{"id":26545,"date":"1979-11-28T16:00:44","date_gmt":"1979-11-28T14:00:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26545"},"modified":"2013-08-30T11:12:43","modified_gmt":"2013-08-30T09:12:43","slug":"bfh-urteil-vom-28-11-1979-i-r-29_76-bstbl-1980-ii-s-266","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-11-1979-i-r-29_76-bstbl-1980-ii-s-266\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.11.1979 (I R 29\/76) BStBl.     1980 II S. 266"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.11.1979 (I R 29\/76) BStBl. 1980 II S. 266<\/strong><\/p>\n<p><strong>Ist streitig, ob unter mehreren Miterben aufgrund eines testamentarisch verf\u00fcgten Nie\u00dfbrauchs nur einer oder (wegen Unklarheit in der rechtlichen Stellung des Nie\u00dfbrauchers) mehrere Miterben zur F\u00fchrung des zum Nachla\u00df geh\u00f6renden Einzelunternehmens berechtigt waren, so kommt es f\u00fcr die Beurteilung, wer Unternehmer (Mitunternehmer) war, entscheidend auf die tats\u00e4chliche Gestaltung der Verh\u00e4ltnisse durch die Miterben an.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Nr. 1 und 2; BGB \u00a7\u00a7 1068, 2032 ff., 2100 ff., 2147, 2174.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) verpflichtet ist, die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) als Mitunternehmer (\u00a7 15 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) anzusehen und Gewinne gesondert festzustellen.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Fa. Sch. war fr\u00fcher von Sch., dem Ehemann der Kl\u00e4gerin zu 2 und Vater des Kl\u00e4gers zu 1, betrieben worden. In seinem Testament hatte Sch. u. a. verf\u00fcgt:<\/span><\/p>\n<p><span>&#8222;1. Zu meiner Alleinerbin bestimme ich &#8230; meine Ehefrau &#8230;, und zwar als befreite Vorerbin &#8230;<\/span><\/p>\n<p><span>2. Meine Nacherben sollen meine beiden S\u00f6hne K. geb&#8230;. 1931, und H., geb&#8230;. 1932, zu gleichen Teilen sein.<\/span><\/p>\n<p><span>4. Die Nacherbfolge tritt ein<\/span><\/p>\n<p><span>a) wenn sich meine Ehefrau wieder verheiratet,<\/span><\/p>\n<p><span>b) mit dem &#8230; (dem Tag der Vollendung des 25. Lebensjahres meines Sohnes H.),<\/span><\/p>\n<p><span>c) sp\u00e4testens mit dem Tode der Vorerbin.<\/span><\/p>\n<p><span>Im Falle zu b) beh\u00e4lt jedoch meine Frau noch f\u00fcr weitere f\u00fcnf Jahre den Nie\u00dfbrauch an dem auf die Nacherben \u00fcbergehenden Nachla\u00df.<\/span><\/p>\n<p><span>5. Im Falle des Eintritts der Nacherbfolge beh\u00e4lt meine Frau ihren gesetzlichen Erbteil &#8230; &#8222;.<\/span><\/p>\n<p><span>Nach dem Tod des Sch. im Jahre 1950 wurde der Betrieb von der Kl\u00e4gerin zu 2 weitergef\u00fchrt. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres des H., des Kl\u00e4gers zu 1, im Jahre 1957 trat die Nacherbfolge ein. Der Sohn K. starb im Februar 1958. Er wurde von seiner Mutter und seinem Bruder H., den Kl\u00e4gern, zu gleichen Teilen beerbt. Bis zum Ablauf des Jahres 1962 wurde die Kl\u00e4gerin zu 2 in bestimmten, nach au\u00dfen wirkenden Handlungen als Alleinunternehmerin bezeichnet. In den Bilanzen wurde nur f\u00fcr sie ein Kapital ausgewiesen. In den Bilanzberichten hei\u00dft es in der Einleitung, da\u00df sich durch die Nacherbfolge an den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen nichts ge\u00e4ndert habe. Es wurden demnach auch keine Erkl\u00e4rungen zur einheitlichen Gewinnfeststellung abgegeben; die Kl\u00e4gerin zu 2 erkl\u00e4rte unter den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb den im Streitjahr 1961 erzielten Verlust aus dem Betrieb des Unternehmens (168.601 DM). Das FA f\u00fchrte auf der Grundlage dieser Erkl\u00e4rung die Veranlagung durch, die unanfechtbar wurde. Im Handelsregister wurde am 13. Juli 1961 eingetragen, die bisherige Gesch\u00e4ftsinhaberin, die Kl\u00e4gerin zu 2), sei aufgrund eingetretener Nacherbfolge ausgeschieden, Gesch\u00e4ftsinhaber seien die beiden Kl\u00e4ger in Erbengemeinschaft. Die Prokura des Kl\u00e4gers zu 1 sei erloschen.<\/span><\/p>\n<p><span>Sp\u00e4testens seit 1963 wurde der Betrieb von den Kl\u00e4gern gemeinschaftlich gef\u00fchrt. Der Gewinn wurde entsprechend den Erbteilen im Verh\u00e4ltnis 7\/16 zu 9\/16 aufgeteilt.<\/span><\/p>\n<p><span>Bei der Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 1964 hatte der Kl\u00e4ger zu 1 einen Verlust von 40.116 DM als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erkl\u00e4rt. Dabei handelte es sich um 9\/16 des im Streitjahr von der Firma Sch. erlittenen, durch vorhergehende Verlustabz\u00fcge noch nicht verbrauchten Verlustes. Das FA hat diesen Verlust nicht anerkannt. In dem sich daran anschlie\u00dfenden Rechtsmittelverfahren hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Urteil vom 10. April 1973 VIII R 132\/70 (BFHE 109, 342, BStBl II 1973, 679) entschieden, dem Erben eines mit einem testamentarischen Nie\u00dfbrauch belasteten Unternehmens stehe der Abzug eines w\u00e4hrend des Nie\u00dfbrauchs eingetretenen Verlustes nach \u00a7 10 d EStG nur zu, wenn er selbst den Verlust als Unternehmer (Mitunternehmer) erlitten habe. Der BFH hob das seinerzeit angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache an das FG zur\u00fcck, da \u00fcber die Mitunternehmerschaft nur im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung entschieden werden k\u00f6nne.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA hat f\u00fcr das Streitjahr eine Verteilung des Verlustes auf die Kl\u00e4ger abgelehnt. Es betrachtete den Kl\u00e4ger zu 1 nicht als Mitunternehmer.<\/span><\/p>\n<p><span>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung aus: Werde durch letztwillige Verf\u00fcgung ein Nie\u00dfbrauch an einem Verm\u00f6gensinbegriff (z. B. wie hier an einem Betrieb) angeordnet, entstehe der Nie\u00dfbrauch erst durch Bestellung an den einzelnen zum Verm\u00f6gen oder Betrieb geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nden (\u00a7 1085 BGB). F\u00fcr die Frage, ob der Nie\u00dfbraucher ein Einzelunternehmen f\u00fchre, komme es nicht auf die rechtswirksame Bestellung des Nie\u00dfbrauchs, sondern darauf an, wem die Gewinne aus dem Gewerbebetrieb zuzurechnen seien. Dies sei der Unternehmer. Es komme darauf an, wer wirtschaftlich das Risiko des Unternehmens trage, jahrelang von allen Beteiligten als Unternehmer behandelt werde und bei wem die Ertr\u00e4ge tats\u00e4chlich verblieben. Im Streitfall h\u00e4tten alle Beteiligten bis einschlie\u00dflich 1962 die Kl\u00e4gerin zu 2 als Alleinunternehmerin behandelt. Dementsprechend sei auch das FA vorgegangen. Dies sei mit Zustimmung des Kl\u00e4gers zu 1 geschehen, denn dieser habe bis einschlie\u00dflich 1962 in seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen nur geringf\u00fcgige Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen angegeben. Nur diese habe das FA besteuert. Von 1963 an sei in den Gewerbesteuererkl\u00e4rungen die Erbengemeinschaft als Unternehmer bezeichnet; von diesem Zeitpunkt an seien auch Erkl\u00e4rungen zur einheitlichen Feststellung des Gewinns abgegeben worden. Folgerichtig habe man bis einschlie\u00dflich des Jahres 1962 nur f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2 ein Kapitalkonto gef\u00fchrt. Auf den von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Umstand, der Kl\u00e4ger zu 1 und (bis zu dessen Tod im Jahre 1958) auch sein Bruder seien die alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gewesen, komme es nicht an. Auch wenn dies zutreffe, so sei es gleichwohl m\u00f6glich, da\u00df das Testament des Vaters, das den Nie\u00dfbrauch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2 vorgesehen habe, respektiert worden sei. Auch die Tatsache, da\u00df &#8211; wie vorgebracht worden sei &#8211; die S\u00f6hne h\u00e4tten Entnahmen vornehmen k\u00f6nnen, f\u00fchre zu keiner anderen Beurteilung. Diese Entnahmen seien von den S\u00f6hnen weder als Arbeitslohn noch als Unternehmergewinn der Besteuerung unterworfen worden. Die Entnahmen h\u00e4tten sie nur mit der generellen Zustimmung der Kl\u00e4gerin zu 2 vornehmen d\u00fcrfen. Sie seien daher bei dieser Einkommensverwendung.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FG hat im Rubrum seiner Entscheidung die Fa. Sch. sowie die Kl\u00e4ger zu 1 und 2 jeweils als Kl\u00e4ger angesehen und die Kosten des Verfahrens &#8222;den Kl\u00e4gern&#8220; auferlegt.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit ihrer Revision f\u00fchren die Kl\u00e4ger &#8211; wie schon vor dem FG &#8211; aus, die Kl\u00e4gerin zu 2 habe bis zum Tode ihres Mannes mit dem Gewerbebetrieb nichts zu tun gehabt. Ihre T\u00e4tigkeit habe sich auf die Familie und ihren h\u00e4uslichen Arbeitskreis beschr\u00e4nkt; \u00fcber eine kaufm\u00e4nnische oder technische Ausbildung habe sie nicht verf\u00fcgt. Die F\u00fchrung des Unternehmens sei f\u00fcr sie eine schwere physische und seelische Belastung gewesen, da sie nach dem Tode ihres Mannes im Alter von bereits 50 Jahren die Leitung des Betriebs habe \u00fcbernehmen und Entscheidungen treffen m\u00fcssen, die ihr v\u00f6llig wesensfremd gewesen seien und deren Tragweite sie nicht \u00fcbersehen habe. Auch h\u00e4tten leitende Angestellte in dieser Zeit entlassen werden m\u00fcssen. Es sei daher eine Erl\u00f6sung gewesen, als die beiden S\u00f6hne nach Beendigung ihrer Berufsausbildung als Diplomingenieur bzw. als Diplomkaufmann die volle T\u00e4tigkeit im Betrieb aufgenommen und dessen Leitung \u00fcbernommen h\u00e4tten. Von da an habe sich die Kl\u00e4gerin zu 2 nicht mehr um den Betrieb gek\u00fcmmert. Sie habe ihren S\u00f6hnen keinerlei Auflagen gemacht oder Weisungen erteilt. Nach dem Tode des Sohnes K. sei die gesamte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf ihren Sohn H. \u00fcbergegangen. Er allein habe die Entscheidungen auch bei Verhandlungen getroffen, die \u00fcber das hinausgegangen seien, was der gew\u00f6hnliche Gesch\u00e4ftsverkehr mit sich gebracht habe. Er sei auch allein nach au\u00dfen als Vertreter des Unternehmens aufgetreten. Damit habe der Kl\u00e4ger zu 1 die Unternehmerinitiative gehabt und das Unternehmerrisiko getragen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 28. Januar 1971 IV 127\/64, BFHE 102, 362, BStBl II 1971, 662). Auch die Eintragung im Handelsregister 1961 spreche daf\u00fcr. Der Nie\u00dfbrauch der Kl\u00e4gerin zu 2 sei nicht vollzogen, insbesondere der Nie\u00dfbrauch an den Betriebsgrundst\u00fccken nicht nach \u00a7 873 BGB i. V. m. \u00a7 1030 BGB dinglich wirksam bestellt worden.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und (sinngem\u00e4\u00df) das FA zu verpflichten, dem Kl\u00e4ger zu 1 9\/16 des im Jahre 1961 entstandenen Verlustes von insgesamt 168.601 DM zuzurechnen. Sie beantragen ferner hilfsweise (f\u00fcr den Fall, da\u00df es auf die wirksame Durchf\u00fchrung des Nie\u00dfbrauchs und damit auf die Einholung eines Grundbuchauszugs ankommen sollte), die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Es h\u00e4lt das Urteil des FG f\u00fcr zutreffend.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG lassen nicht den Schlu\u00df zu, da\u00df das Betriebsergebnis der Fa. Sch. nur der Kl\u00e4gerin zu 2 als Alleinunternehmerin zuzurechnen sei (\u00a7 15 Nr. 1 EStG) und da\u00df daher eine (einheitliche und) gesonderte Feststellung nach \u00a7 180 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; (\u00a7 215 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -) unterbleiben d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>1. Die Frage, ob im Einzelfall ein Unternehmen auf Rechnung und Gefahr nur einer oder mehrerer Personen gef\u00fchrt wird (\u00a7 15 Nrn. 1 und 2 EStG), ist nach den Umst\u00e4nden des einzelnen Falles zu entscheiden. H\u00e4ufig wird sich schon aufgrund der Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts bestimmen lassen, wer Unternehmer ist. Ist zweifelhaft, ob bei b\u00fcrgerlich-rechtlicher Beurteilung nur eine Person zur F\u00fchrung des Unternehmens berechtigt war oder ob diese Befugnis mehreren zustand, so ist entscheidend darauf abzustellen, wie sich die Beteiligten tats\u00e4chlich verhalten haben. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn der erkennende Senat in fr\u00fcheren Entscheidungen zu \u00a7 15 EStG ausgef\u00fchrt hat, die einkommensteuerrechtliche Stellung eines Nie\u00dfbrauchers beurteile sich nach der tats\u00e4chlichen Gestaltung der Verh\u00e4ltnisse durch die beteiligten Personen; steuerrechtlich komme es nicht so sehr auf die b\u00fcrgerlich-rechtlich fehlerlose Gestaltung der Rechtsverh\u00e4ltnisse als vielmehr darauf an, wer wirtschaftlich das Risiko des Unternehmens trage, jahrelang von allen Beteiligten als Unternehmer behandelt wurde, und bei wem die Ertr\u00e4ge tats\u00e4chlich verblieben (BFH-Urteile vom 28. Februar 1961 I 25\/61 U, BFHE 72, 689, BStBl III 1961, 252; vom 11. April 1961 I 129\/60 U, BFHE 73, 231, BStBl III 1961, 352). Dies gilt auch f\u00fcr die Gestaltung eines Nie\u00dfbrauchs zwischen nahen Familienangeh\u00f6rigen jedenfalls dann, wenn der b\u00fcrgerlich-rechtliche Inhalt, die rechtliche Begr\u00fcndung und der tats\u00e4chliche Vollzug eines testamentarisch vorgesehenen Nie\u00dfbrauchs in Frage stehen.<\/p>\n<p>2. Aufgrund der Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts kann nicht eindeutig bestimmt werden, wer im Streitjahr berechtigt war, das Unternehmen der Fa. Sch. als Unternehmer (Mitunternehmer) auf eigene Rechnung und Gefahr zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>a) Bis zum Eintritt der Nacherbfolge im Jahre 1957 war die Kl\u00e4gerin zu 2 (unstreitig) Alleinunternehmerin. Dies ergibt sich bereits aus ihrer b\u00fcrgerlich-rechtlichen Stellung als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Sie war zu 1\/4 Vollerbin, zu 3\/4 Vorerbin. Denn die vom Erblasser letztwillig getroffene Verf\u00fcgung, nach der die Kl\u00e4gerin zu 2 bei Eintritt der Nacherbfolge &#8222;ihren gesetzlichen Erbteil behalten&#8220; solle, ist dahin zu deuten, da\u00df die Nacherbfolge (\u00a7\u00a7 2100 ff. BGB) von vornherein nur auf einen Bruchteil des der Alleinerbin zugewandten Nachlasses beschr\u00e4nkt und da\u00df die Kl\u00e4gerin zu 2 im \u00fcbrigen (hinsichtlich ihres gesetzlichen Erbteils) Vollerbin wurde (vgl. zur Zul\u00e4ssigkeit, eine Nacherbschaft zu beschr\u00e4nken, Palandt\/Keidel, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 38. Aufl., Einf\u00fchrung vor \u00a7 2100, Anm. 3 a).<\/p>\n<p>b) Mit dem Eintritt der Nacherbschaft traten die S\u00f6hne unmittelbar in die Rechtsnachfolge ihres Vaters ein (\u00a7 1922 BGB). Es entstand eine Erbengemeinschaft (\u00a7\u00a7 2032 ff. BGB). Die Verwaltung des Nachlasses stand allen Miterben gemeinschaftlich zu (\u00a7 2038 BGB). Das in den Nachla\u00df fallende Einzelunternehmen ging auf die Erbengemeinschaft \u00fcber (die sich nach dem Tod des Sohnes und Bruders K. im Jahre 1958 auf die Kl\u00e4ger beschr\u00e4nkte). Die Erbengemeinschaft konnte das Einzelunternehmen auf gemeinschaftliche Rechnung und Gefahr der Miterben fortf\u00fchren, ohne da\u00df es eines besonderen Gesellschaftsvertrags bedurfte (Palandt\/Keidel, a. a. O., \u00a7 2032 Anm. 4). Sollte dies im Streitfall geschehen sein, so w\u00e4ren die nach Eintritt der Nacherbschaft entstandenen Gewinne (erlittenen Verluste) auch einkommensteuerrechtlich den Miterben anteilig zuzurechnen (BFH-Urteil vom 12. Januar 1978 IV R 5\/75, BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333).<\/p>\n<p>c) Das Recht des Kl\u00e4gers zu 1, das Unternehmen der Fa. Sch. im Streitjahr zusammen mit seiner Mutter als Miterbe zu f\u00fchren, bestand dann nicht, wenn der testamentarisch der Kl\u00e4gerin zu 2 zugedachte Nie\u00dfbrauch mit der Folge rechtswirksam begr\u00fcndet wurde, da\u00df der Mutter das Recht zustand, nicht nur die Ertr\u00e4ge des Nachlasses f\u00fcr sich zu beanspruchen (sogenannter Ertragsnie\u00dfbrauch), sondern auch &#8211; hier zugleich unter Einsatz ihrer Stellung als Miterbe &#8211; das Unternehmen der Fa. Sch. in der Art eines sogenannten Unternehmensnie\u00dfbrauchs auf eigene Rechnung und Gefahr selbst zu f\u00fchren (vgl. zur Unterscheidung Palandt\/Bassenge, a. a. O., \u00a7 1085 Anm. 4). Im Falle eines Unternehmensnie\u00dfbrauchs w\u00e4re die Kl\u00e4gerin nicht gehindert gewesen, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im Streitjahr dem Kl\u00e4ger zu 1 zu \u00fcberlassen, der dadurch &#8211; auch wenn er mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin zu 2 weitgehende Entscheidungen im Betrieb zu treffen hatte &#8211; nicht ohne weiteres die Stellung eines Mitunternehmers erlangt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Indessen sind sowohl der Inhalt des Nie\u00dfbrauchs als auch dessen wirksame Begr\u00fcndung zweifelhaft.<\/p>\n<p>aa) Die testamentarische Verf\u00fcgung, die Kl\u00e4gerin zu 2 solle nach Eintritt der Nacherbfolge f\u00fcr weitere f\u00fcnf Jahre den Nie\u00dfbrauch &#8222;an den auf die Nacherben \u00fcbergehenden Nachla\u00df&#8220; behalten, l\u00e4\u00dft keine eindeutige Auslegung zu, ob damit der Kl\u00e4gerin zu 2 der Nie\u00dfbrauch in dem umfassenden Sinne des Unternehmensnie\u00dfbrauchs zustehen sollte. H\u00e4tte der Erblasser seiner Witwe eine so weitgehende Stellung einr\u00e4umen wollen, so w\u00e4re es schwer zu erkl\u00e4ren, weshalb dies in der Form des Nie\u00dfbrauchs geschehen sollte, anstatt die Nacherbfolge noch f\u00fcr weitere f\u00fcnf Jahre hinauszuschieben.<\/p>\n<p>bb) Zweifel bestehen auch hinsichtlich der rechtswirksamen Begr\u00fcndung des Nie\u00dfbrauchs \u00fcberhaupt. In der testamentarischen Zuwendung des Nie\u00dfbrauchs liegt ein Verm\u00e4chtnis, auf dessen Erf\u00fcllung die Kl\u00e4gerin zu 2 einen schuldrechtlichen Anspruch hatte (\u00a7 2147 BGB). Da die Kl\u00e4gerin zu 2 zugleich Vollerbin war, konnte sich der Nie\u00dfbrauch nur auf den Anteil ihrer S\u00f6hne &#8211; im Streitjahr nur auf den Anteil des Kl\u00e4gers zu 1 &#8211; am Nachla\u00df erstrecken (Palandt\/Bassenge, a. a. O., \u00a7 1089 Anm. 2). Er war nach den f\u00fcr den Nie\u00dfbrauch an Rechten geltenden Vorschriften zu begr\u00fcnden (\u00a7 1068 BGB). Die Begr\u00fcndung des Nie\u00dfbrauchs (Erf\u00fcllung des Nie\u00dfbrauchsverm\u00e4chtnisses) bedurfte jedoch als Verf\u00fcgung des Kl\u00e4gers zu 1 \u00fcber seinen Anteil am Nachla\u00df der notariellen Beurkundung (\u00a7 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine formlose Abtretung des Anteils ist nach \u00a7 125 BGB nichtig. Weder hat das FG festgestellt, da\u00df das Formerfordernis im Streitfall gewahrt wurde noch haben die Kl\u00e4ger zum Ausdruck gebracht, da\u00df sie diese Form der wirksamen Bestellung des Nie\u00dfbrauchs \u00fcberhaupt erwogen haben.<\/p>\n<p>3. Angesichts dieser Rechtslage k\u00f6nnte der Kl\u00e4ger zu 1 nur dann nicht als Mitunternehmer angesehen werden, wenn der Kl\u00e4gerin zu 2 nach einer in jeder Hinsicht eindeutigen und tats\u00e4chlichen Gestaltung wenigstens wirtschaftlich die Stellung einger\u00e4umt worden w\u00e4re, die einem umfassenden Nie\u00dfbrauch entsprach. Aus dem vom FG bisher festgestellten Sachverhalt l\u00e4\u00dft sich dieser Schlu\u00df nicht ziehen.<\/p>\n<p>Das FG hat zwar zu Recht ber\u00fccksichtigt, da\u00df die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst viele Jahre hindurch bei Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen folgerichtig davon ausgegangen sind, nach Eintritt der Nacherbfolge habe sich wirtschaftlich nichts ge\u00e4ndert, da die Kl\u00e4gerin zu 2 den Nie\u00dfbrauch behalten habe. Auf die steuerliche Behandlung allein kann es jedoch nicht ankommen, da die Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem FA auch auf einer unrichtigen Beurteilung der rechtlichen und tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse beruhen k\u00f6nnen. Gegen die klare Durchf\u00fchrung eines Unternehmensnie\u00dfbrauchs spricht schon der (unstreitige) Umstand, da\u00df am 13. Juli 1961 im Handelsregister eingetragen wurde, die bisherige Gesch\u00e4ftsinhaberin (die Kl\u00e4gerin zu 2) sei aufgrund der Nacherbfolge ausgeschieden, Gesch\u00e4ftsinhaber seien die beiden Kl\u00e4ger in Erbengemeinschaft, die Prokura des Kl\u00e4gers zu 1 sei erloschen. Verst\u00e4rkte Bedenken gegen den klaren Vollzug eines Unternehmensnie\u00dfbrauchs ergeben sich, wenn man dem in tats\u00e4chlicher Hinsicht erforderlichenfalls noch zu \u00fcberpr\u00fcfenden Vortrag der Kl\u00e4ger folgt, der Kl\u00e4ger zu 1 habe das Unternehmen selbst gef\u00fchrt, dabei weitgehende Entscheidungen im Unternehmen getroffen, ohne daf\u00fcr ein Gehalt zu beziehen, vielmehr habe er seinen Lebensunterhalt durch Entnahmen aus dem Betrieb bestritten. Bei dem damaligen Alter des Kl\u00e4gers zu 1 (30 Jahre) kann kaum davon ausgegangen werden, da\u00df er seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Mutter erbracht hat und da\u00df ihm daf\u00fcr Entnahmen der Mutter im Wege der Einkommensverwendung \u00fcberlassen worden sind. Vielmehr spr\u00e4che diese Handhabung daf\u00fcr, da\u00df der Kl\u00e4ger zu 1 in Aus\u00fcbung des ihm als Miterben zustehenden Rechts gehandelt hat, den Betrieb zusammen mit seiner Mutter auf gemeinsame Rechnung zu f\u00fchren. Dem entspr\u00e4che es auch, wenn &#8211; wie die Kl\u00e4ger vor dem FG vorgetragen haben &#8211; das Kapitalkonto, auf dem die Betriebsergebnisse der Fa. Sch. festgehalten wurden, nach Beendigung des im Testament vorgesehenen Nie\u00dfbrauchszeitraums im Verh\u00e4ltnis der Erbteile aufgeteilt wurde. Es ist richtig, wenn die Kl\u00e4ger geltend machen, da\u00df bei Vollzug des Nie\u00dfbrauchs die in den Jahren 1957 bis 1962 angefallenen Gewinne und Verluste bei der Auseinandersetzung zum Zeitpunkt der Beendigung des Nie\u00dfbrauchs dem Kapitalanteil der Mutter h\u00e4tten zugerechnet werden m\u00fcssen. Bei der von den Kl\u00e4gern behaupteten tats\u00e4chlichen Sachbehandlung w\u00e4re auch kein Raum f\u00fcr die Annahme eines sogenannten Ertragsnie\u00dfbrauchs der Mutter, der im \u00fcbrigen die Stellung des Kl\u00e4gers zu 1 als Unternehmer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Frage stellen k\u00f6nnte (vgl. Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 15 EStG, Anm. 27 h [1]).<\/p>\n<p><span>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut \u00fcber die Klage verhandeln und entscheiden m\u00fcssen. Es wird dabei auch pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob neben den Kl\u00e4gern zu 1 und 2 auch die Fa. Sch. Klage erhoben hat und ob eine solche Klage zul\u00e4ssig w\u00e4re.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.11.1979 (I R 29\/76) BStBl. 1980 II S. 266 Ist streitig, ob unter mehreren Miterben aufgrund eines testamentarisch verf\u00fcgten Nie\u00dfbrauchs nur einer oder (wegen Unklarheit in der rechtlichen Stellung des Nie\u00dfbrauchers) mehrere Miterben zur F\u00fchrung des zum Nachla\u00df geh\u00f6renden Einzelunternehmens berechtigt waren, so kommt es f\u00fcr die Beurteilung, wer Unternehmer (Mitunternehmer) war, entscheidend &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-11-1979-i-r-29_76-bstbl-1980-ii-s-266\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.11.1979 (I R 29\/76) BStBl.     1980 II S. 266<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26545","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26545","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26545"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26545\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26545"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26545"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26545"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}