{"id":26575,"date":"1979-12-06T16:00:47","date_gmt":"1979-12-06T14:00:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26575"},"modified":"2013-07-04T11:27:08","modified_gmt":"2013-07-04T09:27:08","slug":"bfh-urteil-vom-6-12-1979-v-r-87_72-bstbl-1980-ii-s-279-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-12-1979-v-r-87_72-bstbl-1980-ii-s-279-2\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.12.1979 (V R 87\/72)     BStBl. 1980 II S. 279"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.12.1979 (V R 87\/72) BStBl. 1980 II S. 279<\/strong><\/p>\n<p>1. Wechselt ein Unternehmer, der seine Ums\u00e4tze gem\u00e4\u00df \u00a7 24 UStG 1967 (Durchschnitts\u00e4tze f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Betriebe) versteuert und im Zeitraum dieser Besteuerungsform Lieferungen und sonstige Leistungen bezogen hat, zur Regelbesteuerung, sind die mit diesen Vorbez\u00fcgen verbundenen Vorsteuern auch dann durch die Vorsteuerpauschalierung nach \u00a7 24 UStG 1967 abgegolten, wenn der Unternehmer die Rechnungen f\u00fcr diese Vorbez\u00fcge erst nach dem Wechsel der Besteuerungsform erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>2. Die Lieferung eines landwirtschaftlichen Anwesens durch den besitzenden Verk\u00e4ufer an den Erwerber, der das Anwesen selbst landwirtschaftlich nutzen will, ist nicht bewirkt, solange nach dem Kaufvertrag und dessen Durchf\u00fchrung die Pflicht des Verk\u00e4ufers zur \u00dcbergabe des Anwesens aufgeschoben ist und der Verk\u00e4ufer seine Eigent\u00fcmerposition &#8211; ungeachtet der durch den Kaufertrag eingegangenen schuldrechtlichen Bindungen &#8211; voll aussch\u00f6pfen kann.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dft der Verk\u00e4ufer eines landwirtschaftlichen Anwesens mit dem durch Auflassungsvormerkung gesicherten K\u00e4ufer gleichzeitig mit dem notariell beurkundeten Kaufvertrag einen Pachtvertrag, demzufolge der Verk\u00e4ufer ab Vertragschlu\u00df P\u00e4chter des K\u00e4ufers wird, ist das Grundst\u00fcck mit der zur Erf\u00fcllung des Kaufs erfolgten Einr\u00e4umung des mittelbaren Besitzes an den K\u00e4ufer geliefert, auch wenn der Kaufvertrag noch schwebend unwirksam ist; der Mangel der Auflassung und der Eintragung der Eigentums\u00e4nderung in das Grundbuch sowie eine noch ausstehende Grundst\u00fccksverkehrsgenehmigung stehen dieser Beurteilung nicht entgegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 3 Abs. 1, \u00a7 24; StAnpG \u00a7 5 Abs. 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war in den Jahren 1968 und 1969 als Land- und Forstwirtin t\u00e4tig. Sie hat mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. November 1968 einer Gutshof, bestehend aus &#8230; Grund und Boden samt stehendem Holz, Geb\u00e4uden, anderen baulichen Anlagen sowie lebendem und totem Inventar, zum Preis von &#8230; DM gekauft. Der Vertrag bezeichnet &#8222;die \u00dcbernahme des Kaufgegenstandes&#8220; als &#8222;heute erfolgt&#8220;. Er enth\u00e4lt die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung. Au\u00dferdem ist folgende Erkl\u00e4rung der Vertragschlie\u00dfenden beurkundet: &#8222;Der Besitz wird durch gleichzeitig abgeschlossenen Pachtvertrag bis zum 31. Dezember 1970 an den Verk\u00e4ufer verpachtet.&#8220;<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Kreislandwirtschaftsbeh\u00f6rde hat den gem\u00e4\u00df \u00a7 2 des Grundst\u00fccksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl I 1961, 1.091) &#8211; GrdstVG &#8211; der Genehmigung bed\u00fcrftigen Kauf am 8. Januar 1969 genehmigt. Nach Eintragung der Eigentums\u00e4nderung an den inzwischen aufgelassenen Grundst\u00fccken im April 1969 stellte der Ver\u00e4u\u00dferer der Kl\u00e4gerin am 16. April 1969 eine Rechnung aus, in der er den vereinbarten Kaufpreis in ein Nettoentgelt und einen Steuerbetrag &#8211; berechnet nach einem Steuersatz von 5 v.H. &#8211; aufteilte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin versteuerte ihre Ums\u00e4tze im Jahr 1968, dem Jahr des Vertragsabschlusses, nach \u00a7 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967). F\u00fcr das Jahr 1969 hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 4 UStG 1967 f\u00fcr die Regelbesteuerung optiert. Diese Option hat sie mit Wirkung ab 1. Januar 1970 widerrufen. In ihrer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 1969 hat sie den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag von &#8230; DM als abziehbaren Vorsteuerbetrag im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 UStG 1967 behandelt.<\/p>\n<p>Das Finanzamt (Beklagter) hat bei der Festsetzung der Umsatzsteuer f\u00fcr 1969 die Abziehbarkeit dieses Betrags verneint, weil er im Jahre 1968 von der Pauschalierung gem\u00e4\u00df \u00a7 24 UStG 1967 erfa\u00dft worden sei. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Klage hat die Kl\u00e4gerin beantragt, die im angefochtenen Steuerbescheid f\u00fcr das Jahr 1969 festgesetzte negative Steuerschuld um den vorbezeichneten Vorsteuerbetrag von &#8230; DM zu erh\u00f6hen. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 411).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung des \u00a7 15, \u00a7 16 Abs. 2 UStG 1967. Sie weist darauf hin, da\u00df der Kauf erst mit der Genehmigung der Landwirtschaftsbeh\u00f6rde wirksam geworden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte in der Revisionsbegr\u00fcndung zun\u00e4chst geleugnet, da\u00df sie schon bei Abschlu\u00df des (schwebend unwirksamen) Kaufvertrags bef\u00e4higt gewesen sei, mit dem Verk\u00e4ufer ein Pachtverh\u00e4ltnis zu begr\u00fcnden. Sie hat damals vorgetragen, durch die im Kaufvertrag vom 27. November 1968 enthaltene Bekundung, der Besitz werde durch gleichzeitig abgeschlossenen Pachtvertrag bis zum 31. Dezember 1970 verpachtet, h\u00e4tten die Vertragsbeteiligten lediglich ausdr\u00fccken wollen, da\u00df der Verk\u00e4ufer berechtigt sei, den Hof weiterhin zu besitzen, zu bewirtschaften und zu nutzen. Eine Aussage \u00fcber die rechtliche Natur dieser Berechtigung sei nicht gewollt gewesen. Sie habe deshalb die Verf\u00fcgungsmacht am Gutshof erst mit der Erteilung der f\u00fcr die Wirksamkeit des Kaufvertrags erforderlichen Grundst\u00fccksverkehrsgenehmigung im Jahre 1969 erlangt, da sie zuvor nicht die Sachherrschaft \u00fcber den Gegenstand des schwebend unwirksamen Kaufvertrags habe aus\u00fcben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat sie dagegen den Standpunkt vertreten, der Gutshof sei bereits im Jahre 1968 an sie geliefert worden. Dazu hat sie auf den im Kaufvertrag erw\u00e4hnten Pachtvertrag mit dem Verk\u00e4ufer hingewiesen und ausgef\u00fchrt, es sei Voraussetzung der &#8211; mit dem Vertragsabschlu\u00df beginnenden &#8211; Verpachtung gewesen, da\u00df sie als Erwerberin schon mit Abschlu\u00df des (zun\u00e4chst schwebend unwirksamen) Vertrags den mittelbaren Besitz und mit diesem die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den Gutshof erlangt habe. Da der Verk\u00e4ufer ihr die Rechnung erst im folgenden Jahr 1969 erteilt habe, sei sie in diesem Jahr zum Vorsteuerabzug berechtigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung nach dem Klageantrag zu erkennen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil erweist sich als im Ergebnis zutreffend.<\/p>\n<p>1. Im angefochtenen Urteil fehlen tats\u00e4chliche Feststellungen dar\u00fcber, was die Vertragschlie\u00dfenden unter der &#8211; im Kaufvertrag erw\u00e4hnten &#8211; &#8222;\u00dcbernahme des Kaufgegenstandes&#8220; verstanden haben (vgl. \u00a7 446 BGB), ob und wie eine k\u00f6rperliche \u00dcbergabe erfolgt ist, oder welche tats\u00e4chlichen oder Rechtshandlungen diese ersetzt haben oder ersetzen sollten und welche Vorstellungen die Vertragschlie\u00dfenden mit dem Ausdruck &#8222;Pacht&#8220; verbunden haben (\u00a7 133 BGB), insbesondere, worin ein etwa vereinbarter Pachtzins gesehen oder wie dieser abgegolten sein solle (\u00a7 564 BGB). Demzufolge l\u00e4\u00dft sich nicht beurteilen, ob die Kl\u00e4gerin &#8211; entsprechend der im Kaufvertrag erw\u00e4hnten Begr\u00fcndung eines Pachtverh\u00e4ltnisses &#8211; in der Lage war, den Vertragsgegenstand &#8211; wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Revision vorgetragen &#8211; durch Verpachtung an den Verk\u00e4ufer zu nutzen, oder ob der Verk\u00e4ufer &#8211; wie in der Revisionsbegr\u00fcndungsschrift geltend gemacht &#8211; der Kl\u00e4gerin Besitz und Nutzung erst zum 1. Januar 1971 zu verschaffen hatte und erst auf diesen Zeitpunkt einger\u00e4umt hat.<\/p>\n<p>Deshalb l\u00e4\u00dft sich der Zeitpunkt der Lieferung nach den Feststellungen des Finanzgerichts nur alternativ bestimmen. Beide tatbestandlichen Alternativen schlie\u00dfen den begehrten Vorsteuerabzug im Besteuerungszeitraum 1969 aus. Der Senat kann in der Sache abschlie\u00dfend entscheiden. Denn der denkm\u00f6glichen dritten Gestaltung, der Verk\u00e4ufer habe der Kl\u00e4gerin nach Genehmigung des Kaufs durch die Landwirtschaftsbeh\u00f6rde (\u00a7\u00a7 2, 3, 6 GrdstVG) oder nach Auflassung (\u00a7 925 BGB) oder nach Eintragung der Eigentums\u00e4nderung in das Grundbuch (\u00a7 873 BGB), also erstmals (aber auch sp\u00e4testens) im Jahr 1969, den mittelbaren Besitz (\u00a7 868 BGB) an den Grundst\u00fccken verschafft, stehen die Vertragsinhalte ebenso entgegen wie die tats\u00e4chlichen Feststellungen im \u00fcbrigen; die Kl\u00e4gerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die &#8211; vom steuerlichen Ergebnis abgesehen &#8211; eine \u00c4nderung der Besitzverh\u00e4ltnisse im Jahr 1969 als wirklichen Willen der Vertragschlie\u00dfenden (\u00a7 133 BGB) erscheinen lie\u00dfen oder eine solche \u00c4nderung herbeigef\u00fchrt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>2. Werden der rechtlichen Beurteilung die Behauptungen der Kl\u00e4gerin in ihrer Revisionsbegr\u00fcndungsschrift zugrunde gelegt, so hat es sich bei der als Pacht bezeichneten Vereinbarung lediglich um eine (den Verkauf und den Kaufpreis bedingende) Modalit\u00e4t des Kaufvertrags gehandelt; die Pflicht des Verk\u00e4ufers zur \u00dcbergabe der verkauften Grundst\u00fccke (\u00a7 433 Abs. 1 BGB) war aufgeschoben. In diesem Falle hat der Verk\u00e4ufer der Kl\u00e4gerin zwar im Jahre 1969 das Eigentum am Gutshof samt dessen Zubeh\u00f6r (\u00a7 926, \u00a7 97 Abs. 1, \u00a7 98 Nr. 2 BGB) \u00fcbertragen, aber im Einvernehmen mit der Kl\u00e4gerin die k\u00f6rperliche Herrschaft \u00fcber den Vertragsgegenstand bis zum 31. Dezember 1970 behalten. Die Verschaffung des Eigentums kann bei dieser Auslegung der Vertragspflichten nur als Vorstufe der Lieferung angesehen werden. Denn die Vertragschlie\u00dfenden wollten der Kl\u00e4gerin einerseits das Eigentum verschaffen, ihr andererseits aber nicht die Nutzungen (\u00a7 100 BGB) der Grundst\u00fccke langfristig vorenthalten; vielmehr sollte der Verk\u00e4ufer nach der bis zum 31. Dezember 1970 befristeten \u00dcbergangszeit der Kl\u00e4gerin das Anwesen im ganzen zur eigenen landwirtschaftlichen Nutzung \u00fcbergeben. F\u00fcr diese \u00dcbergangszeit verblieb indessen dem Verk\u00e4ufer &#8211; abgesehen von der schon durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beeintr\u00e4chtigten (\u00a7 883 BGB) und durch die Eintragung der Eigentums\u00e4nderung in das Grundbuch beseitigten (\u00a7 873 BGB) Ver\u00e4u\u00dferungsm\u00f6glichkeit &#8211; die volle Sachherrschaft; er konnte die Grundst\u00fccke weiterhin nutzen und deren Fr\u00fcchte ziehen, wie wenn er noch mit der obligatorischen Verpflichtung zur k\u00fcnftigen Leistung der \u00dcbereignung und \u00dcbergabe (\u00a7 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) beschwerter Eigent\u00fcmer w\u00e4re. Die Kl\u00e4gerin war unter der erstgenannten (von ihr in der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgegebenen) Hypothese in dieser Zeit weder in der Lage, die Gesamtheit der Grundst\u00fccke in unmittelbaren Besitz zu nehmen (\u00a7 854 BGB) noch deren Rechtsfr\u00fcchte (\u00a7 99 Abs. 3 BGB) zu ziehen; sie war auf die blo\u00dfe Rechtsstellung beschr\u00e4nkt und von der uneingeschr\u00e4nkten Verf\u00fcgungs- und Verwertungsbefugnis (\u00a7 903 BGB), wie sie im Regelfall mit dem Eigentum verbunden ist, ausgeschlossen. Sachenrechtlich war ihr zwar ab ihrer Eintragung als Eigent\u00fcmerin in das Grundbuch eine Weiterver\u00e4u\u00dferung nicht verwehrt; obligatorisch war sie dazu aber nur unter Vorbehalt der weiteren Nutzung des Ver\u00e4u\u00dferers bis 31. Dezember 1970 befugt (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat unter der Erstgenannten Hypothese den Gutshof weder im Jahre 1968 noch in dem vom angefochtenen Bescheid erfa\u00dften Besteuerungszeitraum 1969 geliefert erhalten, sondern erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt (n\u00e4mlich nach dem 31. Dezember 1970), zu dem sie ihre Ums\u00e4tze wieder gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 UStG 1967 versteuerte. Der f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 1969 geltend gemachte Vorsteuerabzug ist unter diesen Voraussetzungen zu versagen. Mit R\u00fccksicht auf die Einheitlichkeit des auf \u00dcbereignung und k\u00f6rperliche \u00dcbergabe des Kaufgegenstandes (\u00a7 433 Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die volle rechtliche und tats\u00e4chliche Sachherrschaft abzielenden Umsatzgesch\u00e4ftes kann der vorweggenommene und im Jahre 1969 abgeschlossene Vorgang der Eigentumsverschaffung auch nicht als eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts angesehen werden.<\/p>\n<p>3. Wird dagegen &#8211; im Hinblick auf die beurkundete Erkl\u00e4rung im Kaufvertrag und entsprechend dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht &#8211; der rechtlichen Beurteilung ein mit Abschlu\u00df des Kaufs begr\u00fcndetes Pachtverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Verk\u00e4ufer zugrunde gelegt, so folgt aus den nachstehenden Erw\u00e4gungen, da\u00df der Verk\u00e4ufer das Gut bereits im Jahre 1968 f\u00fcr den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Kl\u00e4gerin geliefert hat (siehe unten a), und da\u00df die auf der Lieferung ruhende Vorsteuer von der Pauschalierung des \u00a7 24 Abs. 1 UStG 1967 im Besteuerungszeitraum 1968 erfa\u00dft worden ist (siehe unten b).<\/p>\n<p>a) Die Durchf\u00fchrung eines Pachtverh\u00e4ltnisses zwischen der Kl\u00e4gerin (als Verp\u00e4chterin) und dem Verk\u00e4ufer (als P\u00e4chter) hat zur Voraussetzung, da\u00df die Kl\u00e4gerin den mittelbaren Besitz (\u00a7 868 BGB) der Grundst\u00fccke erlangt hatte. Denn andernfalls h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin ihrem P\u00e4chter (dem Verk\u00e4ufer) nicht &#8222;den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genu\u00df der Fr\u00fcchte gew\u00e4hren&#8220;, ihren Verp\u00e4chterpflichten (\u00a7 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) also nicht gen\u00fcgen k\u00f6nnen. Diese &#8211; den Erkl\u00e4rungen im Kaufvertrag entsprechende und von der Kl\u00e4gerin in der Revisionsverhandlung vertretene &#8211; Konstruktion setzt demnach voraus, da\u00df die Vertragsparteien &#8211; unbeschadet der schwebenden Unwirksamkeit des Kaufs (\u00a7 2 GrdstVG) und des \u00dcbereignungserfordernisses (\u00a7 873 Abs. 1 BGB) einer notariell beurkundeten Auflassung (\u00a7 925 BGB) &#8211; der Kl\u00e4gerin schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch formlose Einigung, wie sie bei beweglichen Sachen f\u00fcr den Eigentums\u00fcbergang ausreicht (\u00a7 930 BGB), im Verh\u00e4ltnis der Vertragsparteien zueinander eine eigent\u00fcmer\u00e4hnliche Stellung verschaffen wollten und verschafft haben; im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis war diese Stellung der Kl\u00e4gerin durch die Auflassungsvormerkung (\u00a7 883 Abs. 2 Satz 1 BGB) und durch ihren mittelbaren Besitz (\u00a7 869 BGB) abgesichert.<\/p>\n<p>Somit hatten bei der zweitgenannten Hypothese die Vertragsbeteiligten das Ziel des Kaufvertrags, an dem sie festhalten wollten und festgehalten haben, im wirtschaftlichen Ergebnis bereits im Jahr 1968 vor \u00dcbergang des Eigentums, ja selbst vor Wirksamkeit des zur Leistung verpflichtenden Vertrages (\u00a7 241 Satz 1 BGB), in einem Umfang verwirklicht, der unter Vorbehalt des \u00a7 5 Abs. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) sich umsatzsteuerrechtlich bereits als Lieferung der Grundst\u00fccke und ihres Inventars (vgl. \u00a7 926 BGB) darstellt. Der Verk\u00e4ufer bewirtschaftete das Anwesen nicht mehr als dessen Eigent\u00fcmer (der er bis zum Jahr 1969 geblieben war), sondern kraft Parteiwillens nur noch als P\u00e4chter der Kl\u00e4gerin. Der Gutshof war deshalb, wenn der Verk\u00e4ufer zugleich mit dem Kaufvertrag auch einen Pachtvertrag mit der Kl\u00e4gerin abgeschlossen hatte und dieser vollzogen wurde, schon im Jahre 1968 an die Kl\u00e4gerin geliefert worden.<\/p>\n<p>Dieser rechtlichen Beurteilung steht nicht entgegen, da\u00df die mit dem Kauf angestrebte Verschaffung des Eigentums (\u00a7 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) bei Abschlu\u00df des Pachtvertrags noch nicht erf\u00fcllt war. Denn der Mangel der hierzu n\u00f6tigen (f\u00f6rmlichen) Auflassung und der Eintragung im Grundbuch (\u00a7\u00a7 873, 925 BGB) ist gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 3 StAnpG (jetzt \u00a7 41 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) &#8222;f\u00fcr die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgesch\u00e4fts gleichwohl eintreten und bestehen lassen&#8220;. Dieses &#8222;wirtschaftliche Ergebnis&#8220; war &#8211; wie zuvor dargelegt &#8211; eingetreten; eine Weiterver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks, zu deren Durchf\u00fchrung die vorg\u00e4ngige Auflassung an die Kl\u00e4gerin erforderlich gewesen w\u00e4re, war von ihr &#8211; jedenfalls in dieser Interimszeit &#8211; nicht beabsichtigt.<\/p>\n<p>Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist auch ohne umsatzsteuerrechtliche Bedeutung, da\u00df der im Jahre 1968 geschlossene Kaufvertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landwirtschaftsbeh\u00f6rde bedurfte (\u00a7 2 GrdstVG), aber erst im folgenden Jahr genehmigt worden ist. Denn auch der Kauf als obligatorische Grundlage der Lieferung (\u00a7\u00a7 433, 241 BGB) sollte nach dem Willen der Vertragsbeteiligten w\u00e4hrend der Zeit des Genehmigungsverfahrens in seinem wirtschaftlichen Ergebnis Geltung haben; auf dieser Grundlage sind bei der zweitgenannten &#8211; von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vertretenen &#8211; Hypothese die oben dargestellten Leistungen in Kenntnis der schwebenden Unwirksamkeit des Kaufs erfolgt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf \u00a7 5 Abs. 3 StAnpG kann ferner dahingestellt bleiben, ob unter der zweitgenannten Hypothese der notariell beurkundete Kauf im ganzen bis zur Eintragung der Eigentums\u00e4nderung in das Grundbuch (\u00a7 313 Satz 2 BGB) b\u00fcrgerlich-rechtlich unwirksam gewesen w\u00e4re (\u00a7 313 Satz 1 BGB), weil der Pachtvertrag als diesfalls wohl wesentlicher Bestandteil des Gesamtgesch\u00e4fts nicht mitbeurkundet worden war (\u00a7 139 BGB).<\/p>\n<p>b) War bei Annahme eines vollzogenen Pachtverh\u00e4ltnisses die Lieferung des Gutshofs bereits im Jahre 1968 ausgef\u00fchrt worden, so war der streitige Vorsteuerabzugsanspruch der Kl\u00e4gerin infolge der in diesem Besteuerungszeitraum f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ma\u00dfgebenden Besteuerungsform des \u00a7 24 Abs. 1 UStG 1967 bereits im Kalenderjahr 1968 abgegolten. Der Umstand, da\u00df die Kl\u00e4gerin die den Umsatz des Verk\u00e4ufers betreffende Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erst im Jahre 1969, also in dem Besteuerungszeitraum erhalten hat, in dem f\u00fcr sie die Regelbesteuerung galt, kann eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen:<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 UStG 1967 sind Ums\u00e4tze, die ein Unternehmer im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausf\u00fchrt, nach besonderen, vom allgemeinen und vom erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz abweichenden Steuers\u00e4tzen zu besteuern. Die diesen Ums\u00e4tzen zuzurechnenden Vorsteuern des Unternehmers werden in gleicher H\u00f6he wie die Steuer festgesetzt. Der Land- und Forstwirt kann deshalb, wenn und soweit er dieser Besteuerungsform unterworfen ist, weder zur Umsatzsteuer herangezogen werden noch kann er einen etwa entstandenen \u00dcberschu\u00df der ihm gesondert in Rechnung gestellten Vorsteuern \u00fcber die auf seinen Lieferungen und sonstigen Leistungen ruhende Umsatzsteuer geltend machen. Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, durch den vollen Ausgleich der entstandenen Steuer mit fiktiven Vorsteuerbetr\u00e4gen die Umsatzbesteuerung der Land- und Forstwirte zu vermeiden, ohne diesen Unternehmerkreis aus dem Umsatzsteuersystem auszugliedern, hat zur Voraussetzung, da\u00df sich, global betrachtet, das nach den gesetzlich festgelegten Steuers\u00e4tzen zu erwartende Steueraufkommen dieses Wirtschaftszweiges mit dessen tats\u00e4chlicher Vorsteuerbelastung im Gleichgewicht h\u00e4lt. Die Steuers\u00e4tze des \u00a7 24 UStG 1967 sind deshalb &#8211; entsprechend der amtlichen \u00dcberschrift dieser Vorschrift &#8211; Durchschnitts\u00e4tze, die der global ermittelten Vorsteuerbelastung der Land- und Forstwirtschaft eines Jahreszeitraums in der Weise entsprechen, da\u00df dieser Berufsstand im ganzen gesehen aus seiner rechtlichen Sonderstellung weder materielle Vorteile ziehen noch materielle Nachteile erleiden soll (vgl. Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz &#8211; Mehrwertsteuer -, Kommentar, 6. Aufl. 1976, Rdnr. 5 zu \u00a7 24).<\/p>\n<p>Der Unternehmer, der in dieses System einbezogen ist, ist deshalb weitgehend von den Aufzeichnungspflichten des \u00a7 22 UStG 1967 befreit (vgl. \u00a7 12 der Ersten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Umsatzsteuergesetzes &#8211; Mehrwertsteuer &#8211; [1. UStDV]) und von den Erkl\u00e4rungspflichten entbunden (vgl. Abschn. 8 des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 20. Dezember 1968 &#8211; IV A\/3-S 7.410-41\/68 -, BStBl I 1969, 6 [8]); er ist insbesondere, da weder er noch das Finanzamt einen Anspruch auf Verrechnung der wirklichen Vorsteuerbelastung haben, nicht auf Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis f\u00fcr die empfangenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen angewiesen.<\/p>\n<p>Wechselt der land- und forstwirtschaftiche Unternehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 4 UStG 1967 die Besteuerungsform &#8211; sei es, da\u00df er wie im vorliegenden Falle zur Regelbesteuerung \u00fcbergeht, sei es, da\u00df er von dieser zur Besteuerung nach Durchschnitts\u00e4tzen zur\u00fcckkehrt &#8211; und f\u00e4llt nur eine der beiden im Rahmen der Regelbesteuerung erforderlichen umsatzbezogenen Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 (Empfang einer Lieferung oder sonstigen Leistung und Inrechnungstellung mit gesondertem Steuerausweis) in den Zeitraum dieser Besteuerungsform, so treten die Regelungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug nach \u00a7 24 Abs. 1 und \u00a7 15 Abs. 1 UStG 1967 zueinander in Konkurrenz. F\u00fcr die Entscheidung der Frage, welche Art des Vorsteuerabzugs jeweils gegeben ist, ist die Erw\u00e4gung leitend, da\u00df nach dem System der Besteuerung aus \u00a7 24 Abs. 1 UStG 1967 die reale Vorsteuerbelastung infolge der Zurechnung eines fiktiven Betrags abgegolten wird. Von dieser Konsumtion m\u00fcssen einerseits alle auf den vom Unternehmer empfangenen Lieferungen und sonstigen Leistungen ruhenden Vorsteuern und k\u00f6nnen andererseits auch nur derartige Vorsteuern erfa\u00dft werden. Denn dem Gebot der &#8222;Zurechnung&#8220; der fiktiven Vorsteuerbelastung zu den Ums\u00e4tzen des Unternehmers liegt die gesetzliche Unterstellung zugrunde, die Vorsteuerbelastung sei aus Bez\u00fcgen entstanden, die der Unternehmer f\u00fcr seine Ums\u00e4tze einsetzen konnte. Au\u00dferdem schlie\u00dft die fiktive Natur der Abgeltung aus, da\u00df dem im System der Regelbesteuerung f\u00fcr den Abzugsanspruch erforderlichen Merkmal der gesonderten Inrechnungstellung irgendeine Bedeutung zukommen kann.<\/p>\n<p>Hieraus folgt, da\u00df in jedem Falle, in dem der land- und forstwirtschaftliche Unternehmer die Besteuerungsform wechselt, zur Bestimmung der Rechtsgrundlage f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs der Zeitpunkt ausschlaggebend ist, zu dem die Lieferung oder die sonstige Leistung an den Unternehmer bewirkt wurde. Demnach ist f\u00fcr den Vorsteuerabzug diejenige der konkurrierenden Regelungen bestimmend, die im Rahmen der f\u00fcr den Land- und Forstwirt zu diesem Zeitpunkt ma\u00dfgeblichen Besteuerungsform gilt.<\/p>\n<p>Da\u00df nur diese Auslegung der Gesetzessystematik gerecht wird, zeigt sich insbesondere, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer, der im Zeitraum der Regelbesteuerung zwar die Lieferung, jedoch erst nach seinem Wechsel zur Besteuerungsform des \u00a7 24 UStG 1967 die Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erhalten hat. W\u00e4re in diesem Falle f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs nicht der Zeitpunkt der Lieferung bestimmend, so bliebe der Gegenstand der Lieferung im Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs mit der Vorsteuer belastet, weil ein Abzugsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 UStG 1967 vor dem Wechsel der Besteuerungsform noch nicht entstanden war; andererseits w\u00fcrde die Lieferung nach dem Wechsel in die Besteuerungsform nach \u00a7 24 UStG 1967 vom pauschalierten Vorsteuerabzug erfa\u00dft. Da\u00df die Konsumtion dieses Vorsteuerbetrags im nachfolgenden Besteuerungszeitraum, f\u00fcr den \u00a7 24 UStG 1967 anzuwenden ist, zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchrt, wird besonders deutlich, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer den bezogenen Gegenstand bereits im Besteuerungszeitraum des Bezugs, in dem er der Regelbesteuerung unterlag, weitergeliefert hatte. Mit diesem Ergebnis w\u00e4re die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmers systemwidrig beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Die Richtigkeit der oben dargestellten Beurteilung des Verh\u00e4ltnisses von \u00a7 15 Abs. 1 UStG 1967 zu \u00a7 24 UStG 1967 erweist sich auch anhand des Falles, da\u00df ein land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer im Zeitraum seiner Besteuerung nach \u00a7 24 UStG 1967 eine Lieferung erh\u00e4lt und den Liefergegenstand in diesem Besteuerungszeitraum weiterver\u00e4u\u00dfert. Wechselt er im nachfolgenden Besteuerungszeitraum zur Regelbesteuerung und erh\u00e4lt er f\u00fcr die vorbezeichnete Lieferung jetzt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, dann ist der Vorsteuerabzug nach dem Zeitpunkt der Lieferung und nicht nach demjenigen des Rechnungserhalts zu beurteilen. Denn f\u00fcr die (Weiter-)Lieferung, die noch in die Besteuerungsform des \u00a7 24 UStG 1967 fiel, waren die fiktiven Vorsteuerbetr\u00e4ge anzusetzen. Die Verlegung der realen Vorsteuerbelastung in den Zeitraum des Rechnungserhalts w\u00fcrde dem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer in diesem Fall einen steuerlichen Vorteil verschaffen, der ihm nach der dargestellten Wirkungsweise des \u00a7 24 UStG 1967 nicht zuflie\u00dfen soll.<\/p>\n<p>Demzufolge ist der Vorsteuerabzug richtigerweise demjenigen Besteuerungszeitraum zuzuordnen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung an den land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer bewirkt worden ist. Das Prinzip der Abgeltung von Vorsteuerbetr\u00e4gen f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Unternehmen l\u00e4\u00dft sich demnach dahin kennzeichnen, da\u00df von der Vorsteuerpauschalierung des \u00a7 24 UStG 1967 alle durch Leistungsbezug ausgel\u00f6sten konkreten Vorsteuerbelastungen erfa\u00dft werden, und zwar ohne R\u00fccksicht auf die rechnungsm\u00e4\u00dfige Abwicklung.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen erzwingen f\u00fcr den vorliegenden Fall die Entscheidung, da\u00df der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Anspruch auf Abzug der auf dem erworbenen Gut lastenden Vorsteuer im Jahre 1969 auch dann nicht zusteht, wenn sie mit dem Verk\u00e4ufer ein Pachtverh\u00e4ltnis abgeschlossen und durchgef\u00fchrt hat. Denn diese Vorsteuerbelastung war bei Begr\u00fcndung eines Pachtverh\u00e4ltnisses im Jahre 1968 bereits durch die in diesem Jahr ma\u00dfgebliche Pauschalierung gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 UStG 1967 abgegolten.<\/p>\n<p>4. Da auch das anderweitige, den Abschlu\u00df eines Pachtvertrags leugnende Revisionsvorbringen den Anspruch auf den begehrten Vorsteuerabzug f\u00fcr 1969 nicht begr\u00fcnden kann, stellt sich das angefochtene klageabweisende Urteil im Ergebnis als richtig dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.12.1979 (V R 87\/72) BStBl. 1980 II S. 279 1. 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