{"id":26576,"date":"1980-02-21T15:55:40","date_gmt":"1980-02-21T13:55:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26576"},"modified":"2013-09-05T09:46:42","modified_gmt":"2013-09-05T07:46:42","slug":"bfh-urteil-vom-21-2-1980-v-r-146_73-bstbl-1980-ii-s-283-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-2-1980-v-r-146_73-bstbl-1980-ii-s-283-2\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.2.1980 (V R 146\/73)     BStBl. 1980 II S. 283"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.2.1980 (V R 146\/73) BStBl. 1980 II S. 283<\/strong><\/p>\n<p>Zur Auslegung des \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 14 Abs. 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Jahre 1971 hat der danach fl\u00fcchtige Kaufmann V. eine T\u00e4uschungsplan zur Erschleichung von Vorsteuerbetr\u00e4gen durchgef\u00fchrt, bei dem er sich in erster Linie der Mithilfe des S. und des H. bediente. Durch Erstellung eines korrespondierenden Schriftverkehrs sowie von Rechnungen und Zahlungsquittungen wurden Gesch\u00e4fte vorget\u00e4uscht, bei denen als Lieferer bzw. K\u00e4ufer in der Kette der Kl\u00e4ger, eine Firma X. in Braunschweig, eine Firma Y. im Kreise Segeberg und die Firma Soussi Brothers in Benghazi\/Libyen auftreten sollten.<\/p>\n<p>Durch S. war der Kl\u00e4ger bewogen worden, seine Anstellung als Versicherungskaufmann aufzugeben und B\u00fcror\u00e4ume im Lande Niedersachsen anzumieten. Der Kl\u00e4ger hat im Juni 1971 in B. ein B\u00fcro angemietet; es blieb jedoch unm\u00f6bliert und unbenutzt. Auf Weisung des S lie\u00df er ferner Briefb\u00f6gen und Rechnungsvordrucke anfertigen, die ihn &#8211; den Kl\u00e4ger &#8211; als Inhaber eines Gro\u00dfhandelsunternehmens auf dem Gebiete des Imports und Exports in B. auswiesen. F\u00fcr dieses Unternehmen, das niemals Ums\u00e4tze get\u00e4tigt hat, wurde am 23. September 1971 eine Gewerbeanmeldung abgegeben. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts wurde der Kl\u00e4ger von S. mit Zuwendungen unterst\u00fctzt. Dieser machte ihn auch mit dem Komplizen H. bekannt.<\/p>\n<p>Am 16. Juli 1971 setzte H. in Gegenwart des Kl\u00e4gers eine auf den 15. Juni 1971 r\u00fcckdatierte Rechnung auf, die den Kl\u00e4ger als Aussteller und den H. als Empf\u00e4nger auswies. In dieser &#8211; mit Schreibmaschine geschriebenen &#8211; Rechnung berechnete der Kl\u00e4ger 200 Antriebsmotoren bestimmter Spezifikation zu einem St\u00fcckpreis von 93.997 DM und einem Gesamtpreis von 18.799.400 DM zuz\u00fcglich 2.067.934 DM Umsatzsteuer. In der Rechnung war ferner angegeben, da\u00df die Lieferung auf Abruf erfolgen solle, da\u00df die Versanddaten, wie Ma\u00dfe und Gewichte sowie Zolltarifnummer, der Packliste entnommen werden k\u00f6nnten und da\u00df die Rechnung sofort netto zahlbar sei. Der Kl\u00e4ger unterschrieb diese Rechnung und \u00fcberlie\u00df sie dem H.<\/p>\n<p>Zu diesem Vorgang hat der Kl\u00e4ger vorgetragen, er habe zwar den Erhalt des Rechnungsbetrages quittiert, aber aus Anla\u00df der Unterschriftsleistung von S. nur 30.000 DM erhalten. Bei Anfertigung der Rechnung habe er erfahren, da\u00df es sich bei dem in der von ihm unterschriebenen Rechnung beschriebenen Vorgang um ein Gesch\u00e4ft handle, welches Lieferungen nach Libyen betreffe. F\u00fcr einige hohe Staatsbeamte &#8211; so sei ihm bedeutet worden &#8211; solle der Nachweis erbracht werden, da\u00df Motoren f\u00fcr leichte Kettenfahrzeuge geliefert w\u00fcrden, um den libyschen Beamten mit Hilfe dieses Nachweises zu erm\u00f6glichen, Geld ins Ausland zu schaffen. Auf den Gedanken, da\u00df diese Unterlagen deutschen Beh\u00f6rden vorgelegt werden k\u00f6nnten, sei er nicht gekommen.<\/p>\n<p>Die Ausfuhr der in der Rechnung vom 15. Juni 1971 aufgef\u00fchrten Motoren wurde in der Weise vorget\u00e4uscht, da\u00df in seefesten Kisten 200 gebrauchte Dieselmotoren Mercedes 180 und 190 verpackt wurden. Diese Motoren kaufte S. nach Anmietung der B\u00fcror\u00e4ume in B. im Namen des Kl\u00e4gers bei Autoverwertern auf und unterrichtete den Kl\u00e4ger hiervon. Die erforderlichen Kisten wurden im August 1971 von S. im Beisein des Kl\u00e4gers bei einem Stellmacher in Auftrag gegeben. Die erforderlichen Mittel zur Begleichung dieser Auftr\u00e4ge stellte S. zur Verf\u00fcgung. Teils hat er, teils hat der Kl\u00e4ger die Zahlungen an die Auftragnehmer vorgenommen. Ein weiterer Auftragnehmer \u00fcbernahm die Verpackung der Motoren in die Kisten. Diesen Vorgang hat der Kl\u00e4ger \u00fcberwacht und die notwendigen Zahlungen geleistet. In jede Kiste wurde ein Motor verpackt. Die Kistengr\u00f6\u00dfe entsprach den in der Rechnung vom 15. Juni 1971 angegebenen Motoren. Von den verpackten Mercedesmotoren h\u00e4tten die Kisten je sechs St\u00fcck aufnehmen k\u00f6nnen. Nach dem 16. Juli 1971 leistete der Kl\u00e4ger auf Verlangen des S. auf seinen Briefb\u00f6gen weitere Unterschriften &#8211; nach seiner Darstellung blanko -, weil der aufgebaute Schriftwechsel erg\u00e4nzungs- oder \u00e4nderungsbed\u00fcrftig war. Die seefesten Kisten wurden von S. im Namen des Kl\u00e4gers per Bahn zum vorgeblich n\u00e4chsten Abnehmer (Firma X.) nach Braunschweig verfrachtet. Von dort gelangten sie in den Hamburger Freihafen zur Verf\u00fcgung der Firma Y. Diese lie\u00df die Partie unter zollm\u00e4\u00dfiger Abfertigung am 2. September 1971 an die Firma Soussi Brothers in Benghazi verschiffen, wo die Sendung liegenblieb, da sie von der libyschen Firma nicht bestellt worden war.<\/p>\n<p>Die Firma Y. hat unter Vorlage der Ausfuhrpapiere eine Ausfuhrlieferung von Antriebsmotoren der in der Rechnung vom 15. Juni 1971 beschriebenen Art gegen\u00fcber dem f\u00fcr die zust\u00e4ndigen Finanzamt erkl\u00e4rt und die ihr von der Firma X. in Rechnung gestellte Umsatzsteuer f\u00fcr den Bezug dieser Motoren in H\u00f6he von 2.084.500 DM als abzugsf\u00e4hige Vorsteuern i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) behandelt. Daraufhin hat das zust\u00e4ndige Finanzgericht den vorbezeichneten Betrang ausgezahlt.<\/p>\n<p>Nach Ermittlung des dargestellten Sachverhalts durch die Steuerfahndung hat das Finanzamt (Beklagter) den Kl\u00e4ger durch vorl\u00e4ufigen Umsatzsteuerbescheid vom 4. April 1972 gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1967 in H\u00f6he des in der Rechnung des Kl\u00e4gers an H. vom 15. Juni 1971 gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages in Anspruch genommen und dementsprechend eine Steuer von 2.067.934 DM festgesetzt.<\/p>\n<p>Mit der Klage hat der Kl\u00e4ger die Aufhebung des Steuerbescheids begehrt: Er sei im Jahre 1971 drogenabh\u00e4ngig gewesen und habe am Tage der Unterschriftsleistung in gr\u00f6\u00dferen Mengen Haschisch geraucht und Alkohol zu sich genommen. Gegen Abend dieses Tages sei er von S. in seiner Wohnung abgeholt und in die Wohnung des H. gefahren worden. Dort habe man ihn aufgefordert, von H. gefertigte Papiere zu unterschreiben. Er habe sich in einem derartigen Zustand befunden, da\u00df er der Aufforderung ohne Kenntnis ihrer Bedeutung gefolgt sei. Um seine etwaigen Bedenken einzuschr\u00e4nken, habe man ihm bedeutet, da\u00df es um Gesch\u00e4fte mit Libyen gehe und f\u00fcr diese die Papiere ben\u00f6tigt w\u00fcrden. Um was es in Wirklichkeit gegangen sei, habe er in seinem Zustand nicht \u00fcbersehen k\u00f6nnen. Jedenfalls habe er sich im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung in einem die freie Willensentschlie\u00dfung ausschlie\u00dfenden Zustand krankhafter St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit befunden, was die von ihm benannten Personen, mit denen er an diesem Tage zusammengetroffen sei, bezeugen k\u00f6nnten. Bedenken \u00fcber die Tragweite seines Handelns seien ihm erst sp\u00e4ter gekommen, als H. ihm mitgeteilt habe, er werde die von ihm &#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; unterschriebene Rechnung durch seine B\u00fccher laufen lassen. Er habe daraufhin im September 1971 einen Privatdetektiv zur Kl\u00e4rung der Vorg\u00e4nge eingeschaltet und sich seinem Rechtsanwalt offenbart. Der eingeschaltete Privatdetektiv habe den Vorgang der Steuerfahndung mitgeteilt, die am 29. September 1971 das Ermittlungsverfahren eingeleitet und sich sofort mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt habe. Daraufhin habe er zur r\u00fcckhaltlosen Aufkl\u00e4rung des gesamten Vorfalls beigetragen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat als erwiesen angesehen, da\u00df der Kl\u00e4ger eine Rechnung \u00fcber eine Lieferung von bestimmten Motoren ausgestellt habe, die der Kl\u00e4ger nicht geliefert habe. Zwar k\u00f6nne dem Kl\u00e4ger nicht widerlegt werden, da\u00df er bei Unterzeichnung der Rechnung und der Zahlungsquittungen nicht in den Plan des V. eingeweiht gewesen sei, durch Vort\u00e4uschung von Liefergesch\u00e4ften im Inland mit anschlie\u00dfender Ausfuhr die Auszahlung von Vorsteuer\u00fcbersch\u00fcssen in H\u00f6he von rund 2 Mio. DM zu erschwindeln. Der Kl\u00e4ger habe aber erkannt und einger\u00e4umt, da\u00df ihm der illegale Charakter der gesamten Aktion, soweit er von ihr Kenntnis gehabt habe, nicht verborgen geblieben sei. Auch wenn er geglaubt habe, diese Aktion solle nur zugunsten von libyschen Beamten durchgef\u00fchrt werden, bleibe es dabei, da\u00df er eine an einen Inl\u00e4nder gerichtete Rechnung unterzeichnet und dieses unrichtige Abrechnungspapier dem Rechnungsadressaten H. zur Verwendung \u00fcberlassen habe. Damit sei der Tatbestand des \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1967 erf\u00fcllt. Eine zeitweilige Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers bei Abgabe der (in der Erteilung einer Rechnung zu sehenden) Willenserkl\u00e4rung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) auszuschlie\u00dfen. F\u00fcr eine vor\u00fcbergehende St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit h\u00e4tten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Deshalb er\u00fcbrige sich die (vom Kl\u00e4ger beantragte) Bestellung eines medizinischen Gutachters, zumal der Kl\u00e4ger durch sein Verhalten nach Rechnungserteilung (Mitwirkung an der Beschaffung der Mercedesmotoren, deren Verpackung und Verfrachtung, Erteilung von Blankounterschriften, Einbehalt der 30.000 DM und unterlassene R\u00fcckforderung der Rechnung) diese Handlung deutlich genehmigt habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, er sei nicht Aussteller der Rechnung vom 15. Juni 1971; er sei in unzurechnungsf\u00e4higem Zustand von anderen als Werkzeug mi\u00dfbraucht worden. Dies h\u00e4tte sich angesichts der durch die Zeugeneinvernahme in dieser Richtung gehenden Beweisergebnisse jedenfalls dann zur \u00dcberzeugung des Finanzgerichts ergeben, wenn es sich dem Antrag auf Bestellung eines medizinischen Sachverst\u00e4ndigen nicht verschlossen h\u00e4tte. Das Finanzgericht k\u00f6nne die Frage der Geistesst\u00f6rung infolge Drogeneinnahme nicht aus eigener Sachkunde beurteilen. Das erweise sich schon an dem Argument des Finanzgerichts, er k\u00f6nne nicht unzurechnungsf\u00e4hig gewesen sein, da er sich an den Hergang des Geschehnisses erinnern k\u00f6nne; das Erinnerungsverm\u00f6gen habe mit der Zurechnungsf\u00e4higkeit nur wenig zu tun. Ferner seien seine Bem\u00fchungen, nach Erkenntnis der steuerlichen Tragweite seines Handels einen steuerlichen Mi\u00dfbrauch der von ihm unterschriebenen Rechnung zu verhindern, vom Finanzgericht nur unzureichend gew\u00fcrdigt worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das angefochtene Urteil sowie den Steuerbescheid vom 4. April 1972 ersatzlos aufzuheben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Finanzgericht.<\/p>\n<p>1. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausf\u00fchrt, schuldet diesen Betrag, auch wenn er nicht Unternehmer ist (\u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967).<\/p>\n<p>a) Im Hinblick auf die Wirkungsweise des neuen Umsatzsteuersystems einer Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug soll mit der Vorschrift des \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 der M\u00f6glichkeit entgegegenwirkt werden, da\u00df eine solche von einem Unternehmer oder Nichtunternehmer ausgestellte Rechnung vom Rechnungsempf\u00e4nger (mi\u00dfbr\u00e4uchlich) verwendet wird, um einen Vorsteuerabzug zu erreichen. \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 spricht mithin eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis an, die geeignet ist, im Rahmen des Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempf\u00e4nger wie eine Rechnung i. S. des \u00a7 14 Abs. 1 UStG 1967 verwendet zu werden. Ein Abrechnungspapier kann somit nicht als Rechnung i. S. des \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 eingestuft werden, solange es der Aussteller nicht als Rechnung mit den Merkmalen des \u00a7 14 Abs. 1 UStG 1967 in den Verkehr bringen will. \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 hat demgem\u00e4\u00df zur Voraussetzung, da\u00df der Aussteller ein Abrechungspapier mit der vorbezeichneten Eignung erstellt und es an den Adressaten (oder einen beauftragten Dritten) aush\u00e4ndigt. Erst durch diese Begebung wird das Abrechnungspapier zu einer Rechnung (vgl. Abschnitt 1.c) der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>b) Der buchst\u00e4bliche Wortlaut des \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 erfa\u00dft alle F\u00e4lle, in denen bei Begebung des Abrechungspapiers die Lieferung oder sonstige Leistung entweder bereits erfolgt ist oder nicht zumindest gleichzeitig bewirkt wird. Der Gesetzeswortlaut vermittelt mithin den Eindruck, als ob \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 stets eingreife, wenn die Rechnung mit gesondertem Steuerausweis nicht selbst erkennen l\u00e4\u00dft, da\u00df die Lieferung oder sonstige Leistung noch nicht erfolgt ist. Ein derartiges wortlautgem\u00e4\u00dfes Verst\u00e4ndnis des Gesetzes w\u00fcrde aber \u00fcber seinen Sinn und Zweck hinausgehen, der darauf gerichtet ist, Mi\u00dfbr\u00e4uchen in bezug auf den Vorsteuerabzug vorzubeugen. \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 ist daher dahingehend einzuschr\u00e4nken, da\u00df es nicht eingreift, wenn der Aussteller des Abrechnungspapiers bei dessen Begebung nachweisbar willens und in der Lage ist, die in diesem Papier beschriebene Leistung aufgrund eingegangener Verpflichtung alsbald zu erbringen. Kann der Aussteller der Rechnung belegen, da\u00df diese Voraussetzungen tatbestandsm\u00e4\u00dfiger Einschr\u00e4nkung erf\u00fcllt sind, greift \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 nicht ein. Kann der Rechnungsaussteller diesen Nachweis dagegen nicht f\u00fchren oder ist er nicht willens und in der Lage, eine Lieferung oder sonstige Leistung in der in der ausgestellten Rechnung beschriebenen Art zu erbringen und will er gleichwohl mit der Rechnung den Schein einer (erbrachten oder nach Rechnung zu erbringenden) Lieferung oder sonstigen Leistung erwecken, dann ist insoweit ein entscheidender Teil des Tatbestandes von \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 erf\u00fcllt; denn der Aussteller wei\u00df, da\u00df das von ihm begebene Abrechnungspapier vom Empf\u00e4nger als Rechnung mit scheinbar richtiger Aussage zur betriebenen Leistung auch gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden verwendet werden kann.<\/p>\n<p>c) Begebung (i. S. des vorstehenden Abschnitts a) ist die k\u00f6rperliche \u00dcbergabe des (scheinbar richtigen, in Wirklichkeit inhaltlich falschen) Abrechnungspapiers zu H\u00e4nden seines Adressaten. Damit best\u00e4tigt der Aussteller seinen Willen, das (falsche) Abrechnungspapier in den Verkehr zu bringen. Bei dieser Willensbet\u00e4tigung gen\u00fcgt es, wenn der Aussteller in Kauf nimmt, da\u00df der Adressat von dem Abrechnungspapier als Rechnung Gebrauch macht. Ist der Adressat bereits im Besitz des Abrechnungspapiers, steht es der Begebung gleich, wenn der Rechnungsaussteller in die Verwendung des Abrechnungspapiers als Rechnung (ausdr\u00fccklich oder durch konkludentes Handeln) einwilligt. Hat der Aussteller eine Abrechnung mit den Merkmalen einer Rechnung im Entwurf angefertigt, ohne entschlossen zu sein, die beschriebene Lieferung oder sonstige Leistung zu erbringen, und ger\u00e4t das Abrechnungspapier ohne Begebung in die Hand des in ihm genannten Adressaten, so steht das Wissen um diesen Sachverhalt und die Inkaufnahme einer etwaigen Verwendung als Rechnung mit scheinbar richtiger Aussage einer Begebung gleich.<\/p>\n<p>d) Die Inanspruchnahme aus \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 scheidet trotz Vorliegens der dargestellten Voraussetzungen aus, wenn der Aussteller im Zeitpunkt der Begebung des Abrechnungspapiers sich in dem Zustande krankhafter St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit befunden hat (und den ihm insoweit obliegenden Beweis erbringt). Jedoch kann derjenige Aussteller nicht aus der Inanspruchnahme nach \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 entlassen werden, der sich durch geistige Getr\u00e4nke oder \u00e4hnliche Mittel (z.B. Rauschgift) in einen vor\u00fcbergehenden Zustand dieser Art versetzt hat und in diesem Zustand seinem urspr\u00fcnglichen Willen gem\u00e4\u00df die Rechnung ausgestellt oder begeben hat (sog. actio libera in causa). Hat sich der Aussteller im Zeitpunkt der Begebung vor\u00fcbergehend infolge dieser Mittel in einem die Verantwortlichkeit ausschlie\u00dfenden Zustande krankhafter oder vor\u00fcbergehender St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit befunden und ist er danach in den Status der Verantwortlichkeit zur\u00fcckgekehrt, wird er i. S. des \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 verantwortlich, sofern er die Verwendung des Abrechnungspapiers als Rechnung i. S. des \u00a7 14 Abs. 1 UStG 1967 billigt oder sich in einer Weise verh\u00e4lt, die geeignet ist, die Verwendung des begebenen Abrechungspapiers wie eine Rechnung i. S. des \u00a7 14 Abs. 1 UStG 1967 zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>2. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ergibt sich: Der Kl\u00e4ger hat ein wie eine Rechnung verwendbares Abrechnungspapier herausgegeben; dieses Papier erf\u00fcllt nach seinem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild die Merkmale einer Rechnung, wie sie in \u00a7 14 Abs. 1 UStG 1967 beschrieben sind. Der Kl\u00e4ger hat dieses Abrechnungspapier dem Rechnungsadressaten H. \u00fcberlassen. Die in diesem Papier beschriebene Leistung (Lieferung von 200 Antriebsmotoren) war von dem Willen des Kl\u00e4gers, eine solche Leistung zu erbringen, nicht gedeckt. Der Kl\u00e4ger hat in Kauf genommen, da\u00df der Rechnungsadressat H. von der ausgestellten Rechnung Gebrauch macht. Dieser Sachverhalt reicht f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 aus, es sei denn, es w\u00e4re bewiesen, da\u00df sich der Kl\u00e4ger &#8211; ohne da\u00df ein Fall der actio libera in causa vorl\u00e4ge &#8211; bei Hingabe der Rechnung in einem seine Erkenntnisf\u00e4higkeit ausschlie\u00dfenden Zustand krankhafter oder vor\u00fcbergehender St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit befunden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>3. Die Revision ist jedoch deshalb begr\u00fcndet, weil das Finanzgericht den Antrag des Kl\u00e4gers auf Zuziehung eines medizinischen Sachverst\u00e4ndigen nicht gefolgt ist. Es ist zwar anerkannt, da\u00df die Zuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts steht. Es kann davon absehen, wenn es sich selbst f\u00fcr sachkundig h\u00e4lt und daher die Hilfe eines Sachverst\u00e4ndigen nicht ben\u00f6tigt. Das Gericht hat jedoch in diesem Fall &#8211; jedenfalls bei Beurteilung fachmedizinischer Fragen &#8211; darzulegen, wieso es die notwendigen Fachkenntnisse auf diesem Gebiet besitzt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1958 VI ZR 139\/57, Versicherungsrecht 1958 S. 545 &#8211; VersR 1958, 545 -; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1969 VIII ZR 52\/68, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 1970 S. 321 &#8211; MDR 1980, 321 -). Dies ist geboten, weil dem Richter in der Regel diese Fachkunde fehlen d\u00fcrfte, so da\u00df eine sachgerechte Beurteilung des Tatsachenstoffes und des erforderlichen Umfangs der Beweiserhebung im allgemeinen nicht ohne einen Sachverst\u00e4ndigen m\u00f6glich sein wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. April 1954 VI ZR 41\/53 in Lindenmaier\/M\u00f6hring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Zivilproze\u00dfordnung, \u00a7 285 [E] Nr. 6).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall geht es um den Ausschlu\u00df der Zurechnungsf\u00e4higkeit durch Drogeneinnahme. Das Finanzgericht hat nicht dargelegt, da\u00df es \u00fcber das erforderliche Fachwissen verf\u00fcgt. Die Revision weist zutreffend darauf hin, da\u00df die Ausf\u00fchrungen des Finanzgerichts zum Verh\u00e4ltnis des Erinnerungsverm\u00f6gens zur Zurechnungsf\u00e4higkeit auf mangelnde Fachkunde hinweisen.<\/p>\n<p>Die insoweit erforderliche Beweisaufnahme er\u00fcbrigt sich, wenn festzustellen w\u00e4re, da\u00df der Kl\u00e4ger nach Fortfall einer etwaigen zeitweiligen St\u00f6rung seiner Geistest\u00e4tigkeit die Verwendung eines Abrechnungspapiers als Rechnung entweder ausdr\u00fccklich gebilligt oder Handlungen vorgenommen hat, die den Schlu\u00df zulassen, da\u00df der Kl\u00e4ger einer derartige Verwendung in Kauf genommen hat. In diese Richtung deuten das Vort\u00e4uschen eines Unternehmens \u00fcber den Tag der Aush\u00e4ndigung des Abrechnungspapiers (dem 15. Juni 1971) hinaus durch Unterhalten unbenutzter B\u00fcror\u00e4ume in B., die Abgabe einer Gewerbeanmeldung am 23. September 1971 (die zwangsl\u00e4ufig auch zur Kenntnis des zust\u00e4ndigen Finanzamts gelangen mu\u00dfte), die Erteilung von Blankounterschriften auf den Gesch\u00e4ftsb\u00f6gen mit dem erkl\u00e4rten Ziele, die Glaubw\u00fcrdigkeit der erteilten Rechnung durch einen erg\u00e4nzenden Schriftwechsel zu untermauern sowie die Mitwirkung am Verpacken und Versenden der falschen Motoren mit falschen Papieren, die geeignet waren, die Angaben in der erteilten Rechnung als richtig erscheinen zu lassen. Letztlich hat der Kl\u00e4ger in der Beweisaufnahme bekundet, da\u00df H. ihm er\u00f6ffnet habe, er werde den Vorgang durch seine B\u00fccher laufen lassen.<\/p>\n<p>4. Der Kl\u00e4ger wehrt sich gegen seine Inanspruchnahme aus \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 des weiteren mit dem Argument, er habe den Finanzbeh\u00f6rden die Aufdeckung des gesamten T\u00e4uschungsman\u00f6vers erm\u00f6glicht, nachdem sich ihm die steuerliche Bedeutung der T\u00e4uschungshandlungen voll erschlossen habe. Der Kl\u00e4ger will damit offensichtlich dartun, da\u00df er zwar durch seine Mitwirkung Straftaten anderer zu Lasten des Fiskus erm\u00f6glicht, aber danach alles getan habe, diesen Erfolg zu verhindern.<\/p>\n<p>Hat der Aussteller ein Abrechnungspapier begeben, ohne die darin beschriebene Leistung erbringen zu wollen, und liegen auch alle anderen in Abschnitt 1. der Gr\u00fcnde dargestellten Voraussetzungen des \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 vor, so ist der Tatbestand dieser Vorschrift erf\u00fcllt. Dies kann der Aussteller nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig machen; er schuldet daher die ausgewiesene Steuer. Es ist jedoch zu beachten, da\u00df \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 eine Gef\u00e4hrdungstatbestand beschreibt, von dem in erster Linie die prohibitive Wirkung ausgehen soll. Die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens f\u00e4llt weg, wenn es dem Rechnungsaussteller gelingt, das von ihm ausgestellte Abrechnungspapier vor Verwendung durch den Rechnungsadressaten wieder in die Hand zu bekommen (und zu vernichten). Dem steht gleich, wenn der Aussteller zwar die ausgestellte Rechnung nicht wieder zur\u00fcckerlangen kann, aber die Gef\u00e4hrdungslage durch rechtzeitige andere Ma\u00dfnahmen (Anzeige bei seinem oder dem f\u00fcr den Rechnungsadressaten zust\u00e4ndigen Finanzamt) beseitigt. In F\u00e4llen dieser Art w\u00e4re es sachlich unbillig, die nach \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 geschuldete Steuer zu erheben. Eine sachliche H\u00e4rte i. S. des \u00a7 131 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO a. F. &#8211; (= \u00a7\u00a7 163, 227 der Abgabenordnung 1977 &#8211; AO 1977 -) ist gegeben, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Tatbestand f\u00e4llt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein \u00dcberhang des gesetzlichen Tatbestandes \u00fcber die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist (vgl. Urteile vom 5. Februar 1969 II R 29\/66, BFHE 95, 287, BStBl II 1969, 400; vom 25. M\u00e4rz 1969 II R 123\/68, BFHE 96, 283, BStBl II 1969, 602; vom 9. Februar 1972 II R 99\/70, BFHE 105, 172, BStBl II 1972, 503; vom 25. Juli 1972 VIII R 59\/68, BFHE 106, 486, BStBl II 1972, 918, und vom 15. Februar 1973 V R 152\/69, BFHE 108, 571, BStBl II 1973, 466). Der von \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 in erster Linie angestrebte Zweck, eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens zu verhindern, ist erreicht, wenn der Aussteller im Hinblick auf die angedrohte Gesetzesfolge den Gef\u00e4hrdungstatbestand rechtzeitig und vollst\u00e4ndig beseitigt. In F\u00e4llen dieser Art h\u00e4lt der erkennende Senat eine auf Nichterhebung der Steuer gerichtete Billigkeitsma\u00dfnahme f\u00fcr geboten.<\/p>\n<p>Anders gelagert sind jedoch diejenigen F\u00e4lle, in denen der Aussteller zwar die Folgen seines Handelns beseitigen m\u00f6chte, der Rechnungsadressat jedoch schon die ihm ausgestellte Rechnung mi\u00dfbr\u00e4uchlich zur Erlangung von Vorsteuerbetr\u00e4gen verwendet hat. Hier wird der weitere Gesetzeszweck des \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 wirksam, den Rechnungsaussteller f\u00fcr den auch von ihm verursachten Ausfall des Steueraufkommens haftbar zu machen. Der Rechnungsaussteller hat im Wege des \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967 f\u00fcr den verursachten Steuerausfall jedenfalls dann voll einzutreten, wenn das Finanzamt von ihm nicht in die Lage versetzt worden ist, die mi\u00dfbr\u00e4uchliche Erlangung der Vorsteuerbetr\u00e4ge durch den Rechnungsadressaten zu verhindern oder diese Betr\u00e4ge zur\u00fcckzubekommen. Ob im Falle der konkret m\u00f6glichen Inanspruchnahme von Rechnungsaussteller und Rechungsadressat eine Billigkeitsma\u00dfnahme zugunsten des Rechnungsausstellers insoweit m\u00f6glich w\u00e4re, als die dem Fiskus entstandenen Sch\u00e4den durch Zur\u00fcckholen der Vorsteuerbetr\u00e4ge beseitigt werden k\u00f6nnten, braucht hier nicht entschieden zu werden. Auch das Finanzgericht ist nicht gehalten, das Vorbringen des Kl\u00e4gers im Rahmen dieses Verfahrens zu w\u00fcrdigen, da eine Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 227 AO 1977 Gegenstand eines besonderen Verfahrens sein m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.2.1980 (V R 146\/73) BStBl. 1980 II S. 283 Zur Auslegung des \u00a7 14 Abs. 3 &#8211; erste Alternative &#8211; UStG 1967. &nbsp; UStG 1967 \u00a7 14 Abs. 3. 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