{"id":26579,"date":"1976-02-25T15:35:42","date_gmt":"1976-02-25T13:35:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26579"},"modified":"2014-08-20T13:14:23","modified_gmt":"2014-08-20T11:14:23","slug":"bfh-beschluss-vom-25-2-1976-viii-b-81_74-bstbl-1980-ii-s-294-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-25-2-1976-viii-b-81_74-bstbl-1980-ii-s-294-2\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 25.2.1976 (VIII B     81\/74) BStBl. 1980 II S. 294"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 25.2.1976 (VIII B 81\/74) BStBl. 1980 II S. 294<\/strong><\/p>\n<p>Zur steuerrechtlichen Behandlung der Beitr\u00e4ge zu einer f\u00fcr die Bauzeit eines Einfamilienhauses abgeschlossenen Bauwesen-Versicherung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG 1971 \u00a7 2 Abs. 4 Nr. 2, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, \u00a7 21.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig war bei der Einkommensteuerveranlagung 1972 der Kl\u00e4ger und Beschwerdegegner (Beschwerdegegner) &#8211; Eheleute &#8211; im Rahmen ihrer Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, ob ein Versicherungsbeitrag zu den sofort abzugsf\u00e4higen Werbungskosten oder zu den Herstellungskosten ihres Einfamilienhauses zu rechnen ist.<\/p>\n<p>Die Beschwerdegegner schlossen im Streitjahr im Zusammenhang mit dem damals begonnenen und 1973 beendeten Bau ihres Einfamilienhauses f\u00fcr die Zeit vom 1. September 1972 bis 30. April 1973 eine sogenannte Bauwesen-Versicherung \u00fcber eine Versicherungssumme von 155.000 DM gegen Zahlung eines Versicherungsbeitrags von 455,70 DM. Versicherungsgegenstand waren nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherungsgebers Bauleistungen (Leistungen am Geb\u00e4ude einschlie\u00dflich aller Nebenleistungen und Lieferungen von Baustoffen und Bauteilen) und Baustelleneinrichtungen (Ger\u00fcste, Ger\u00e4te, Maschinen, Baubude usw.). Versicherungsschutz wurde gegen alle dem Bauherrn, dem Bauunternehmer, den Bauhandwerkern und dem Architekten an den versicherten Leistungen und Sachen durch unvorhergesehene Ereignisse erwachsende Sch\u00e4den gew\u00e4hrt (\u00a7 2 des Vertrages), und zwar durch Ersatz der zur Schadensbeseitigung und Aufr\u00e4umung der Schadenstelle erforderlichen Kosten (\u00a7 3 Nr. 3, 1. Satz). Mit der Abnahme des Wohngeb\u00e4udes endete die Haftung des Versicherers.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat bei der Einkommensteuerveranlagung 1972 der Beschwerdegegner und in seiner ihren Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckweisenden Entscheidung den Standpunkt, es handle sich bei dem geleisteten Versicherungsbeitrag im Rahmen der f\u00fcr das Streitjahr anzusetzenden Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung des Einfamilienhauses um Herstellungskosten des Geb\u00e4udes; er lie\u00df deshalb den beantragten Abzug als Werbungskosten nicht zu.<\/p>\n<p>Der Klage, mit welcher die Beschwerdegegner ihr Begehren weiterverfolgten, gab das Finanzgericht (FG) statt (EFG 1974, 466). Die Vorinstanz bejahte gem\u00e4\u00df \u00a7 21 i.V. m. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Umfang des Versicherungsbeitrags das Vorliegen sofort abzugsf\u00e4higer (vorweggenommener) Werbungskosten bei den Mieteink\u00fcnften der Beschwerdegegner aus dem Einfamilienhaus unter entsprechender Erm\u00e4\u00dfigung der festgesetzten Einkommensteuer. Nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 EStG, so f\u00fchrte das FG im wesentlichen aus, stellten Versicherungsbeitr\u00e4ge, die sich auf ein der Erzielung von Mieteinnahmen dienendes Geb\u00e4ude &#8211; hier das Einfamilienhaus &#8211; bez\u00f6gen, Werbungskosten dar.<\/p>\n<p>Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes betr\u00e4gt 156 DM.<\/p>\n<p>Mit der Beschwerde, der die Vorinstanz nicht abgeholfen hat, begehrt das FA, das weiterhin Herstellungskosten bejaht, Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist zu verneinen.<\/p>\n<p>1. Von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache nur dann, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalles ma\u00dfgebende Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt (Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. Juli 1966 VI B 2\/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 24. Juni 1969 II B 2\/68, BFHE 96, 155, BStBl II 1969, 663). Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage schon Gegenstand einer Entscheidung durch den BFH gewesen ist und von einer erneuten Entscheidung eine weitere Kl\u00e4rung nicht zu erwarten ist oder aber auch, wenn es sich lediglich um die Anwendung fester Rechtsgrunds\u00e4tze auf einen bestimmten Sachverhalt handelt (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 17. September 1974 VII B 112\/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196, und die weiteren Hinweise dort). Die letztgenannten Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Die vom FA als grunds\u00e4tzlich bedeutungsvoll angesehene Rechtsfrage, welchen Inhalt der Begriff Herstellungskosten hat, ist in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung ausreichend gekl\u00e4rt worden (vgl. Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 26. November 1973 GrS 5\/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132; BFH-Urteil vom 29. Juni 1965 VI 236\/64 U, BFHE 83, 16, BStBl III 1965, 507; Urteile des Senats vom 22. Februar 1973 VIII R 72\/68, BFHE 109, 36, BStBl II 1973, 483; vom 16. Juni 1974 VIII R 143\/71, BFHE 113, 286, BStBl II 1975, 193; jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hiernach ist das Vorliegen von Herstellungsaufwand zu bejahen, wenn Aufwendungen zu einer wesentlichen Substanzvermehrung, Wesens\u00e4nderung oder erheblichen Erh\u00f6hung des Nutzungswerts oder der Nutzungsdauer eines Geb\u00e4udes gef\u00fchrt haben. Die Rechtslage ist f\u00fcr Geb\u00e4ude im Betriebsverm\u00f6gen und im Privatverm\u00f6gen nach gleichen Grunds\u00e4tzen zu beurteilen (vgl. Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats GrS 5\/71). Die Verh\u00e4ltnisse des Streitfalls geben zu einer erneuten Pr\u00fcfung der Rechtslage keinen Anla\u00df. Das FG hat seiner Entscheidung erkennbar die h\u00f6chstrichterlich zum Herstellungsaufwand entwickelte Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 15. Oktober 1965 VI 181\/65 U (BFHE 84, 33, BStBl III 1966, 12) durch zu enge Auslegung des Begriffs Herstellungsaufwand ist &#8211; entgegen der Ansicht des FA &#8211; nicht zu erkennen. Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat zudem ausdr\u00fccklich in der genannten Entscheidung die Grenzen zwischen Herstellungsaufwand und sofort abzugsf\u00e4higen Werbungskosten zugunsten der letzteren verschoben. Au\u00dferdem tragen die Erw\u00e4gungen des FG zum Herstellungskostenbegriff letztlich nicht die Vorentscheidung, die im wesentlichen zutreffend auf \u00a7 21 i.V. m. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 EStG gest\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>b) Eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache aus anderen Gr\u00fcnden ist ebenfalls nicht dargetan worden oder zu ersehen.<\/p>\n<p>Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Streitfall, ob die Pr\u00e4mienleistung auf die Bauwesen-Versicherung der Beschwerdegegner im Rahmen ihrer Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7 21 i.V. m. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 EStG als sofort abzugsf\u00e4higer Werbungskostenaufwand zu ber\u00fccksichtigen ist, ist unter nicht schwieriger Auslegung und Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften im Rahmen fester Rechtsgrunds\u00e4tze auf den vorliegenden Sachverhalt zu beantworten. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V. m. \u00a7 21 EStG sind Beitr\u00e4ge auf Schadensversicherungen von Geb\u00e4uden, die der Erzielung von Mieteink\u00fcnften dienen, als laufende Werbungskosten zu behandeln (vgl. Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 21 EStG Anm. 29a &#8211; Versicherungsbeitr\u00e4ge, \u00a7 9 Anm. 27, \u00a7 6 Anm. 50g (2) &#8211; Versicherung; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 11. Aufl., Rdnr. 51 zu \u00a7 9; Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., 1971, \u00a7 9 Anm. 9, \u00a7 21 Anm. 7). Das entspricht &#8211; abgesehen vom klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung &#8211; ihrem Sinn und Zweck, Aufwendungen, welche sachlich im wesentlichen mit der Erhaltung des Geb\u00e4udes in seiner Substanz zusammenh\u00e4ngen (u.a. Beitr\u00e4ge zur Erlangung von Versicherungsschutz gegen Sachsch\u00e4den am Geb\u00e4ude durch unvorhergesehene Ereignisse) und nicht der Vermehrung der Substanz dienen, als Werbungskosten zum sofortigen Abzug zuzulassen. Es macht rechtlich und wirtschaftlich keinen Unterschied, ob es im Rahmen von Mieteink\u00fcnften um Aufwendungen f\u00fcr die Erhaltung (Bewahrung vor Sch\u00e4den) eines bereits entstandenen Geb\u00e4udes oder eines erst entstehenden geht. Insbesondere ist f\u00fcr sog. vorweggenommene Werbungskosten nichts anderes anzunehmen.<\/p>\n<p>Die herrschende Meinung in der Literatur stimmt mit dieser Rechtsauslegung und Rechtsanwendung \u00fcberein (vgl. u.a. Herrmann\/Heuer, a.a.O., \u00a7 6 Anm. 50g (2) &#8211; Versicherungen -; G\u00f6hler, Steuerwarte 1967 S. 153 (155 rechte Spalte); R\u00e4dler\/Raupach, Handbuch der steuerbeg\u00fcnstigten Kapitalanlagen, 1973 S. 447). Die Rechtslage ist somit hinreichend klar, ohne da\u00df es wegen einer einzelnen, nicht n\u00e4her begr\u00fcndeten und materiell-rechtlich unbelegten, abweichenden Ansicht des Schrifttums (Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Grass, Gro\u00dfkommentar zur Einkommensteuer, \u00a7 7b &#8211; 1949\/1962 &#8211; Anm. 4b, und als Erg\u00e4nzung neuerdings ohne Kommentierung hierzu Forkel-Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1975, \u00a7 7b Anm.) einer weiteren Kl\u00e4rung bedarf. Eine abweichende Praxis der Finanzverwaltung ist nicht n\u00e4her bezeichnet worden und nicht bekannt.<\/p>\n<p>2. Die Rechtsfrage, ob die Pr\u00e4mienleistung mangels Vorliegens von Herstellungsaufwendungen den Charakter von Abwehrkosten i. S. der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung tr\u00e4gt, ist nicht entscheidungserheblich. Es handelt sich insoweit um zus\u00e4tzliche und die Vorentscheidung nicht tragende Rechtserw\u00e4gungen des FG.<\/p>\n<p>3. Auch der Gesamtzusammenhang der Ausf\u00fchrungen des FA l\u00e4\u00dft entgegen seiner Ansicht eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Sache &#8211; wegen einer im Streitfall zu treffenden Entscheidung zum Umfang von Herstellungskosten &#8211; nicht erkennen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 25.2.1976 (VIII B 81\/74) BStBl. 1980 II S. 294 Zur steuerrechtlichen Behandlung der Beitr\u00e4ge zu einer f\u00fcr die Bauzeit eines Einfamilienhauses abgeschlossenen Bauwesen-Versicherung. &nbsp; EStG 1971 \u00a7 2 Abs. 4 Nr. 2, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, \u00a7 21. 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