{"id":26580,"date":"1980-02-14T15:56:24","date_gmt":"1980-02-14T13:56:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26580"},"modified":"2013-09-04T10:29:01","modified_gmt":"2013-09-04T08:29:01","slug":"bfh-urteil-vom-14-2-1980-vi-r-218_77-bstbl-1980-ii-s-295-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-2-1980-vi-r-218_77-bstbl-1980-ii-s-295-2\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.2.1980 (VI R 218\/77)     BStBl. 1980 II S. 295"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.2.1980 (VI R 218\/77) BStBl. 1980 II S. 295<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise (Kur) k\u00f6nnen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sein, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen ist es regelm\u00e4\u00dfig erforderlich, da\u00df der Steuerpflichtige ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amts- oder vertrauens\u00e4rztliches Zeugnis vorlegt und sich am Zielort unter \u00e4rztlicher Kontrolle stehenden Kurma\u00dfnahmen unterzieht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG 1971 \u00a7 33.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) leidet seit Jahren an einer Hautkrankheit, die strenge Di\u00e4t und eine dauernde Behandlung mit Fettsalben und Salzb\u00e4dern erfordert und seine Erwerbsf\u00e4higkeit erheblich mindert. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte deswegen bei der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr das Streitjahr 1973 u.a. den Freibetrag f\u00fcr K\u00f6rperbehinderte in H\u00f6he von 960 DM (\u00a7 33a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1971 &#8211; EStG &#8211; i.V.m. \u00a7 65 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung 1971 &#8211; EStDV -). Im Einspruchsverfahren erm\u00e4\u00dfigte das FA die Einkommensteuerschuld 1973 auf 4.084 DM.<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrte der Kl\u00e4ger erstmals neben weiteren Krankheitskosten, den auf ihn und seine Ehefrau entfallenden Anteil an den Kosten einer zweiw\u00f6chigen Pauschalflugreise nach Ibiza in H\u00f6he von 1.584 DM als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anzuerkennen. Diese von einem Reiseb\u00fcro veranstaltete Reise hatte der Kl\u00e4ger im Juni 1973 zusammen mit seiner Familie unternommen. Nach einer amts\u00e4rztlichen Bescheinigung vom 2. September 1975 lagen beim Kl\u00e4ger infolge seiner Krankheit eine dauernde Einbu\u00dfe der k\u00f6rperlichen Beweglichkeit und seit Jahren eine Minderung der Erwerbst\u00e4tigkeit von 100 v.H. vor. Weiter bescheinigte der Amtsarzt die Notwendigkeit einer Heilkur in Ibiza unter Begleitung der Ehefrau.<\/p>\n<p>Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) anerkannte die dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau entstandenen Aufwendungen f\u00fcr die Flugreise nach Ibiza &#8211; abz\u00fcglich eines angemessenen Betrages f\u00fcr Haushaltsersparnis &#8211; als Krankheitskosten. Es f\u00fchrte aus, eine \u00e4rztliche \u00dcberwachung am Kurort sei im Streitfall entbehrlich gewesen, weil zur Behandlung der Krankheit eine Klimakur gen\u00fcgt habe. Die Reise nach Ibiza habe keine \u00fcbliche Erholungsreise ersetzt, da der Kl\u00e4ger im Streitjahr mehrere Reisen in die Niederlande unternommen habe. Das FG lehnte es unter Hinweis auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung ab, neben der Steuererm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 EStG den Freibetrag nach \u00a7 65 EStDV zu gew\u00e4hren (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. November 1966 VI 313\/64, BFHE 88, 407, BStBl III 1967, 457, und vom 28. Februar 1968 VI R 192\/67, BFHE 92, 3, BStBl II 1968, 437).<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der Revision, die Vorentscheidung weiche von dem BFH-Urteil vom 10. M\u00e4rz 1972 VI R 256\/69 (BFHE 105, 127, BStBl II 1972, 534) ab. Dort sei entschieden, da\u00df eine zur Behandlung einer Krankheit \u00e4rztlich empfohlene Reise, die sich in ihrem Ablauf nicht von einer Erholungsreise unterscheide, dann nicht zu einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastung f\u00fchre, wenn es an einer \u00e4rztlichen Betreuung am Zielort fehle.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Ber\u00fccksichtigung des Freibetrages wegen Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit von 100 v.H. die Einkommensteuer 1973 auf 4.054 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen Abweisung der Klage. Die Aufwendungen des Kl\u00e4gers anl\u00e4\u00dflich der Reise nach Ibiza sind keine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung i.S. des \u00a7 33 EStG.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag erm\u00e4\u00dfigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen (\u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p>Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen regelm\u00e4\u00dfig zwangsl\u00e4ufig, weil er sich ihnen aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann. Sie geh\u00f6ren aber nur dann zu den nach \u00a7 33 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Aufwendungen, wenn sie zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel get\u00e4tigt werden, die Krankheit ertr\u00e4glich zu machen. Diese Voraussetzung fehlt bei Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1978 VI R 149\/75, BFHE 126, 302, BStBl II 1979, 78).<\/p>\n<p>Zu den hiernach zu ber\u00fccksichtigenden Krankheitskosten k\u00f6nnen auch die Aufwendungen f\u00fcr eine Reise geh\u00f6ren, die der Heilung oder Besserung einer Krankheit dient. Nach der Rechtsprechung f\u00fchrt jedoch nicht jede auf \u00e4rztliches Anraten und aus medizinischen Gr\u00fcnden durchgef\u00fchrte Kurreise zu einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastung i.S. des \u00a7 33 EStG (BFH-Urteile vom 26. Juli 1957 VI 155\/55 U, BFHE 65, 298, BStBl III 1957, 347; vom 11. Dezember 1964 VI 228\/64, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 356 &#8211; HFR 1965, 356 -). Es ist vielmehr erforderlich, da\u00df die der Behandlung einer Krankheit dienende Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (HFR 1965, 356 mit weiteren Hinweisen). An den Nachweis dieser Voraussetzungen werden nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH (HFR 1965, 356) wegen der im allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von ebenfalls der Gesundheit und der Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdr\u00fccklich gebilligt (Beschlu\u00df vom 10. Juli 1970 1 BvR 434\/70, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz, \u00a7 33, Rechtsspruch 281).<\/p>\n<p>Die Beurteilung, ob die Aufwendungen einer der Behandlung einer Krankheit dienenden Reise au\u00dfergew\u00f6hnlich und zwangsl\u00e4ufig sind, h\u00e4ngt von dem Gesamtcharakter der Reise ab. Zum Nachweis der Notwendigkeit einer sog. Kurreise wird von der Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten amts\u00e4rztlichen Zeugnisses f\u00fcr erforderlich gehalten (BFHE 65, 298, BStBl III 1957, 347), aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Insbesondere bei Vorliegen eines bereits vor Antritt der Reise ausgestellten amts\u00e4rztlichen oder vertrauens\u00e4rztlichen Zeugnisses kann im allgemeinen ohne weitere Nachpr\u00fcfungen davon ausgegangen werden, da\u00df die Kur aus medizinischen Gr\u00fcnden erforderlich und der Charakter einer \u00fcblichen Erholungsreise ausgeschlossen ist. Sollte das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt aus rechtlichen Gr\u00fcnden (z.B. mangels Zust\u00e4ndigkeit) die Ausstellung eines derartigen Attestes ablehnen, so bleibt es dem Betroffenen unbenommen, seine Kurbed\u00fcrftigkeit vor Antritt der Kur im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens nach \u00a7 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7\u00a7 485 ff. der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) feststellen zu lassen. Einer solchen Feststellung bedarf es auch in anderen Verfahren. So wird z.B. im Krankenversicherungs- und Beihilferecht f\u00fcr die Erstattung oder Bezuschussung von Aufwendungen sog. Kurreisen regelm\u00e4\u00dfig die Vorlage eines vor Beginn der Kur erstatteten amts\u00e4rztlichen oder vertrauens\u00e4rztlichen Gutachtens vorausgesetzt (vgl. z.B. Nr. 7 der Beihilfevorschriften i.d.F. vom 1. Februar 1979, Gemeinsames Ministerialblatt 1979 S. 67). Eine Ausnahme von dieser Art des Nachweises hat der Senat nur in Einzelf\u00e4llen zugelassen, wenn sich die Notwendigkeit der Reise z.B. durch die Vorlage anderer amtlicher Unterlagen &#8211; bei Versicherungspflichtigen z.B. aus der Bescheinigung der Versicherungsanstalt &#8211; oder aufgrund anderer Bescheinigungen offensichtlich ergab.<\/p>\n<p>Bei der Abgrenzung steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higer Aufwendungen f\u00fcr Kurreisen von den Aufwendungen f\u00fcr \u00fcbliche Erholungsreisen hat der BFH ferner f\u00fcr wesentlich angesehen, da\u00df der Steuerpflichtige am Kurort \u00e4rztlich \u00fcberwacht wird. So hat der Senat in dem Urteil in BFHE 105, 127, BStBl II 1972, 534 in Fortsetzung seiner Rechtsprechung ausgef\u00fchrt, eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise f\u00fchre &#8211; von Sonderf\u00e4llen schwerer Erkrankung abgesehen &#8211; nur dann zu einer zwangsl\u00e4ufigen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastung, wenn sich der Steuerpflichtige am Zielort unter \u00e4rztlicher Kontrolle stehenden Kurma\u00dfnahmen unterziehe. Insoweit hat die Rechtsprechung allerdings schon bisher anerkannt, da\u00df die Aufwendungen f\u00fcr eine der Behandlung einer Krankheit dienenden Reise auch ohne \u00e4rztliche \u00dcberwachung am Zielort unter besonderen Umst\u00e4nden als au\u00dfergew\u00f6hnlich und zwangsl\u00e4ufig i.S. von \u00a7 33 EStG anzuerkennen sein k\u00f6nnen (BFH- Urteil vom 29. Juli 1960 VI 249\/58, HFR 1962, 76). Solche Sonderf\u00e4lle d\u00fcrften aber \u00e4u\u00dferst selten sein. Deren Annahme wird insbesondere dann auszuscheiden haben, wenn es sich um eine Reise handelt, wie sie von Reiseb\u00fcros allgemein f\u00fcr Erholungssuchende veranstaltet wird (BFHE 105, 127, 129, BStBl II 1972, 534).<\/p>\n<p>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind die dem Kl\u00e4ger entstandenen Aufwendungen f\u00fcr die Reise nach Ibiza entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 33 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Das erst zwei Jahre nach der Reise erstellte amts\u00e4rztliche Gutachten ist kein ausreichender Nachweis f\u00fcr die Notwendigkeit der Kur. Besondere Umst\u00e4nde, die im Streitfall ausnahmsweise den Verzicht auf die Vorlage eines vor der Kur erstellten amts- oder vertrauens\u00e4rztlichen Zeugnisses rechtfertigen k\u00f6nnten, sind weder vom FG festgestellt noch aus den Umst\u00e4nden ersichtlich. Es kommt hinzu, da\u00df sich der Kl\u00e4ger auf Ibiza unter \u00e4rztlicher Kontrolle stehenden Kuranwendungen nicht unterzogen hat. Schlie\u00dflich sprechen im Streitfall der \u00e4u\u00dfere Ablauf der Reise, deren Veranstaltung als Pauschalreise durch ein Reiseb\u00fcro, der nur zweiw\u00f6chige Aufenthalt am Kurort sowie die Mitnahme der gesamten Familie gegen eine Anerkennung der geltend gemachten Reisekosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung. Der Senat kann dem FG auch nicht darin zustimmen, da\u00df die Reise nach Ibiza deshalb keine Erholungsreise im \u00fcblichen Sinn sei, weil der Kl\u00e4ger im Streitjahr noch weitere Reisen unternommen habe. Der BFH hat bereits in BFHE 105, 127, 130, BStBl II 1972, 534 dem Umstand, da\u00df ein Steuerpflichtiger neben der sog. Kurreise in demselben Jahr noch mehrere Erholungsreisen unternommen hat, keine entscheidende Bedeutung beigemessen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.2.1980 (VI R 218\/77) BStBl. 1980 II S. 295 Aufwendungen f\u00fcr eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise (Kur) k\u00f6nnen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sein, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. 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