{"id":26582,"date":"1979-10-17T15:52:35","date_gmt":"1979-10-17T13:52:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26582"},"modified":"2013-09-05T09:58:01","modified_gmt":"2013-09-05T07:58:01","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-1979-i-r-247_78-bstbl-1980-ii-s-299-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-1979-i-r-247_78-bstbl-1980-ii-s-299-2\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.10.1979 (I R 247\/78)     BStBl. 1980 II S. 299"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.10.1979 (I R 247\/78) BStBl. 1980 II S. 299<\/strong><\/p>\n<p>Ein unsachliches Verhalten des die m\u00fcndliche Verhandlung leitenden Richters des FG kann unter Umst\u00e4nden dazu f\u00fchren, da\u00df einer Proze\u00dfpartei im Revisionsverfahren nicht entgegengehalten werden kann, sie h\u00e4tte das Verhalten des Richters schon im Verfahren vor dem FG beanstanden m\u00fcssen und k\u00f6nne deshalb die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r nicht mehr mit Erfolg geltend machen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 51 Abs. 1, \u00a7 76, \u00a7 96 Abs. 2, \u00a7 119 Nr. 3; ZPO \u00a7\u00a7 43, 295.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beigeladene hatte zum 1. Januar 1974 sein gesamtes Betriebsverm\u00f6gen (ein Lebensmittelgesch\u00e4ft) auf den Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), seinen Sohn, \u00fcbertragen. Aus diesem Anla\u00df war auch vereinbart worden, da\u00df der Beigeladene f\u00fcr seine und seiner Ehefrau weitere Mitarbeit im Betrieb vom Kl\u00e4ger 5 v. H. des von diesem erzielten j\u00e4hrlichen Umsatzes erhalten sollte. Eine Verm\u00f6genseinlage hatte der Beigeladene nicht erbracht; er hatte auch keinen Anspruch auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben erworben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) sah in dieser Gestaltung keine Mitunternehmerschaft zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Beigeladenen und lehnte entsprechende Antr\u00e4ge auf gesonderte Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb f\u00fcr die Streitjahre 1974 und 1975 ab.<\/p>\n<p>Auch Einspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Das Finanzgericht (FG) hat aufgrund m\u00fcndlicher Verhandlung entschieden, an der unter anderem auch der Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers teilgenommen hatte.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision wendet sich der Kl\u00e4ger gegen die Verhandlungsf\u00fchrung des Senatsvorsitzenden des FG. Dieser habe ihn und den Beigeladenen &#8222;eingesch\u00fcchtert&#8220;; er sei beim Beantworten von Fragen &#8222;wortabschneidend dazwischengefahren&#8220; und habe sich in &#8222;\u00fcberheblicher und ironischer Art&#8220; ge\u00e4u\u00dfert. Dadurch sei ihm, dem Kl\u00e4ger, &#8222;in grober Weise das rechtliche Geh\u00f6r weitgehend verweigert&#8220; worden. Eine R\u00fcge der Verletzung materiellen Rechts wollte sich der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Fall vorbehalten, da\u00df der Senat den Verfahrensmangel f\u00fcr &#8222;nicht so beachtlich&#8220; h\u00e4lt und ihm dies auch mitteilt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen und einen anderen Senat &#8222;mit der Feststellung des Sachverhalts&#8220; zu beauftragen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die erhobene Verfahrensr\u00fcge hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>a) Der Revisionsbegr\u00fcndung des Kl\u00e4gers ist zu entnehmen, da\u00df er sich in erster Linie gegen die behauptete unsachliche und kr\u00e4nkende Verhandlungsf\u00fchrung des Senatsvorsitzenden des FG wenden will. Der Inhalt dieses Vorbringens ist einmal, da\u00df der Kl\u00e4ger den Senatsvorsitzenden f\u00fcr befangen h\u00e4lt (vgl. hierzu v. Wallis in H\u00fcbschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, \u00a7 51 FGO, Anm. 20, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 6. Juli 1966 V C 80\/64, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1967 S. 421 &#8211; HFR 1967, 421 -). Das h\u00e4tte der Kl\u00e4ger aber noch bis zum Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG geltend machen m\u00fcssen. Nach Beendigung der Instanz kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden (\u00a7 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO &#8211; i. V. m. \u00a7 43 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -); auch kann auf den behaupteten Ablehnungsgrund nicht die Revision gest\u00fctzt werden (vgl. das BVerwG-Urteil vom 30. Oktober 1969 VIII CB 129-130\/67, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 1970 S. 442 &#8211; MDR 1970, 442 -).<\/p>\n<p>b) Die R\u00fcge des Kl\u00e4gers greift auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r durch.<\/p>\n<p>Es ist anerkannt, da\u00df eine Proze\u00dfpartei gegen eine kr\u00e4nkende und unsachliche Behandlung vor Gericht auch durch die Vorschriften \u00fcber das rechtliche Geh\u00f6r gesch\u00fctzt ist (vgl. die BVerwG-Urteile V C 80\/64 und vom 22. November 1963 IV C 103\/63, BVerwGE 17, 170). Eine derartige Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs kann grunds\u00e4tzlich nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die durch die kr\u00e4nkende und unsachliche Verhandlungsf\u00fchrung hervorgerufene Behinderung erfolglos abgemahnt worden ist. Ist dies nicht geschehen, so ist in der Regel davon auszugehen, da\u00df die Proze\u00dfpartei auf eine entsprechende R\u00fcge verzichtet und deswegen ihr R\u00fcgerecht verloren hat (\u00a7\u00a7 155 FGO, 295 ZPO; vgl. auch die Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. Dezember 1970 VI R 313\/68, BFHE 102, 202, BStBl II 1971, 591, und vom 4. Mai 1977 I R 27\/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802). Diese Grunds\u00e4tze gelten jedoch nicht ausnahmslos. Im Einzelfall kann eine Proze\u00dfpartei durch das unsachliche Verhalten des die m\u00fcndliche Verhandlung leitenden Richters in einem so erheblichen Ma\u00dfe eingesch\u00fcchtert und unter Druck gesetzt worden sein, da\u00df sie psychisch au\u00dferstande war, in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihre Rechte unbehindert geltend zu machen. In solchen F\u00e4llen kann der Proze\u00dfpartei nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, sie h\u00e4tte das Verhalten des Richters schon in der m\u00fcndlichen Verhandlung beanstanden m\u00fcssen und k\u00f6nne deshalb im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt. Andernfalls w\u00e4re der Anspruch der Proze\u00dfpartei auf m\u00f6glichst effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes &#8211; GG -) ohne zwingenden Grund beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger Gr\u00fcnde vorgebracht, die &#8211; ihre Richtigkeit unterstellt &#8211; die Verhandlungsf\u00fchrung des Vorsitzenden Richters beim FG als unsachlich erscheinen lassen k\u00f6nnten. Damit hat der Kl\u00e4ger jedoch die R\u00fcge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r nur zum Teil in geh\u00f6riger Form erhoben (\u00a7 120 Abs. 2 FGO). Er hat nicht vorgetragen, welche Tatsachen und Beweisergebnisse, zu denen sich der Kl\u00e4ger bzw. sein Bevollm\u00e4chtigter nicht ausreichend h\u00e4tte \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (\u00a7 96 Abs. 2 FGO; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 12. Juli 1972 I R 205\/70, BFHE 107, 186 [193], BStBl II 1973, 59 [63], mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>2. Eine sachliche Nachpr\u00fcfung der Vorentscheidung ist dem Senat verwehrt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger selbst hat die Verletzung materiellen Rechts innerhalb der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist (\u00a7 120 Abs. 1 FGO) nicht ger\u00fcgt. Eine entsprechende \u00dcberpr\u00fcfung von Amts wegen kommt wegen \u00a7 118 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat lediglich angebliche M\u00e4ngel des finanzgerichtlichen Verfahrens ger\u00fcgt. F\u00fcr diesen Fall bestimmt \u00a7 118 Abs. 3 Satz 1 FGO, da\u00df nur \u00fcber den geltend gemachten Verfahrensmangel zu entscheiden ist, sofern nicht zugleich eine der Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 dieser Vorschrift (Abweichung von einer Entscheidung des BFH) vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Vorschrift so zu verstehen, da\u00df in den F\u00e4llen, in denen eine nach \u00a7 115 Abs. 1 FGO wegen der H\u00f6he des Streitwerts statthafte Revision allein auf Verfahrensm\u00e4ngel gest\u00fctzt wird, ohne das Recht der materiell-rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Vorentscheidung nur \u00fcber die zul\u00e4ssigerweise geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel zu entscheiden ist, wenn nicht zugleich die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO erf\u00fcllt sind (vgl. Urteil vom 10. M\u00e4rz 1976 I R 100\/74, BFHE 118, 530, BStBl II 1976, 498, sowie Beschlu\u00df vom 24. Mai 1977 IV R 45\/76, BFHE 122, 396, BStBl II 1977, 694).<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO sind offensichtlich nicht erf\u00fcllt. Der Rechtssache ist keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung beizumessen. Eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist ebenfalls nicht festzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.1979 (I R 247\/78) BStBl. 1980 II S. 299 Ein unsachliches Verhalten des die m\u00fcndliche Verhandlung leitenden Richters des FG kann unter Umst\u00e4nden dazu f\u00fchren, da\u00df einer Proze\u00dfpartei im Revisionsverfahren nicht entgegengehalten werden kann, sie h\u00e4tte das Verhalten des Richters schon im Verfahren vor dem FG beanstanden m\u00fcssen und k\u00f6nne deshalb die Verletzung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-1979-i-r-247_78-bstbl-1980-ii-s-299-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 17.10.1979 (I R 247\/78)     BStBl. 1980 II S. 299<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26582","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26582","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26582"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26582\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26582"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26582"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26582"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}