{"id":26584,"date":"1979-11-20T16:00:42","date_gmt":"1979-11-20T14:00:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26584"},"modified":"2013-08-30T11:19:12","modified_gmt":"2013-08-30T09:19:12","slug":"bfh-urteil-vom-20-11-1979-vii-r-97_77-bstbl-1980-ii-s-301-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-11-1979-vii-r-97_77-bstbl-1980-ii-s-301-2\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VII R 97\/77) BStBl. 1980 II S. 301"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VII R 97\/77) BStBl. 1980 II S. 301<\/strong><\/p>\n<p>1. Kl\u00e4ger in einem Verfahren, in dem Erstattung wegen angeblich unrechtm\u00e4\u00dfiger Pf\u00e4ndung und \u00dcberweisung einer Forderung, die zum Gesamthandsverm\u00f6gen einer Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts geh\u00f6rt, begehrt wird, k\u00f6nnen nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft sein.<\/p>\n<p>2. Die Finanzgerichtsordnung kennt keine Zur\u00fcckverweisung aus dem gerichtlichen in das au\u00dfergerichtliche Verfahren.<\/p>\n<p>FGO \u00a7\u00a7 57, 100; AO \u00a7 97; ZPO \u00a7 50.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wegen gegen Rechtsanwalt D bestehender Steuerforderungen pf\u00e4ndete der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) u. a. auch das nach Auffassung des FA dem genannten Rechtsanwalt zustehende Pflichtverteidigerhonorar beim Oberlandesgerichtspr\u00e4sidenten in X. Beschwerde und Klage gegen diese Pf\u00e4ndung hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 13. November 1976 stellten die Rechtsanw\u00e4lte D und E, die in einer Soziet\u00e4t verbunden sind, beim FA den Antrag, den gepf\u00e4ndeten Betrag in H\u00f6he von 62.034 DM zu erstatten; zur Begr\u00fcndung trugen die beiden Rechtsanw\u00e4lte vor, die Forderungspf\u00e4ndung sei rechtswidrig, da die Forderung zum Gesamthandsverm\u00f6gen der Soziet\u00e4t, einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, geh\u00f6re. Mit Verf\u00fcgung vom 29. November 1976 &#8222;in der Sache 1. des Rechtsanwalts D, 2. des Rechtsanwalts E &#8211; Antragsteller&#8220; lehnte das FA den Erstattungsantrag mit der Begr\u00fcndung ab, der Antrag des Antragstellers zu 1. sei zur\u00fcckzuweisen, da ihm kein Erstattungsantrag nach den \u00a7\u00a7 150 bis 152 der Reichsabgabenordnung (AO) zustehe; der Antrag des Antragstellers zu 2. sei zur\u00fcckzuweisen, da er f\u00fcr die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nicht aktiv legitimiert sei. Dagegen legten die beiden Rechtsanw\u00e4lte Einspruch ein, und zwar lt. Einspruchsschrift: &#8222;In Sachen der Rechtsanw\u00e4lte D und E, Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, Antragsteller, gegen Finanzamt A, Antragsgegner, wegen R\u00fcckerstattung nach rechtswidriger Forderungspf\u00e4ndung.&#8220; In der Begr\u00fcndung des Einspruchs weisen sie erneut darauf hin, da\u00df Forderungsinhaber die Soziet\u00e4t D\/E, eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, sei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung vom 6. Januar 1977 erging in der &#8222;Steuererstattungssache des 1. Rechtsanwalt D, 2. Rechtsanwalt E&#8220;.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 18. Februar 1977 erhoben die beiden Rechtsanw\u00e4lte Klage mit dem Antrag, die Verf\u00fcgung vom 29. November 1976 und die Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 1977 aufzuheben und dem Erstattungsantrag vom 13. November 1976 stattzugeben. In der Klageschrift wurde diese Klage als eine solche &#8222;der Rechtsanw\u00e4lte 1. D, 2. E&#8220; bezeichnet. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) erkl\u00e4rte der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte beider Anw\u00e4lte, er stelle das Klagerubrum insoweit richtig, als es sich handeln solle um eine Klage der Rechtsanwaltssoziet\u00e4t D\/E (Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts).<\/p>\n<p>Das FG ging im angefochtenen Urteil davon aus, da\u00df Kl\u00e4gerin die Rechtsanwaltssoziet\u00e4t Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, bestehend aus Rechtsanwalt D und Rechtsanwalt E, sei. Es hob den Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das FA zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe zutreffend vorgetragen, da\u00df das FA bisher noch nicht \u00fcber ihren Erstattungsantrag entschieden habe. Ihre ablehnende Verf\u00fcgung und die Einspruchsentscheidung bef\u00e4nden vielmehr \u00fcber Antr\u00e4ge, die in dieser Form nicht gestellt worden seien; sie seien deshalb aufzuheben. Da das FA noch nicht \u00fcber den Antrag der Kl\u00e4gerin entschieden habe, sei die Sache zur Entscheidung an das FA zur\u00fcckzuverweisen gewesen.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA, da\u00df das FG \u00fcber eine unzul\u00e4ssige Klage in der Sache entschieden habe. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus:<\/p>\n<p>Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 29. November 1976 und die Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 1977 richte, fehle es der Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts an der Klagebefugnis nach \u00a7 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der angegriffene Verwaltungsakt sei nicht gegen\u00fcber der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts ergangen. Adressat des Bescheides seien die beiden Gesellschafter gewesen.<\/p>\n<p>Das FG habe keine Stellung dazu genommen, ob die von ihm wohl stillschweigend unterstellte Klage\u00e4nderung durch Wechsel der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt m\u00f6glich sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zu dieser Frage entschieden, da\u00df eine solche \u00c4nderung der Klage auch unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit nicht zul\u00e4ssig sei (Urteil vom 28. Oktober 1970 I R 72\/68, BFHE 100, 353, BStBl II 1971, 26). Das Urteil sei deshalb aufzuheben.<\/p>\n<p>Selbst wenn man zu der Auffassung gelangen k\u00f6nnte, die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts sei durch \u00c4nderung der von ihren Gesellschaftern als Einzelpersonen erhobenen Klage \u00fcberhaupt Partei des Prozesses geworden, fehle es f\u00fcr die Sachentscheidung an wesentlichen Proze\u00dfvoraussetzungen. Einmal sei die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts f\u00fcr eine Anfechtungsklage nicht legitimiert, da die Bescheide nicht gegen sie ergangen seien. \u00dcberdies mangele es der Verpflichtungsklage am Vorverfahren (\u00a7 44 Abs. 1 FGO). Die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts h\u00e4tte vor Klageerhebung eine Unt\u00e4tigkeitsbeschwerde nach \u00a7 349 Abs. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; (\u00a7 230 Abs. 2 AO) erheben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgung vom 29. November 1976 ist ebenso wie die Einspruchsentscheidung nicht an die Anwaltssoziet\u00e4t als Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts gerichtet. Adressaten der Verwaltungsakte waren vielmehr die Kl\u00e4ger als Einzelpersonen. Das ergibt sich auch deutlich aus dem Inhalt der Entscheidungen. Eine Auslegung dieser Verwaltungsakte gegen ihren Wortlaut ist schon deswegen nicht zul\u00e4ssig, weil die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts als solche im vorliegenden Fall nicht berechtigt gewesen w\u00e4re, als Beteiligte aufzutreten.<\/p>\n<p>Im Zivilproze\u00df ist parteif\u00e4hig, wer rechtsf\u00e4hig ist (\u00a7 50 Abs. 1 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -). Im Besteuerungsverfahren ist die Beteiligtenf\u00e4higkeit weiter ausgedehnt worden. Hier kommt es darauf an, wer Steuersubjekt nach den Steuergesetzen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 13. Februar 1973 VII R 76\/70, BFHE 108, 486, 488, BStBl II 1973, 502), d. h. wer hinsichtlich der in Frage stehenden Steuer Tr\u00e4ger steuerlicher Rechte und Pflichten sein kann (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 97 AO Anm. 17, 9. Aufl., \u00a7 57 FGO Anm. 1; Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 57 Anm. 1 B). Das kann u. U. auch eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts sein. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um die Frage der Besteuerung einer solchen Gesellschaft. Es wird vielmehr ein \u00f6ffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zugunsten des Gesamthandsverm\u00f6gens der Gesellschaft geltend gemacht. F\u00fcr einen solchen Anspruch kann die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts nicht in den Genu\u00df der erweiterten Beteiligtenf\u00e4higkeit des Besteuerungsverfahrens gelangen. Daf\u00fcr mu\u00df es vielmehr bei dem Grundsatz des \u00a7 50 ZPO verbleiben, nach dem Beteiligter nur sein kann, wer rechtsf\u00e4hig ist. Danach ist die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts nicht beteiligungsf\u00e4hig; das sind vielmehr nur ihre Gesellschafter (vgl. z. B. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivilproze\u00dfordnung, 37. Aufl., \u00a7 50 Anm. 2 F).<\/p>\n<p>Aus Vorstehendem ergibt sich, da\u00df das FA zu Recht die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts als Antr\u00e4ge der beiden Gesellschafter behandelt und entsprechend beschieden hat. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch die \u00c4nderung des Klagerubrums in der Vorinstanz zu sehen. Der entsprechende Antrag der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung der Vorinstanz ist dahin zu verstehen, da\u00df damit die Kl\u00e4ger nochmals den Rechtsgrund f\u00fcr ihre Klage betonen, nicht aber eine Klage\u00e4nderung in Form eines Parteiwechsels vornehmen wollten. Einen solchen Parteiwechsel h\u00e4tte das FG im \u00fcbrigen auch mangels Sachdienlichkeit nicht zulassen d\u00fcrfen (vgl. BFH-Urteil BFHE 100, 353, BStBl II 1971, 26). Es ist daher auch f\u00fcr die Revisionsinstanz davon auszugehen, da\u00df Kl\u00e4ger weiterhin die beiden Anw\u00e4lte und nicht die aus ihnen bestehende Rechtsanwaltssoziet\u00e4t als Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts ist.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung h\u00e4lt einer n\u00e4heren Pr\u00fcfung nicht stand. Zu Unrecht hat sie die Klage f\u00fcr begr\u00fcndet erachtet, weil das FA in den angefochtenen Bescheiden \u00fcber Antr\u00e4ge entschieden habe, die als solche nicht gestellt worden seien. Das FA hat vielmehr \u00fcber die von den Kl\u00e4gern gestellten Antr\u00e4ge entschieden. Seine Bescheide sind daher nicht &#8211; wie das FG meint &#8211; von vornherein rechtswidrig. Ob das FA dabei zu Recht au\u00dfer acht gelassen hat, da\u00df die Antr\u00e4ge von den Kl\u00e4gern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts gestellt worden sind, ist eine Frage der Begr\u00fcndetheit der Klage, mit der sich das FG nicht auseinandergesetzt hat.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung war aufzuheben. Die Sache ist mangels ausreichender Feststellungen des FG nicht entscheidungsreif. Sie war daher zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das FG ggf. zu beachten haben, da\u00df die Finanzgerichtsordnung eine Zur\u00fcckverweisung aus dem gerichtlichen Verfahren in das au\u00dfergerichtliche Verfahren nicht kennt. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO mu\u00df sich das Gericht damit begn\u00fcgen, den Steuerbescheid und\/oder die Einspruchsentscheidung aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VII R 97\/77) BStBl. 1980 II S. 301 1. Kl\u00e4ger in einem Verfahren, in dem Erstattung wegen angeblich unrechtm\u00e4\u00dfiger Pf\u00e4ndung und \u00dcberweisung einer Forderung, die zum Gesamthandsverm\u00f6gen einer Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts geh\u00f6rt, begehrt wird, k\u00f6nnen nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft sein. 2. 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