{"id":26586,"date":"1980-02-13T15:55:45","date_gmt":"1980-02-13T13:55:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26586"},"modified":"2013-09-05T09:48:00","modified_gmt":"2013-09-05T07:48:00","slug":"bfh-urteil-vom-13-2-1980-i-r-17_78-bstbl-1980-ii-s-303-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-2-1980-i-r-17_78-bstbl-1980-ii-s-303-2\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.2.1980 (I R 17\/78) BStBl. 1980 II S. 303"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.2.1980 (I R 17\/78) BStBl. 1980 II S. 303<\/strong><\/p>\n<p>Die Erstellung von Beitrags\u00fcbersichten und Kontenspiegeln f\u00fcr einen Sozialversicherungstr\u00e4ger in Heimarbeit ist nicht gewerbesteuerpflichtig.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs. 1; GewStDV \u00a7 1 Abs. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), die fr\u00fcher als Angestellte bei einem Sozialversicherungstr\u00e4ger (im folgenden Anstalt) t\u00e4tig war, erstellte in den Streitjahren 1974 bis 1975 aufgrund eines mit der Anstalt abgeschlossenen Vertrages nach ihr zu diesem Zweck ausgeh\u00e4ndigten Rentenakten Beitrags\u00fcbersichten, ab Mitte 1975 sog. Kontospiegel.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 des von beiden Seiten jederzeit beendbaren (\u00a7 5) Vertrages, f\u00fcr den ausdr\u00fccklich die Anwendung der \u00a7\u00a7 631 ff. BGB vereinbart war (\u00a7 4), war die Kl\u00e4gerin verpflichtet, w\u00f6chentlich bis zu 25 Beitrags\u00fcbersichten aufzustellen. Eine Mehrarbeit war vertraglich nicht vorgesehen. Als Verg\u00fctung erhielt sie 20 DM f\u00fcr jede vollst\u00e4ndig aufgestellte Beitrags\u00fcbersicht, 10 DM f\u00fcr jede Beitrags\u00fcbersicht, f\u00fcr die eine weitere Sachaufkl\u00e4rung erforderlich war, ab 1975 6,50 DM f\u00fcr jeden Kontospiegel. Die Verg\u00fctung wurde jeweils am 15. eines Kalendermonats bezahlt. Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge sowie Steuern gingen zu Lasten der Kl\u00e4gerin (\u00a7 2). Die Kl\u00e4gerin mu\u00dfte eine Unterbrechung ihrer T\u00e4tigkeit, etwa f\u00fcr einen Urlaub, vorher mit der Anstalt abstimmen und in der Regel durch Vor- oder Nacharbeit ausgleichen. Das Risiko einer Krankheit hatte sie allein zu tragen. Sie haftete f\u00fcr alle Sch\u00e4den, die der Auftraggeberin infolge unvollst\u00e4ndiger oder unrichtiger Ausf\u00fchrung des Auftrags entstanden (\u00a7 3). Die f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit erforderlichen Materialien wurden ihr von der Anstalt gestellt.<\/p>\n<p>Durch Gewerbesteuerbescheide veranlagte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Kl\u00e4gerin unter Ansatz der bei den Einkommensteuererkl\u00e4rungen erkl\u00e4rten \u00dcbersch\u00fcsse zu einer Gewerbesteuer f\u00fcr 1974 und 1975 von &#8230; DM. Die Einspr\u00fcche blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die Kl\u00e4gerin sei unselbst\u00e4ndig t\u00e4tig gewesen. Die Freiheit ihrer Arbeitszeitbestimmung sei bereits dadurch begrenzt, da\u00df die Kl\u00e4gerin eine Unterbrechung ihrer T\u00e4tigkeit mit der Anstalt abstimmen m\u00fcsse. Die H\u00f6he des ihr zuflie\u00dfenden Entgelts k\u00f6nne sie wegen der in \u00a7 1 des Vertrages vorgesehenen St\u00fcckzahl nicht beeinflussen. Ihr Erfolg sei sicher kalkulierbar. Darum trage sie kein Unternehmerrisiko. Das Krankheitsrisiko falle demgegen\u00fcber nicht ins Gewicht. Das Haftungsrisiko sei weitgehend theoretischer Natur.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung hat das FA Revision eingelegt. Es r\u00fcgt fehlerhafte Anwendung des \u00a7 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. V. m. \u00a7 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (GewStDV) und des \u00a7 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, da\u00df die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren f\u00fcr die Anstalt nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig war. Voraussetzung f\u00fcr die Annahme eines Gewerbebetriebes und damit f\u00fcr die Gewerbesteuerpflicht ist die Selbst\u00e4ndigkeit (\u00a7 2 Abs. 1 GewStG i. V. m. \u00a7 1 Abs. 1 GewStDV). Selbst\u00e4ndigkeit setzt voraus, da\u00df der Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr ausge\u00fcbt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 17. Januar 1973 I R 191\/72, BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260). Gewerbetreibender ist derjenige, der das Risiko der T\u00e4tigkeit tr\u00e4gt, f\u00fcr dessen Rechnung das Gesch\u00e4ft gef\u00fchrt wird, dem der Gewinn zuflie\u00dft und der den Verlust tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Bei Abw\u00e4gung aller entscheidungserheblichen Umst\u00e4nde sprechen die gewichtigeren Merkmale nicht f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin. Die von ihr und der Anstalt gew\u00e4hlte zivilrechtliche Vertragsform ist f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung ebensowenig verbindlich wie die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung des Rechtsverh\u00e4ltnisses. Der steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers deckt sich nicht v\u00f6llig mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten wortgleichen Begriff. So kann im Einzelfall steuerrechtlich ein Dienstverh\u00e4ltnis, arbeits- und sozialversicherungsrechtlich kein Dienstverh\u00e4ltnis vorliegen und umgekehrt (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1961 VI 183\/59 S, BFHE 74, 97, BStBl III 1962, 37; vom 14. Dezember 1978 I R 121\/76, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188). F\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob die Kl\u00e4gerin selbst\u00e4ndig (auf eigene Rechnung und Gefahr) oder unselbst\u00e4ndig t\u00e4tig war, kommt es auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse an (BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Danach war die Kl\u00e4gerin nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Sie konnte die der Anstalt geschuldete Arbeit nicht delegieren, sondern mu\u00dfte sie pers\u00f6nlich verrichten. Bei der Art der T\u00e4tigkeit h\u00e4tte die Weitergabe der Akten zur Bearbeitung an eine andere Person vertraglich ausdr\u00fccklich gestatten m\u00fcssen, was hier nicht der Fall war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin trug auch kein Unternehmerrisiko und konnte keine eigene Unternehmerinitiative entfalten. Die f\u00fcr die Arbeit notwendigen Materialien wurden ihr von der Anstalt gestellt, so da\u00df sie insofern nicht mit Kosten belastet war (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1961 VI 28\/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1, Rechtsspruch 223). Besonders ins Gewicht f\u00e4llt, da\u00df die Kl\u00e4gerin keine M\u00f6glichkeit hatte, durch einen gr\u00f6\u00dferen oder geringeren Arbeitseinsatz den Erfolg ihrer T\u00e4tigkeit zu beeinflussen. Sie war vertraglich verpflichtet, im Wochenrhythmus die ihr ausgeh\u00e4ndigten Akten vertragsgem\u00e4\u00df zu bearbeiten und zur\u00fcckzugeben. Der Kl\u00e4gerin wurde also der Umfang der Arbeit und damit auch ihr Erfolg &#8211; denn sie erhielt St\u00fcckentgelt &#8211; von der Anstalt verbindlich vorgegeben. Sie trug auch kein wesentliches Verg\u00fctungsrisiko im Falle einer Krankheit und des Urlaubs. Die ihr w\u00e4hrend dieser Fehlzeiten entstandenen Entgeltausf\u00e4lle konnte sie in der Regel dadurch ausgleichen, da\u00df ihr von der Anstalt zuvor oder danach eine entsprechende gr\u00f6\u00dfere Arbeitsmenge \u00fcberlassen wurde. Das Arbeitsergebnis konnte nur von ihrem Auftraggeber verwertet werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Umfangs der von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Arbeit \u00fcbernommenen Haftung hat das FG keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 3 des Vertrages eine weitergehende Haftung \u00fcbernommen haben sollte, w\u00e4re diese nicht so gewichtig, da\u00df im Rahmen der W\u00fcrdigung des Gesamtbildes ihre T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Anstalt deswegen insgesamt als selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit angesehen werden m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.2.1980 (I R 17\/78) BStBl. 1980 II S. 303 Die Erstellung von Beitrags\u00fcbersichten und Kontenspiegeln f\u00fcr einen Sozialversicherungstr\u00e4ger in Heimarbeit ist nicht gewerbesteuerpflichtig. GewStG \u00a7 2 Abs. 1; GewStDV \u00a7 1 Abs. 1. 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