{"id":26589,"date":"1980-02-20T15:56:25","date_gmt":"1980-02-20T13:56:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26589"},"modified":"2013-09-04T10:28:49","modified_gmt":"2013-09-04T08:28:49","slug":"bfh-urteil-vom-20-2-1980-ii-r-65_76-bstbl-1980-ii-s-307","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-2-1980-ii-r-65_76-bstbl-1980-ii-s-307\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.2.1980 (II R 65\/76) BStBl. 1980 II S. 307"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.2.1980 (II R 65\/76) BStBl. 1980 II S. 307<\/strong><\/p>\n<p>Die Schenkung eines Grundst\u00fcckes ist ausgef\u00fchrt, wenn die Vertragspartner des notariell beurkundeten Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrages die Auflassung des Grundst\u00fcckes erkl\u00e4rt haben, eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und die Antr\u00e4ge zur Eintragung des Eigent\u00fcmerwechsels im Grundbuch notariell beurkundet sind. Dies gilt auch dann, wenn der Notar die Umschreibung des Grundst\u00fccks im Grundbuch erst beim Tode der Ver\u00e4u\u00dferin oder vorher auf deren besondere schriftliche Anweisung veranlassen darf (Anschlu\u00df an das Urteil vom 14. M\u00e4rz 1979 II R 67\/76, BFHE 127, 437, BStBl II 1979, 642).<\/p>\n<p>ErbStG 1959 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) schlo\u00df am 30. Juli 1964 mit ihrer 70 Jahre alten Mutter einen notariell beurkundeten Vertrag (Vertrag I) \u00fcber mehrere Grundst\u00fccke, die in ihrer Gesamtheit das &#8222;Gut X&#8220; bilden. Die Mutter \u00fcbertrug diese Grundst\u00fccke der Kl\u00e4gerin unter Anrechnung auf deren zuk\u00fcnftigen Erbteil. Ein Barpreis war nicht zu zahlen. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm jedoch ein auf dem Grundbesitz gesichertes Darlehen. Au\u00dferdem behielt sich die Mutter &#8222;den lebensl\u00e4nglichen, unentgeltlichen und unbeschr\u00e4nkten Nie\u00dfbrauch an dem vorbezeichneten Grundbesitz, insbesondere die Leitung des Betriebes ausdr\u00fccklich vor&#8220;.<\/p>\n<p>Besitz, Gefahr, Nutzungen mit Ausnahme des vorbehaltenen Nie\u00dfbrauches und Lasten sollten mit dem 1. August 1964 auf die Erwerberin \u00fcbergehen. Die Beteiligten erkl\u00e4rten au\u00dferdem die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumswechsels und des Nie\u00dfbrauches im Grundbuch. Der Notar wurde jedoch angewiesen, &#8222;die Umschreibung aus dieser Urkunde und die Eintragung des Nie\u00dfbrauchs erst beim Tode der Ver\u00e4u\u00dferin oder auf deren besondere schriftliche Anweisung vorzunehmen (\u00a7 15 GBO)&#8220;. Ausgenommen waren einige Parzellen, deren Umschreibung sofort veranla\u00dft werden sollte. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Auflassung der \u00fcbrigen Parzellen wurde durch Eintragung einer Vormerkung gesichert.<\/p>\n<p>Am 25. Juni 1966 schlossen die Kl\u00e4gerin, ihre Mutter und die Y-Stiftung einen notariell beurkundeten Vertrag (Vertrag II). Danach ver\u00e4u\u00dferte die Mutter der Kl\u00e4gerin mit deren Zustimmung die oben genannten Grundst\u00fccke &#8211; mit Ausnahme der damals an die Kl\u00e4gerin \u00fcbereigneten Parzellen &#8211; an die genannte Stiftung. In Anrechnung auf diesen Kaufpreis \u00fcbernahm die Stiftung das gesicherte vorgenannte Darlehen sowie eine weitere Darlehensverbindlichkeit. Von den bar zu zahlenden 1.925.000 DM sollten 1.000.000 DM an die Kl\u00e4gerin gezahlt werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte gegen die Kl\u00e4gerin Schenkungsteuer nach einem Wert des Erwerbes von 1.000.000 DM fest. In den &#8222;Mitteilungen&#8220; des Bescheides hei\u00dft es: &#8222;Besteuerungsgrundlage ist die Zuwendung von 1.000.000 DM aufgrund der Vereinbarungen vom 30.7.64\/25.6.1966.&#8220;<\/p>\n<p>Der Einspruch der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Der Vertrag II enthalte keine Schenkung unter Lebenden i. S. des \u00a7 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1959, w\u00e4hrend der Vertrag I zwar eine solche Schenkung darstelle, aber aufgrund der f\u00fcr die Wertermittlung geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 23 ff. ErbStG 1959 nicht zu einer Bereicherung im steuerlichen Sinne gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Der Senat legt den angefochtenen Steuerbescheid dahin aus, da\u00df die Zuwendung der Geldsumme von 1.000.000 DM gem. Vertrag II und nicht eine Zuwendung der Grundst\u00fccke durch Vertrag I erfa\u00dft werden sollte.<\/p>\n<p>2. Der Empfang der Geldsumme oder die Zuwendung eines Anspruches auf diesen Betrag entsprechend dem Vertrag II konnte nur insoweit gem. \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ErbStG 1959 der Steuer unterliegen, als der Kl\u00e4gerin nicht schon vorher durch den Vertrag I die sp\u00e4ter verkauften Grundst\u00fccke i. S. dieser Vorschriften geschenkt worden waren und diese Zuwendung ausgef\u00fchrt worden war (\u00a7 14 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1959).<\/p>\n<p>Das FG ist zu dem Ergebnis gekommen, da\u00df bereits durch den Vertrag I der Kl\u00e4gerin die Grundst\u00fccke geschenkt worden sind und diese Schenkung ausgef\u00fchrt worden ist. Gegen diese Ansicht bestehen keine rechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p>Die Steuer f\u00fcr eine Schenkung entsteht, sobald die Schenkung ausgef\u00fchrt worden ist (\u00a7 14 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1959). Bei Zuwendung eines Grundst\u00fcckes erfordert dies nicht die Eintragung des Beschenkten im Grundbuch. Auch wenn lediglich die Eintragungsantr\u00e4ge gestellt sind und der Beschenkte daher diese Eintragung herbeif\u00fchren kann, ist die Schenkung schon ausgef\u00fchrt (Urteil vom 14. M\u00e4rz 1979 II R 67\/76, BFHE 127, 437, BStBl II 1979, 642). Denn aufgrund dieser Eintragungsantr\u00e4ge kann der Rechts\u00fcbergang nunmehr zwangsl\u00e4ufig eintreten (vgl. dazu den Kommentar von Staudinger 12. Aufl. 1978 zum BGB, \u00a7 518 Rdnr. 16). Nachdem der Zuwendungsempf\u00e4nger den Eintragungsantrag gestellt hat, steht diesem \u00fcberdies ein Verm\u00f6gensrecht zu, das \u00fcbertragen, verpf\u00e4ndet und gepf\u00e4ndet werden kann (Beschlu\u00df des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 18. Dezember 1967 V ZB 6\/76, BGHZ 49, 197, 200). Damit deckt sich bei der Schenkung von Grundst\u00fccken nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Schenkung gem. \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in der Regel mit demjenigen der Bewirkung nach \u00a7 518 Abs. 2 BGB (BFHE 127, 437, BStBl II 1979, 642).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall war zwar der Eintragungsantrag gestellt und die Bewilligung erkl\u00e4rt. Mit Ausnahme einiger sofort auf die Kl\u00e4gerin umzuschreibenden Parzellen sollte der Notar aber &#8222;die Umschreibung&#8220; im Grundbuch erst beim Tode der Ver\u00e4u\u00dferin oder auf deren schriftliche Anweisung &#8222;vornehmen (\u00a7 15 GBO)&#8220;, also die Antr\u00e4ge erst dann beim Grundbuchamt einreichen. Zweifelhaft mag sein, ob dies allein schon f\u00fcr eine Ausf\u00fchrung der Schenkung i. S. des \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1959 ausreichte. Einerseits war damit die M\u00f6glichkeit geschaffen, da\u00df sp\u00e4testens beim Tode der Schenkerin die Kl\u00e4gerin bzw. deren Erben ohne weitere eigene Mitwirkung Eigent\u00fcmer der Grundst\u00fccke wurden und damit bereits bei Abschlu\u00df des Vertrages I ein befristetes Anwartschaftsrecht hatten, das sp\u00e4ter zum Vollrecht (Eigentumsrecht) werden konnte (vgl. dazu das BGH-Urteil vom 14. Juli 1971 III ZR 91\/70, Der Betrieb 1971 S. 2209 &#8211; DB 1971, 2209 -). Andererseits h\u00e4tten all diese Umst\u00e4nde jedoch nicht ausgeschlossen, da\u00df die Schenkerin inzwischen die Grundst\u00fccke an einen Dritten ver\u00e4u\u00dferte und dieser auch im Grundbuch als Eigent\u00fcmer eingetragen worden w\u00e4re, weil der Notar vorl\u00e4ufig die Eintragungsantr\u00e4ge aus dem Vertrag I nicht beim Grundbuchamt einreichen durfte. Diese Zweifel k\u00f6nnen hier dahinstehen; denn zur Sicherung des Auflassungsanspruchs der Kl\u00e4gerin war eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen worden. Zwar reicht auch nicht jede Sicherung des Erf\u00fcllungsanspruches aus, n\u00e4mlich wenn die Auflassungserkl\u00e4rung und die Eintragungsantr\u00e4ge noch nicht abgegeben sind (vgl. das BGH-Urteil vom 16. Oktober 1974 IV ZR 85\/73, Neue Juristische Wochenschrift 1974 S. 2319 &#8211; NJW 1974, 2319 -). Zusammen mit dem vorgenannten Anwartschaftsrecht aufgrund der Auflassung und dem Auftrag an den Notar zur befristeten Stellung der Eintragungsantr\u00e4ge erhielt die Kl\u00e4gerin jedoch durch die Vormerkung eine Rechtsstellung, welche es rechtfertigt, die Schenkung der Grundst\u00fccke als ausgef\u00fchrt anzusehen; denn das Anwartschaftsrecht war dadurch gegen jeden Eingriff in Form einer Belastung oder einer \u00dcbertragung des Grundst\u00fcckes an Dritte gesch\u00fctzt (\u00a7 883 Abs. 2 BGB). Damit war es ebenso wie bei einem vom Auflassungsempf\u00e4nger gestellten Eintragungsantrag nur eine Frage der Zeit, bis sich das Anwartschaftsrecht der Kl\u00e4gerin zum Vollrecht (Eigentum) verst\u00e4rkte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.2.1980 (II R 65\/76) BStBl. 1980 II S. 307 Die Schenkung eines Grundst\u00fcckes ist ausgef\u00fchrt, wenn die Vertragspartner des notariell beurkundeten Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrages die Auflassung des Grundst\u00fcckes erkl\u00e4rt haben, eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und die Antr\u00e4ge zur Eintragung des Eigent\u00fcmerwechsels im Grundbuch notariell beurkundet sind. 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