{"id":26590,"date":"1980-02-28T15:55:34","date_gmt":"1980-02-28T13:55:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26590"},"modified":"2013-09-05T09:54:15","modified_gmt":"2013-09-05T07:54:15","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1980-v-r-138_72-bstbl-1980-ii-s-309","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1980-v-r-138_72-bstbl-1980-ii-s-309\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 138\/72) BStBl. 1980 II S. 309"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 138\/72) BStBl. 1980 II S. 309<\/strong><\/p>\n<p>Die auf die nichtunternehmerische Verwendung eines Kraftfahrzeugs entfallenden Kosten im Sinne des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 bestimmen sich anhand der Gesamtkosten dieses Kraftfahrzeugs im Besteuerungszeitraum. Zu diesen Kosten geh\u00f6ren auch die (unternehmerisch oder nichtunternehmerisch veranla\u00dften) Unfallkosten, jedoch abz\u00fcglich der von dritter Seite erlangten und dem Unternehmen zugef\u00fchrten Ersatzleistungen.<\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlegt Kunststeine. Am Sonntag, dem 19. Januar 1969, erlitt er um 19.50 Uhr mit seinem zum unternehmerischen Bereich geh\u00f6rigen Kraftfahrzeug (Kombi-Wagen) durch Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers einen Unfall, der zum Totalschaden des Kraftfahrzeugs f\u00fchrte. Die Versicherung des Unfallbeteiligten zahlte f\u00fcr das Kraftfahrzeug, dessen Buchwert sich am 1. Januar 1969 auf 2.800 DM belief, eine Entsch\u00e4digung von 3.650 DM, die der Kl\u00e4ger zur Anschaffung eines neuen Fahrzeugs verwendete.<\/p>\n<p>Das Finanzamt (Beklagter) beurteilte den Vorgang als Eigenverwendungsverbrauch i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967). Es setzte die Bemessungsgrundlage wegen laufender privater Nutzung des Kraftfahrzeugs mit 614 DM an (aus 4.921 DM Kfz.-Kosten) und erh\u00f6hte diesen Betrag um 3.650 DM wegen des Totalschadens. Aufgrund dieser Erh\u00f6hung ergab sich eine Mehrsteuer von 401, 50 DM.<\/p>\n<p>Mit der Klage auf Herabsetzung der festgesetzten Umsatzsteuer 1969 um den Betrag von 401, 50 DM hat der Kl\u00e4ger geltend gemacht, der Autounfall habe sich auf der R\u00fcckfahrt von einer Baustellenbesichtigung ereignet. Als Inhaber eines Kleinstbetriebes sei er gezwungen, solche Besichtigungen auf den Sonntag zu legen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt ist der Auffassung, da\u00df sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet habe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 615 &#8211; EFG 1972, 615 -). Es geht von der Erw\u00e4gung aus, der Unternehmer solle durch die Erfassung des Eigenverbrauchs dem privaten Verbraucher wirtschaftlich gleichgestellt werden. Die nichtunternehmerische Nutzung eines Pkw durch den Unternehmer (als Privatperson) k\u00f6nne in bezug auf einen bei dieser Nutzung eingetretenen Totalschaden nicht anders beurteilt werden als die \u00dcberlassung des Kraftwagens an eine andere Privatperson, die ebenfalls infolge des Verschuldens eines Dritten einen Unfall mit Totalschaden erleide. In diesem Falle habe der Dritte dem Unternehmen den Schaden zu ersetzen; ein Leistungsaustausch zwischen Unternehmen und Pkw-Benutzer sei insoweit nicht gegeben. Deshalb sei auch im Verh\u00e4ltnis Unternehmen\/Unternehmer (als Privatperson) ein Eigenverwendungsverbrauch zu verneinen. Mithin k\u00f6nne dahingestellt bleiben, ob sich der Unfall des Kl\u00e4gers auf einer betrieblich veranla\u00dften oder auf einer privaten Fahrt ereignet habe.<\/p>\n<p>Mit der vom Finanzgericht zugelassenen Revision macht das beklagte Finanzamt geltend, ein Eigenverwendungsverbrauch i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 sei zu bejahen, weil die private Nutzung des Kraftfahrzeugs Aufwand verursacht habe, der zu einer Wertminderung bis hin zur Schrottreife gef\u00fchrt habe. Daran k\u00f6nne die Schadensersatzpflicht des am Unfall Schuldigen nichts \u00e4ndern. Der Unternehmer (als Privatperson) sei durch \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 gegen\u00fcber seinem Unternehmen zur Tragung der Kosten des Schadensereignisses verpflichtet und k\u00f6nne als Privatperson den Schuldigen in Anspruch nehmen. Diese Betrachtung folge der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Unfalls. Als Bemessungsgrundlage des Eigenverwendungsverbrauchs sei nicht der Buchwert des zerst\u00f6rten Kraftfahrzeugs, sondern der sich nach Aufl\u00f6sung der stillen Reserven ergebende. Teilwert anzusetzen. Dieser sei mit demjenigen Betrag zu bemessen, den die gegnerische Versicherung als Entsch\u00e4digung gezahlt habe. Ein Ansatz des Buchwertes (ggf. unter Verminderung auf die von der Versicherung gezahlte Entsch\u00e4digung) sei abzulehnen.<\/p>\n<p>Der Beklagte (Finanzamt) beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Beklagten ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1967 liegt Eigenverbrauch vor, wenn der Unternehmer Gegenst\u00e4nde aus seinem Unternehmen f\u00fcr au\u00dferhalb desselben liegende Zwecke entnimmt (Buchstabe a) oder wenn er dem Unternehmen dienende Gegenst\u00e4nde f\u00fcr au\u00dferhalb des Unternehmens liegende Zwecke verwendet (Buchstabe b). Beiden Besteuerungstatbest\u00e4nden ist gemeinsam, da\u00df der Unternehmer einen zuvor dem unternehmerischen Bereich zugeordneten Gegenstand (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. April 1979 V R 11\/72, BFHE 127, 447, BStBl II 1979, 420, Umsatzsteuer-Rundschau 1979 S. 126 &#8211; UStR 1979, 126 -) aus diesem Bereich herausnimmt. Im Falle der Entnahme (Buchstabe a) geschieht dies mit der Absicht einer endg\u00fcltigen Entfernung aus dem unternehmerischen Bereich; der Eigenverwendungsverbrauch (Buchstabe b) ist dagegen eine &#8222;Entnahme auf Zeit&#8220;. Die Entnahme l\u00f6st die Bindung des Gegenstandes an den unternehmerischen Bereich; dagegen besteht diese Bindung beim Eigenverwendungsverbrauch fort.<\/p>\n<p>F\u00fchrt der Unternehmer einen Gegenstand einer nichtunternehmerischen Verwendung zu, so trifft er eine Entscheidung \u00fcber das endg\u00fcltige oder zeitweise Ausscheiden des Gegenstandes aus dem unternehmerischen Bereich in der dargestellten Wirkungsweise. Aus dem Wesen der Entnahme folgt, da\u00df ihr kein Eigenverwendungsverbrauch nachfolgen kann. Jedoch kann sich der Unternehmer im Anschlu\u00df an einen Eigenverwendungsverbrauch &#8211; oder auch w\u00e4hrend der Dauer einer solchen nichtunternehmerischen Verwendung &#8211; zu einer (endg\u00fcltigen) Entnahme des Gegenstandes aus dem unternehmerischen Bereich entschlie\u00dfen. Diesfalls schlie\u00dft sich eine nichtunternehmerische Verwendung des Gegenstandes durch Entnahme an diejenige des Eigenverwendungsverbrauchs aufgrund entsprechender Willensentscheidung des Unternehmers an. Wird der (auf Zeit entnommene) Unternehmensgegenstand (Eigenverwendungsverbrauch) aufgrund \u00e4u\u00dferer Einwirkung zerst\u00f6rt, so endet damit zwangsl\u00e4ufig der Vorgang unternehmensfremder Verwendung, der durch die tats\u00e4chliche Entfernung des Gegenstandes aus der unternehmerischen Sph\u00e4re zwar vollendet, aber nicht beendet war. Das Schadensereignis f\u00e4llt in den Vorgang des Eigenverwendungsverbrauchs und beendet ihn wegen Untergangs der Sache. Eine Entnahmehandlung ist in bezug auf den unzerst\u00f6rten Gegenstand nicht mehr m\u00f6glich. Ob und inwieweit dieser w\u00e4hrend des Eigenverwendungsverbrauchs eingetretene Substanzverlust Besteuerungsfolgen zeitigt, ist demgem\u00e4\u00df eine die Bemessungsgrundlage des Eigenverwendungsverbrauchs betreffende Frage.<\/p>\n<p>2. Die Vorschrift des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 bestimmt als Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Eigenverwendungsverbrauch des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 die auf die Verwendung des Gegenstandes entfallenden Kosten. Da der Gegenstand ungeachtet seiner nichtunternehmerischen Verwendung dem Unternehmen zugeh\u00f6rt, kann diese Regelung nur bedeuten, da\u00df diejenigen Kosten ma\u00dfgebend sind, mit denen die Kostenrechnung des Unternehmens aus Anla\u00df der nichtunternehmerischen Verwendung belastet wird. In dieser konkreten H\u00f6he wird das Unternehmen mit einer Wertabgabe an den Unternehmer als Privatperson belastet. Zu erfassen sind demgem\u00e4\u00df neben den durch die nichtunternehmerische Verwendung konkret ausgel\u00f6sten Kosten, die im Unternehmen anfallen, au\u00dferdem die im Unternehmen weiterlaufenden Kosten.<\/p>\n<p>a) Bei einem Kraftfahrzeug sind Kosten im Sinne des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 folglich neben den eigentlichen Betriebskosten der nichtunternehmerischen Verwendung die das Unternehmen belastenden Kosten aus Anschaffung, laufendem Unterhalt und tats\u00e4chlichem Betrieb wie insbesondere Absetzung f\u00fcr Abnutzung, Versicherungspr\u00e4mien, Garagenmiete, Kosten der Inspektion und laufender Instandhaltung sowie die Aufwendungen f\u00fcr Betriebsstoffe (vgl. Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 2. Juni 1970 II 16\/70, UStR 1971, 25). Ein quotaler Anteil dieser Kosten (errechnet nach dem Anteil des Eigenverwendungsverbrauchs an den j\u00e4hrlichen Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs) ist der vom Gesetz fingierte &#8222;Selbstkostenpreis&#8220;, der dem selbstversorgenden Unternehmer f\u00fcr die nichtunternehmerische Nutzung &#8222;auferlegt&#8220; und zur Bemessungsgrundlage der Besteuerung gemacht worden ist. Die Kosten der Selbstversorgung lassen sich nur aus dem Kostengef\u00fcge des verwendeten Gegenstandes ableiten. Seine nichtunternehmerische Inanspruchnahme hat ihren bestimmten, durch das Kostengef\u00fcge vorgegebenen bestimmten &#8222;Preis&#8220;. Da\u00df die Leihe oder Miete eines gleichartigen fremden Gegenstandes f\u00fcr den Unternehmer g\u00fcnstiger sein k\u00f6nnte, kann hier nicht ber\u00fccksichtigt werden. Der vom Gesetz festgelegte (fiktive) Preis der Selbstversorgung bestimmt sich nicht anhand der Verwendung eines fiktiven Gegenstandes, sondern anhand des konkreten Verwendungsaufwandes eines dem Unternehmen zugeh\u00f6rigen Gegenstandes mit der ihm zuzuordnenden individuellen Kostenstruktur. Diesen und keinen anderen Gegenstand hat der Unternehmer zur Verfolgung seiner nichtunternehmerischen Ziele verwenden wollen. Daran ist er f\u00fcr die Eigenverbrauchsbesteuerung festzuhalten.<\/p>\n<p>b) Im Rahmen der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist von den Kosten ausgegangen worden, welche den Gegenstand der Selbstversorgung \u00fcblicherweise (mit Ausnahme der wohl kaum anteilig erfa\u00dfbaren Verwaltungsgemeinkosten) belasten. Sonderbewegungen der Kosten (wie au\u00dfergew\u00f6hnliche z.B. anl\u00e4\u00dflich eines Unfalls) k\u00f6nnen aus den zu a) dargelegten Gr\u00fcnden bei der Bemessungsgrundlage nicht unber\u00fccksichtigt bleiben. Es ist davon auszugehen, da\u00df die (Netto-)Kosten eines Unfalls (mag er betrieblich oder privat veranla\u00dft sein) vom Unternehmen getragen werden und damit die betriebliche Kostenstruktur dieses Gegenstandes ung\u00fcnstig beeinflussen, sofern nicht von dritter Seite der eingetretene Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird (vgl. dazu Abschn. 4 der Gr\u00fcnde). Die Eigenverbrauchsbesteuerung kann also bei Verwendung von Kraftfahrzeugen gleicher Art unter Umst\u00e4nden unterschiedlich ausfallen. Der Unternehmer bestimmt aber selbst mit der Auswahl des Kraftfahrzeugs die H\u00f6he seiner steuerlichen Belastung. Er darf dabei (als Selbstversorger) nicht \u00fcbersehen, da\u00df er bei Anmietung eines fremden Kraftfahrzeugs einen Mietpreis zu erlegen hat, der regelm\u00e4\u00dfig einen Kalkulationsposten &#8222;Reparaturkosten&#8220; einschlie\u00dft, obwohl der vom Unternehmer angemietete Wagen unfallfrei sein kann. Die Anlehnung an die individuelle Kostenstruktur kann mithin zwar im Einzelfall zu einer (vom Unternehmer akzeptierten) st\u00e4rkeren steuerlichen Belastung f\u00fchren; willk\u00fcrliche Besteuerungsergebnisse sind aber ausgeschlossen.<\/p>\n<p>c) Von der hier vertretenen Auffassung, da\u00df neben den regelm\u00e4\u00dfig anfallenden Kosten auch die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Kosten ungeachtet ihrer Veranlassung zu den Kosten im Sinne des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 geh\u00f6ren (mit der Folge anteiliger Ber\u00fccksichtigung beider Kostengruppen), ist jedoch die Frage zu trennen, ob nicht der konkrete Vorgang der Verwendung eines Kraftfahrzeugs mit Unfallfolge zur vollen Einbeziehung der Unfallkosten in die Bemessungsgrundlage f\u00fchrt, wenn die Verwendung nichtunternehmerisch veranla\u00dft war.<\/p>\n<p>Von seiten der Finanzverwaltung wird die Einbeziehung der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Kosten in die Bemessungsgrundlage des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 dann nicht vorgenommen, wenn diese Kosten betrieblich veranla\u00dft sind (vgl. S\u00fcddeutsche Umsatzsteuer-Gruppenleiter-Besprechung Oktober 1969, UStR 1970, 200; Oberfinanzdirektion Saarbr\u00fccken vom 20. Oktober 1970 S 7.206 &#8211; 3 &#8211; St 24, UStR 1971, 14; Oberfinanzdirektion Koblenz vom 20. Juli 1971 S 7.522 A &#8211; St 4, UStR 1971, 382). Dies geschieht jedoch ersichtlich nur, um eine gewisse Symmetrie zu der ebenfalls vertretenen Rechtsauffassung zu wahren, da\u00df die privat veranla\u00dften au\u00dfergew\u00f6hnlichen Kosten ebenfalls gesondert behandelt werden m\u00fc\u00dften (allerdings mit der Folge ihres vollen Zuschlages zur Bemessungsgrundlage). Die Finanzverwaltung rechtfertigt diese Beurteilung mit einkommensteuerrechtlichen Erw\u00e4gungen; die nichtunternehmerische Nutzung falle in den privaten Lebensbereich und m\u00fcsse folglich als Kosten privater Lebensf\u00fchrung behandelt werden.<\/p>\n<p>Eine gesonderte Behandlung der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Kosten mit der Folge der Einbeziehung der vollen Unfallkosten als (zus\u00e4tzlichen) Teil des Bemessungsgrundlage der Eigenverbrauchsbesteuerung ist umsatzsteuerrechtlich nicht zu rechtfertigen. Dieses Ergebnis ist von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Unfallkosten auf Privatfahrt beeinflu\u00dft, das einer \u00dcbertragung auf die Umsatzsteuer nicht zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>Nach den zum Einkommensteuerrecht ergangenen Urteilen vom 28. Februar 1964 VI 180\/63 S (BFHE 79, 602, BStBl III 1964, 453 mit weiteren Nachweisen) und vom 15. Dezember 1977 IV R 78\/74 (BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212) wird das Schadensereignis dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zugewiesen, je nachdem, ob es anl\u00e4\u00dflich einer betrieblichen oder einer privaten Verwendung des zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Gegenstandes eingetreten ist. Im letztgenannten Fall d\u00fcrfen die das betriebliche Kraftfahrzeug betreffenden Sch\u00e4den das Betriebsergebnis nicht mindern, weil dies nach dem ertragsteuerrechtlichen Verst\u00e4ndnis auf die F\u00e4lle betrieblich veranla\u00dfter Sch\u00e4den beschr\u00e4nkt werden m\u00fcsse. Der f\u00fcr den Betrieb eingetretene Verm\u00f6gensverlust wird infolgedessen erfolgsneutral, also als Privatentnahme behandelt (bei Totalschaden wird der Buchwert des Kraftfahrzeugs \u00fcber Kapitalkonto ausgebucht; bei Reparaturen wird dieses Konto mit den Reparaturkosten belastet). Es wird mithin eine privat veranla\u00dfte Wertabgabe aus dem Betriebsverm\u00f6gen an das Privatverm\u00f6gen angenommen, die zur Vermeidung einer Minderung des Betriebsgewinn wie eine Entnahme behandelt wird. Eine Entnahmehandlung im eigentlichen Sinne liegt bei dieser Form der Wertabgabe nicht vor; denn sie m\u00fc\u00dfte sich in einer eindeutigen Handlung, zumindest aber in einem schl\u00fcssigen Verhalten manifestieren (Urteile vom 7. Oktober 1965 IV 346\/61 U, BFHE 83, 462, BStBl III 1965, 666, und vom 12. November 1964 IV 99\/63 S, BFHE 81, 128, BStBl III 1965, 46). Die Wertabgabe hier behandelter Art wird vielmehr aus der Erw\u00e4gung, da\u00df ein Verlust au\u00dferhalb der betrieblichen Sph\u00e4re vorliegt, einer Entnahme gleichgestellt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 1959 IV 131\/58 U, BFHE 69, 22, BStBl III 1959, 269). Der Bundesfinanzhof lie\u00df daher in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1964 VI 180\/63 S offen, &#8222;ob und zu welchem Zeitpunkt der zerst\u00f6rte Pkw aus dem Betriebsverm\u00f6gen in das private Verm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt worden ist&#8220;.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einkommensteuer steht die Frage, welche Auswirkungen eine durch private Verwendung ausgel\u00f6ste Wertabgabe aus dem Betriebsverm\u00f6gen hat, im Mittelpunkt. Die private Verwendung selbst tritt als nur ausl\u00f6sender Faktor in den Hintergrund. Demgegen\u00fcber ist bei der Umsatzsteuer Gegenstand der Besteuerung dieser Vorgang der nichtunternehmerischen Verwendung mit den Kosten derselben. W\u00fcrde man diesen Kosten, wie die Finanzverwaltung es tut, die Wertabgabe aus dem Betriebsverm\u00f6gen zuschlagen, so w\u00e4re dies eine blo\u00dfe \u00dcbertragung einkommensteuerrechtlicher Erkenntnisse, welche sich f\u00fcr das Einkommensteuerrecht aus der anders gearteten Systematik dieser Steuer ableiten.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr die Umsatzsteuer ist ein anderer rechtssystematischer Ausgangspunkt ma\u00dfgeblich. Neben den Leistungen an Dritte wurden stets bestimmte Vorg\u00e4nge, die sich zwischen dem unternehmerischen und dem nichtunternehmerischen Bereich abspielen, mit Umsatzsteuer aus der finanzpolitischen Erw\u00e4gung belastet, die umsatzsteuerliche Vorzugsstellung der Selbstversorger einzuschr\u00e4nken (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs vom 7. Mai 1926 V A 230\/26, RFHE 19, 93, RStBl 1926, 227, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1926, \u00a7 1 Nr. 2 Rechtsspruch 1-2; vom 11. Januar 1927 V A 746\/26, RFHE 20, 147, RStBl 1927, 102, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1926, \u00a7 1 Nr. 2 Rechtsspruch 3; vom 11. Oktober 1929 V A 263\/29, RFHE 26, 28, RStBl 1930, 122, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1926, \u00a7 1 Nr. 2 Rechtsspruch 5-6; vom 27. M\u00e4rz 1931 V A 186\/31, RFHE 28, 293, RStBl 1931, 367, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1926, \u00a7 1 Nr. 2 Rechtsspruch 10; vom 12. April 1935 V A 387\/34, RFHE 37, 310, RStBl 1935, 925, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1934, \u00a7 1 Ziff. 2 Rechtsspruch 1; vom 8. November 1940 V 513\/38, RStBl 1941, 15, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1934, \u00a7 1 Ziff. 2 Rechtsspruch 4, und vom 10. Oktober 1941 V A 131\/40, RStBl 1942, 51, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1934, \u00a7 1 Ziff. 2 Rechtsspruch 5-6). Die finanzpolitische Notwendigkeit wurde vom Gesetzgeber bis zum Systemwechsel am 1. Januar 1968 in der Besteuerung von endg\u00fcltigen Entnahmevorg\u00e4ngen, danach auch in der Besteuerung der zeitweisen Gegenstandsverwendung gesehen. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Regelung zur Bemessungsgrundlage zu, denn von ihrer Ausgestaltung h\u00e4ngt letztlich die Verwirklichung des Gesetzeszieles ab. Bei Auslegung des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 jedenfalls ist es in der Weise ma\u00dfgeblich zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df im Zuge der Beseitigung der Vorzugsstellung der Selbstversorger die Eigenverbrauchsbesteuerung nicht allgemein in eine Schlechterstellung derselben umschl\u00e4gt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die F\u00e4lle nichtunternehmerischer Verwendung betrieblicher Kraftfahrzeuge erg\u00e4be sich eine derartige Schlechterstellung allgemein, wenn die Wertabgabe aus dem Betriebsverm\u00f6gen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) voll den Kosten der Verwendung i. S. des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 zugerechnet w\u00fcrde. Die Belastung des Privatkontos in H\u00f6he der Wertabgabe aus dem Betriebsverm\u00f6gen w\u00e4re &#8211; auf das umsatzsteuerrechtliche Verh\u00e4ltnis zweier sich gegen\u00fcberstehender Personen (Vermieter und Mieter eines Kraftfahrzeugs) \u00fcbertragen &#8211; mit der Schadensersatzleistung vergleichbar, die der Mieter (ggf.) zivilrechtlich schuldet. Der Vermieter macht in diesen F\u00e4llen neben dem Mietpreis Schadensersatz geltend. Eine Belastung mit Umsatzsteuer erf\u00e4hrt nur die sonstige Leistung der Vermietung, nicht aber die Schadensregulierung. Eine Einbeziehung der Wertabgabe in die Kosten des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 w\u00fcrde damit im Ergebnis eine Besteuerung der Schadensregulierung darstellen und in diesem Fall den Selbstversorger generell schlechter stellen. Soweit dagegen Reparaturkosten als allgemeine Kostenbestandteile anteilig in die Bemessungsgrundlage eingehen (vgl. Abschn. 2. b) der Gr\u00fcnde), ist diese Folge &#8211; wie bereits dargestellt &#8211; nicht gegeben.<\/p>\n<p>4. Eine Kostenbelastung des Unternehmers mit den Folgen eines Unfalls tritt im Ergebnis nicht ein, soweit der Unfallbeteiligte oder dessen Versicherung den eingetretenen Schaden ausgleicht. Dasselbe gilt f\u00fcr Zahlungen aus der Kaskoversicherung des Unternehmers selbst (deren Pr\u00e4mien anteilig in der Bemessungsgrundlage des Eigenverwendungsverbrauchs enthalten sind). Auf die Bemessungsgrundlage des Eigenverwendungsverbrauchs wirken sich derartige Ersatzleistungen allerdings nur dann mindernd aus, wenn sie dem Unternehmensverm\u00f6gen zuflie\u00dfen. Es ist zwar unsch\u00e4dlich, wenn der Unternehmer unter Beachtung der ertragsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tze, wie sie insbesondere dem Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78\/74 (BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212) zu entnehmen sind, die aus Anla\u00df privater Verwendung des Gegenstandes entstandenen Anspr\u00fcche gegen Dritte als nicht zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rig behandelt. F\u00fcr eine Minderung der Bemessungsgrundlage des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 ist jedoch unerl\u00e4\u00dflich, da\u00df die Realisierung dieser Anspr\u00fcche zu einer Einlage in das Unternehmen f\u00fchrt und somit tats\u00e4chlich die zun\u00e4chst eingetretene Wertabgabe durch Zuf\u00fchrung des erlangten Ersatzes zum umsatzsteuerlichen Unternehmensverm\u00f6gen (ganz oder teilweise) ausgeglichen wird.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kommt eine Ber\u00fccksichtigung der auf den Totalschaden entfallenden Kosten nach Ma\u00dfgabe des im Einzelfall f\u00fcr den Besteuerungszeitraum ma\u00dfgeblichen Aufteilungsverh\u00e4ltnisses zwischen unternehmerisch und nichtunternehmerisch veranla\u00dften Kosten. bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 nicht in Betracht. Denn der Kl\u00e4ger hat vollen Schadensausgleich erlangt und diesen dem Unternehmensverm\u00f6gen zugef\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 138\/72) BStBl. 1980 II S. 309 Die auf die nichtunternehmerische Verwendung eines Kraftfahrzeugs entfallenden Kosten im Sinne des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 bestimmen sich anhand der Gesamtkosten dieses Kraftfahrzeugs im Besteuerungszeitraum. Zu diesen Kosten geh\u00f6ren auch die (unternehmerisch oder nichtunternehmerisch veranla\u00dften) Unfallkosten, jedoch abz\u00fcglich der von &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1980-v-r-138_72-bstbl-1980-ii-s-309\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 138\/72) BStBl. 1980 II S. 309<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26590","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26590","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26590"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26590\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26590"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26590"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26590"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}