{"id":26591,"date":"1979-12-06T16:00:48","date_gmt":"1979-12-06T14:00:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26591"},"modified":"2013-08-30T10:43:39","modified_gmt":"2013-08-30T08:43:39","slug":"bfh-beschluss-vom-6-12-1979-iv-b-56_79-bstbl-1980-ii-s-314","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-6-12-1979-iv-b-56_79-bstbl-1980-ii-s-314\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 6.12.1979 (IV B 56\/79) BStBl. 1980 II S. 314"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 6.12.1979 (IV B 56\/79) BStBl. 1980 II S. 314<\/strong><\/p>\n<p>Ist zwischen dem (ehemaligen) Inhaber eines Mitunternehmeranteils und dem FA streitig, ob eine im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Mitunternehmeranteils an den Rechtsvorg\u00e4nger (Ver\u00e4u\u00dferer) geleistete Nachzahlung als zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr den Mitunternehmeranteil (Anschaffungskosten) oder als Zinsleistung zu beurteilen ist, so kann der Rechtsvorg\u00e4nger (Ver\u00e4u\u00dferer) zu diesem Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 5 AO 1977 beigeladen werden.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 174 Abs. 5; FGO \u00a7 60 Abs. 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) und der Fabrikant K waren die alleinigen Anteilseigner der Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im folgenden GmbH), und zwar der Kl\u00e4ger mit einem Gesch\u00e4ftsanteil von nominell 60.000 DM und K mit einem Gesch\u00e4ftsanteil von nominell 40.000 DM, und die alleinigen Kommanditisten der Kommanditgesellschaft H-GmbH &amp; Co. KG (im folgenden KG), und zwar der Kl\u00e4ger mit einem Kommanditanteil von 4,5 Mio DM und K mit einem Kommanditanteil von 3 Mio DM; die GmbH war alleinige pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der KG.<\/p>\n<p>Im Jahre 1969 bekundete die R-GmbH (im folgenden R) Interesse an einer \u00dcbernahme des Unternehmens der KG.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf einen wirklichen oder vermeintlichen Wunsch von R, da\u00df auf seiten der KG nur einer der Gesellschafter als Vertragspartner in Erscheinung treten sollte, ver\u00e4u\u00dferte K mit Vertrag vom 14. November 1969 seinen Gesch\u00e4ftsanteil an der GmbH und seinen Kommanditanteil an der KG an den Kl\u00e4ger zum Preise von .. Mio DM. In dem Vertrag hei\u00dft es, die Unterzeichnung erfolge unter der Voraussetzung, da\u00df K zusammen mit dem Kl\u00e4ger aus dem Unternehmen ausscheide auf den Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen auf die Erwerberin \u00fcbergehe; sollte aus irgendeinem Grund der \u00dcbergang des Unternehmens auf die Erwerberin nicht zustande kommen, so sei der Vertrag nicht mehr g\u00fcltig.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 22. Dezember 1969 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile an der GmbH und seinen Kommanditanteil an der KG (einschlie\u00dflich des von K. erworbenen Kommanditanteils) an R zum Preis von .. Mio DM.<\/p>\n<p>Nachdem K in der Folgezeit zumindest andeutungsweise davon erfahren hatte, wie hoch der vom Kl\u00e4ger erzielte Ver\u00e4u\u00dferungspreis war, beanspruchte K vom Kl\u00e4ger weitere Zahlungen. Nach langwierigen Verhandlungen kam zwischen dem Kl\u00e4ger und K am 1. August 1972 eine Vereinbarung zur Bereinigung der im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 14. November 1969 entstandenen Meinungsverschiedenheiten zustande. Danach verpflichtete sich der Kl\u00e4ger, an K &#8222;\u00fcber den in Ziff. V der Vereinbarung festgelegten Betrag hinaus weitere &#8230; DM zu zahlen&#8220;.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) erlie\u00df einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 1969, von dem er zur Wahrung des Steuergeheimnisses dem Kl\u00e4ger und K jeweils verschiedene Ausfertigungen mitteilte. Darin stellte er neben einem laufenden Gewinn der KG sowohl f\u00fcr den Kl\u00e4ger als auch f\u00fcr K einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn fest. Das FA ging entsprechend dem Antrag des Kl\u00e4gers davon aus, da\u00df in der auf Grund des Vertrags vom 1. August 1972 geleisteten Nachzahlung eine Zinsleistung in H\u00f6he von 930.000 DM enthalten sei; demgem\u00e4\u00df sei nur der Restbetrag einerseits f\u00fcr den Kl\u00e4ger zus\u00e4tzliche Anschaffungskosten und andererseits f\u00fcr den K zus\u00e4tzlicher Ver\u00e4u\u00dferungspreis; die 930.000 DM seien im Jahr der Vereinnahmung, also 1972, Eink\u00fcnfte des K aus Kapitalverm\u00f6gen (und Schuldzinsen des Kl\u00e4gers).<\/p>\n<p>Gegen diesen Bescheid legten K und der Kl\u00e4ger Einspruch ein. K wandte sich gegen die Annahme, die Vergleichssumme enthalte eine Zinsleistung. Der Kl\u00e4ger begehrte den Abzug zus\u00e4tzlicher Ver\u00e4u\u00dferungskosten. Das FA verband die beiden Einspruchsverfahren miteinander und zog \u00fcberdies den Kl\u00e4ger zum Einspruchsverfahren des K hinzu.<\/p>\n<p>In der Einspruchsentscheidung \u00e4nderte das FA die Gewinnfeststellung 1969 in der Weise, da\u00df es auch die 930.000 DM als zus\u00e4tzliche Anschaffungskosten des Kl\u00e4gers und zus\u00e4tzlichen Ver\u00e4u\u00dferungspreis des K beurteilte und demgem\u00e4\u00df den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Kl\u00e4gers entsprechend niedriger (&#8230;. DM) und den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des K aus der Ver\u00e4u\u00dferung seines Gesellschaftsanteils an dem Kl\u00e4ger antragsgem\u00e4\u00df entsprechend h\u00f6her (&#8230; DM) feststellte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhob Klage mit dem Antrag, die Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Feststellung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns des Kl\u00e4gers aufzuheben und den Feststellungsbescheid 1969 dahin zu \u00e4ndern, da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Kl\u00e4gers auf &#8230; DM festgestellt wird. Der Kl\u00e4ger hielt daran fest, da\u00df die Vergleichssumme eine Zinsleistung enthalte, die nicht zu den Anschaffungskosten geh\u00f6re, sondern in 1972 als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgabe von den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers abzusetzen sei.<\/p>\n<p>Im Klageverfahren beschlo\u00df das Finanzgericht (FG), sowohl die KG als auch K gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizuladen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legte Beschwerde ein. Er beantragt, den angefochtenen Beiladungsbeschlu\u00df des FG insoweit aufzuheben, als K zum Rechtsstreit beigeladen ist.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht begr\u00fcndet. Zwar ist dem Kl\u00e4ger darin beizupflichten, da\u00df entgegen der Annahme des FG die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach \u00a7 60 Abs. 3 FGO nicht erf\u00fcllt sind. Die Zul\u00e4ssigkeit der Beiladung folgt jedoch aus \u00a7 174 Abs. 4 und 5 der Abgabenordnung (AO 1977).<\/p>\n<p>1. Sind an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis Dritte derart beteiligt, da\u00df die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann, so sind diese zum Klageverfahren notwendig beizuladen; dies gilt jedoch nicht f\u00fcr Mitberechtigte, die nach \u00a7 48 FGO nicht klagebefugt sind (\u00a7 60 Abs. 3 FGO).<\/p>\n<p>a) Ist Gegenstand einer Anfechtungsklage ein einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid, so ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df der in einem Betrag festgestellte Gewinn und damit die Gewinnfeststellung sich regelm\u00e4\u00dfig aus verschiedenen (mehr oder weniger selbst\u00e4ndigen) Komponenten zusammensetzen, wie z.B. laufender Bilanzgewinn der Personengesellschaft, Sondergewinnanteile der Mitunternehmer, Gewinne der einzelnen Mitunternehmer aus der Ver\u00e4u\u00dferung ihres Mitunternehmeranteils usw.: (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 20. Januar 1977 IV R 3\/75, BFHE 122, 2, BStBl II 1977, 509). Dabei ist, wie der BFH in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach ausgef\u00fchrt hat, die Feststellung eines Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils in verschiedener Hinsicht verselbst\u00e4ndigt, insbesondere selbst\u00e4ndig anfechtbar (s. Urteil vom 31. Juli 1974 I R 226\/70, BFHE 113, 428\/431, BStBl II 1975, 236; ferner Urteil vom 27. September 1973 IV R 212\/70, BFHE 110, 453, BStBl II 1974, 121).<\/p>\n<p>b) Welche der verschiedenen Komponenten einer einheitlichen Gewinnfeststellung klagegegenst\u00e4ndlich sind (und welches somit das streitige Rechtsverh\u00e4ltnis i.S. des \u00a7 60 Abs. 3 FGO ist), bestimmt sich nach dem Klagebegehren des Kl\u00e4gers (vgl. auch BFH-Beschlu\u00df vom 19. September 1977 IV B 24\/77, BFHE 123, 17, BStBl II 1977, 770).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Streitfall folgt daraus, da\u00df Gegenstand der Anfechtungsklage und damit streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis die H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ist, den der Kl\u00e4ger durch die Ver\u00e4u\u00dferung seines Gesellschaftsanteils an R (einschlie\u00dflich des von K erworbenen Gesellschaftsanteils) erzielt hat. An diesem Rechtsverh\u00e4ltnis ist K nicht (unmittelbar) beteiligt; er ist hinsichtlich des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns des Kl\u00e4gers nicht &#8222;Mitberechtigter&#8220;. K ist insoweit nicht klagebefugt, da er durch die Feststellung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns des Kl\u00e4gers in bestimmter H\u00f6he nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl. \u00a7 40 Abs. 2 FGO). &#8211; Eine solche Rechtsverletzung und damit eine unmittelbare Beteiligung an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis, also eine Mitberechtigung, folgt auch nicht daraus, da\u00df der Kl\u00e4ger den von ihm ver\u00e4u\u00dferten Gesellschaftsanteil teilweise gerade von K erworben hatte (s. insbesondere BFHE 113, 428\/431, BStBl II 1975, 236). Die Rechtslage kann insoweit nicht anders sein, als wenn ein Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb ver\u00e4u\u00dfert, den er seinerseits von einem Dritten erworben hat.<\/p>\n<p>Auch die Tatsache, da\u00df im Streitfall die Feststellung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns des Kl\u00e4gers und die Feststellung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns des K in einem Bescheid zusammengefa\u00dft sind, kann hieran nichts \u00e4ndern. Die Beschwerde macht insoweit zu Recht geltend, es k\u00f6nne dem Kl\u00e4ger nicht zum Nachteil gereichen, da\u00df das FA diese Feststellung nicht, wie nach dem BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 49\/74 (BFHE 126, 262\/267, BStBl II 1979, 159) unter bestimmten Voraussetzungen zul\u00e4ssig, einzeln getroffen hat.<\/p>\n<p>Unerheblich ist, ob und wann K aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Denn die Klagebefugnis eines nicht gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugten und vertretungsberechtigten Gesellschafters erweitert sich durch sein Ausscheiden aus der Gesellschaft, wenn \u00fcberhaupt, nur insoweit, als seine Belange bisher durch die gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter wahrgenommen wurden, also nur hinsichtlich des laufenden Bilanzgewinns, der allen Gesellschaftern zuzurechnen ist, oder bestimmter, alle Gesellschafter in gleicher Weise ber\u00fchrender zus\u00e4tzlicher Feststellungen wie z.B. die Feststellung der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 28. November 1973 IV B 33\/73, BFHE 110, 506, BStBl II 1974, 220).<\/p>\n<p>2. Wird der Steuerbescheid durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder ge\u00e4ndert, weil er auf Grund einer Beurteilung &#8222;eines bestimmten Sachverhalts&#8220; ergangen ist, so kann das FA gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 nachtr\u00e4glich durch Erla\u00df oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen ziehen. Dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 auch gegen\u00fcber Dritten, sofern diese an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder \u00c4nderung des fehlerhaften Steuerbescheids gef\u00fchrt hat, beteiligt waren. Dazu ordnet \u00a7 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 ausdr\u00fccklich an, da\u00df die Beiladung zu diesem Verfahren zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber einen Interessenkonflikt zwischen den Rechtsg\u00fctern &#8222;Steuergeheimnis&#8220;, &#8222;richtige Besteuerung&#8220; und &#8222;Vertrauensschutz&#8220; des Dritten entschieden und unter den genannten Voraussetzungen das Rechtsgut &#8222;Steuergeheimnis&#8220; als nachrangig gegen\u00fcber dem Rechtsgut &#8222;richtige Besteuerung&#8220; und &#8222;Vertrauensschutz&#8220; des Dritten bewertet. Der Aspekt des Steuergeheimnisses steht deshalb einer Beiladung nach \u00a7 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 nicht entgegen (Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7 174 AO 1977 Rdnr. 18).<\/p>\n<p>\u00a7 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 setzen, ebenso wie z.B. \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977, voraus, da\u00df &#8222;ein bestimmter Sachverhalt&#8220; sowohl in dem gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen als auch in dem gegen\u00fcber dem Dritten ergangenen Steuerbescheid ber\u00fccksichtigt und beurteilt ist. Das bedeutet zwar nicht, da\u00df den beiden Bescheiden in vollem Umfang derselbe Sachverhalt zugrunde liegen m\u00fc\u00dfte. Erforderlich (und ausreichend) ist aber, da\u00df, wenn sich die den Steuerbescheiden zugrunde gelegten Sachverhalte aus mehreren Lebensvorg\u00e4ngen zusammensetzen, einer dieser Lebensvorg\u00e4nge sowohl in dem gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen als auch in dem gegen\u00fcber dem Dritten ergangenen Steuerbescheid erfa\u00dft ist (vgl. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 174 AO 1977 Rdnr. 2). Ein derartiger Lebensvorgang ist im Streitfall in der auf Grund des Vertrags vom 1. August 1972 geleisteten &#8222;Nachzahlung&#8220; zu sehen, f\u00fcr die streitig ist, ob sie ein Entgelt f\u00fcr Kapitalnutzung (Zinsen) oder ein zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr den Gesellschaftsanteil darstellt, d.h. aus der Sicht des Kl\u00e4gers zur Erlangung bzw. Erhaltung des Gesellschaftsanteils und aus der Sicht des K f\u00fcr die endg\u00fcltige Preisgabe des Gesellschaftsanteils geleistet wurde.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re nicht miteinander vereinbar, also &#8222;widerstreitend&#8220; i.S. der amtlichen \u00dcberschrift des \u00a7 174 AO 1977, wenn die Zahlung bei der Feststellung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns des Kl\u00e4gers im Rahmen der Ermittlung der Anschaffungskosten des Kl\u00e4gers f\u00fcr den von K erworbenen Gesellschaftsanteil als Entgelt f\u00fcr Kapitalnutzung, bei der Feststellung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns des K hingegen im Rahmen der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungspreises als Entgelt f\u00fcr den Gesellschaftsanteil beurteilt w\u00fcrde. Die Zahlung kann nur entweder Entgelt f\u00fcr Kapitalnutzung oder Entgelt f\u00fcr den Gesellschaftsanteil sein, und zwar sowohl aus der Sicht des Kl\u00e4gers als auch aus der Sicht des K. Demgem\u00e4\u00df k\u00f6nnen auch nur entweder die Rechtsfolgen, die sich einerseits f\u00fcr den Kl\u00e4ger und andererseits f\u00fcr den K rechtslogisch notwendig aus der Beurteilung der Zahlung als Entgelt f\u00fcr Kapitalnutzung ergeben, oder die Rechtsfolgen, die sich wiederum einerseits f\u00fcr den Kl\u00e4ger und andererseits f\u00fcr K aus der Beurteilung der Zahlung als Entgelt f\u00fcr den Gesellschaftsanteil ergeben, richtig sein.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beschwerde, es d\u00fcrfe nicht zum Nachteil des Kl\u00e4gers gereichen, da\u00df das FA den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Kl\u00e4gers und den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des K nicht, wie geboten, in verschiedenen Feststellungsbescheiden, sondern in ein und demselben Bescheid festgestellt hat, kann danach nicht durchgreifen, weil \u00a7 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 gerade auf den Fall einer Feststellung in verschiedenen Bescheiden zugeschnitten ist und demgem\u00e4\u00df erst recht eingreifen mu\u00df, wenn die Feststellungen \u00e4u\u00dferlich in einem Bescheid zusammengefa\u00dft sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 6.12.1979 (IV B 56\/79) BStBl. 1980 II S. 314 Ist zwischen dem (ehemaligen) Inhaber eines Mitunternehmeranteils und dem FA streitig, ob eine im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Mitunternehmeranteils an den Rechtsvorg\u00e4nger (Ver\u00e4u\u00dferer) geleistete Nachzahlung als zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr den Mitunternehmeranteil (Anschaffungskosten) oder als Zinsleistung zu beurteilen ist, so kann der Rechtsvorg\u00e4nger (Ver\u00e4u\u00dferer) &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-6-12-1979-iv-b-56_79-bstbl-1980-ii-s-314\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 6.12.1979 (IV B 56\/79) BStBl. 1980 II S. 314<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26591","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26591","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26591"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26591\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26591"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26591"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26591"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}