{"id":26599,"date":"1979-12-18T16:00:31","date_gmt":"1979-12-18T14:00:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26599"},"modified":"2013-09-03T10:54:18","modified_gmt":"2013-09-03T08:54:18","slug":"bfh-urteil-vom-18-12-1979-viii-r-27_77-bstbl-1980-ii-s-330","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-12-1979-viii-r-27_77-bstbl-1980-ii-s-330\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.12.1979 (VIII R 27\/77) BStBl. 1980 II S. 330"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.12.1979 (VIII R 27\/77) BStBl. 1980 II S. 330<\/strong><\/p>\n<p>Hat das FA im Rahmen seiner Sachaufkl\u00e4rung eine erforderliche Vernehmung von Zeugen unterlassen, so kann das am gleichen Ort befindliche FG den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufheben, wenn die Zeugenvernehmung im finanzgerichtlichen Verfahren keinen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordert.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betreibt einen Gro\u00dfhandel. Nach einer im Juli 1969 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung erh\u00f6hte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) den erkl\u00e4rten Gewinn aus Gewerbebetrieb um 64.588 DM, wobei er u. a. eine als Betriebsausgabe gebuchte Provision an die Mutter des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 48.700 DM nicht anerkannte.<\/p>\n<p>Nach im wesentlichen erfolglosem Einspruchsverfahren hob das Finanzgericht (FG) die Einspruchsentscheidung und den Steuerbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit folgender Begr\u00fcndung auf: Das FA h\u00e4tte den Sachverhalt gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) unter Heranziehung des Kl\u00e4gers (\u00a7\u00a7 171, 205 Abs. 2 AO), gegebenenfalls auch durch Vernehmung der Mutter und von Gesch\u00e4ftsfreunden des Kl\u00e4gers (\u00a7 175 AO) weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen. Die Unterlassung dieser dem FA obliegenden Feststellungen bedeute einen Verfahrensmangel, dessen Behebung durch das Gericht einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit i. S. von \u00a7 100 Abs. 2 FGO erfordern w\u00fcrde. Der Verfahrensmangel sei wesentlich, weil ohne ihn die Einspruchsentscheidung und der Steuerbescheid m\u00f6glicherweise anders ausgefallen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Sowohl nach den bisherigen Ermittlungen des Betriebspr\u00fcfers als auch nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers im Einspruchsverfahren h\u00e4tten die materiell-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Anerkennung der Provision als Betriebsausgabe nicht vorgelegen und Anla\u00df zu weiterer Sachaufkl\u00e4rung nicht bestanden. Wenn das FG anderer Meinung sei, h\u00e4tte es die f\u00fcr erforderlich gehaltene Aufkl\u00e4rung selbst vornehmen m\u00fcssen. Die engen Voraussetzungen f\u00fcr eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO seien im Streitfall jedenfalls nicht gegeben gewesen. Ein wesentlicher Verfahrensmangel in Form einer schweren Ermittlungsunterlassung liege schon angesichts der mangelhaften Mitwirkung des Kl\u00e4gers im Einspruchsverfahren nicht vor. Zudem h\u00e4tte es auch keinen besonderen Zeit- und Kostenaufwand verursacht, wenn das FG evtl. erforderliche Vernehmungen selbst durchgef\u00fchrt h\u00e4tte, da sowohl das FA als auch das FG in A gelegen seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Die R\u00fcge des FA, das FG habe die Vorschrift des \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO verletzt, ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat als Tatsachengericht gem\u00e4\u00df \u00a7 76 Abs. 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Denn das Begehren des Steuerpflichtigen auf Rechtsschutz gegen eine Entscheidung des FA geht in besonderer Weise gerade dahin, da\u00df der Sachverhalt durch das Gericht aufgekl\u00e4rt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. November 1966 V 74\/64, BFHE 87, 128, BStBl III 1967, 54). Ein FG w\u00fcrde seiner Aufgabe darum nicht gerecht werden, wenn es sich einer Sachaufkl\u00e4rung dadurch entz\u00f6ge, da\u00df es eine nach seiner Ansicht noch nicht gen\u00fcgend aufgekl\u00e4rte Sache an das FA zur\u00fcckverweist (vgl. BFHE 87, 128, BStBl III 1967, 54).<\/p>\n<p>Auf die Aufhebung des Steuerbescheides und der Einspruchsentscheidung und das Absehen von einer eigenen Sachentscheidung kann sich das FG nur unter den engen Voraussetzungen des \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO beschr\u00e4nken, also nur, wenn es wesentliche Verfahrensm\u00e4ngel des FA feststellt und eine weitere, einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordernde Sachaufkl\u00e4rung f\u00fcr n\u00f6tig h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Ob das FG im Streitfall von einem wesentlichen Verfahrensmangel ausgehen konnte, kann dahingestellt bleiben, weil bereits die zweite Voraussetzung des \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht gegeben ist. Denn die weitere Sachaufkl\u00e4rung, die das FG noch f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, ist nicht mit einem erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit verbunden. Die vom FG f\u00fcr notwendig erachtete Vernehmung des Kl\u00e4gers, der Mutter und n\u00f6tigenfalls von Gesch\u00e4ftsfreunden des Kl\u00e4gers h\u00e4tte das FG in einer m\u00fcndlichen Verhandlung selbst durchf\u00fchren k\u00f6nnen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit eine solche, nach Art und Umfang nicht \u00fcber eine \u00fcbliche Beweisaufnahme hinausgehende Aufkl\u00e4rung einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordern w\u00fcrde, zumal sich das FG ebenso wie das FA am Wohnort des Kl\u00e4gers befindet und das Gericht die Beweisaufnahme schon vor der m\u00fcndlichen Verhandlung durch den beauftragten Richter vornehmen lassen kann (\u00a7 81 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Da die Vorentscheidung somit auf einer Verletzung des \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO beruht, war sie aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (vgl. BFHE 87, 128, BStBl III 1967, 54).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.12.1979 (VIII R 27\/77) BStBl. 1980 II S. 330 Hat das FA im Rahmen seiner Sachaufkl\u00e4rung eine erforderliche Vernehmung von Zeugen unterlassen, so kann das am gleichen Ort befindliche FG den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufheben, wenn die Zeugenvernehmung im finanzgerichtlichen Verfahren keinen erheblichen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-12-1979-viii-r-27_77-bstbl-1980-ii-s-330\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 18.12.1979 (VIII R 27\/77) BStBl. 1980 II S. 330<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26599","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26599","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26599"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26599\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26599"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26599"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26599"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}