{"id":26600,"date":"1980-02-26T15:55:31","date_gmt":"1980-02-26T13:55:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26600"},"modified":"2013-09-05T09:56:14","modified_gmt":"2013-09-05T07:56:14","slug":"bfh-urteil-vom-26-2-1980-vii-r-60_78-bstbl-1980-ii-s-331","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-1980-vii-r-60_78-bstbl-1980-ii-s-331\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.2.1980 (VII R 60\/78) BStBl. 1980 II S. 331"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.2.1980 (VII R 60\/78) BStBl. 1980 II S. 331<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine einen Beteiligten wechselnde Klage\u00e4nderung ist bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Frist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>2. Ist die Klage gegen die falsche Beh\u00f6rde gerichtet (\u00a7 63 FGO), so ist sie als unzul\u00e4ssig abzuweisen.<\/p>\n<p>FGO \u00a7\u00a7 63, 67.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) beantragte am 21. November 1974, ihr 3.693,45 DM Mineral\u00f6lsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erlassen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte zu 2 (das Hauptzollamt &#8211; HZA &#8211; A) lehnte mit Bescheid vom 28. Mai 1976 diesen Antrag ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) B am 20. April 1977 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Mit Schreiben vom 20. Mai 1977 an das Finanzgericht (FG) erhob die Kl\u00e4gerin Klage gegen das &#8222;Hauptzollamt B&#8220; (Beklagter und Revisionsbeklagter zu 1). In der Klageschrift, die keine Begr\u00fcndung enthielt, wurde &#8222;die Beschwerdeentscheidung der OFD B&#8220; mit Datum und Aktenzeichen zutreffend bezeichnet, der Klageschrift jedoch nicht beigef\u00fcgt. Nachdem das HZA B nach Ablauf der Klagefrist darauf hingewiesen hatte, da\u00df es mit der Sache nicht befa\u00dft sei, bezeichnete die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 7. Juli 1977 nunmehr das HZA A als Beklagten und erkl\u00e4rte, da\u00df ihr Bevollm\u00e4chtigter die beklagte Beh\u00f6rde in der Klageschrift versehentlich unrichtig angegeben habe, weil er die von seinem B\u00fcro vorbereitete Klageschrift ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung unterzeichnet habe.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus:<\/p>\n<p>Die Klage gegen das HZA A sei unzul\u00e4ssig, weil die Kl\u00e4gerin diese Klage im Wege der Klage\u00e4nderung anh\u00e4ngig gemacht habe und die Klage\u00e4nderung unzul\u00e4ssig sei. Im Streitfall handle es sich um eine Klage\u00e4nderung. Als solche sei auch der Wechsel der Beteiligten, z. B. auf der Beklagtenseite, anzusehen. Keine \u00c4nderung des Beteiligten liege vor, wenn lediglich die Bezeichnung eines Beteiligten richtiggestellt werde, die bei zutreffender Auslegung des urspr\u00fcnglichen Klageantrags bereits bisher Beteiligter gewesen und nur falsch oder ungenau bezeichnet worden sei. Bei der Umstellung der Klage auf das HZA A handle es sich aber um die Einf\u00fchrung eines bisher nicht am Proze\u00df Beteiligten. Bei zutreffender Auslegung der Klageschrift sei das HZA A bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 7. Juli 1977 nicht am Verfahren beteiligt gewesen. In der Klageschrift sei als beklagte Beh\u00f6rde eindeutig und widerspruchsfrei nur das HZA B bezeichnet worden. Auch durch Auslegung ergebe sich nicht, da\u00df die Kl\u00e4gerin in Wirklichkeit das HZA A habe verklagen wollen. Zur Auslegung einer Proze\u00dfhandlung k\u00f6nnten nur solche Umst\u00e4nde herangezogen werden, die f\u00fcr das Gericht erkennbar seien. Trotz zutreffender Angabe der Beschwerdeentscheidung habe das Gericht daraus nicht erkennen k\u00f6nnen, da\u00df die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich das HZA A habe verklagen wollen. Da die Kl\u00e4gerin innerhalb der Klagefrist weder ihre Klage begr\u00fcndet noch die Beschwerdeentscheidung vorgelegt habe, habe es f\u00fcr das FG keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr gegeben, da\u00df es sich bei der Angabe des HZA B als beklagte Beh\u00f6rde um eine unrichtige Bezeichnung habe handeln k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die nach Ablauf der Klagefrist erfolgte Klage\u00e4nderung sei unzul\u00e4ssig, da weder die \u00fcbrigen Beteiligten eingewilligt h\u00e4tten noch das FG die \u00c4nderung f\u00fcr sachdienlich halte. Das HZA B, das als urspr\u00fcnglicher Beklagter zu den \u00fcbrigen Beteiligten i. S. des \u00a7 67 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geh\u00f6re (vgl. \u00a7 57 Nr. 2, \u00a7 67 Abs. 2 FGO), habe seine Zustimmung ausdr\u00fccklich verweigert. Aus diesem Grunde k\u00f6nne offenbleiben, ob das HZA A in die Klage\u00e4nderung dadurch eingewilligt habe, da\u00df es zur Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcndetheit der Klage Stellung genommen habe.<\/p>\n<p>Das FG halte eine Klage\u00e4nderung nicht f\u00fcr sachdienlich. Diese sei nur sachdienlich, wenn sie den Weg f\u00fcr eine Sachentscheidung des Gerichtes freimache. Dagegen sei sie nicht sachdienlich, wenn die neue Klage durch Proze\u00dfurteil als unzul\u00e4ssig abzuweisen gewesen w\u00e4re, z. B. weil die Klagefrist abgelaufen sei. Das Institut der Klage\u00e4nderung diene nicht dem Zweck, Klagen zum Erfolg zu f\u00fchren, die als neu erhobene unzul\u00e4ssig w\u00e4ren. So sei es im Streitfall. Die Klage gegen das HZA A w\u00e4re als neu erhobene unzul\u00e4ssig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist eingereicht worden w\u00e4re (\u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 FGO).<\/p>\n<p>Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7 56 FGO k\u00f6nne nicht gew\u00e4hrt werden, da die Kl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht habe, da\u00df sie oder ihr Bevollm\u00e4chtigter ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Beruhe die Fristvers\u00e4umnis darauf, da\u00df &#8211; wie die Kl\u00e4gerin vortrage &#8211; der Steuerberater die von seinem B\u00fcro vorbereitete Klageschrift ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung unterzeichnet habe, so sei die S\u00e4umnis nicht unverschuldet. Einem Steuerberater obliege es, daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die Klage innerhalb der Klagefrist gegen die rechtlich zutreffende Beh\u00f6rde gerichtet werde.<\/p>\n<p>Die Klage gegen das HZA B, die wegen der Unzul\u00e4ssigkeit der Klage\u00e4nderung weiterhin anh\u00e4ngig sei, sei ebenfalls unzul\u00e4ssig. Sie sei nicht gegen die Beh\u00f6rde gerichtet, die den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt habe (vgl. \u00a7 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG hat zu Recht die Klageschrift vom 20. Mai 1977 dahin ausgelegt, da\u00df sich die Klage gegen das HZA B richtete. Zwar k\u00f6nnen Unklarheiten in der Bezeichnung der Beteiligten im weiteren Verlauf des Verfahrens berichtigt werden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts &#8211; BAG &#8211; vom 22. Januar 1975 5 AZR 130\/74, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1975 S. 510 &#8211; HFR 1975, 510 -). Eine solche Unklarheit lag hier aber nicht vor. Die Kl\u00e4gerin hatte das HZA B als Beklagten ausdr\u00fccklich und unmi\u00dfverst\u00e4ndlich benannt. Eine Unklarheit konnte nicht etwa deswegen aufkommen, weil die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift auch die Beschwerdeentscheidung der OFD B vom 20. April 1977 mit Aktenzeichen benannt hat. Zwar ergibt sich aus dem Inhalt dieser Entscheidung, da\u00df das HZA A den beantragten Billigkeitserla\u00df abgelehnt hatte. Die Beschwerdeentscheidung hatte die Kl\u00e4gerin der Klageschrift aber nicht beigef\u00fcgt. Allenfalls wenn das geschehen w\u00e4re, h\u00e4tte man von einer unklaren, der Berichtigung zug\u00e4nglichen Bezeichnung des Beteiligten ausgehen k\u00f6nnen. Die Berichtigung der Bezeichnung eines Beteiligten darf dagegen nicht benutzt werden, um einen neuen Beteiligten in den Proze\u00df einzuf\u00fchren (vgl. das zitierte Urteil des BAG und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 16. Februar 1956 III C 165.54, BVerwGE 3, 150, 155).<\/p>\n<p>2. Das HZA B ist also Beteiligter geworden. Es h\u00e4tte seine entsprechende Beteiligtenstellung im Proze\u00df nur dann verloren, wenn die Kl\u00e4gerin die Klage insoweit zur\u00fcckgenommen h\u00e4tte oder wenn es zu einer einen Beteiligten wechselnden Klage\u00e4nderung gekommen w\u00e4re. Ihre Klage hatte die Kl\u00e4gerin nicht zur\u00fcckgenommen; sie hat vielmehr lediglich erkl\u00e4rt, die urspr\u00fcnglich erhobene Klage sei eine solche gegen das HZA A. Es liegt auch keine zul\u00e4ssige, einen Beteiligten wechselnde Klage\u00e4nderung vor.<\/p>\n<p>3. Ob die Vornahme des Wechsels eines Beteiligten als eine Klage\u00e4nderung angesehen werden kann, ist streitig (vgl. die \u00dcbersicht bei Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 67 Anm. 1 Abs. 3). Trotz im Schrifttum ge\u00e4u\u00dferter dogmatischer Bedenken h\u00e4lt die zivilrechtliche Rechtsprechung die parteiwechselnde Klage\u00e4nderung im Zivilproze\u00df f\u00fcr zul\u00e4ssig (vgl. die \u00dcbersicht \u00fcber Rechtsprechung und Schrifttum bei Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, Zivilproze\u00dfordnung, 38. Aufl., \u00a7 263 Anm. 2 C). Die Grundgedanken dieser Rechtsprechung k\u00f6nnen jedoch nicht ohne weiteres f\u00fcr den finanzgerichtlichen Proze\u00df \u00fcbernommen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bisher die Entscheidung dieser Frage dahingestellt gelassen (vgl. z. B. Urteil vom 28. Oktober 1970 I R 72\/68, BFHE 100, 353, BStBl II 1971, 26).<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit der Klage\u00e4nderung findet ihre Rechtfertigung in Gr\u00fcnden der Proze\u00df\u00f6konomie. Sie soll dazu beitragen, den zwischen den Parteien eines bereits anh\u00e4ngigen Prozesses herrschenden Streit in diesem Proze\u00df in vollem Umfang zu erledigen und einen neuen Proze\u00df \u00fcber einen anderen Teil desselben Streitkomplexes zu er\u00fcbrigen (vgl. Urteil des BVerwG vom 23. M\u00e4rz 1972 III C 132.70, BVerwGE 40, 25, 32). Die Erhebung der Klage als solche wird also durch die Klage\u00e4nderung nicht ber\u00fchrt. Es bleibt dasselbe Verfahren, da andernfalls gerade keine \u00c4nderung der Klage vorl\u00e4ge, sondern eine neue Klage. Wird aber die \u00c4nderung zul\u00e4ssigerweise in das Verfahren eingef\u00fchrt, ohne da\u00df ein neuer Proze\u00df beginnt, so sind auch die f\u00fcr die Klageerhebung geltenden Fristen nicht nach dem Zeitpunkt der Klage\u00e4nderung, sondern nach dem der Klageerhebung zu bemessen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts &#8211; OVG &#8211; L\u00fcneburg vom 16. Februar 1967 VI OVG A 137\/66, Deutsches Verwaltungsblatt 1967 S. 425, 426 &#8211; DVBl 1967, 425, 426 -). H\u00e4lt man also die einen Beteiligten wechselnde Klage\u00e4nderung bei fristgebundenen Klagen f\u00fcr zul\u00e4ssig, so mu\u00df bei der Entscheidung der Frage, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist, stets auf den Zeitpunkt der Erhebung der urspr\u00fcnglichen (ge\u00e4nderten) Klage abgestellt werden (das hat folgerichtig das OVG L\u00fcneburg in der zitierten Entscheidung auch getan). Das aber hat zur Folge, da\u00df \u00fcber die Klage\u00e4nderung eine Klage der sachlichen \u00dcberpr\u00fcfung durch das Gericht zug\u00e4nglich gemacht wird, die sonst wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung, n\u00e4mlich der Einhaltung der Klagefrist, als unzul\u00e4ssig abgewiesen werden m\u00fc\u00dfte. Dies aber ist mit den proze\u00df\u00f6konomischen \u00dcberlegungen, die Grund f\u00fcr die Zulassung der Klage\u00e4nderung sind, nicht vereinbar (vgl. das zitierte BVerwG-Urteil in BVerwGE 40, 25, 32). \u00c4hnlich hat das Nieders\u00e4chsische FG in seinen Urteilen vom 19. September 1975 V 1\/73 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 240 &#8211; EFG 1976, 240 -) und vom 25. Mai 1976 III 163\/74 (EFG 1977, 27) ausgef\u00fchrt, da\u00df die Klage\u00e4nderung kein Institut ist, um Klagen noch zum Erfolg zu f\u00fchren, die als neu erhobene unzul\u00e4ssig w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung dieses Problems kann nicht darin liegen, da\u00df man f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Sachurteilsvoraussetzungen von der Klage\u00e4nderung und nicht von der (ge\u00e4nderten) Klage ausgeht (vgl. das zitierte BVerwG-Urteil in BVerwGE 40, 25, 33, und die Urteile des Nieders\u00e4chsischen FG in EFG 1976, 240, 1977, 27). H\u00e4lt man eine Klage\u00e4nderung f\u00fcr zul\u00e4ssig und also einen einheitlichen (weitergef\u00fchrten) Proze\u00df f\u00fcr gegeben, so kann man f\u00fcr die Frage der Pr\u00fcfung der Proze\u00dfvoraussetzungen nicht von der gegenteiligen Annahme ausgehen. Das Problem kann auch nicht im Zusammenhang mit der gerichtlichen Pr\u00fcfung der Sachdienlichkeit der Klage\u00e4nderung i. S. des \u00a7 67 Abs. 1 FGO gel\u00f6st werden, weil es zu dieser Pr\u00fcfung nur kommen kann, wenn nicht die \u00fcbrigen Beteiligten in die Klage\u00e4nderung bereits eingewilligt haben; die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Klage ist aber nicht zur Disposition der Beteiligten gestellt (BVerwG-Urteil in BVerwGE 40, 25, 33). Es bleibt also nur die Folgerung, da\u00df bei fristgebundenen Klagen eine einen Beteiligten wechselnde Klage\u00e4nderung nur innerhalb der Frist statthaft ist, es sei denn, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (\u00a7 56 FGO) vorliegen.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), da die Verh\u00e4ltnisse nicht vergleichbar sind; im Gegensatz zu Klagen im Zivilproze\u00df sind die finanzgerichtlichen Klagen im Regelfall fristgebunden. Auch ein Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerwG ist nicht gegeben (vgl. \u00a7 91 der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO -, der im wesentlichen dem \u00a7 67 FGO entspricht). In seiner Entscheidung vom 25. August 1955 IV C 13.55 (DVBl 1956, 620) hat das BVerwG eine die Beteiligten wechselnde Klage\u00e4nderung zwar grunds\u00e4tzlich f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten; diese Entscheidung, die noch vor Erla\u00df der Verwaltungsgerichtsordnung ergangen ist, betraf aber eine nichtfristgebundene Klage. Auch in seinem Urteil in BVerwGE 3, 150, 153 hat das BVerwG die \u00c4nderung der Beteiligtenstellung im Wege der Klage\u00e4nderung f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, ohne aber n\u00e4her auf die Voraussetzungen einzugehen, da es sich im entschiedenen Fall um eine jedenfalls im Revisionsverfahren ausgeschlossene Klage\u00e4nderung handelte. Im Urteil vom 26. September 1957 I CB 51.57 (DVBl 1959, 61) hat das BVerwG zwar die Frage, ob ein Wechsel des Beklagten im Berufungsverfahren im Wege der Klage\u00e4nderung statthaft ist, bejaht; aber auch in diesem Fall handelte es sich um eine nicht fristgebundene Klage.<\/p>\n<p>4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, da\u00df eine den Beklagten wechselnde Klage\u00e4nderung im vorliegenden Verfahren nicht zul\u00e4ssig war. Die versuchte Einf\u00fchrung eines neuen Beklagten ist nach Ablauf der Klagefrist vorgenommen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wie das FG zu Recht entschieden hat. Somit ist das HZA B aus dem Proze\u00df nicht ausgeschieden. Es ist weiterhin Beklagter.<\/p>\n<p>Diese Klage hat das FG zu Recht als unzul\u00e4ssig abgewiesen, da das HZA B nicht der richtige Beklagte ist (\u00a7 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Nach \u00a7 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist die Klage gegen die Beh\u00f6rde zu richten, die den beantragten Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Diese Bestimmung regelt die Proze\u00dff\u00fchrungsbefugnis auf seiten der beklagten Partei. Die Proze\u00dff\u00fchrungsbefugnis gibt Aufschlu\u00df dar\u00fcber, wer der richtige Beklagte i. S. des \u00a7 57 Nr. 2 FGO ist (H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., \u00a7 63 FGO Anm. 2). Sie entscheidet dar\u00fcber, ob der Beteiligte befugt ist, im Proze\u00df aufzutreten (Rosenberg\/Schwab, Zivilproze\u00dfrecht, 12. Aufl., S. 229).<\/p>\n<p>Von der Proze\u00dff\u00fchrungsbefugnis ist die Sachlegitimation zu unterscheiden (Rosenberg\/Schwab, a. a. O., S. 224). W\u00e4hrend in \u00a7 63 Abs. 1 FGO kraft Gesetzes ohne Ansehen des rechtlichen Inhalts des streitigen Rechtsverh\u00e4ltnisses bestimmt wird, wer verklagt werden darf, betrifft die Sachlegitimation die subjektive Seite des streitigen Rechtsverh\u00e4ltnisses (H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a. a. O., Anm. 2). Sie beantwortet die Frage, ob der Kl\u00e4ger nach dem materiellen Recht vom Beklagten die geforderte Leistung verlangen kann (Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., Vorbemerkung 8 vor \u00a7 40).<\/p>\n<p>Die Proze\u00dff\u00fchrungsbefugnis ist demnach im Gegensatz zur Sachlegitimation Voraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Klage. Ihr Fehlen wie im vorliegenden Fall mu\u00df daher zur Abweisung der Klage durch Proze\u00dfurteil f\u00fchren (Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., \u00a7 63 FGO Anm. 3; Ziemer\/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., \u00a7 63 Anm. 1; Rosenberg\/Schwab, a. a. O., S. 229; anderer Ansicht &#8211; nicht ganz frei von Widerspr\u00fcchen &#8211; H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a. a. O., Anm. 3 und 17).<\/p>\n<p>5. Das FG hat auch das HZA A als Beklagten behandelt. Dieser Auffassung ist zu folgen.<\/p>\n<p>Zwar war die Klage\u00e4nderung durch Wechsel des beklagten HZA nicht zul\u00e4ssig, so da\u00df das HZA A dadurch nicht Beklagter geworden ist. Auch liegt keine gesonderte Klage gegen das HZA A vor, sondern lediglich eine als (unzul\u00e4ssige) Klage\u00e4nderung zu wertende Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin, sie meine, das HZA A sei der richtige Beklagte. In einem solchen Fall tritt bis zur Entscheidung des Gerichts \u00fcber die Statthaftigkeit und Zul\u00e4ssigkeit der Klage\u00e4nderung ein Schwebezustand ein, der im Regelfall erst durch das Endurteil beendet wird. Solange dieser Schwebezustand besteht, ist ungewi\u00df, wer der eigentliche Beklagte des Verfahrens ist. Es ist daher jedenfalls in F\u00e4llen, in denen die Rechtslage nicht ohne weiteres einsichtig ist, unumg\u00e4nglich, w\u00e4hrend des Schwebezustandes beiden potentiellen Beklagten die Wahrnehmung ihrer Rechte im Proze\u00df dadurch zu erm\u00f6glichen, da\u00df ihnen die Beteiligtenstellung als Beklagte einger\u00e4umt wird.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage auch zu Recht insoweit als unzul\u00e4ssig abgewiesen, als sie sich gegen das HZA A richtete, da die entsprechende Klage\u00e4nderung, wie ausgef\u00fchrt, unzul\u00e4ssig war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.2.1980 (VII R 60\/78) BStBl. 1980 II S. 331 1. Eine einen Beteiligten wechselnde Klage\u00e4nderung ist bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Frist zul\u00e4ssig. 2. Ist die Klage gegen die falsche Beh\u00f6rde gerichtet (\u00a7 63 FGO), so ist sie als unzul\u00e4ssig abzuweisen. FGO \u00a7\u00a7 63, 67. 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