{"id":26608,"date":"1979-12-13T16:00:29","date_gmt":"1979-12-13T14:00:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26608"},"modified":"2013-09-03T10:54:33","modified_gmt":"2013-09-03T08:54:33","slug":"bfh-urteil-vom-13-12-1979-iv-r-30_77-bstbl-1980-ii-s-346","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-1979-iv-r-30_77-bstbl-1980-ii-s-346\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.12.1979 (IV R 30\/77) BStBl. 1980 II S. 346"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.1979 (IV R 30\/77) BStBl. 1980 II S. 346<\/strong><\/p>\n<p>Von Molkereien gegen Entgelt erworbene Milcheinzugsgebiete sind auch nach Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 804\/68 des Rates am 31. M\u00e4rz 1970 als immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter zu bewerten. Auf sie k\u00f6nnen nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen Teilwertabschreibungen vorgenommen werden; hierbei bleibt der Gesch\u00e4ftswert der Molkerei au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) eine Teilwertabschreibung auf Anschaffungskosten f\u00fcr zwei Milcheinzugsgebiete vornehmen darf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt eine Molkerei. In den Jahren 1966 und 1967 schlo\u00df sie mit den Inhabern zweier benachbarten Molkereien Betriebspachtvertr\u00e4ge \u00fcber 12 bzw. 10 Jahre; der Pachtzins sollte 1 Dpf je kg der aus dem Einzugsgebiet angelieferten Milch betragen. Da die Molkereien vor Vertragsbeginn von ihren bisherigen Inhabern stillgelegt wurden, betrachtete der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung einen Teil der Pachtzahlungen als Nutzungsentgelt f\u00fcr die Geb\u00e4ude, den Rest als Anschaffungskosten f\u00fcr die Milcheinzugsgebiete der Molkereien. Das FA sah hierin firmenwert\u00e4hnliche Wirtschaftsg\u00fcter, deren Wert es durch Kapitalisierung der anteiligen Pachtzahlungen mit 147.700 DM bzw. 246.000 DM ermittelte. In den Jahren 1968, 1970 und 1971 nahm die Kl\u00e4gerin Teilwertabschreibungen von jeweils 1\/3 auf die aktivierten Betr\u00e4ge vor, weil nach EWG-Recht die vormals bestehenden Lieferbindungen der Milcherzeuger in den Milcheinzugsgebieten zum 31. M\u00e4rz 1970 fortgefallen seien. Nach einer weiteren Betriebspr\u00fcfung versagte das FA die Abschreibungen, da die Vorteile aus der \u00dcbernahme der Milcheinzugsgebiete f\u00fcr die Kl\u00e4gerin fortbest\u00e4nden. Sie habe dadurch ihre Rohstoffbasis verbreitert, ihre wirtschaftliche Lage verbessert und ihren Gesch\u00e4ftswert erh\u00f6ht; f\u00fcr eine Minderung dieses Gesch\u00e4ftswerts infolge der neuen Rechtslage gebe es keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit der in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 155 (EFG 1977, 155) ver\u00f6ffentlichten Entscheidung statt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht Teilwertabschreibungen auf die aktivierten Ausgaben f\u00fcr die Milcheinzugsgebiete zugelassen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt eine solche Abschreibung f\u00fcr alle selbst\u00e4ndig bewertbaren Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens in Betracht, seien sie abnutzbar oder nicht abnutzbar. Solche selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsg\u00fcter hat die Kl\u00e4gerin aus den Vertr\u00e4gen mit den fr\u00fcheren Molkereiinhabern erworben, die sich &#8211; wie zwischen den Beteiligten unstreitig &#8211; ungeachtet ihrer Bezeichnung als Pachtvertr\u00e4ge im wesentlichen auf den endg\u00fcltigen Erwerb der Milcheinzugsgebiete richteten.<\/p>\n<p>Das Milcheinzugsgebiet war eine Einrichtung der fr\u00fcheren innerstaatlichen Marktordnung f\u00fcr die Milch- und Fettwirtschaft. Es bezeichnete nach \u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) vom 28. Februar 1951 (BGBl I, 135) das einer Molkerei zugewiesene Gebiet, in dem Milcherzeuger an die Molkerei zu liefern hatten und diese die Lieferungen abnehmen mu\u00dfte. Der hierdurch angeordnete Abschlu\u00dfzwang sicherte die Lieferbeziehungen der Molkerei und begr\u00fcndete f\u00fcr sie ein immaterielles Wirtschaftsgut, das sich nicht innerhalb absehbarer Zeit ersch\u00f6pfte und daher als firmenwert\u00e4hnlich angesehen wurde (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 22. Juli 1964 I 188\/62 U, BFHE 80, 252, BStBl III 1964, 565; vom 9. Februar 1965 I 6\/64, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz, \u00a7 5, Rechtsspruch 523). Das Einzugsgebiet konnte zwar nicht ver\u00e4u\u00dfert werden; jedoch bestand die M\u00f6glichkeit, die Lieferbeziehungen im Einvernehmen mit der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde auf eine andere Molkerei \u00fcberzuleiten (vgl. dazu v. Flotow\/L\u00fcdemann, Milch- und Fettwirtschaftsrecht, Kommentar zum Milch- und Fettgesetz, DI 1 \u00a7 1 Anm. VI 3, \u00a7 8 Anm. IV 2). Das gen\u00fcgt, um ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut anzunehmen und Ausgaben zu seiner Erlangung als Anschaffungskosten zu aktivieren (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1963 IV 186\/60 U, BFHE 77, 492, BStBl III 1963, 501 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zur \u00dcberleitung von G\u00fcterkraftverkehrskonzessionen).<\/p>\n<p>Diese Rechtslage hat sich durch Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804\/68 (VO Nr. 804\/68) des Rates vom 27. Juni 1968 \u00fcber eine gemeinsame Marktordnung f\u00fcr Milch und Milcherzeugnisse (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; ABlEG &#8211; Nr. L 148\/68 S. 13) ge\u00e4ndert. Danach waren alle mengenm\u00e4\u00dfigen Beschr\u00e4nkungen im Binnenhandel mit Milch in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 1970 untersagt. Dieser Zeitpunkt ist durch Art. 2 VO Nr. 2622\/69 des Rates vom 21. Dezember 1969 (ABlEG Nr. L 328\/69 S. 8) auf den 31. M\u00e4rz 1970 hinausgeschoben worden. Da die EWG-Verordnungen entsprechend Art. 189 Abs. 2 des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag &#8211; EWGV -) im Inland unmittelbare Geltung entfalten (BFH-Urteil vom 10. Juli 1968 VII 198\/63, BFHE 93, 102, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1968 S. 516 &#8211; HFR 1968, 516 -; Constantinesco, Das Recht der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften, Bd. I, 1977 S. 600, 606 ff.), waren damit die Milcheinzugsgebiete beseitigt, so da\u00df die Milcherzeuger nunmehr auch an andere Molkereien liefern konnten; andererseits bestand aber auch keine Abnahmepflicht der Molkereien mehr. Die aktivierten Lieferbeziehungen blieben danach immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter, waren aber nicht mehr als firmenwert\u00e4hnlich, sondern als abnutzbar anzusehen, wenn mit ihrer Beendigung wie bei sonstigen Gesch\u00e4ftsbeziehungen im Hinblick auf die Wettbewerbssituation gerechnet werden mu\u00dfte (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1970 I R 196\/67, BFHE 101, 76, BStBl II 1971, 175).<\/p>\n<p>2. Das FG hat diese Lieferbeziehungen zutreffend unabh\u00e4ngig von einem etwa vorhandenen Gesch\u00e4ftswert der Kl\u00e4gerin bewertet. Die Kl\u00e4gerin hatte von den fr\u00fcheren Molkereiinhabern keine lebenden Unternehmen und schon deshalb keinen Gesch\u00e4ftswert erworben. Da die bisherigen Inhaber ihre Betriebe stillegten, beschr\u00e4nkte sich der Erwerb der Kl\u00e4gerin &#8211; wie zwischen den Beteiligten unstreitig &#8211; vielmehr auf die Milcheinzugsgebiete als immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter. Diese immateriellen Wirtschaftsg\u00fcter sind auch nach vollzogenem Erwerb weiter selbst\u00e4ndig zu bewerten (BFH-Urteil vom 17. M\u00e4rz 1977 IV R 218\/72, BFHE 122, 70, BStBl II 1977, 595). Ein bei den Milcheinzugsgebieten eingetretener Wertverlust kann deshalb nicht durch einen entsprechenden Wertansatz beim Gesch\u00e4ftswert ausgeglichen werden. Das FG brauchte daher entgegen der Meinung des FA nicht zu pr\u00fcfen, welche gesch\u00e4ftliche Entwicklung das Unternehmen der Kl\u00e4gerin nach dem Hinzutreten der Milcheinzugsgebiete genommen hat. Ein solcher nachtr\u00e4glicher Wertansatz beim Gesch\u00e4ftswert w\u00fcrde auf die Aktivierung eines selbstgeschaffenen Gesch\u00e4ftswerts hinauslaufen; das aber ist nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Bilanzierung wie nach \u00a7 5 Abs. 2 EStG untersagt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. Januar 1979 IV R 21\/75, BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369).<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den steuerlichen Folgen, die f\u00fcr erworbene Apothekenbetriebsrechte nach Einf\u00fchrung der Niederlassungsfreiheit gezogen worden sind. In diesen F\u00e4llen ist zwar eine Teilwertabschreibung nur bis auf den vorhandenen Gesch\u00e4ftswert gestattet worden (BFH-Urteil vom 24. M\u00e4rz 1970 I R 102\/68, BFHE 99, 29, BStBl II 1970, 516 und die dort zitierte Rechtsprechung). Hier waren jedoch lebende Apothekenbetriebe einschlie\u00dflich eines Gesch\u00e4ftswerts erworben worden, der im aktivierten Betriebsrecht miterfa\u00dft wurde. Der Erwerb von Milcheinzugsgebieten im Streitfall ist damit nicht vergleichbar, weil die Kl\u00e4gerin weder Betriebsrechte f\u00fcr Molkereien noch solche Betriebe erworben hat.<\/p>\n<p>Das FG brauchte auch nicht zu pr\u00fcfen, welchen Wert das gesamte Einzugsgebiet und die dort vorhandenen Lieferbeziehungen f\u00fcr den Betrieb der Kl\u00e4gerin bedeuteten; auch das h\u00e4tte der gebotenen Einzelbewertung widersprochen. Ebenso konnte die Entwicklung der Absatzbeziehungen au\u00dfer Betracht bleiben. Nach \u00a7 2 des Milch- und Fettgesetzes erhielten die Molkereien auch bestimmte Absatzgebiete zugewiesen, in denen ihnen grunds\u00e4tzlich der ausschlie\u00dfliche Milchverkauf zustand. Ein dadurch geschaffener Kundenstamm h\u00e4tte ein anderes Wirtschaftsgut als die Lieferantenbeziehungen bedeutet. Tats\u00e4chlich hatte die Kl\u00e4gerin Zahlungen nur f\u00fcr die Milcheinzugsgebiete geleistet; wie sich die Absatzbeziehungen entwickelten, ist deswegen ohne Belang, so da\u00df es der hierzu vom FG getroffenen Feststellungen nicht bedurft h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Auch die von der Kl\u00e4gerin mit den fr\u00fcheren Molkereieigent\u00fcmern vereinbarten Wettbewerbsverbote konnte das FG au\u00dfer Betracht lassen. Das FA ist bisher nicht davon ausgegangen, da\u00df f\u00fcr diese Verbote ein besonderes Entgelt geleistet worden sei. Dazu bestand auch kein Anla\u00df, weil unter der Geltung des Milch- und Fettgesetzes der Wiedereintritt der fr\u00fcheren Eigent\u00fcmer in den Wettbewerb kaum m\u00f6glich war und die Wettbewerbsabrede deshalb keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung hatte (vgl. BFH-Urteil in StRK, Einkommensteuergesetz, \u00a7 5, Rechtsspruch 523).<\/p>\n<p>3. Auf die als Milcheinzugsgebiete aktivierten Lieferbeziehungen konnte die Kl\u00e4gerin Teilwertabschreibungen vornehmen. Da\u00df eine solche Abschreibung auf das gesch\u00e4ftswert\u00e4hnliche Wirtschaftsgut &#8222;Milcheinzugsgebiet&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erforderlich werden konnte, war bereits unter der Geltung des Milch- und Fettgesetzes anerkannt (vgl. BFHE 80, 252, BStBl III 1964, 565). F\u00fcr die sp\u00e4tere Zeit kommt f\u00fcr die nunmehr m\u00f6glicherweise als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut zu beurteilenden Lieferbeziehungen neben einer Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 EStG (BFHE 101, 76, BStBl II 1971, 175) gleichfalls eine Teilwertabschreibung nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Betracht.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Teilwerts ist Tatfrage. Die hierzu vom FG getroffenen Feststellungen binden nach \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Revisionsgericht, sofern sie in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zustande gekommen sind und keine Verst\u00f6\u00dfe gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze enthalten, selbst wenn die vom FG aus der Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde gezogenen Folgerungen nur m\u00f6glich, aber nicht zwingend sind. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis auch hierin bedenkenfrei.<\/p>\n<p>Aus der ver\u00e4nderten Rechtslage ergab sich allerdings entgegen der Meinung des FG noch kein zwingender Anla\u00df f\u00fcr eine Teilwertabschreibung, da die Beziehungen zu den Lieferanten und die damit gegebenen Vorteile auch nach dem Au\u00dferkrafttreten der einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Milch- und Fettgesetzes erhalten bleiben konnten. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des FG, Lieferantenbeziehungen k\u00f6nnten ohne Marktbeschr\u00e4nkungen jederzeit hergestellt werden und seien deshalb stets wertlos. Ein solcher Erfahrungssatz besteht nicht; die BFH-Entscheidung in BFHE 101, 76, BStBl II 1971, 175 ist vom Gegenteil ausgegangen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von diesen allgemeinen Erw\u00e4gungen hat das FG jedoch festgestellt, da\u00df die Milcheinzugsgebiete tats\u00e4chlich ihren fr\u00fcheren Wert verloren hatten. Es hat diese Folgerung einmal aus dem Umstand gezogen, da\u00df die Kl\u00e4gerin beim Erwerb von drei Molkereien in den Jahren 1969 und 1972 f\u00fcr die Milcheinzugsgebiete kein Entgelt mehr gezahlt hatte. Daraus konnte geschlossen werden, da\u00df auch die Wiederbeschaffungspreise f\u00fcr die strittigen Milcheinzugsgebiete entsprechend gefallen sind; diese bildeten jedoch die Obergrenze des Teilwerts (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1976 I R 79\/74, BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540). Die vom FA in der Revisionsinstanz ge\u00e4u\u00dferte Vermutung, es sei bei diesen K\u00e4ufen doch ein Entgelt f\u00fcr das Einzugsgebiet gezahlt, dieses jedoch auf andere Wirtschaftsg\u00fcter umgelegt worden, ist bisher nicht substantiiert worden; sie brauchte sich dem FG nicht aufzudr\u00e4ngen, so da\u00df es zu weiteren Ermittlungen keinen Anla\u00df hatte. Ebenso ist nicht zu beanstanden, da\u00df das FG der Darstellung des von ihm geh\u00f6rten Sachverst\u00e4ndigen gefolgt ist und den Milcheinzugsgebieten einen weiteren Wert auch deshalb abgesprochen hat, weil seit 1968 eine \u00dcberproduktion von Milch bestanden habe, die nur beschr\u00e4nkt verwertbar gewesen sei, von Molkereien mit Milcheinzugsgebieten aber habe aufgenommen werden m\u00fcssen. Die Sachkunde des Sachverst\u00e4ndigen wird vom FA nicht in Zweifel gezogen. Ob auch eine andere Beweisw\u00fcrdigung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, ist unerheblich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch die vom FG zugelassene Verteilung der Teilwertabschreibungen nicht zu beanstanden. Zwar war die Kl\u00e4gerin nach dem als Grundsatz ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung auch f\u00fcr ihr Unternehmen geltenden \u00a7 154 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von Anlageg\u00fctern steuerlich zu einer Abschreibung gehalten (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1974 I R 123\/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294), doch konnte der Umfang der voraussichtlichen Wertminderung aufgrund der ver\u00e4nderten Wettbewerbsbedingungen zun\u00e4chst noch ungewi\u00df sein. F\u00fcr eine willk\u00fcrliche Verteilung der Abschreibungsbetr\u00e4ge ergeben sich keine Anhaltspunkte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.1979 (IV R 30\/77) BStBl. 1980 II S. 346 Von Molkereien gegen Entgelt erworbene Milcheinzugsgebiete sind auch nach Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 804\/68 des Rates am 31. M\u00e4rz 1970 als immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter zu bewerten. Auf sie k\u00f6nnen nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen Teilwertabschreibungen vorgenommen werden; hierbei bleibt der Gesch\u00e4ftswert der Molkerei au\u00dfer Betracht. 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