{"id":26612,"date":"1979-10-25T15:53:45","date_gmt":"1979-10-25T13:53:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26612"},"modified":"2013-09-05T09:57:30","modified_gmt":"2013-09-05T07:57:30","slug":"bfh-urteil-vom-25-10-1979-viii-r-153_78-bstbl-1980-ii-s-352","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-10-1979-viii-r-153_78-bstbl-1980-ii-s-352\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.10.1979 (VIII R 153\/78) BStBl. 1980 II S. 352"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.10.1979 (VIII R 153\/78) BStBl. 1980 II S. 352<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Hingabe eines privaten Berlindarlehens i. S. von \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG durch Aufnahme eines Kredits finanziert, so sind die Schuldzinsen in voller H\u00f6he Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 3c, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; BerlinFG \u00a7 17.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Ende 1973 gaben sie der Wohnungsbaukreditanstalt (WBK) gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) ein mit 8 v. H. verzinsliches Baudarlehen von 50.000 DM. Von dem Darlehensbetrag stammten 30.000 DM aus eigenen Mitteln, 20.000 DM finanzierten die Kl\u00e4ger durch Aufnahme eines Kredits.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1975 setzten die Kl\u00e4ger von den von der WBK erhaltenen Zinsen von 4.000 DM die gezahlten Bankzinsen von 1.843 DM und die Depotgeb\u00fchren von 17 DM als Werbungskosten ab. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte als Schuldzinsen nur 1.600 DM (8 % von 20.000 DM), weil die Kl\u00e4ger der WBK das Darlehen in erster Linie gegeben h\u00e4tten, um die Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 17 BerlinFG zu erhalten. Die erreichte Steuerersparnis von 20 v. H. der Darlehenssumme sei aber keine steuerpflichtige Einnahme gewesen. Folglich seien auch die Schuldzinsen nicht in vollem Umfang durch die Erzielung von Eink\u00fcnften veranla\u00dft. Werbungskosten seien sie vielmehr nur bis zur H\u00f6he der damit von der WKB erhaltenen Zinsen (8 v. H. von 20.000 DM).<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 166 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung statt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es vertritt die Ansicht: Der Erwerb des Darlehens gegen die WBK habe in gleicher Weise der Erzielung steuerpflichtiger und steuerfreier Einnahmen gedient, weil auch die Steuerverg\u00fcnstigung i. S. von \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG eine steuerfreie Einnahme sei. Die Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum beschr\u00e4nkten Abzug von Schuldzinsen bei fremdfinanziertem Erwerb von Wertpapieren (Urteil vom 26. November 1974 VIII R 266\/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331) seien daher auch auf den Streitfall zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Dies gilt auch f\u00fcr Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Die vom Kl\u00e4ger gezahlten Zinsen und Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren sind Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, denn sie dienten der Erzielung von Einnahmen aus dem der WBK gew\u00e4hrten Darlehen.<\/p>\n<p>1. Zu Unrecht beruft sich das FA f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung des Schuldzinsenabzugs auf die zu Kreditk\u00e4ufen bei Aktien ergangene Rechtsprechung. Selbst wenn man davon ausginge, da\u00df Schuldzinsen nur bis zur H\u00f6he der Ertr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen sind (BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331; unentschieden BFH-Urteil vom 8. M\u00e4rz 1977 VIII R 41\/73, BFHE 121, 451, BStBl II 1977, 465), st\u00fcnde die bisherige Rechtsprechung der Anerkennung der von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Schuldzinsen als Werbungskosten nicht entgegen, weil im Streitjahr die Einnahmen h\u00f6her waren als die Schuldzinsen. Die den Kl\u00e4gern zugeflossenen Zinsen beliefen sich auf 4.000 DM, w\u00e4hrend ihre Aufwendungen nur 1.860 DM betrugen. Eine Aufspaltung des an die WBK gew\u00e4hrten Darlehens in einen eigen- und fremdfinanzierten Teil, wie es FA und FG f\u00fcr m\u00f6glich halten, ist unzul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4ger haben mit der WBK nicht zwei getrennte Darlehensvertr\u00e4ge, sondern einen einheitlichen Darlehensvertrag abgeschlossen. Diese zivilrechtliche Gestaltung ist auch der steuerrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Sie verfolgt keinen vom Steuerrecht mi\u00dfbilligten Zweck (\u00a7 6 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; jetzt \u00a7 42 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -).<\/p>\n<p>2. Entgegen der Ansicht des FA bietet auch \u00a7 3c EStG keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung des Werbungskostenabzugs. Nach dieser Vorschrift d\u00fcrften zwar Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Eine Tarifverg\u00fcnstigung ist jedoch begrifflich keine steuerfreie Einnahme i. S. dieser Vorschrift. Sie ist kein Verm\u00f6genszugang, der an sich geeignet w\u00e4re, Einkommen zu sein (so zum Begriff der steuerfreien Einnahme BFH-Urteil vom 21. Dezember 1977 I R 20\/76, BFHE 124, 317, BStBl II 1978, 346), gleichg\u00fcltig, ob sie in Form einer Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung (vgl. z. B. \u00a7 34 Abs. 4 EStG, \u00a7 4 Nr. 3 der Verordnung \u00fcber die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder) oder einer Steuerschulderm\u00e4\u00dfigung wie im Falle des \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG ausgestaltet ist. Das ergibt sich aus dem gesetzlichen Gliederungsschema \u00fcber die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der festzusetzenden Einkommensteuer. Danach bildet das Einkommen die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die tarifliche Einkommensteuer (\u00a7 2 Abs. 5 EStG 1975). Eine Tarifverg\u00fcnstigung kann demnach, da sie sich erst aus dem Einkommen ableitet, nicht selbst Einkommen sein.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht zul\u00e4ssig, die vom Gesetzgeber gew\u00e4hrte Verg\u00fcnstigung wie eine steuerfreie Einnahme zu behandeln, weil sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach einer nichtsteuerbaren Verm\u00f6gensmehrung nahekommt und verfahrensm\u00e4\u00dfig ebenso in Form einer nichtsteuerpflichtigen Zulage oder Verg\u00fctung h\u00e4tte gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen. Denn die \u00a7\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3c EStG k\u00f6nnen nicht dahin verallgemeinert werden, da\u00df Ausgaben nicht abziehbar sind, soweit sie in (unmittelbarem) wirtschaftlichem Zusammenhang mit Verm\u00f6gensmehrungen stehen, die &#8211; gleich aus welchem Grund &#8211; nicht besteuert werden. Dies w\u00e4re eine unzul\u00e4ssige Analogie zuungunsten des Steuerpflichtigen (vgl. BFHE 124, 317, BStBl II 1978, 346). Sie w\u00fcrde zudem erkennbar dem Zweck des \u00a7 17 BerlinFG zuwiderlaufen, die im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme stehende Darlehensgew\u00e4hrung in gleicher Weise zu f\u00f6rdern wie die Darlehenshingabe aus eigenen Mitteln. Denn durch die Beg\u00fcnstigung der verzinslichen Wohnungsbaudarlehen sollten, wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt, neben den Privatanlegern insbesondere die Hypothekenbanken und Sparkassen angeregt werden, langfristig Wohnungsbaudarlehen nach Berlin zu geben. Aus diesem Grund ist anders als bei unverzinslichen Darlehen ausdr\u00fccklich davon abgesehen worden, die Beg\u00fcnstigung davon abh\u00e4ngig zu machen, da\u00df die Darlehen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen (vgl. \u00a7 17 Abs. 3 BerlinFG). Denn ein solches Kreditaufnahmeverbot h\u00e4tte nach Auffassung des Gesetzgebers die Inanspruchnahme der Beg\u00fcnstigung durch die vorgenannten Kreditinstitute ausgeschlossen (vgl. Deutscher Bundestag, IV. Wahlperiode, Drucksache IV\/435, S. 11 und S. 16). Aus der uneingeschr\u00e4nkten Befreiung verzinslicher Darlehen vom Kreditaufnahmeverbot mu\u00df zugleich geschlossen werden, da\u00df der Gesetzgeber nicht gewollt hat, die Abziehbarkeit der Schuldzinsen durch ein anteiliges Abzugsverbot, so wie es \u00a7 3c EStG vorsieht, zu begrenzen, was zur Folge gehabt h\u00e4tte, da\u00df der Anreiz des \u00a7 17 BerlinFG erheblich geschw\u00e4cht worden w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.10.1979 (VIII R 153\/78) BStBl. 1980 II S. 352 Wird die Hingabe eines privaten Berlindarlehens i. S. von \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG durch Aufnahme eines Kredits finanziert, so sind die Schuldzinsen in voller H\u00f6he Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen. 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