{"id":26613,"date":"1979-10-25T15:53:47","date_gmt":"1979-10-25T13:53:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26613"},"modified":"2013-09-05T09:57:42","modified_gmt":"2013-09-05T07:57:42","slug":"bfh-urteil-vom-25-10-1979-viii-r-59_78-bstbl-1980-ii-s-353","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-10-1979-viii-r-59_78-bstbl-1980-ii-s-353\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.10.1979 (VIII R 59\/78) BStBl. 1980 II S. 353"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.10.1979 (VIII R 59\/78) BStBl. 1980 II S. 353<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Hingabe eines privaten Berlindarlehens i. S. von \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG durch Aufnahme eines Kredits finanziert, so geh\u00f6rt ein vom Steuerpflichtigen entrichtetes Damnum auch dann zu den Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, wenn dem Steuerpflichtigen Zinsen aus dem Berlindarlehen im selben Jahr noch nicht zugeflossen sind.<\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 3c, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; BerlinFG \u00a7 17.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind zusammenveranlagte Eheleute.<\/p>\n<p>Ende 1975 gew\u00e4hrte der Kl\u00e4ger der Berliner Pfandbriefbank gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) ein mit 8 v. H. verzinsliches Baudarlehen von 84.347 DM. Von dem Darlehensbetrag stammten 50.000 DM aus eigenen Mitteln, 34.347 DM finanzierte der Kl\u00e4ger durch Aufnahme eines Kredits bei der Berliner Diskonto Bank. Diese behielt daf\u00fcr ein Damnum von 2.553 DM ein.<\/p>\n<p>In der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1977 erm\u00e4\u00dfigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) abweichend vom Einkommensteuerbescheid 1975 die Einkommensteuerschuld der Kl\u00e4ger um 20 v. H. des nach \u00a7 17 Abs. 2 BerlinFG gew\u00e4hrten Darlehens, erkannte jedoch weiterhin den Betrag von 2.553 DM nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen an, weil dem Kl\u00e4ger noch keine Zinseinnahmen aus dem Darlehen zugeflossen waren.<\/p>\n<p>Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus: Das Damnum geh\u00f6re zu den Anschaffungskosten des Darlehens. Der Kl\u00e4ger habe den Kredit aufgenommen, um selbst ein Darlehen gew\u00e4hren zu k\u00f6nnen. Aber auch, wenn man das Damnum nicht den Anschaffungskosten zurechne, sei es nach dem Grundgedanken des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des \u00a7 3c EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, weil es nicht durch die Erzielung steuerpflichtiger Eink\u00fcnfte veranla\u00dft gewesen sei. Bei der Kreditaufnahme habe vielmehr die Absicht im Vordergrund gestanden, die Steuerverg\u00fcnstigung in H\u00f6he von 20 v. H. des gew\u00e4hrten Darlehens zu erlangen. Diese stellte jedoch kein Entgelt f\u00fcr die Kapital\u00fcberlassung dar, sondern sei als steuerfreie Einnahme oder nichtsteuerbare Verm\u00f6gensmehrung zu beurteilen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts. Sie machen geltend: Bei dem Damnum handle es sich um Finanzierungskosten mit zins\u00e4hnlichem Charakter, die nach der Rechtsprechung nicht zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts geh\u00f6rten. Das Damnum sei im Streitfall durch die Erzielung von Einnahmen veranla\u00dft, weil es zur Erlangung eines ertragbringenden Darlehens aufgewandt worden sei. Unerheblich sei, da\u00df 1975 noch keine Zinsen zugeflossen seien; auch bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen seien vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer 1975 um 1.012 DM auf 78.327 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Herabsetzung der Einkommensteuer auf 78.327 DM.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten sind auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Dazu kann auch ein vom Schuldner geleistetes Damnum geh\u00f6ren. Es handelt sich bei diesem um zins\u00e4hnlichen Aufwand, der grunds\u00e4tzlich im Zeitpunkt der Verausgabung abziehbar ist (Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 6. Dezember 1965 GrS 2\/64 S, BFHE 84, 399, BStBl III 1966, 144; Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. Juni 1975 VIII R 78\/71, BFHE 116, 483, BStBl II 1975, 880, und vom 7. November 1978 VIII R 183\/75, BFHE 126, 292, BStBl II 1979, 169). Im Streitfall steht das vom Kl\u00e4ger gezahlte Damnum im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus der Hingabe eines verzinslichen Darlehens an die Berliner Pfandbriefbank. Es geh\u00f6rt deshalb zu den Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen<\/p>\n<p>1. Der Anerkennung des Damnums als Werbungskosten steht nicht entgegen, da\u00df dem Kl\u00e4ger im Kalenderjahr 1975 noch keine Einnahmen aus dem Darlehen zugeflossen sind. Denn der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs erfordert nicht eine unmittelbare Verbindung zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen in dem Sinn, da\u00df den Schuldzinsen im gleichen Jahr Ertr\u00e4ge in entsprechender H\u00f6he gegen\u00fcberstehen. Es gen\u00fcgt, da\u00df das Damnum in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Erzielung k\u00fcnftiger Einnahmen steht (zur Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen vergleiche insbesondere Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., Anm. 46 zu \u00a7 20 EStG; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 11. Aufl., Anm. 57 zu \u00a7 20 EStG).<\/p>\n<p>2. Gegen die Ber\u00fccksichtigung des Damnums als Werbungskosten kann nicht eingewandt werden, da\u00df der Kl\u00e4ger mit der Hingabe des verzinslichen Darlehens auch eine nichtsteuerbare Verm\u00f6gensmehrung in Form der Erm\u00e4\u00dfigung der Einkommensteuerschuld um 20 v. H. des Darlehensbetrags anstrebte. Dieser Beweggrund war nur miturs\u00e4chlich f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Darlehensforderung. Es reicht f\u00fcr sich allein nicht aus, den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen zu unterbrechen. Er rechtfertigt auch nicht die Begrenzung des Werbungskostenabzugs unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung eines Teils der Aufwendungen zu den Kosten der privaten Lebenshaltung. Denn die Ausnutzung von steuerlichen Verg\u00fcnstigungen, durch die gewisse Investitionen und\/oder Verhaltensweisen gef\u00f6rdert und mitunter erst rentierlich gemacht werden sollen, ist ein innerhalb der Einkunftserzielung liegender, nicht in den Regelungsbereich des \u00a7 12 EStG fallender Vorgang.<\/p>\n<p>3. Entgegen der Ansicht des FG bietet auch \u00a7 3c EStG keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung des Werbungskostenabzugs.<\/p>\n<p>Die folgenden Ausf\u00fchrungen decken sich mit denen des Urteils vom 25. Oktober 1979 VIII R 153\/78 (BStBl II 1980, 352) unter Nr. 2 der Entscheidungsgr\u00fcnde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.10.1979 (VIII R 59\/78) BStBl. 1980 II S. 353 Wird die Hingabe eines privaten Berlindarlehens i. 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