{"id":26616,"date":"1979-11-28T16:00:46","date_gmt":"1979-11-28T14:00:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26616"},"modified":"2013-08-30T10:43:52","modified_gmt":"2013-08-30T08:43:52","slug":"bfh-urteil-vom-28-11-1979-ii-r-117_78-bstbl-1980-ii-s-357","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-11-1979-ii-r-117_78-bstbl-1980-ii-s-357\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.11.1979 (II R 117\/78) BStBl. 1980 II S. 357"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.11.1979 (II R 117\/78) BStBl. 1980 II S. 357<\/strong><\/p>\n<p>Werden bei Gr\u00fcndung einer GmbH durch zwei Kapitalgesellschaften, die zu einem Organkreis im Sinne des Umsatzsteuerrechts geh\u00f6ren, von einer dieser beiden Kapitalgesellschaften Grundst\u00fccke in die GmbH eingebracht, so entsteht hinsichtlich dieser Grundst\u00fccke Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG Hamburg, wenn zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt eine der beiden Kapitalgesellschaften ihre Anteile auf die andere Kapitalgesellschaft \u00fcbertr\u00e4gt. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft, die nach der \u00dcbertragung Inhaberin aller Anteile der GmbH ist, die Grundst\u00fccke in die GmbH eingebracht hat. Steuerpflicht entsteht dagegen nicht, wenn zwischen den Gr\u00fcndungsgesellschaftern ein Treuhandverh\u00e4ltnis bestand.<\/p>\n<p>GrEStG Hamburg \u00a7 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist, ob durch die Vereinigung aller Anteile an der A-GmbH in der Hand der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) Grunderwerbsteuerpflicht hinsichtlich zweier in Hamburg gelegener Grundst\u00fccke der A-GmbH eingetreten ist.<\/p>\n<p>Die A-GmbH ist 1970 gegr\u00fcndet worden. An dem Stammkapital von &#8230; DM hatte sich die Kl\u00e4gerin mit einer Stammeinlage von &#8230; DM und die B-GmbH mit einer Stammeinlage von 1.000 DM beteiligt. Die Kl\u00e4gerin hatte u. a. in ihrem Eigentum stehende Grundst\u00fccke in die A-GmbH eingebracht. Der Erwerb dieser Grundst\u00fccke durch die A-GmbH war gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes \u00fcber Grunderwerbsteuerbefreiung bei \u00c4nderung der Unternehmensform (UmwGrEStG Hamburg) von der Besteuerung ausgenommen.<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Dezember 1973 erwarb die Kl\u00e4gerin von der B-GmbH den Gesch\u00e4ftsanteil \u00fcber 1.000 DM.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die B-GmbH geh\u00f6rten bereits bei der Gr\u00fcndung der A-GmbH wie auch noch im Zeitpunkt der \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsanteils \u00fcber 1.000 DM als Organgesellschaften zur umsatzsteuerlichen Organschaft C-GmbH.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte wegen der Anteilsvereinigung im Hinblick auf die beiden in Hamburg gelegenen Grundst\u00fccke, die im Zeitpunkt der Anteilsvereinigung der A-GmbH geh\u00f6rten, gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Hamburg nach dem Einheitswert Grunderwerbsteuer fest. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin ist ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n<p>Mit ihrer auf Aufhebung des Steuerbescheids gerichteten Klage hat die Kl\u00e4gerin im wesentlichen geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die Anteile an der A-GmbH seien bereits von Anfang an in der Hand eines Organkreises vereinigt gewesen. Durch den Wechsel eines Anteils innerhalb des Organkreises k\u00f6nne nicht nochmals eine Anteilsvereinigung eintreten. Im \u00fcbrigen m\u00fcsse bei einer Erhebung der Grunderwerbsteuer \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 GrEStG Hamburg (= \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG 1940) entsprechend angewendet werden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Revision eingelegt und ihren Klageantrag weiter verfolgt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Aufgrund des Vertrags vom 31. Dezember 1973 ist hinsichtlich der in Hamburg belegenen Grundst\u00fccke eine Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG Hamburg nicht entstanden, wenn die B-GmbH bei Gr\u00fcndung der A-GmbH als Treuh\u00e4nderin der Kl\u00e4gerin gehandelt haben sollte. Andernfalls ist sie zur Entstehung gelangt. Obwohl eine Treuh\u00e4nderstellung der Kl\u00e4gerin bisher nicht behauptet worden ist, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, da\u00df die B-GmbH nicht Treuh\u00e4nderin der Kl\u00e4gerin gewesen ist. Die B-GmbH hielt nur einen Zwerganteil an der A-GmbH. In einem solchen Fall ist nicht auszuschlie\u00dfen, da\u00df sie sich nur treuh\u00e4nderisch an der A-GmbH beteiligt hat.<\/p>\n<p>Sollte sich bei den weiteren Ermittlungen ergeben, da\u00df zwischen der Kl\u00e4gerin und der B-GmbH bei Gr\u00fcndung der A-GmbH ein Treuhandverh\u00e4ltnis bestand, so w\u00e4re der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG Hamburg nach der Rechtsprechung des Senats bereits bei Gr\u00fcndung der A-GmbH verwirklicht worden, weil bereits in diesem Zeitpunkt gem\u00e4\u00df \u00a7 667 BGB ein Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen die B-GmbH auf \u00dcbertragung ihres Anteils in H\u00f6he von nominell 1.000 DM entstanden w\u00e4re (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 28. Juni 1972 II 77\/64, BFHE 106, 138, BStBl II 1972, 719). In diesem Fall m\u00fc\u00dfte angenommen werden, da\u00df die \u00dcbertragung des Anteils von nominell 1.000 DM der Erf\u00fcllung dieses Anspruchs diente. Angesichts der Subsidiarit\u00e4t des \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG Hamburg entst\u00e4nde durch die \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsanteils nicht erneut eine Grunderwerbsteuer (vgl. hierzu auch Boruttau\/Klein\/Egly\/Sigloch, Grunderwerbsteuer, 10. Aufl., \u00a7 1 GrEStG Tz. 194).<\/p>\n<p>Sollte sich allerdings ergeben, da\u00df die B-GmbH bei der Gr\u00fcndung der A-GmbH nicht als Treuh\u00e4nderin, sondern lediglich als eine zum Organkreis geh\u00f6rige Gesellschaft gehandelt hat, so k\u00f6nnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn in diesem Fall w\u00e4ren durch den Vertrag vom 31. Dezember 1973 hinsichtlich der Hamburger Grundst\u00fccke erstmals die Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG Hamburg erf\u00fcllt worden. Der Anteilsvereinigung in der Hand der Kl\u00e4gerin allein w\u00e4re hinsichtlich der Hamburger Grundst\u00fccke keine Anteilsvereinigung im Organkreis vorangegangen. Dies ergibt sich aus folgendem:<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG Hamburg wird die Grunderwerbsteuer durch ein auf \u00dcbertragung eines oder mehrerer Anteile gerichtetes Rechtsgesch\u00e4ft ausgel\u00f6st. Als \u00dcbertragung ist nicht die erstmalige Zuordnung der bei der Gesellschaftsgr\u00fcndung neu entstehenden Anteile anzusehen. Dies hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen (so in den Urteilen vom 16. Dezember 1953 II 138\/53 U, BFHE 58, 315, BStBl III 1954, 34, vom 23. M\u00e4rz 1955 II 228\/54 U, BFHE 60, 397, BStBl III 1955, 152, und vom 19. Dezember 1956 II 35\/56 U, BFHE 64, 284, BStBl III 1957, 108). Hieran h\u00e4lt er fest.<\/p>\n<p>Auch der gesetzgeberische Zweck des \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG Hamburg erfordert keine Einbeziehung der Gr\u00fcndungsf\u00e4lle in den Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG Hamburg. Durch diese Vorschrift wird eine \u00c4nderung der grunderwerbsteuerrechtlichen Zuordnung von Gesellschaftsgrundst\u00fccken bei Vereinigung aller Anteile fingiert. Verhindert werden sollen Steuerumgehungen. Dies ist bei der Auslegung der Vorschrift zu ber\u00fccksichtigen. Bei der Gr\u00fcndung einer Gesellschaft unter \u00dcbertragung von Grundst\u00fccken tritt bereits (unmittelbar) eine \u00c4nderung in der Zuordnung der Grundst\u00fccke ein. Es besteht deshalb kein Grund, daneben noch eine (mittelbare) \u00c4nderung in der Zuordnung der Grundst\u00fccke zu fingieren. Deshalb ist der Begriff der \u00dcbertragung von Anteilen nicht dahin auszulegen, da\u00df darunter auch die Entstehung der Anteile bei Gr\u00fcndung einer Gesellschaft f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Auch aus \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ist eine weite Auslegung nicht zu erschlie\u00dfen. Der dort verwendete Begriff der Vereinigung aller Anteile kann nur vor dem Hintergrund der Nummer 1 interpretiert werden. Es ist nur die Vereinigung durch \u00dcbertragung von Anteilen gemeint.<\/p>\n<p>Das Urteil des erkennenden Senats (BFHE 106, 138, BStBl II 1972, 719) steht dieser Auslegung nicht entgegen. Nach der dort vertretenen Auffassung wird die Steuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG Hamburg in den Treuhandf\u00e4llen bei Gr\u00fcndung einer Gesellschaft nicht durch das Entstehen der Gesellschaftsanteile, sondern durch das Entstehen des Herausgabeanspruchs des Treugebers gem\u00e4\u00df \u00a7 667 BGB ausgel\u00f6st. Entsteht ein solcher Herausgabeanspruch mangels Vorliegens eines Treuhandverh\u00e4ltnisses nicht, so kann eine Anteilsvereinigung selbst dann nicht eintreten, wenn es sich um eine Gesellschaftsgr\u00fcndung innerhalb eines Organkreises handelt.<\/p>\n<p>Hieran vermag auch der Umstand nichts zu \u00e4ndern, da\u00df eine sp\u00e4tere Abtretung dieses Anteils kraft der Machtverh\u00e4ltnisse im Organkreis erzwungen werden kann. Denn hieraus folgt noch kein bei Gr\u00fcndung einer Gesellschaft bereits entstehender schuldrechtlicher Anspruch auf Abtretung dieses Anteils.<\/p>\n<p>Unterliegt danach die Gr\u00fcndung einer Gesellschaft durch Unternehmen eines Organkreises nicht der Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, so steht nichts entgegen, die sp\u00e4tere Vereinigung aller Anteile in einer Hand gem\u00e4\u00df der ersten Alternative der genannten Vorschrift der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Auch wenn das Wort &#8222;oder&#8220; in dieser Vorschrift alternativ ausgelegt werden sollte, m\u00fc\u00dfte so entschieden werden, weil die alternative Anteilsvereinigung im Organkreis hinsichtlich der Hamburger Grundst\u00fccke noch nicht verwirklicht worden w\u00e4re. Unter diesen Umst\u00e4nden bedarf es keiner Pr\u00fcfung, ob das Wort &#8222;oder&#8220; alternativ oder kumulativ gemeint ist (vgl. zu dieser Frage Boruttau\/Klein\/Egly\/Sigloch, a. a. O., Tz. 219).<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df die Einbringung der Grundst\u00fccke anl\u00e4\u00dflich der Gr\u00fcndung der A-GmbH von der Grunderwerbsteuer auf Grund des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwGrEStG Hamburg befreit gewesen ist, kann im vorliegenden Fall nicht dazu f\u00fchren, auch die sp\u00e4ter nachfolgende Anteilsvereinigung von der Grunderwerbsteuer in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift steuerfrei zu stellen. Selbst wenn eine Anteilsvereinigung bei Gr\u00fcndung der A-GmbH durch die Kl\u00e4gerin und die B-GmbH als Treuh\u00e4nderin in entsprechender Anwendung der genannten Vorschrift steuerfrei gewesen w\u00e4re, kann dies f\u00fcr den vorliegenden Vorgang allein schon deshalb nicht gelten, weil die Anteilsvereinigung erst nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten ist (vgl. \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 des genannten Gesetzes).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.11.1979 (II R 117\/78) BStBl. 1980 II S. 357 Werden bei Gr\u00fcndung einer GmbH durch zwei Kapitalgesellschaften, die zu einem Organkreis im Sinne des Umsatzsteuerrechts geh\u00f6ren, von einer dieser beiden Kapitalgesellschaften Grundst\u00fccke in die GmbH eingebracht, so entsteht hinsichtlich dieser Grundst\u00fccke Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG Hamburg, wenn zu &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-11-1979-ii-r-117_78-bstbl-1980-ii-s-357\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.11.1979 (II R 117\/78) BStBl. 1980 II S. 357<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26616","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26616","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26616"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26616\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26616"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26616"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26616"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}