{"id":26626,"date":"1980-02-13T15:55:47","date_gmt":"1980-02-13T13:55:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26626"},"modified":"2013-09-04T10:52:15","modified_gmt":"2013-09-04T08:52:15","slug":"bfh-urteil-vom-13-2-1980-ii-r-21_78-bstbl-1980-ii-s-376","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-2-1980-ii-r-21_78-bstbl-1980-ii-s-376\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.2.1980 (II R 21\/78) BStBl. 1980 II S. 376"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.2.1980 (II R 21\/78) BStBl. 1980 II S. 376<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Vertrag, durch den eine AG das Verm\u00f6gen einer anderen AG gegen Gew\u00e4hrung von Aktien (\u00a7 343 AktG 1965) \u00fcbernimmt (Verschmelzungsvertrag), ist ein Anschaffungsgesch\u00e4ft i. S. des \u00a7 18 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 KVStG 1972, wenn zu dem Verm\u00f6gen der \u00fcbertragenden Gesellschaft im Zeitpunkt des Verm\u00f6gens\u00fcberganges Wertpapiere i. S. des \u00a7 19 KVStG 1972 geh\u00f6ren. Dies gilt auch insoweit, als die \u00fcbernehmende Gesellschaft selbst Gesellschafterin der \u00fcbertragenden Gesellschaft ist und deshalb die Gew\u00e4hrung eigener Aktien nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>2. Die B\u00f6rsenumsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt des \u00dcberganges des Verm\u00f6gens auf die \u00fcbernehmende Gesellschaft.<\/p>\n<p>KVStG 1972 \u00a7\u00a7 17, 18 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) schlo\u00df am 31. Oktober 1972 mit der A AG, an deren Grundkapital sie mit &#8230; DM beteiligt war, einen Verschmelzungsvertrag, aufgrund dessen das Verm\u00f6gen der A AG auf sie \u00fcbergehen sollte. Die Aktion\u00e4re der Kl\u00e4gerin stimmten dem Vertrag in der Hauptversammlung vom 2. November 1972 zu und erh\u00f6hten das Grundkapital auf &#8230; DM. Die Aktion\u00e4re der A AG erteilten dem Verschmelzungsvertrag am 21. November 1972 ihre Zustimmung. Die Verschmelzung ist am 22. Dezember 1972 in das Handelsregister des Sitzes der A AG und am 28. Dezember 1972 in das Handelsregister des Sitzes der Kl\u00e4gerin eingetragen worden.<\/p>\n<p>Am 30. Oktober 1972 hatte die A AG mit ihrer Tochtergesellschaft, der B AG, an der sie zu 100 v. H. beteiligt war, einen Vertrag geschlossen, wonach der Teilbetrieb &#8222;&#8230; gesch\u00e4ft&#8220; zum 30. Juni 1972 mit allen Aktiven und Passiven auf die B AG \u00fcbergehen sollte. Die Gegenleistung bestand in jungen Aktien im Nennwert von &#8230; DM. Zu diesem Zwecke beschlo\u00df die B AG am 30. Oktober 1972 eine Kapitalerh\u00f6hung, die am 22. Dezember 1972 nach der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der A AG in das Handelsregister des Sitzes der B AG eingetragen wurde.<\/p>\n<p>Zu dem Verm\u00f6gen, das durch die Verschmelzung von der A AG auf die Kl\u00e4gerin \u00fcberging, geh\u00f6rten auch Wertpapiere.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sah in der Verschmelzung ein Anschaffungsgesch\u00e4ft und setzte durch zwei Steuerbescheide vom 10. Februar 1977 B\u00f6rsenumsatzsteuer fest. Ein Steuerbescheid war hinsichtlich des Steuerma\u00dfstabes vorl\u00e4ufig i. S. des \u00a7 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Durch diesen Bescheid wurden die Wertpapiere erfa\u00dft, f\u00fcr die es an einem Kurswert fehlt. Sie wurden vorl\u00e4ufig mit dem Buchwert per 30. September 1972 angesetzt. Zu diesen Wertpapieren geh\u00f6rten auch die aus der Kapitalerh\u00f6hung bei der B AG stammenden Aktien.<\/p>\n<p>Die mit Zustimmung des beklagten FA erhobene Sprungklage hat Erfolg gehabt. Das Finanzgericht (FG) hat die angefochtenen Steuerbescheide aufgehoben. Der zwischen der Kl\u00e4gerin und der A AG abgeschlossene Verschmelzungsvertrag beinhalte kein Anschaffungsgesch\u00e4ft i. S. des B\u00f6rsenumsatzsteuerrechts.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist z. T. begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Begr\u00fcndet ist die Revision insoweit, als sie sich gegen die Auffassung des FG wendet, der Verschmelzungsvertrag beinhalte kein der B\u00f6rsenumsatzsteuer unterliegendes Anschaffungsgesch\u00e4ft i. S. der \u00a7\u00a7 17, 18 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1972. Unbegr\u00fcndet ist die Revision dagegen insoweit, als das FA die Auffassung vertritt, Gegenstand des der B\u00f6rsenumsatzsteuer unterliegenden Anschaffungsgesch\u00e4ftes seien auch die jungen Aktien der B AG, die aus der am 30. Oktober 1972 beschlossenen Kapitalerh\u00f6hung stammten.<\/p>\n<p>Der Verschmelzungsvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der A AG ist ein Anschaffungsgesch\u00e4ft (\u00a7 18 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 KVStG 1972). Soweit junge Aktien ausgegeben worden sind, ist auf jeden Fall der Tatbestand des \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 erf\u00fcllt worden, und soweit der Kl\u00e4gerin Aktien der A AG geh\u00f6rten, der Tatbestand des \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1972. Damit ist durch den Verschmelzungsvertrag hinsichtlich des Wertpapierbestandes der A AG in vollem Umfang B\u00f6rsenumsatzsteuerpflicht eingetreten. Ob im erstgenannten Fall auch der Tatbestand der Nummer 2 und im letztgenannten Fall auch der Tatbestand der Nummer 1 des \u00a7 18 Abs. 2 KVStG 1972 verwirklicht worden ist, kann unter diesen Umst\u00e4nden uner\u00f6rtert bleiben. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Steuerpflicht auch unmittelbar \u00a7 18 Abs. 1 KVStG 1972 entnommen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 sind Anschaffungsgesch\u00e4fte auch Gesch\u00e4fte, die das Einbringen von Wertpapieren u. a. in eine Kapitalgesellschaft zum Gegenstand haben. Hierunter fallen Verschmelzungsvertr\u00e4ge (vgl. \u00a7 339 ff. des Aktiengesetzes &#8211; AktG -) jedenfalls insoweit, als die vereinbarte Verm\u00f6gens\u00fcbertragung gegen Gew\u00e4hrung junger Aktien erfolgt.<\/p>\n<p>a) Unter den Begriff des Einbringens fallen vor allem Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, die gegen Gew\u00e4hrung neuer Gesellschaftsrechte erfolgen (vgl. u. a. das Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 3. November 1931 II A 226\/31, Steuer und Wirtschaft 1932 Nr. 512 &#8211; StuW 1932, 512 -). Hiervon geht u. a. auch das Grunderwerbsteuerrecht aus (vgl. \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes &#8211; GrEStG &#8211; 1940, \u00a7 27 Abs. 1 Nr. 2 des Umwandlungs-Steuergesetzes &#8211; UmwStG &#8211; 1977, Urteil des RFH vom 25. M\u00e4rz 1938 II 265\/37, Mrozek-Kartei \u00a7 19 a GrEStG Nr. 6).<\/p>\n<p>b) Ein Einbringen von Wertpapieren gegen neue Gesellschaftsrechte liegt auch dann vor, wenn das Einbringen, wie bei der Verschmelzung, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Verm\u00f6gen der \u00fcbertragenden Gesellschaft erfolgt. Diese Auffassung wurde schon zu vergleichbaren Vorschriften des fr\u00fcheren Stempelrechts vertreten.<\/p>\n<p>Das Reichsgericht (RG) f\u00fchrte in seinem Urteil vom 27. September 1912 Rep VII 181\/12 (RGZ 80, 168) aus, da\u00df der Verm\u00f6gens\u00fcbergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die \u00fcbernehmende Gesellschaft als ein Einbringen i. S. der Tarifnummer 11b zum Reichsstempelgesetz i. d. F. vom 15. Juli 1909 anzusehen sei und da\u00df demgem\u00e4\u00df der Verschmelzungsvertrag ein Vertrag sei, der das Einbringen zum Gegenstand habe. Es hat dabei darauf hingewiesen, da\u00df dies auch vorher nach preu\u00dfischem Stempelrecht niemals zweifelhaft gewesen sei. Dieser Standpunkt ist vom RFH \u00fcbernommen worden (vgl. unter anderem die Urteile vom 12. November 1919 II A 107\/19, RFHE 2, 11, 14; vom 26. November 1919 II A 311\/19, RFHE 2, 21). Er liegt auch dem Urteil vom 27. Januar 1931 II A 623\/30 (RFHE 28, 42) zugrunde, auch wenn der RFH seinerzeit entgegen dem RG (vgl. das Urteil vom 13. Mai 1929 II 313\/28, RGZ 124, 279, 301) angenommen hat, da\u00df damals eine Verschmelzung mit Gesamtrechtsnachfolge gem. \u00a7 306 HGB a. F. nicht zul\u00e4ssig gewesen sei, falls die \u00fcbernehmende Gesellschaft eigene alte Aktien gew\u00e4hrte (kritisch zu den gesellschaftsrechtlichen Ausf\u00fchrungen des RFH, Flechtheim im Bankarchiv 1930\/31, 383).<\/p>\n<p>Aus \u00a7 19a GrEStG i. d. F. der Notverordnung vom 1. Dezember 1930, der unter Verweisung auf \u00a7 12 KVStG i. d. F. der Notverordnung vom 1. Dezember 1930 vom Einbringen von Grundst\u00fccken bei der Verschmelzung ausgeht, folgt, da\u00df auch der damalige Gesetzgeber in der \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens bei der Verschmelzung ein Einbringen in die \u00fcbernehmende Gesellschaft sah. Unter diesen Umst\u00e4nden konnte es z. B. niemals zweifelhaft sein, da\u00df die gesellschaftsteuerrechtliche Vorschrift des \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG 1969 auch den Fall des Einbringens von Verm\u00f6gen bei der Verschmelzung umfa\u00dfte.<\/p>\n<p>Der Annahme der B\u00f6rsenumsatzsteuerpflicht im vorliegenden Falle steht nicht entgegen, da\u00df die Rechtsprechung des RFH seinerzeit f\u00fcr die Einbringungsf\u00e4lle, soweit in diesen F\u00e4llen Wertpapiere gegen neue Gesellschaftsrechte eingebracht wurden, zu dem Ergebnis gelangte, es falle keine B\u00f6rsenumsatzsteuer an (vgl. unter anderem die Urteile vom 10. Oktober 1924 II A 153\/24, RFHE 14, 244, und vom 26. Juli 1932 II A 653\/31, StuW 1933 Nr. 96). Denn \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 1 ist 1934 vor allem deshalb in das Kapitalverkehrsteuergesetz aufgenommen worden, um auch diese Einbringungsf\u00e4lle der B\u00f6rsenumsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. hierzu die Regierungsbegr\u00fcndung im RStBl 1934, 1460, 1475). Dem gleichen Ziel diente auch \u00a7 35 KVStG 1934, wonach B\u00f6rsenumsatz- und Gesellschaftsteuer nebeneinander erhoben werden k\u00f6nnen (vgl. hierzu ebenfalls die Regierungsbegr\u00fcndung im RStBl 1934, 1460, 1480).<\/p>\n<p>c) Soweit der Senat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1973 II R 172\/72 (BFHE 112, 78, 81, BStBl II 1974, 400) zur Frage der b\u00f6rsenumsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Verschmelzungsvertr\u00e4gen eine hiervon abweichende Meinung vertreten hat, h\u00e4lt er daran nicht fest. Er ist der Auffassung, da\u00df bei der Verschmelzung nach dem Aktiengesetz 1937 und 1965 wie auch vorher bei der Verschmelzung gem. \u00a7 306 HGB a. F. Verm\u00f6gen in die \u00fcbernehmende Gesellschaft eingebracht wird und da\u00df es sich nicht um eine rechtliche Vereinigung von juristischen Personen handelt. Der Verm\u00f6gens\u00fcbergang ist Ersatz f\u00fcr die bei der Aufl\u00f6sung einer Gesellschaft an sich gebotene Liquidation (vgl. hierzu \u00a7\u00a7 305, 306 HGB a. F. und den Eingangssatz des \u00a7 339 Abs. 1 AktG 1965).<\/p>\n<p>2. B\u00f6rsenumsatzsteuer ist im vorliegenden Fall gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1972 insoweit entstanden, als junge Aktien deshalb nicht ausgegeben worden sind, weil der Kl\u00e4gerin Aktien der A AG geh\u00f6rten. Der Verschmelzungsvertrag ist jedenfalls als Gesch\u00e4ft anzusehen, durch das Wertpapiere i. S. des \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1972 \u00fcberwiesen werden.<\/p>\n<p>Dem Wortlaut nach setzt \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1972 voraus, da\u00df bei der Auseinandersetzung einer Kapitalgesellschaft Wertpapiere \u00fcberwiesen werden. Die Verschmelzung findet demgegen\u00fcber ohne Abwicklung statt. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, da\u00df die \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens im ganzen im Zuge der Verschmelzung die Abwicklung ersetzt. Deshalb mu\u00df im Hinblick auf die \u00fcbertragende Gesellschaft die Verschmelzung als der ma\u00dfgebende Akt der Auseinandersetzung des Verm\u00f6gens dieser Gesellschaft jedenfalls insoweit gew\u00fcrdigt werden, als der aufnehmenden Gesellschaft Aktien der \u00fcbertragenden Gesellschaft geh\u00f6ren. \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1972 meint mit dem Ausdruck &#8222;Auseinandersetzung&#8220; vor allem die Gesch\u00e4fte bei Beendigung einer Kapitalgesellschaft, wie \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 vor allem die Gesch\u00e4fte bei Gr\u00fcndung einer Kapitalgesellschaft und bei einer Kapitalerh\u00f6hung erfa\u00dft. Bei der Verschmelzung erh\u00e4lt die \u00fcbernehmende Gesellschaft, soweit ihr Aktien der \u00fcbertragenden Gesellschaft geh\u00f6ren, das Verm\u00f6gen der \u00fcbertragenden Gesellschaft mit R\u00fccksicht auf diese bei der Verschmelzung untergehenden Aktien. Der Verm\u00f6gens\u00fcbergang tritt an die Stelle der sonst gebotenen Abwicklung und ist b\u00f6rsenumsatzsteuerrechtlich entsprechend zu w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p>3. Die B\u00f6rsenumsatzsteuer ist im vorliegenden Fall zwar noch nicht mit dem Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrages entstanden, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht endg\u00fcltig feststand, ob zu dem auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergehenden Verm\u00f6gen auch Wertpapiere geh\u00f6ren w\u00fcrden. Denn der Verschmelzungsvertrag ist auf die \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens der \u00fcbertragenden Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der \u00fcbertragenden Gesellschaft gerichtet. Dieser Zeitpunkt stimmt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Verschmelzungsvertrages durch Zustimmung der Hauptversammlungen der beiden an dem Verschmelzungsvertrag beteiligten Gesellschaften (vgl. \u00a7 340 AktG 1965) nicht \u00fcberein. Steht somit die Zusammensetzung des im Rahmen der Verschmelzung \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens erst im Zeitpunkt des Verm\u00f6gens\u00fcberganges fest, so kann auch die B\u00f6rsenumsatzsteuer erst in diesem Zeitpunkt entstehen. Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht ersichtlich, da\u00df sich die Zusammensetzung des Verm\u00f6gens nach Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrages bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister noch ver\u00e4ndert haben k\u00f6nnte. Gegenstand des Verschmelzungsvertrages k\u00f6nnen die jungen Aktien der B AG nicht gewesen sein, da diese Aktien erst entstanden sind, nachdem die Verschmelzung der A AG mit der Kl\u00e4gerin in das Handelsregister der ersteren Gesellschaft eingetragen worden ist. Die Revision des FA ist deshalb insoweit unbegr\u00fcndet. Zu dem Verm\u00f6gen der A AG, das auf die Kl\u00e4gerin \u00fcberging, geh\u00f6rten nur Anwartschaftsrechte auf junge Aktien. Der \u00dcbergang dieser Rechte reicht nicht aus, um ein Gesch\u00e4ft anzunehmen, das das Einbringen oder die Zuteilung von Wertpapieren zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>Dieser Vorgang kann nicht mit dem Verkauf junger Aktien &#8222;per Erscheinen&#8220; gleichgeordnet werden, bei dem eine B\u00f6rsenumsatzsteuerpflicht angenommen wird. In diesem Falle wird ein schuldrechtlicher Vertrag abgeschlossen, der auf die \u00dcbertragung der Aktien nach ihrer Entstehung gerichtet ist. Der Verschmelzungsvertrag ist demgegen\u00fcber auf die \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens in der Zusammensetzung, wie sie im Zeitpunkt des Verm\u00f6gens\u00fcberganges besteht, gerichtet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.2.1980 (II R 21\/78) BStBl. 1980 II S. 376 1. 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