{"id":26628,"date":"1980-03-19T15:59:31","date_gmt":"1980-03-19T13:59:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26628"},"modified":"2013-09-03T10:55:58","modified_gmt":"2013-09-03T08:55:58","slug":"bfh-urteil-vom-19-3-1980-ii-r-39_77-bstbl-1980-ii-s-380","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-3-1980-ii-r-39_77-bstbl-1980-ii-s-380\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.3.1980 (II R 39\/77) BStBl. 1980 II S. 380"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.3.1980 (II R 39\/77) BStBl. 1980 II S. 380<\/strong><\/p>\n<p>Der Umwandlungsbeschlu\u00df, durch den eine GmbH nach dem Umwandlungsgesetz auf eine neuerrichtete KG umgewandelt wird, unterliegt der B\u00f6rsenumsatzsteuer insoweit, als Wertpapiere bei Eintragung der Umwandlung von der GmbH auf die KG \u00fcbergehen (Abweichung vom Urteil vom 19. Dezember 1973 II R 172\/72, BFHE 112, 78, BStBl II 1974, 400).<\/p>\n<p>KVStG 1972 \u00a7 18 Abs. 2 Nrn. 1 und 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine KG, die dadurch entstanden ist, da\u00df die Gesellschafter der fr\u00fcheren A GmbH die Umwandlung der GmbH unter Errichtung der Kl\u00e4gerin und \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens der GmbH auf die Kl\u00e4gerin beschlossen haben. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) hat wegen der zum Verm\u00f6gen der GmbH geh\u00f6renden Wertpapiere, die nach Durchf\u00fchrung der Umwandlung Gesellschaftsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin geworden sind, B\u00f6rsenumsatzsteuer festgesetzt. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin ist ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n<p>Ihrer Klage hat das Finanzgericht (FG) durch Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheides und der Einspruchsentscheidung stattgegeben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>1. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Umwandlungsbeschlusses B\u00f6rsenumsatzsteuer sowohl aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nummer 1 als auch der Nummer 2 des \u00a7 18 Abs. 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1972 (KVStG 1972) insoweit entstanden, als zum Verm\u00f6gen der GmbH im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister (vgl. \u00a7\u00a7 24, 20, 16 bis 18, 5 des Gesetzes \u00fcber die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften &#8211; UmwG -) Wertpapiere i. S. des \u00a7 19 KVStG 1972 geh\u00f6rten. B\u00f6rsenumsatzsteuer ist jedoch nur einmal entstanden.<\/p>\n<p>Uner\u00f6rtert kann bleiben, ob auch ohne die Vorschriften des \u00a7 18 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 KVStG 1972 ein Anschaffungsgesch\u00e4ft i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 KVStG 1972 zu bejahen gewesen w\u00e4re und ob etwa die Auslegung des \u00a7 18 Abs. 1 KVStG 1972 durch die in Abs. 2 Nrn. 1 und 2 getroffene Regelung beeinflu\u00dft worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des Senats vom 9. M\u00e4rz 1977 II R 19-20\/76, BFHE 122, 348, BStBl II 1977, 658).<\/p>\n<p>2. Da\u00df der Tatbestand des \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 verwirklicht worden ist, ergibt sich aus folgendem:<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift unterliegen Gesch\u00e4fte der B\u00f6rsenumsatzsteuer, die auf das Einbringen von Wertpapieren u. a. in eine andere Personenvereinigung als eine Kapitalgesellschaft gerichtet sind. Zu den Personenvereinigungen i. S. dieser Vorschrift geh\u00f6ren auch Kommanditgesellschaften. Der in der Vorschrift, die 1934 in das Kapitalverkehrsteuerrecht aufgenommen worden ist, verwendete Begriff des &#8222;Einbringens&#8220; umschreibt einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang. Regelm\u00e4\u00dfig wird das Einbringen gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten erfolgen, wie dies z. B. \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1940, ferner auch \u00a7 29 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen bei \u00c4nderung der Unternehmensform (UmwStG 1969) voraussetzen, wenn in der letzteren Vorschrift auch nicht vom Einbringen, sondern von der \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens eines Unternehmens gesprochen wird. Hiernach entsteht B\u00f6rsenumsatzsteuer, wenn bei Gr\u00fcndung einer KG Wertpapiere in Erf\u00fcllung der Beitragspflicht (vgl. \u00a7 105 Abs. 2 HGB i. V. m. \u00a7\u00a7 705 und 706 BGB) auf die KG \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Keine andere Beurteilung ergibt sich, wenn eine KG, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Umwandlung einer GmbH errichtet wird und die Beitragspflicht der Gesellschafter der KG durch die \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens der im Rahmen der Umwandlung aufgel\u00f6sten GmbH erf\u00fcllt wird. Hieran \u00e4ndert sich auch dadurch nichts, da\u00df der nach \u00a7 105 Abs. 2 HGB i. V. m. \u00a7 705 BGB erforderliche Gesellschaftsvertrag durch den Umwandlungsbeschlu\u00df der Gesellschafter der GmbH ersetzt wird. Denn dieser Umwandlungsbeschlu\u00df hat die Errichtung der KG, die Festlegung der Kommanditeinlagen der Kommanditisten sowie die \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens der GmbH auf die neuerrichtete KG zum Gegenstand (vgl. die \u00a7\u00a7 24, 20, 16 UmwG). Der Umwandlungsbeschlu\u00df ist somit ein Gesch\u00e4ft, das ggf. ein Einbringen von Wertpapieren in die KG zum Gegenstand hat, und zwar insoweit, als im Zeitpunkt des Verm\u00f6gens\u00fcberganges Wertpapiere i. S. des \u00a7 19 KVStG 1972 zum Verm\u00f6gen der GmbH geh\u00f6ren. Denn erst in diesem Zeitpunkt steht fest, ob Wertpapiere eingebracht werden und ob demgem\u00e4\u00df der Umwandlungsbeschlu\u00df das Einbringen von Wertpapieren zum Gegenstand hatte.<\/p>\n<p>Nicht entscheidend ist, wie die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung aufgrund des Umwandlungsbeschlusses im einzelnen vonstatten geht. Deshalb ist es ohne Bedeutung, da\u00df die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung ohne Einzel\u00fcbertragungsakte mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister eintritt. Der in der Steuergesetzgebung seit langem verwendete Begriff des Einbringens hat nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung auch die vereinbarte Verm\u00f6gens\u00fcbertragung zum Gegenstand gehabt, die ohne Einzel\u00fcbertragung kraft Gesetzes eintritt (vgl. die Urteile des Reichsgerichts &#8211; RG &#8211; vom 10. Dezember 1907 Rep VII 101\/07, RGZ 67, 197; vom 27. September 1912 Rep VII 181\/12, RGZ 80, 168; die Urteile des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 19. Mai 1922 II A 59\/22, RFHE 9, 273, und vom 17. Februar 1939 II 556\/37, RFHE 46, 174; aus der Gesetzgebung vgl. vor allem \u00a7 19a GrEStG i. d. F. der Steuernotverordnung vom 1. Dezember 1930, wo eindeutig der Verm\u00f6gens\u00fcbergang bei der Verschmelzung als ein Einbringen gesehen werde). Im vorliegenden Fall haben die Kommanditisten der Kl\u00e4gerin im \u00fcbrigen ihre Einlagen i. S. des \u00a7 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB anteilig durch den \u00dcbergang des Verm\u00f6gens der GmbH kraft Gesetzes erbracht.<\/p>\n<p>Der Umwandlungsbeschlu\u00df ist zwar kein Vertrag, sondern ein Beschlu\u00df der Gesellschafter der GmbH, die zugleich Gesellschafter der Kl\u00e4gerin wurden; dies steht aber der Anwendung des \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 nicht entgegen. Der dort verwendete Begriff des Gesch\u00e4ftes ist umfassend. Er ist nicht auf Vertr\u00e4ge beschr\u00e4nkt. Aus \u00a7 18 Abs. 1 KVStG 1972 ist nichts anderes herzuleiten (vgl. hierzu BFHE 122, 348, BStBl II 1977, 658, im Gegensatz zu dem fr\u00fcheren Urteil des Senats vom 19. Dezember 1973 II R 172\/72, BFHE 112, 78, BStBl II 1974, 400).<\/p>\n<p>3. Da\u00df im vorliegenden Fall auch der Tatbestand des \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1972 verwirklicht worden ist, ergibt sich aus folgendem:<\/p>\n<p>Zu den Anschaffungsgesch\u00e4ften geh\u00f6ren auch Gesch\u00e4fte, durch die bei der Auseinandersetzung einer Kapitalgesellschaft Wertpapiere aus dem Verm\u00f6gen der Gesellschaft \u00fcberwiesen werden. Zwar hat eine Auseinandersetzung hinsichtlich des Verm\u00f6gens der GmbH angesichts der Umwandlung nicht stattgefunden. Insofern ist \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1972 im buchst\u00e4blichen Sinne nicht erf\u00fcllt. Es ist aber zu beachten, da\u00df bei der Umwandlung die \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens der GmbH im Ergebnis die Auseinandersetzung ersetzt. Die Auseinandersetzung entf\u00e4llt wegen der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung im ganzen (vgl. \u00a7 1 Abs. 1 UmwG). Der Verm\u00f6gens\u00fcbergang im ganzen war somit Ersatz der an sich erforderlichen Liquidation. Die Begr\u00fcndung zu dem Umwandlungsgesetz 1934 (vgl. RStBl 1934, 803) macht deutlich, da\u00df durch den Verm\u00f6gens\u00fcbergang kraft Gesetzes gegen\u00fcber der sonst erforderlichen Abwicklung eine Vereinfachung des Verfahrens erreicht werden sollte. Unter diesen Umst\u00e4nden spricht alles daf\u00fcr, auch den die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung und die Aufl\u00f6sung der umzuwandelnden Gesellschaft ausl\u00f6senden Umwandlungsbeschlu\u00df als Gesch\u00e4ft anzusehen, das i. S. des \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1972 ggf. die \u00dcberweisung von Wertpapieren aus dem Verm\u00f6gen der Gesellschaft zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>Der Senat vermag deshalb nicht mehr an seinem abweichenden Urteil BFHE 112, 78, BStBl II 1974, 400 festzuhalten.<\/p>\n<p>4. Die Kl\u00e4gerin ist Steuerschuldnerin; dies folgt aus \u00a7 25 KVStG 1972. Wenn dort bestimmt wird, da\u00df bei Privatgesch\u00e4ften die Vertragsteile Gesamtschuldner sind, so kann diese Formulierung nur dahin verstanden werden, da\u00df die an dem nach \u00a7 18 KVStG 1972 ma\u00dfgebenden Gesch\u00e4ft als Schuldner und Gl\u00e4ubiger beteiligten Personen gemeint sind. Schlie\u00dfen mehrere Personen einen Vertrag \u00fcber die Gr\u00fcndung einer Personenhandelsgesellschaft und verpflichten sie sich zur Einbringung von Wertpapieren, so sind danach Steuerschuldner sowohl diese Personen als Einbringende als auch die aufgrund des Vertrages entstehende Personenhandelsgesellschaft als Erwerberin der Wertpapiere. Nichts anderes gilt f\u00fcr die aufgrund des Umwandlungsbeschlusses entstandene Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>5. Das angefochtene Urteil unterliegt danach der Aufhebung. Der Senat vermag in der Sache nicht zu erkennen, da bisher nicht feststeht, inwieweit B\u00f6rsenumsatzsteuerpflicht eingetreten ist. Das FA hat den Umwandlungsbeschlu\u00df insoweit als ein Gesch\u00e4ft i. S. des \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 angesehen, als zum Verm\u00f6gen der GmbH am 31. Dezember 1971 Wertpapiere geh\u00f6rten. Den 31. Dezember 1971 hat es deshalb als Stichtag genommen, weil auf diesen Abschlu\u00dftag die der Umwandlung zugrunde liegende Umwandlungsbilanz aufgestellt worden ist. Der B\u00f6rsenumsatzsteuer unterliegt der Umwandlungsbeschlu\u00df jedoch nur insoweit, als im Zeitpunkt des tats\u00e4chlichen \u00dcberganges des Verm\u00f6gens (Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister) Wertpapiere zum Verm\u00f6gen der GmbH geh\u00f6rten. Nur insoweit konnte B\u00f6rsenumsatzsteuer entstehen. Die Frage, welcher Stichtag f\u00fcr die Umwandlungsbilanz ma\u00dfgebend ist, ist f\u00fcr die b\u00f6rsenumsatzsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.3.1980 (II R 39\/77) BStBl. 1980 II S. 380 Der Umwandlungsbeschlu\u00df, durch den eine GmbH nach dem Umwandlungsgesetz auf eine neuerrichtete KG umgewandelt wird, unterliegt der B\u00f6rsenumsatzsteuer insoweit, als Wertpapiere bei Eintragung der Umwandlung von der GmbH auf die KG \u00fcbergehen (Abweichung vom Urteil vom 19. 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