{"id":26633,"date":"1980-03-04T15:56:26","date_gmt":"1980-03-04T13:56:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26633"},"modified":"2013-09-04T10:28:39","modified_gmt":"2013-09-04T08:28:39","slug":"bfh-urteil-vom-4-3-1980-viii-r-150_76-bstbl-1980-ii-s-389","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-3-1980-viii-r-150_76-bstbl-1980-ii-s-389\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.3.1980 (VIII R 150\/76) BStBl. 1980 II S. 389"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.3.1980 (VIII R 150\/76) BStBl. 1980 II S. 389<\/strong><\/p>\n<p>1. Der An- und Verkauf von Aktien kann eine gewerbliche T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden, wenn die Aktien in Verkaufsabsicht f\u00fcr eigene Rechnung mit Kredit und untrennbar verbunden damit f\u00fcr fremde Rechnung bei Vereinbarung von Optionen und Wiederkaufsverpflichtungen sowie unter Kreditvermittlung erworben werden.<\/p>\n<p>2. Die Gewerblichkeit darf allerdings nicht allein deshalb bejaht werden, weil mit der Beteiligung eine Einflu\u00dfnahme auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kapitalgesellschaft erstrebt wird.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Nr. 1, \u00a7 17 Abs. 1, \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind die Alleinerben des w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens verstorbenen Steuerpflichtigen (Steuerpflichtiger). Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren Gesellschafter bei gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaften, Berater einer GmbH und Vorstandsvorsitzender der X-AG. Er unterhielt ein B\u00fcro, das aus der Zentralverwaltung seiner fr\u00fcheren Unternehmen hervorgegangen war.<\/p>\n<p>1963 erwarb der Steuerpflichtige von dem Alleingesellschafter der X-AG, X, 25 v.H. des Aktienkapitals der X-AG auf eigene und weitere Anteile auf fremde Rechnung; im selben Jahr und sp\u00e4ter ver\u00e4u\u00dferte er Aktien der X-AG. Dies geschah im wesentlichen wie folgt:<\/p>\n<p>Am 3. Januar 1963 bot X dem Steuerpflichtigen von dem .. DM betragenden Grundkapital der X-AG Inhaberaktien im Nennwert von .. DM = rd. 95 v.H. des Grundkapitals einschlie\u00dflich der Dividendenscheine f\u00fcr 1962 zum Preis von .. DM f\u00fcr eigene oder fremde Rechnung an. Der Steuerpflichtige nahm das Angebot f\u00fcr Aktien im Nennwert von .. DM = rd. 76 v.H. des Grundkapitals an; hiervon \u00fcbernahm er Aktien im Nennwert von .. DM = 25 v.H. des Grundkapitals pers\u00f6nlich und die \u00fcbrigen Aktien im Nennwert von .. DM f\u00fcr fremde Rechnung. Der Steuerpflichtige verpflichtete sich au\u00dferdem, f\u00fcr eigene oder fremde Rechnung weitere Aktien im Nennwert von .. DM zum Preis von .. DM bis sp\u00e4testens zum 30. Juni 1963 zu erwerben.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der f\u00fcr fremde Rechnung erworbenen Aktien im Nennwert von .. DM traf der Steuerpflichtige in der Zeit vom 1. bis zum 4. Januar 1963 folgende Vereinbarungen:<\/p>\n<p>An die I-Bank ver\u00e4u\u00dferte er Aktien im Nennwert von .. DM zum Kurs von 317 v.H. Dabei garantierte er der Bank eine Dividende von 7 v.H. f\u00fcr f\u00fcnf Jahre und verpflichtete sich f\u00fcr den gleichen Zeitraum, auf Verlangen der Bank die Aktien ganz oder zum Teil zum Kurs von 317 v.H. zur\u00fcckzukaufen. Er selbst behielt sich ein Wiederkaufsrecht f\u00fcr f\u00fcnf Jahre zum Kurs von 317 v.H. plus 18 v.H. f\u00fcr jedes Jahr vor. Der Steuerpflichtige verpflichtete sich, die I-Bank als Hauptbankverbindung der X-AG zu benutzen und der Bank einen Sitz im Aufsichtsrat der X-AG zu besorgen.<\/p>\n<p>An die I-GmbH wurden Aktien im Nennwert von .. DM zum Kurs von 317 v.H. ver\u00e4u\u00dfert und Abmachungen \u00fcber eine Dividendengarantie, Kaufverpflichtung und Kaufberechtigung mit \u00e4hnlichen Inhalten wie bei der I-Bank getroffen.<\/p>\n<p>An die F-GmbH wurden Aktien im Nennwert von .. DM zu einem bar zu regulierenden Kaufpreis von .. DM ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Die langj\u00e4hrige Gesch\u00e4ftspartnerin Y bot dem Steuerpflichtigen bindend bis zum 31. Dezember 1970 ihre Aktien der X-AG im Nennwert von .. DM zum Preis von 320 v.H. des Nennwerts, ab 1964 pro Jahr um 10 v.H. mehr, an r\u00e4umte ein Vorkaufsrecht ein und verpflichtete sich, \u00fcber die Aktien nur gemeinschaftlich mit dem Steuerpflichtigen zu verf\u00fcgen. Y verpflichtete sich au\u00dferdem als Alleingesellschafterin der F-GmbH daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die F-GmbH dem Steuerpflichtigen f\u00fcr deren Aktien an der X-AG die gleichen Rechte zusicherte. Der Steuerpflichtige garantierte der F-GmbH und Y f\u00fcr alle von ihnen erworbenen Aktien der X-AG von 1963 bis einschlie\u00dflich 1967 eine j\u00e4hrliche Mindestrendite von 6,5 v.H. des Kaufpreises.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige, Y und die F-GmbH finanzierten ihre K\u00e4ufe mit Bankkrediten.<\/p>\n<p>Am 27. Juli 1963 ver\u00e4u\u00dferte der Steuerpflichtige f\u00fcr eigene und f\u00fcr fremde Rechnung Aktien der X-AG im Nennwert von .. DM zum Kurs von 425 v.H. an die M-Bank. Zu diesem Paket geh\u00f6rten die von ihm selbst gehaltenen Aktien im Nennwert von .. DM, die Aktien der F-GmbH \u00fcber .. DM und Aktien der Y im Nennwert von .. DM.<\/p>\n<p>Danach erf\u00fcllte der Steuerpflichtige seine im Vertrag vom 3. Januar 1963 mit X eingegangene Verpflichtung zur weiteren \u00dcbernahme von Aktien im Nennwert von .. DM dadurch, da\u00df ein Teil dieser Aktien im Nennwert von .. DM von der I-Bank und ein weiterer Teil im Nennwert von .. DM von der S-Bank \u00fcbernommen wurden. Bei der I-Bank geschah dies zu \u00e4hnlichen Bedingungen wie bei dem Aktienerwerb anfangs 1963. Der S-Bank gegen\u00fcber war der Steuerpflichtige berechtigt oder verpflichtet, die Aktien bis zum 31. Dezember 1963 zu \u00fcbernehmen oder \u00fcbernehmen zu lassen; die Bank erteilte Stimmrechtsvollmacht und erhielt f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Gesch\u00e4fts eine Provision, w\u00e4hrend die Dividenden dem Steuerpflichtigen zustehen sollten.<\/p>\n<p>Durch eine als Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung vom 27. November 1963 zwischen dem Steuerpflichtigen und Y \u00fcbertrug diese ihr Eigentum an den restlichen ihr geh\u00f6renden Aktien der X-AG im Nennwert von .. DM auf den Steuerpflichtigen als Treuh\u00e4nder unter Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die S-Bank. Y beauftragte den Steuerpflichtigen au\u00dferdem, auf seinen Namen, aber auf ihre Rechnung, als Treuh\u00e4nder weitere Aktien bis zum H\u00f6chstbetrag von .. DM zu erwerben und zu verwalten. \u00dcber die Gesch\u00e4fte hatte der Steuerpflichtige j\u00e4hrlich Rechnung zu legen und den Erl\u00f6s Y zur Verf\u00fcgung zu stellen. Eine Verg\u00fctung sollte er nicht erhalten. Der Vertrag konnte fr\u00fchestens zum 31. Dezember 1973 gek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p>Ende 1963, Anfang 1964 erfolgten aufgrund der vom Steuerpflichtigen vereinbarten Optionen und R\u00fcckkaufsverpflichtungen Umschichtungen der Aktien der X-AG. Dabei wurden \u00fcbernommen die Aktien der S-Bank teils vom Steuerpflichtigen, teils von der F-GmbH, die Aktien der I-GmbH von Y, die Aktien der I-Bank zum Teil vom Steuerpflichtigen, teils von Y und zum Teil von einem Sohn des Steuerpflichtigen.<\/p>\n<p>1964 ver\u00e4u\u00dferte der Steuerpflichtige Aktien der X-AG im Nennwert von .. DM und 1966 im Nennwert von insgesamt .. DM. 1968 erzielte er bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien innerhalb der Frist des \u00a7 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Gewinn von .. DM und aus Verk\u00e4ufen au\u00dferhalb der Spekulationsfrist einen Gewinn von .. DM.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) zu der Auffassung, der Steuerpflichtige sei am 3. Januar 1963 zu mehr als 25 v.H. an der X-AG beteiligt gewesen und deshalb m\u00fc\u00dften die Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien nach \u00a7 17 EStG versteuert werden. Dementsprechend ergingen Einkommensteuerbescheide, in denen das FA f\u00fcr 1963 den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Steuerpflichtigen unter Einbeziehung der auf die Anteile von Y und der F-GmbH entfallenden Gewinne berechnete, f\u00fcr 1966 einen von der Betriebspr\u00fcfung ermittelten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn und f\u00fcr 1968 den erkl\u00e4rten Gewinn ansetzte; dabei wurde jeweils die Tarifverg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. 1 EStG ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Die Klage gegen diese Bescheide hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) f\u00fcr 1966 statt eines Gewinns einen Verlust ansetzte. Im \u00fcbrigen &#8211; f\u00fcr 1963 und 1968 &#8211; kam das FG zu dem Ergebnis, die Gewinne des Steuerpflichtigen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien der X-AG geh\u00f6rten zu den Eink\u00fcnften des Steuerpflichtigen aus einem gewerblichen Unternehmen nach \u00a7 15 Nr. 1 EStG, sie seien nach den \u00a7\u00a7 5, 4 Abs. 1 EStG zu erfassen, eine Tarifbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 34 EStG komme nicht in Betracht. Dazu wurde im wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Bei nachhaltiger T\u00e4tigkeit, wie die sich \u00fcber Jahre hinziehenden An- und Verk\u00e4ufe von Aktien zeigten, habe der Steuerpflichtige sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Er sei sowohl gegen\u00fcber den Ver\u00e4u\u00dferern der Anteile an der X-AG als auch gegen\u00fcber den Erwerbern erkennbar mit der Absicht aufgetreten, auf eigene und auf fremde Rechnung nachhaltig Anteile zu erwerben und zu ver\u00e4u\u00dfern. Nach Art und Umfang seiner T\u00e4tigkeit sei er als Vermittler von K\u00e4ufen und Verk\u00e4ufen oder als K\u00e4ufer von Anteilen an einer AG einem gr\u00f6\u00dferen Personenkreis gegen\u00fcber aufgetreten, der, abgesehen von Y, aus Gewerbetreibenden bestand. Unerheblich sei, da\u00df der Steuerpflichtige seine Einnahmen nicht durch Provisionsabreden, sondern durch die Vereinbarung von Wiederkaufsrechten und die Realisierung der Differenz zwischen Wiederkaufspreis und Marktwert der Aktien erzielt habe. Ma\u00dfgebend sei, da\u00df er auf die Verschaffung von Eigentum gerichtete Leistungen erbracht habe. Die T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen sei auch \u00fcber eine Verm\u00f6gensverwaltung hinausgegangen. Er habe sich nicht auf eine Fruchtziehung oder Umschichtung von Verm\u00f6genswerten beschr\u00e4nkt, sondern die Erzielung von Gewinnen aus der Differenz von Anschaffungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften angestrebt. Er sei erhebliche Risiken eingegangen. Alle Anschaffungen seien mit Krediten finanziert worden, wobei er nicht nur Kredite genommen, sondern auch vermittelt und Sicherheiten gestellt habe. Der Steuerpflichtige habe seine T\u00e4tigkeit zumindest bis 1971 fortgesetzt. Entgegen der Meinung des FA seien die von Y und der F-GmbH \u00fcbernommenen Aktien dem Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen.<\/p>\n<p>Die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision wurde hinsichtlich der Einkommensteuersache 1966 zur\u00fcckgenommen, in der Einkommensteuersache f\u00fcr 1968 wurde ein ge\u00e4nderter Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.<\/p>\n<p>Mit der Revision in den Einkommensteuersachen f\u00fcr 1963 und 1968 wird eine fehlerhafte Einordnung von Gewinnen, deren Steuerpflicht oder Steuerfreiheit sich aus \u00a7 23 EStG ergebe, unter die gewerblichen Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 15 EStG ger\u00fcgt. Dazu wird im wesentlichen vorgebracht:<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige habe mit seinen Wertpapiergesch\u00e4ften keine gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt. Er habe eine Dauerkapitalanlage bei der X-AG mit bestimmendem Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gesucht und gefunden. Dabei habe er sich nicht an den allgemeinen Markt, sondern an einen ausgew\u00e4hlten und dem Markt gegen\u00fcber geheimgehaltenen kleinen Personenkreis gewandt. Das Gesch\u00e4ft mit der M-Bank und die B\u00f6rseneinf\u00fchrung der Aktien h\u00e4tten sich unerwartet ergeben. Die sp\u00e4ter vorgenommenen Umschichtungen seien typisch f\u00fcr ma\u00dfgeblich beteiligte Aktion\u00e4re.<\/p>\n<p>Die in Rede stehenden Gesch\u00e4fte k\u00f6nnten auch nicht nach \u00a7 17 EStG versteuert werden, weil der Steuerpflichtige zu keinem Zeitpunkt an der X-AG wesentlich beteiligt gewesen sei. Bei der Errechnung einer wesentlichen Beteiligung nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 EStG d\u00fcrften Anwartschaften i. S. von \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ber\u00fccksichtigt werden. Dem Steuerpflichtigen k\u00f6nnten auch f\u00fcr fremde Rechnung erworbene Anteile nicht zugerechnet werden; er sei Treuh\u00e4nder gewesen, wirtschaftliches Eigentum sei auszuschlie\u00dfen. Eine mittelbare Beteiligung \u00fcber eine nat\u00fcrliche Person sei ohne Rechtsgesch\u00e4ft nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber h\u00e4lt das FA die finanzgerichtliche Entscheidung im Ergebnis f\u00fcr zutreffend und macht f\u00fcr den Fall der Verneinung einer gewerblichen T\u00e4tigkeit geltend, da\u00df die Besteuerung aus den von ihm im einzelnen angef\u00fchrten Gr\u00fcnden auf \u00a7 17 EStG zu st\u00fctzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung<\/p>\n<p>1. die Einkommensteuer f\u00fcr 1963 auf null DM festzusetzen, hilfsweise, das vom FG f\u00fcr 1963 festgestellte Einkommen von .. DM dem beg\u00fcnstigten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 17 und 34 EStG zu unterwerfen,<\/p>\n<p>2. unter \u00c4nderung des berichtigten Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 1968 vom 17. Dezember 1976 die Einkommensteuer auf .. DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Gewinne des Steuerpflichtigen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien an der X-AG sind Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb (\u00a7 15 Nr. 1 EStG).<\/p>\n<p>1. Die Gewinne aus den Aktienverk\u00e4ufen sind zwar nicht schon deshalb den Eink\u00fcnften des Steuerpflichtigen aus Gewerbebetrieb zuzuordnen, weil dieser auch als Mitunternehmer an Gewerbebetrieben beteiligt war.<\/p>\n<p>Bei einem Gewerbetreibenden f\u00e4llt nicht jedes Erwerbs- und Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft in den betrieblichen Bereich, zumal dann nicht, wenn es ein branchenfremdes Gesch\u00e4ft ist und der Gewerbetreibende es nicht betrieblich behandelt hat. Bei branchengleichen Gesch\u00e4ften kann es anders liegen. Indessen bestehen nach den insoweit unangefochtenen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df der Steuerpflichtige seine Wertpapiergesch\u00e4fte im Rahmen der bereits anderweit ausge\u00fcbten gewerblichen T\u00e4tigkeit vornahm oder da\u00df es branchengleiche Gesch\u00e4fte waren.<\/p>\n<p>2. Die Gewinne aus den Aktienverk\u00e4ufen sind aber als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb anzusehen, weil der Erwerb und die Ver\u00e4u\u00dferung dieser Wertpapiere alle Merkmale einer gewerblichen T\u00e4tigkeit erf\u00fcllten und nicht im Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung stattfanden.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (vgl. z.B. Urteil vom 29. M\u00e4rz 1973 I R 153\/71, BFHE 109, 431, BStBl II 1973, 661) liegt ein gewerbliches Unternehmen i. S. des \u00a7 15 Nr. 1 EStG vor, wenn die Voraussetzungen des Gewerbebetriebs nach \u00a7 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (GewStDV) erf\u00fcllt sind und die beurteilende T\u00e4tigkeit den Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschreitet. Was noch unter Verm\u00f6gensverwaltung anzunehmen ist, kann nur nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls bestimmt werden. Zur privaten Verm\u00f6gensverwaltung kann auch die Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden geh\u00f6ren. Entscheidend f\u00fcr die Zuordnung dieser Gesch\u00e4fte zur privaten Verm\u00f6gensverwaltung ist, ob der Ankauf und die Ver\u00e4u\u00dferung lediglich den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten T\u00e4tigkeit darstellen oder ob die Umschichtung von Verm\u00f6genswerten und die Verwertung der Verm\u00f6genssubstanz entscheidend in den Vordergrund tritt. In Zweifelsf\u00e4llen ist darauf abzustellen, ob die T\u00e4tigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung fremd ist.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze sind auch ma\u00dfgegend f\u00fcr die Abgrenzung zwischen gewerblicher T\u00e4tigkeit und Verm\u00f6gensverwaltung, wenn bei Wertpapiergesch\u00e4ften die in \u00a7 1 GewStDV aufgef\u00fchrten Merkmale gegeben sind. Wie in den BFH-Urteilen vom 11. Juli 1968 IV 139\/63 (BFHE 93, 281, BStBl II 1968, 775), vom 2. April 1971 VI R 149\/67 (BFHE 102, 261, BStBl II 1971, 620) und vom 17. Januar 1973 I R 191\/72 (BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260) &#8211; in den Gr\u00fcnden &#8211; ausgesprochen wurde, geh\u00f6rt bei der Verwaltung von Wertpapieren die Umschichtung von Wertpapieren, selbst in erheblichem Umfange, regelm\u00e4\u00dfig noch zur privaten Verm\u00f6gensverwaltung. Gewerblichkeit kann erst bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde, wie Unterhalten eines B\u00fcros oder einer Organisation zur Durchf\u00fchrung der Gesch\u00e4fte, regelm\u00e4\u00dfigen B\u00f6rsenbesuch, Anbieten von Wertpapiergesch\u00e4ften einer breiteren \u00d6ffentlichkeit gegen\u00fcber, Finanzierung von Wertpapiergesch\u00e4ften mit Kredit, Ausnutzen eines bestimmten Marktes unter Einsatz von beruflichen Erfahrungen und andere bei einer privaten Kapitalnutzung un\u00fcbliche Verhaltensweisen, begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Zur Annahme eines die Gewerblichkeit begr\u00fcndenden besonderen Umstandes reicht es nach Auffassung des Senats nicht aus, wenn mit dem Ankauf von Wertpapieren eine Dauerkapitalanlage mit bestimmendem Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer Kapitalgesellschaft gesucht und erreicht wird, wie das beim Erwerb einer Schachtelbeteiligung der Fall sein kann. Selbst der Erwerb und die sp\u00e4tere gewinnbringende Ver\u00e4u\u00dferung einer Schachtelbeteiligung k\u00f6nnen im Hinblick auf die gesetzliche Regelung \u00fcber die Besteuerung der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung in \u00a7 17 EStG f\u00fcr sich allein eine gewerbliche T\u00e4tigkeit nicht begr\u00fcnden. \u00a7 17 EStG l\u00e4\u00dft die Besteuerung von Anteilsver\u00e4u\u00dferungen erst bei einer Beteiligung an der Kapitalgesellschaft von mehr als einem Viertel eintreten. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, Anteilsver\u00e4u\u00dferungen bei einer Beteiligung bis zu einem Viertel allein deshalb als gewerblich zu behandeln, weil die Beteiligung Einflu\u00dfm\u00f6glichkeiten auf die Kapitalgesellschaft vermittelt. Wegen des Gesetzesbefehls in \u00a7 17 EStG kann der mit einem Viertel beteiligte Gesellschafter nicht schlechter behandelt werden als der mit weniger als einem Viertel beteiligte.<\/p>\n<p>Der Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung wird indessen unabh\u00e4ngig vom Umfang der Beteiligung \u00fcberschritten, wenn die Wertpapiere nicht auf eigene Rechnung, sondern untrennbar damit verbunden in erheblichem Umfang auch f\u00fcr fremde Rechnung &#8211; zum Teil f\u00fcr noch erst zu suchende K\u00e4ufer sowie unter Leistung oder Vermitteln von Sicherheiten &#8211; erworben und wieder ver\u00e4u\u00dfert werden, zur Durchf\u00fchrung der Gesch\u00e4fte mehrere Banken eingeschaltet werden, die Wertpapiergesch\u00e4fte mit Krediten finanziert werden, aus den Gesch\u00e4ften f\u00fcr fremde Rechnung durch Vereinbarung von Kaufrechten und R\u00fcckkaufsverpflichtungen sowie durch die Realisierung von Unterschieden zwischen Wiederkaufspreis und Marktwert der Wertpapiere Gewinne erzielt werden sollen und alle Gesch\u00e4fte eine umfangreiche T\u00e4tigkeit erfordern. Das f\u00fcr eine Verm\u00f6gensverwaltung Un\u00fcbliche liegt dann nicht in der einzelnen Ma\u00dfnahme, sondern in dem planm\u00e4\u00dfig herbeigef\u00fchrten Zusammentreffen all dieser Umst\u00e4nde, die f\u00fcr ein mit Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko verbundenes, auf Leistungsaustausch gerichtetes Handeln kennzeichnend sind.<\/p>\n<p>Diesen Grunds\u00e4tzen entspricht die Vorentscheidung, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, da\u00df der Steuerpflichtige in den Streitjahren 1963 und 1968 mit den An- und Verk\u00e4ufen von Aktien der X-AG alle Merkmale einer gewerblichen T\u00e4tigkeit erf\u00fcllte und nicht im Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>a) Da\u00df die f\u00fcr eine Gewerblichkeit erforderlichen und in \u00a7 1 GewStDV aufgef\u00fchrten Merkmale der selbst\u00e4ndigen, nachhaltigen und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen T\u00e4tigkeit vorlagen, hat das FG zu Recht angenommen. Diese Merkmale wurden dadurch erf\u00fcllt, da\u00df der Steuerpflichtige langfristig plante, Anteile an der X-AG auf eigene und f\u00fcr fremde Rechnung zu erwerben, deren Marktwert durch entsprechende Kurspflege zu erh\u00f6hen und daraus Gewinne zu erzielen sowie diese Planung durch mehrere An- und Verk\u00e4ufe unter Einschaltung von Banken und anderen Unternehmern nach und nach realisierte. Dies wurde vom FG verfahrensrechtlich einwandfrei und damit f\u00fcr das Revisionsgericht bindend festgestellt.<\/p>\n<p>Soweit die Revision Ausf\u00fchrungen zur Frage der Nachhaltigkeit enth\u00e4lt, liegt darin keine ordnungsgem\u00e4\u00df erhobene Verfahrensr\u00fcge. Als materiell-rechtliche R\u00fcge des Inhalts, das FG habe bei einem an einem Tag durchgef\u00fchrten Gesch\u00e4ft kein nachhaltiges T\u00e4tigwerden annehmen d\u00fcrfen, greift das Vorbringen nicht durch, weil das FG die Nachhaltigkeit nicht auf diesen einen Vorgang, sondern auf das planm\u00e4\u00dfige An- und Verkaufen gest\u00fctzt hat.<\/p>\n<p>Soweit die Revision das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht mit schriftlich aufgezeichneten Erinnerungen des verstorbenen Steuerpflichtigen bestreitet, ist dies nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil es sich bei dem Inhalt dieser Erinnerungen um neues tats\u00e4chliches Vorbringen handelt.<\/p>\n<p>Entgegen der Meinung der Revision war auch das Merkmal einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erf\u00fcllt. F\u00fcr die dazu notwendige Mitwirkung am allgemeinen G\u00fcter- und Leistungsaustausch ist nicht erforderlich, da\u00df die T\u00e4tigkeit allgemein f\u00fcr das Publikum erkennbar ist; es gen\u00fcgt bereits eine Erkennbarkeit f\u00fcr die beteiligten Kreise (vgl. BFHE 102, 261, BStBl II 1971, 620). Das war hier der Fall, wobei offenbleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten w\u00e4re, wenn der Steuerpflichtige nur eine einzige Bank in seine Transaktionen eingeschaltet h\u00e4tte. Der Steuerpflichtige war Gesch\u00e4ftspartner von Ver\u00e4u\u00dferern und Erwerbern von Aktien der X-AG. Er stand bei seinen Wertpapiergesch\u00e4ften mit mindestens vier Banken in Verbindung, wobei mit drei von ihnen &#8211; in der Art von Provisionsgesch\u00e4ften &#8211; Verkaufs-, Options-, Stimmrechts\u00fcbertragungs- und Dividendengarantievertr\u00e4ge abgeschlossen wurden und eine Bank als K\u00e4uferin von Aktien auftrat. Ob dabei Geheimhaltung vereinbart wurde, ist unerheblich, da auch das gezielte Aussuchen von Gesch\u00e4ftspartnern eine Teilnahme am allgemeinen G\u00fcter- und Dienstleistungsmarkt darstellt.<\/p>\n<p>b) Da\u00df der Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten wurde, folgt aus den besonderen Umst\u00e4nden, unter denen der Steuerpflichtige seine Wertpapiergesch\u00e4fte abwickelte.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige erwarb von rd. 95 v.H. der Aktien der X-AG 25 v.H. auf eigene und den Rest auf fremde Rechnung. Den eigenen Erwerb finanzierte er voll mit Bankkrediten. Bei dem infolge der Kaufbedingungen notwendig mit dem Eigenerwerb verbundenen Erwerb f\u00fcr fremde Rechnung schlo\u00df er mit Banken Options-, Stimmrechtsvollmacht- und Dividendengarantievertr\u00e4ge und verpflichtete sich, Kontrahenten im Termingesch\u00e4ft zu suchen; diese Gesch\u00e4fte wickelte er ab. Er stellte und vermittelte Sicherheiten. Er ver\u00e4u\u00dferte aus seinem eigenen Erwerb Anteile an eine Bank und andere Unternehmen und reduzierte seine eigene Beteiligung an der X-AG von zun\u00e4chst 25 v.H. auf weniger als 20 v.H. Dabei spielten sich Erwerb und Verk\u00e4ufe der Aktien in einem Zeitraum von 1963 bis 1971 ab.<\/p>\n<p>Die gegen die Annahme einer gewerblichen T\u00e4tigkeit gerichteten Einwendungen, der Steuerpflichtige habe eine Dauerkapitalanlage bei der X-AG mit bestimmendem Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gesucht und erreicht, in der Folgezeit f\u00fcr einen ma\u00dfgeblich beteiligten Aktion\u00e4r typische Umschichtungen vorgenommen und letztlich durch seine eigene Kapitalbeteiligung sowie die seiner Gesch\u00e4ftspartnerin erreicht, da\u00df Familienangeh\u00f6rige F\u00fchrungsaufgaben in der X-AG \u00fcbernehmen konnten, f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung. F\u00fcr die hier vorzunehmende steuerrechtliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, was der Steuerpflichtige mit seinen Einzelma\u00dfnahmen insgesamt erreichen wollte und erreicht hat. Ma\u00dfgebend ist vielmehr, unter welchen Umst\u00e4nden er sich bet\u00e4tigt hat. Nach dem sich aus diesen Umst\u00e4nden ergebenden Gesamtbild, bei dem das eng mit den eigenen Wertpapiergesch\u00e4ften verbundene T\u00e4tigwerden f\u00fcr fremde Rechnung besonders ins Gewicht f\u00e4llt, war der Steuerpflichtige gewerblich t\u00e4tig.<\/p>\n<p>c) Da\u00df der Steuerpflichtige seine gewerbliche T\u00e4tigkeit bis zum Ablauf des letzten zur \u00dcberpr\u00fcfung stehenden Streitjahres 1968 nicht aufgegeben hat, wurde von FG ebenfalls fehlerfrei angenommen. Nachdem der Steuerpflichtige mit dem Ankauf der Aktien der X-AG eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aufgenommen hatte, waren die erworbenen Wertpapiere Betriebsverm\u00f6gen und behielten diese Eigenschaft bis zu ihrer Ver\u00e4u\u00dferung oder \u00dcbernahme in das Privatverm\u00f6gen. Da der Steuerpflichtige nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG in Ausf\u00fchrung eines langfristig angelegten Planes zum An- und Verkauf dieser Wertpapiere handelte und Entnahmen nicht festgestellt wurden, geh\u00f6ren auch die in den Streitjahren erzielten Einnahmen aus Verk\u00e4ufen zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.3.1980 (VIII R 150\/76) BStBl. 1980 II S. 389 1. Der An- und Verkauf von Aktien kann eine gewerbliche T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden, wenn die Aktien in Verkaufsabsicht f\u00fcr eigene Rechnung mit Kredit und untrennbar verbunden damit f\u00fcr fremde Rechnung bei Vereinbarung von Optionen und Wiederkaufsverpflichtungen sowie unter Kreditvermittlung erworben werden. 2. Die Gewerblichkeit darf &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-3-1980-viii-r-150_76-bstbl-1980-ii-s-389\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 4.3.1980 (VIII R 150\/76) BStBl. 1980 II S. 389<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,212],"tags":[],"class_list":["post-26633","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26633","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26633"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26633\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26633"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26633"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26633"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}