{"id":26634,"date":"1980-04-16T15:58:01","date_gmt":"1980-04-16T13:58:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26634"},"modified":"2013-09-03T11:40:07","modified_gmt":"2013-09-03T09:40:07","slug":"bfh-urteil-vom-16-4-1980-vi-r-86_77-bstbl-1980-ii-s-393","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-4-1980-vi-r-86_77-bstbl-1980-ii-s-393\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.4.1980 (VI R 86\/77) BStBl. 1980 II S. 393"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.4.1980 (VI R 86\/77) BStBl. 1980 II S. 393<\/strong><\/p>\n<p>Eine steuerbeg\u00fcnstigte Entsch\u00e4digung nach \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. \u00a7 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG 1975 kann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer beim Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages sich dem Verlangen des Arbeitgebers, in eine Kapitalisierung seines fortbestehenden Anspruchs auf laufende Versorgungsleistungen einzuwilligen, praktisch nicht entziehen kann.<\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der klagende Ehemann (Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagter -Kl\u00e4ger-) war in der Zeit vom 1. Oktober 1960 bis 30. September 1975 gesch\u00e4ftsf\u00fchrendes Vorstandsmitglied eines Vereins. Der Anstellungsvertrag vom 6. Januar 1967 war f\u00fcr die Zeit abgeschlossen, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger jeweils vom Aufsichtsrat des Vereins zum gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandsmitglied bestellt bzw. wiederbestellt wurde. Der Kl\u00e4ger hatte nach \u00a7 5 des Anstellungsvertrages bei Nichtwiederberufung zum gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandsmitglied Anspruch auf laufende Versorgungsbez\u00fcge, die nach einer Besch\u00e4ftigungszeit von 10 Jahren 35 %, von 20 Jahren 55 % und von 30 Jahren 75 % der letzten monatlichen Bruttobez\u00fcge betragen sollten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war zuletzt f\u00fcr die Zeit vom 1. Oktober 1970 bis zum 30. September 1975 zum gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandsmitglied bestellt worden. Eine Wiederbestellung f\u00fcr die Folgezeit war unm\u00f6glich geworden, weil der Verein durch Beschlu\u00df der Hauptversammlung zum 30. September 1975 aufgel\u00f6st wurde. In einer Vereinbarung zwischen dem Verein und dem Kl\u00e4ger vom 20. M\u00e4rz 1975 wurde unter Nr. 2 festgelegt, da\u00df der Kl\u00e4ger eine einmalige &#8222;Abfindung&#8220; zur Abgeltung seines Anspruchs auf Versorgungsbez\u00fcge f\u00fcr die Zeit ab 1. Oktober 1975 erhalten sollte. Sie wurde in einem versicherungsmathematischen Gutachten auf der Basis von 35 % der letzten monatlichen Bruttobez\u00fcge auf 401.520 DM berechnet. Au\u00dferdem sollte der Kl\u00e4ger nach Nr. 3 der Vereinbarung eine einmalige &#8222;Entsch\u00e4digung&#8220; erhalten als Ersatz f\u00fcr die &#8222;durch die zwangsl\u00e4ufig bedingte Entlassung und durch die gem\u00e4\u00df Nr. 2 dieser Vereinbarung festgelegte Abfindung entgehenden Einnahmen, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>a) Fortfall der Gehaltsbez\u00fcge,<\/p>\n<p>b) Fortfall der Steigerung des Versorgungsanspruchs durch zwischenzeitliche Gehaltserh\u00f6hung,<\/p>\n<p>c) Fortfall der Steigerung des Versorgungsanspruchs durch Erreichen einer h\u00f6heren Versorgungsstufe, d) Fortfall der Anpassung laufender Versorgungsbez\u00fcge an gestiegene Lebenshaltungskosten gem. \u00a7 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung&#8220;.<\/p>\n<p>Die Entsch\u00e4digung wurde in einem versicherungsmathematischen Gutachten auf der Grundlage von 20 % der Bruttobez\u00fcge des Kl\u00e4gers im Monat September 1975 auf 229.440 DM ermittelt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt -FA-) versteuerte die Pensionsabfindung im Einkommensteuerbescheid 1975 zum beg\u00fcnstigten Steuersatz nach \u00a7 24 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975. Die Entsch\u00e4digung nach Nr. 3 der Vereinbarung lie\u00df das FA in H\u00f6he von 24.000 DM gem\u00e4\u00df einer vom FA f\u00fcr K\u00f6rperschaften erteilten Anrufungsauskunft nach \u00a7 3 Nr. 9 EStG 1975 steuerfrei. Den Restbetrag von 205.440 DM unterwarf es bei der Einkommensteuerveranlagung der klagenden Eheleute f\u00fcr das Jahr 1975 dem normalen Splittingtarif.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Sprungklage statt und wandte auch auf die Entsch\u00e4digung von 205.440 DM den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. \u00a7 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG 1975 an. Es f\u00fchrte aus:<\/p>\n<p>Eine steuerbeg\u00fcnstigte Entsch\u00e4digung im Sinne dieser Vorschrift liege vor, wenn sie an die Stelle steuerpflichtiger Einnahmen getreten sei, die dem Steuerpflichtigen bei normalem Verlauf der Dinge zugeflossen w\u00e4ren, deren tats\u00e4chlicher Zuflu\u00df aber durch ein Ereignis verhindert worden sei, das gegen oder ohne den Willen des Steuerpflichtigen eingetreten sei. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben.<\/p>\n<p>Der Verein habe dem Kl\u00e4ger den streitbefangenen Entsch\u00e4digungsteilbetrag von 205.440 DM einmal zum Ausgleich des Schadens gezahlt, den der Kl\u00e4ger unfreiwillig dadurch erlitten habe, da\u00df er den bereits erdienten Teil seiner Anwartschaft auf die n\u00e4chsth\u00f6here Pensionsstufe wegen Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses verloren habe. Der Kl\u00e4ger habe am 30. September 1975 eine Besch\u00e4ftigungszeit von 15 Jahren zur\u00fcckgelegt. Da nach \u00a7 5 des Anstellungsvertrages die monatlichen Versorgungsbez\u00fcge nach einem Zeitraum von 10 Jahren 35 % und erst nach 20 Jahren 55 % der letzten monatlichen Bruttobez\u00fcge betragen h\u00e4tten, sei bei der Berechnung der Pensionsabfindung zum 30. September 1975 eine Besch\u00e4ftigungszeit von f\u00fcnf Jahren unber\u00fccksichtigt geblieben. Andererseits habe der Kl\u00e4ger zu diesem Zeitpunkt durch f\u00fcnfj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit bereits eine Anwartschaft f\u00fcr das Erreichen der n\u00e4chsten Pensionsstufe erdient gehabt. Nach den Erkl\u00e4rungen des Aufsichtsrats habe &#8222;mit Sicherheit&#8220; festgestanden, da\u00df dieser den Kl\u00e4ger wieder zum gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand bestellt h\u00e4tte, wenn der Verein nicht aufgel\u00f6st worden w\u00e4re. Die Aufstockung der Pension bei zwanzigj\u00e4hriger Besch\u00e4ftigung von 35 % auf 55 % der laufenden Bez\u00fcge w\u00fcrde mithin zur H\u00e4lfte, d. h. in H\u00f6he von 10 % der laufenden Bez\u00fcge, auf einer vor dem 1. Oktober 1975 zur\u00fcckgelegten Dienstzeit beruht haben. Der Wert der verlorengegangenen Pensionsanwartschaft sei \u00fcberschl\u00e4gig mit 80.000 DM bis 100.000 DM anzusetzen.<\/p>\n<p>Der Verein habe den Kl\u00e4ger mit dem Betrag von 205.440 DM au\u00dferdem daf\u00fcr entsch\u00e4digt, da\u00df dem Kl\u00e4ger eine Pension zugestanden habe, die nach dem zum 1. Januar 1975 in Kraft getretenen \u00a7 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 1974, 3610) alle drei Jahre den gestiegenen Lebenshaltungskosten h\u00e4tte angepa\u00dft werden m\u00fcssen. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Kl\u00e4gers h\u00e4tte die wirtschaftliche Lage des Vereins die laufende Pensionserh\u00f6hung erm\u00f6glicht. Diese k\u00fcnftigen Pensionserh\u00f6hungen seien bei der Abfindung nach Nr. 2 der Vereinbarung vom 20. M\u00e4rz 1975 nicht ber\u00fccksichtigt worden. Der Kl\u00e4ger habe schl\u00fcssig vorgebracht, da\u00df ein voller Ausgleich des weggefallenen Anpassungsanspruchs h\u00f6her als die Entsch\u00e4digung gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Entsch\u00e4digungsbetrag von 205.440 DM z\u00e4hle zu den au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 34 Abs. 1 EStG 1975, weil mit ihm steuerpflichtige Einnahmen mehrerer Jahre in einer Summe abgegolten worden seien.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der Revision sinngem\u00e4\u00df die unrichtige Anwendung des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1975. Es bringt u.a. vor:<\/p>\n<p>Alle Beteiligten seien bisher davon ausgegangen, da\u00df dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Abfindung von 401.520 DM der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz nach \u00a7 24 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG 1975 zustehe. Es, das FA, sei nunmehr der Ansicht, da\u00df diese Abfindung ebenfalls keine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1975 sei. Die Abfindung und die Entsch\u00e4digung sollten zwar nach dem Wortlaut des Vertrages vom 20. M\u00e4rz 1975 den Verlust der laufenden Versorgungsanspr\u00fcche abgelten, die dem Kl\u00e4ger nach dem Anstellungsvertrag f\u00fcr den Fall zugestanden h\u00e4tten, da\u00df er als gesch\u00e4ftsf\u00fchrendes Vorstandsmitglied nicht wiederbestellt werde. Zweifelhaft sei jedoch, ob \u00fcberhaupt ein Verlust von Versorgungsbez\u00fcgen eingetreten sei, f\u00fcr den der Verein Ersatz habe leisten m\u00fcssen. Was der Kl\u00e4ger &#8222;verloren&#8220; habe, sei lediglich sein Anspruch auf Zahlung laufender monatlicher Versorgungsbez\u00fcge, nicht aber sein Recht auf den Versorgungsbezug selbst. Es habe sich lediglich die Zahlungsmodalit\u00e4t dadurch ge\u00e4ndert, da\u00df der Kl\u00e4ger anstelle laufender Pensionszahlungen eine zumindest gleichwertige Einmalzahlung erhalten habe.<\/p>\n<p>Selbst wenn man einen Verlust der Versorgungsbez\u00fcge bejahen sollte, w\u00e4re dieses Ereignis jedenfalls nicht gegen oder ohne den Willen des Kl\u00e4gers eingetreten.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen bzw. als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, sowie hilfsweise, den steuerpflichtigen Teil der Entsch\u00e4digung nach \u00a7 34 Abs. 3 EStG 1975 zu versteuern.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 34 Abs. 1 EStG 1975 sind au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte auf Antrag einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu unterwerfen. Hierzu z\u00e4hlen nach \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1975 auch Entsch\u00e4digungen als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1975.<\/p>\n<p>Entsch\u00e4digungen in diesem Sinn sind Zuwendungen, die einen Schaden ausgleichen, den ein Steuerpflichtiger durch den Wegfall von Einnahmen erleidet. Die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung mu\u00df mithin auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. M\u00e4rz 1978 VI R 63\/75, BFHE 124, 543, BStBl II 1978, 375 und die dort erw\u00e4hnten Entscheidungen). Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 25. M\u00e4rz 1975 VIII R 183\/73, BFHE 115, 472, BStBl II 1975, 634 und die dort erw\u00e4hnten Entscheidungen des erkennenden Senats) werden Zahlungen in Erf\u00fcllung eines Anspruchs des Empf\u00e4ngers vom Tatbestand des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1975 nicht erfa\u00dft, wenn die vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalit\u00e4t ge\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p>2. Wie der IV. Senat des BFH im Urteil vom 20. Juni 1978 IV R 43\/74 (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ausgef\u00fchrt hat, ist es f\u00fcr den Begriff der Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1975 nicht entscheidend, ob das zur Entsch\u00e4digung f\u00fchrende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen eingetreten ist. Die Annahme einer solchen Entsch\u00e4digung ist vielmehr auch bei einer Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei dem zum Einnahmeausfall f\u00fchrenden Ereignis dann nicht ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tats\u00e4chlichen Druck gehandelt hat. Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat im Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 107\/77 (BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176) angeschlossen und betont, Abfindungen wegen Aufl\u00f6sung eines Dienstverh\u00e4ltnisses seien in der Regel eine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1975, wenn die Aufl\u00f6sung vom Arbeitgeber veranla\u00dft worden sei.<\/p>\n<p>3. Das FG hat zu Recht nicht beanstandet, da\u00df das FA die &#8222;Abfindung&#8220; nach Nr. 2 des Vertrages vom 20. M\u00e4rz 1975 bei der Einkommensteuerveranlagung der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr 1975 als Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1975 behandelt hat, und es hat im Ergebnis zu Recht auch den nach Nr. 3 des Vertrages gezahlten Teilbetrag von 205.440 DM als eine solche Entsch\u00e4digung angesehen.<\/p>\n<p>a) Die &#8222;Abfindung&#8220; von 401.520 DM &#8222;zur Abgeltung des Anspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Nr. 3 des Anstellungsvertrages &#8230; auf Zahlung monatlicher Versorgungsbez\u00fcge in H\u00f6he von 35 % der letzten monatlichen Bruttobez\u00fcge&#8220; ist allerdings nicht im Hinblick auf die Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses zum 30. September 1975 eine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1975. Sie beruhte nicht wie im Urteil des Senats in BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176 auf einer vom Arbeitgeber veranla\u00dften Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses, da das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht durch ein Verhalten des Arbeitgebers, sondern durch Auslaufen des jeweils nur auf f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngerten Anstellungsvertrages beendet wurde. Die Abfindung wurde auch nicht wie im Falle des BFH-Urteils vom 13. August 1975 VI R 164\/71 (BFHE 117, 40, BStBl II 1976, 38) deshalb gezahlt, weil durch die Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses die Rechtsgrundlage f\u00fcr die Altersversorgung weggefallen war. Denn im Streitfall war im Anstellungsvertrag vom 6. Januar 1967 ein Anspruch des Kl\u00e4gers auf laufende Versorgungsleistungen gerade f\u00fcr den hier eingetretenen Fall der Nichtwiederbestellung zum gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandsmitglied vorgesehen gewesen.<\/p>\n<p>Die Abfindung ist jedoch eine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1975, weil der Kl\u00e4ger auf seinen Anspruch auf laufende Versorgungsbez\u00fcge auf Veranlassung des Arbeitgebers, n\u00e4mlich aufgrund eines nicht unerheblichen tats\u00e4chlichen Drucks des Vereins, hat verzichten m\u00fcssen. Wie der Kl\u00e4ger glaubhaft dargetan hat, hat er noch vor Vollendung seines 48. Lebensjahres in die Abgeltung seiner Versorgungsanspr\u00fcche einwilligen m\u00fcssen, weil der Verein sonst vor dem Ableben des Kl\u00e4gers nicht h\u00e4tte aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Dem berechtigten Verlangen seines Arbeitgebers, die Liquidation in angemessener Zeit zu beenden, hat der Kl\u00e4ger sich nicht verschlie\u00dfen k\u00f6nnen. Die Abfindung wurde also geleistet, um einen Schaden, n\u00e4mlich den vom Arbeitgeber veranla\u00dften Verzicht auf die laufenden Versorgungsleistungen, auszugleichen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des FA hat sich durch die Abfindung der Versorgungsanspr\u00fcche nicht lediglich die Zahlungsmodalit\u00e4t ge\u00e4ndert. Die Zahlung beruht vielmehr auf einer neuen Rechtsgrundlage, n\u00e4mlich dem Vertrag vom 20. M\u00e4rz 1975. Nach dem Anstellungsvertrag vom 6. Januar 1967 h\u00e4tte weder der Verein noch der Kl\u00e4ger eine solche Abfindung verlangen k\u00f6nnen. Durch die Vereinbarung vom 20. M\u00e4rz 1975 ist der Anspruch auf Zahlung laufender Versorgungsbez\u00fcge weggefallen und statt dessen ein Anspruch auf eine wirtschaftlich andere Leistung, n\u00e4mlich auf eine Kapitalabfindung, begr\u00fcndet worden. Dem steht das BFH-Urteil in BFHE 124, 543, BStBl II 1978, 375 nicht entgegen. Dort hatte der BFH das Vorliegen einer Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1975 bei der Kapitalisierung laufender Ruhegehaltszahlungen deshalb verneint, weil der Arbeitgeberin das Recht zu einer solchen Kapitalisierung bei Liquidation der Gesellschaft im Versorgungsvertrag ausdr\u00fccklich einger\u00e4umt war.<\/p>\n<p>b) Diese Grunds\u00e4tze gelten entsprechend f\u00fcr den Teilbetrag der &#8222;Entsch\u00e4digung&#8220; nach Nr. 3 des Vertrages vom 20. M\u00e4rz 1975 in H\u00f6he von 205.440 DM. Die Entsch\u00e4digung ist aus den vorstehend dargelegten Gr\u00fcnden nicht, wie das FG meint, wegen der Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses, sondern deshalb eine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1975, weil sie mit der vom Arbeitgeber veranla\u00dften Kapitalisierung der Versorgungsanspr\u00fcche im unmittelbaren Zusammenhang steht.<\/p>\n<p>Das FG hat den Sachverhalt ohne Rechtsversto\u00df dahin gew\u00fcrdigt, dieser Teilbetrag sei im wesentlichen nach Nr. 3 Buchst. c) und Buchst. d) des Vertrages zum Ausgleich des Schadens geleistet worden, den der Kl\u00e4ger dadurch erlitten habe, da\u00df bei der Berechnung der Pensionsabfindung nach Nr. 2 des Vertrages der Anspruch des Kl\u00e4gers auf Anpassung der Bez\u00fcge an die steigenden Lebenshaltungskosten nach \u00a7 16 des zum 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht ber\u00fccksichtigt worden sei und da\u00df dem Kl\u00e4ger durch die Nichtwiederbestellung zum gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand der in der Zeit vom 1. Oktober 1970 bis zum 30. September 1975 erdiente Teil seiner Anwartschaft auf die n\u00e4chsth\u00f6here Pensionsstufe verlorengegangen sei. Der Senat ist an diese Sachverhaltsw\u00fcrdigung gebunden, da das FA hiergegen keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsr\u00fcgen vorgebracht hat (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kl\u00e4ger nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Verlust der vorgenannten Anwartschaft hatte. Entscheidend ist, da\u00df der hier zur Rede stehende Teil der Entsch\u00e4digungsleistung von 205.440 DM nach seinem Sinn und Zweck mit der vom Arbeitgeber veranla\u00dften Abfindung der Versorgungsanspr\u00fcche in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. Er mu\u00df daher steuerrechtlich ebenso behandelt werden wie die in Nr. 2 des Vertrages vom 20. M\u00e4rz 1975 vereinbarte Abfindung von 401.520 DM. Es handelt sich insoweit nur um zus\u00e4tzliche Rechnungsfaktoren f\u00fcr die Bemessung des dem Kl\u00e4ger durch den Fortfall der laufenden Versorgungsbez\u00fcge insgesamt entstandenen Schadens. Die Vertragsparteien h\u00e4tten statt der zwei Leistungen ebenso auch einen einheitlichen Abfindungsbetrag von rd. 607.000 DM vereinbaren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>4. Das FG hat zutreffend die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG 1975 sowohl f\u00fcr die &#8222;Abfindung&#8220; wie auch den Teilbetrag der &#8222;Entsch\u00e4digung&#8220; von 205.440 DM nicht beanstandet bzw. f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erachtet.<\/p>\n<p>Beide Betr\u00e4ge waren im Streitfall au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i.S. der vorgenannten Vorschriften. Nach der Rechtsprechung des BFH mu\u00df es sich bei solchen Eink\u00fcnften um eine Zusammenballung von Einnahmen handeln, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt h\u00e4tten, da sonst kein sachlicher Grund f\u00fcr die von dieser Vorschrift bezweckte Milderung der tariflichen Spitzenbelastung gegeben w\u00e4re (vgl. Urteil vom 12. M\u00e4rz 1975 I R 180\/73, BFHE 115, 261, BStBl II 1975, 485 und die dort erw\u00e4hnte Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind im Streitfalle erf\u00fcllt, da der Kl\u00e4ger daf\u00fcr entsch\u00e4digt werden sollte, da\u00df er f\u00fcr die Zeit ab 1. Oktober 1975 keine laufenden Versorgungsbez\u00fcge bis zu seinem Ableben bzw. dem Ableben seiner Ehefrau beziehen konnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.4.1980 (VI R 86\/77) BStBl. 1980 II S. 393 Eine steuerbeg\u00fcnstigte Entsch\u00e4digung nach \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. \u00a7 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG 1975 kann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer beim Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages sich dem Verlangen des Arbeitgebers, in eine Kapitalisierung seines fortbestehenden Anspruchs &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-4-1980-vi-r-86_77-bstbl-1980-ii-s-393\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 16.4.1980 (VI R 86\/77) BStBl. 1980 II S. 393<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26634","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26634","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26634"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26634\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26634"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26634"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26634"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}