{"id":26635,"date":"1980-02-29T15:55:38","date_gmt":"1980-02-29T13:55:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26635"},"modified":"2013-09-05T09:53:30","modified_gmt":"2013-09-05T07:53:30","slug":"bfh-urteil-vom-29-2-1980-vi-r-165_78-bstbl-1980-ii-s-395","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-2-1980-vi-r-165_78-bstbl-1980-ii-s-395\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29.2.1980 (VI R 165\/78) BStBl. 1980 II S. 395"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.2.1980 (VI R 165\/78) BStBl. 1980 II S. 395<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen eines Arbeitnehmers aus einer zugunsten seines Arbeitgebers \u00fcbernommenen B\u00fcrgschaft k\u00f6nnen auch dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn sich der Arbeitnehmer nicht in erster Linie zur Sicherung und Erhaltung seiner Arbeitseink\u00fcnfte aus dem bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis, sondern vor allem im Hinblick auf seine k\u00fcnftige berufliche T\u00e4tigkeit verb\u00fcrgt hatte.<\/p>\n<p>EStG 1971 \u00a7 9 Abs. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) und seine Ehefrau wurden f\u00fcr das Jahr 1971 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau des Kl\u00e4gers ist Filmschauspielerin. Sie erzielte in den Jahren 1968 bis 1971 aus ihrer Berufst\u00e4tigkeit folgende Bruttol\u00f6hne:<\/p>\n<table width=\"358\" border=\"\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">1968<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">\n<p align=\"RIGHT\">5.500 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">1969<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">\n<p align=\"RIGHT\">4.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">1970<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">\n<p align=\"RIGHT\">17.500 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">1971<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">\n<p align=\"RIGHT\">4.500 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Im Jahre 1968 schlo\u00df sie mit der X-Film-GmbH (GmbH) einen Optionsvertrag, durch den sie sich verpflichtete, f\u00fcr drei Filme der Spielzeit 1969\/1970 zur Verf\u00fcgung zu stehen. Als Bruttoverg\u00fctung waren f\u00fcr den ersten Film 4.000 DM, f\u00fcr den zweiten Film 6.000 DM und f\u00fcr den dritten Film 7.000 DM vorgesehen, zu zahlen jeweils in noch festzulegenden Raten.<\/p>\n<p>Der zweite Film, an dem die Ehefrau des Kl\u00e4gers mitwirkte, wurde wie folgt finanziert: Die GmbH zog sechs Wechsel \u00fcber insgesamt 200.000 DM, f\u00e4llig in der Zeit vom September 1969 bis zum M\u00e4rz 1970 auf einen Filmverleih, der diese akzeptierte. Als ein Verkauf der Akzepte durch die GmbH scheiterte, erbot sich die Ehefrau des Kl\u00e4gers, die Wechsel an ihre Hausbank zu verkaufen. Diese kaufte die Akzepte an, nachdem sich die Ehefrau des Kl\u00e4gers bereit erkl\u00e4rt hatte, f\u00fcr deren Einl\u00f6sung selbstschuldnerisch zu b\u00fcrgen. Nach erfolglosen Bem\u00fchungen, die Wechsel bei der Verleihfirma oder der GmbH einzul\u00f6sen, nahm die Bank die Ehefrau des Kl\u00e4gers im Streitjahr aus der B\u00fcrgschaft in H\u00f6he von ann\u00e4hernd 200.000 DM in Anspruch.<\/p>\n<p>In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machten die Eheleute diesen Betrag als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften der Ehefrau des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df in dem Einkommensteuerbescheid 1971 die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.<\/p>\n<p>Der Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung aus: Im Hinblick auf das Mi\u00dfverh\u00e4ltnis zwischen der B\u00fcrgschaftssumme und den von der GmbH gezahlten Bez\u00fcgen sei auszuschlie\u00dfen, da\u00df die Ehefrau des Kl\u00e4gers die B\u00fcrgschaft lediglich zur Sicherung ihrer laufenden Eink\u00fcnfte aus dem Anstellungsverh\u00e4ltnis mit der GmbH \u00fcbernommen habe. Es widerspreche der Lebenserfahrung, da\u00df ein Arbeitnehmer mit derart niedrigen Eink\u00fcnften eine B\u00fcrgschaft in H\u00f6he der Wechselforderung nur zur Sicherung seines Gehalts \u00fcbernehme. Die Handlungsweise der Ehefrau des Kl\u00e4gers sei nur dadurch zu erkl\u00e4ren, da\u00df sie sich hieraus Vorteile f\u00fcr die von ihr erwartete Filmkarriere versprochen habe. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob f\u00fcr die Frage der beruflichen Veranlassung der B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme die Aufwendungen aus der tats\u00e4chlichen Inanspruchnahme oder das Risiko einer m\u00f6glichen Inanspruchnahme zum Zeitpunkt der Eingehung der B\u00fcrgschaft den Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gegen\u00fcberzustellen sei. Denn daraus, da\u00df der Wechselkredit erst zu erlangen gewesen sei, nachdem die Ehefrau des Kl\u00e4gers sich gegen\u00fcber der Bank bereit erkl\u00e4rt habe, f\u00fcr die Wechselsumme zu b\u00fcrgen, ergebe sich, da\u00df die Wechsel nicht sicher gewesen seien und die B\u00fcrgschaft ein hohes Risiko mit sich gebracht habe.<\/p>\n<p>Die geltend gemachten Aufwendungen stellten auch keine vorweggenommenen Werbungskosten dar. Denn die Ehefrau des Kl\u00e4gers habe die B\u00fcrgschaft in der Hoffnung \u00fcbernommen, damit ihrer Karriere beim Film zu dienen. Sie habe nicht die Vorstellung gehabt, dadurch eine bestimmte Stelle als Filmschauspielerin erlangen zu k\u00f6nnen. Die Ausgabe sei wegen des Fehlens eines objektiven Ma\u00dfstabes f\u00fcr eine Aufteilung auch nicht &#8211; als teilweise beruflich veranla\u00dft &#8211; in H\u00f6he eines Anteils abziehbar.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Das FG habe entgegen dem Sinn des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) allein aus der H\u00f6he der Hauptforderung die Un\u00fcblichkeit und Unzweckm\u00e4\u00dfigkeit der Handlungsweise seiner Ehefrau abgeleitet und daraus die private Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen gefolgert. Hinsichtlich der \u00dcblichkeit habe die Vorinstanz den Sachverhalt insofern nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt, als sie keine Feststellungen zu den Gepflogenheiten im Filmgesch\u00e4ft getroffen habe. Die Handlungsweise seiner Ehefrau sei \u00fcblich, um den ersten entscheidenden Zugang zum Film zu erm\u00f6glichen. Die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Aufwendungen sei nach wirtschaftlicher Betrachtung anhand eines Vergleiches des B\u00fcrgschaftsrisikos mit den erzielten Einnahmen zu beurteilen. Das FG habe insofern seine Aufkl\u00e4rungspflicht verletzt, als es dieses Risiko nicht zutreffend ermittelt habe. Die Wechselschuldner seien zum Zeitpunkt der B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme kreditw\u00fcrdig gewesen. Anhaltspunkte f\u00fcr eine private Veranlassung der B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n<p>Auch unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Werbungskosten sei der geltend gemachte Betrag abziehbar. F\u00fcr den Bereich des Films seien keine strengen Anforderungen an die Konkretisierung der angestrebten T\u00e4tigkeit zu stellen. Denn f\u00fcr den Beruf des Schauspielers sei der Wechsel der Engagements wesentlich. Schauspieler seien mehr um neue Engagements als um die Erhaltung und Sicherung der Eink\u00fcnfte aus einem bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis bem\u00fcht. Die Verwirklichung der ersten Filmprojekte durch die B\u00fcrgschaft habe dem Zweck gedient, die weitere berufliche T\u00e4tigkeit als Filmschauspielerin zu erm\u00f6glichen. Dabei sei auch die Werbewirkung zu ber\u00fccksichtigen, die f\u00fcr einen Schauspieler von der Mitwirkung an einem Film ausgehe. Erst aufgrund der B\u00fcrgschaft seien der GmbH rechtzeitig die Mittel zur Fertigstellung des zweiten und zur Herstellung des dritten Films, in dem seine Ehefrau die Hauptrolle gespielt habe, zugeflossen. Dies habe auch die \u00dcbernahme weiterer Rollen in den nachfolgenden Produktionen erm\u00f6glicht. Angesichts der Einkommen in der Filmbranche seien die geltend gemachten Aufwendungen im Verh\u00e4ltnis zu den erwarteten Einnahmen nicht unangemessen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die geltend gemachten Aufwendungen sind als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften der Ehefrau des Kl\u00e4gers abziehbar.<\/p>\n<p>Im Streitfall kommt eine Ber\u00fccksichtigung nur unter dem Gesichtspunkt des Werbungskostenabzugs bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in Betracht. Denn Schauspieler, die an der Herstellung eines Spielfilms mitwirken, sind in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 3. August 1978 VI R 212\/75, BFHE 126, 271, BStBl II 1979, 131). Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 EStG) alle Ausgaben, die durch den Beruf veranla\u00dft sind (Urteil vom 20. November 1979 VI R 25\/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75; Beschlu\u00df vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung des Berufs get\u00e4tigt werden (BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75). Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch Ausgaben, die vor dem Beginn einer T\u00e4tigkeit und vor der Erzielung von Einnahmen anfallen, als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen (vorweggenommene, oder zutreffender: vorab entstandene Werbungskosten, vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., \u00a7 9 Anm. 18). Erforderlich ist jedoch, da\u00df sie in einem hinreichend klaren Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsart stehen (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 132\/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114, mit weiteren Nachweisen). Auch Ausgaben zur Tilgung einer B\u00fcrgschaftsverpflichtung k\u00f6nnen Werbungskosten sein. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Einordnung ist jedoch, wovon die Vorentscheidung zutreffend ausgeht, da\u00df bereits bei der \u00dcbernahme der B\u00fcrgschaft, nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung, ein beruflicher Zusammenhang mit ihr besteht (s. auch BFH-Urteil vom 5. Februar 1970 IV 186\/64, BFHE 99, 26, BStBl II 1970, 492).<\/p>\n<p>Das FG hat zutreffend ausgef\u00fchrt, da\u00df die B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme \u00fcberwiegend, wenn nicht ausschlie\u00dflich, im Zusammenhang mit der von der Ehefrau des Kl\u00e4gers angestrebten beruflichen Karriere beim Film zu sehen ist. Es hat hierzu festgestellt, da\u00df die Wechsel nicht sicher waren und die B\u00fcrgschaft somit ein Risiko mit sich brachte, das dem tats\u00e4chlichen Aufwand oder zumindest einem hohen Bruchteil der B\u00fcrgschaftssumme entsprach. Es hat in nicht zu beanstandender Weise ausgef\u00fchrt, da\u00df deshalb ein Mi\u00dfverh\u00e4ltnis zwischen der B\u00fcrgschaftssumme und den Eink\u00fcnften der Ehefrau des Kl\u00e4gers aus ihrer T\u00e4tigkeit im Filmgesch\u00e4ft bestand. Wenn das FG hieraus gefolgert hat, die B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme, m\u00f6ge sie auch in geringem Umfang der T\u00e4tigkeit f\u00fcr die GmbH f\u00f6rderlich gewesen sein, habe nicht in erster Linie der Sicherung der Eink\u00fcnfte aus dem bestehenden Anstellungsverh\u00e4ltnis mit der GmbH gedient, sondern sei \u00fcberwiegend im Hinblick auf die erwartete k\u00fcnftige T\u00e4tigkeit der Ehefrau des Kl\u00e4gers zu erkl\u00e4ren, ist der Senat insoweit an diese Feststellungen als eine m\u00f6gliche Tatsachenw\u00fcrdigung des FG gebunden (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Im Streitfall kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausgef\u00fchrt hat, offenbleiben, ob f\u00fcr die Beantwortung der Frage, in welcher H\u00f6he die geltend gemachten Aufwendungen beruflich veranla\u00dft waren, auf die Tilgung der B\u00fcrgschaftsverpflichtung oder auf das Risiko der Inanspruchnahme zum Zeitpunkt der Eingehung der B\u00fcrgschaft abzustellen ist. Denn das FG hat in m\u00f6glicher W\u00fcrdigung der festgestellten Tatsachen ausgef\u00fchrt, das B\u00fcrgschaftsrisiko habe zumindest einem hohen Bruchteil der B\u00fcrgschaftssumme entsprochen, da der Wechselkredit erst zu erlangen gewesen sei, nachdem sich die Ehefrau des Kl\u00e4gers als B\u00fcrgin zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Wenn der Kl\u00e4ger ausf\u00fchrt, die Handlungsweise seiner Ehefrau entspreche den Gepflogenheiten im Filmgesch\u00e4ft, sie sei verst\u00e4ndlich und \u00fcblich, um Zugang zum Film als einem besonders aussichtsreichen Gesch\u00e4ftszweig zu erlangen, so spricht dies ebenfalls daf\u00fcr, da\u00df die Aufwendungen im Hinblick auf ihre k\u00fcnftigen Pl\u00e4ne im Rahmen der Filmbranche get\u00e4tigt worden sind.<\/p>\n<p>Der Senat tritt der Vorentscheidung jedoch insofern nicht bei, als das FG die geltend gemachten Aufwendungen deshalb nicht als vorab entstandene Werbungskosten zum Abzug zugelassen hat, weil sie nicht in einem hinreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der angestrebten beruflichen T\u00e4tigkeit st\u00fcnden.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH sind bei einem Arbeitnehmer Aufwendungen im Hinblick auf eine k\u00fcnftige berufliche T\u00e4tigkeit nicht erst dann als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Aufwendungen die Vorstellung hatte, mit Hilfe seiner Ma\u00dfnahmen eine bestimmte Stelle als Arbeitnehmer erlangen zu k\u00f6nnen. Der Senat hat daher in der Entscheidung in BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114 z. B. auch Aufwendungen, die einer Hotelsekret\u00e4rin nach Absolvierung einer Hotelfachschule und einer Praktikantenzeit f\u00fcr einen Sprachlehrgang im Hinblick auf eine angestrebte Anstellung in Frankreich entstanden sind, als den Werbungskosten zuzurechnende Fortbildungskosten anerkannt, obgleich im Urteilsfall die Steuerpflichtige noch keine konkrete berufliche Anstellung in Aussicht hatte. Er hat dabei auf seine Rechtsprechung im Urteil vom 24. August 1962 VI 218\/60 U (BFHE 75, 545, BStBl III 1962, 467) Bezug genommen, wonach vorab entstandene Werbungskosten und vorab entstandene Betriebsausgaben nach den gleichen Grunds\u00e4tzen zu behandeln sind. In der Entscheidung vom 13. November 1973 VIII R 157\/70 (BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161) hat der BFH zu dem insoweit gleichliegenden Fall vorab entstandener Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung unter Hinweis auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung ausgef\u00fchrt, der Abzug als Werbungskosten setze wie im Falle vorab entstandener Betriebsausgaben voraus, da\u00df die Aufwendungen klar und eindeutig auf die Erzielung von Eink\u00fcnften einer bestimmten Einkunftsart i. S. des \u00a7 2 Abs. 3 EStG 1967\/1974 gerichtet seien. Dies sei aufgrund einer W\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu pr\u00fcfen, wobei festzustellen sei, was der Steuerpflichtige ernstlich gewollt habe. Die Absicht zur Eink\u00fcnfteerzielung m\u00fcsse anhand \u00e4u\u00dferer Umst\u00e4nde einleuchtend dargetan sein. Aufwand hingegen, der &#8222;gleichsam ins Blaue hinein&#8220; gemacht werde, falle nicht unter \u00a7 9 EStG.<\/p>\n<p>Bei Zugrundelegung dieser Abrenzungskriterien ist der Vorentscheidung nicht beizutreten. Ausgaben wegen Inanspruchnahme aus einer B\u00fcrgschaft des Arbeitnehmers zugunsten des Arbeitgebers k\u00f6nnen Werbungskosten sein, wenn ein Zusammenhang mit den Einnahmen aus der T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers besteht (Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 21. Februar 1934 VI A 152\/34, RStBl 1934, 628, betr. Zahlung eines Aufgeldes zwecks Abwendung des Konkurses der Arbeitgeberin; vgl. auch BFH-Urteile vom 1. Dezember 1961 VI 306\/60 U, BFHE 74, 163, BStBl III 1962, 63, und vom 25. Oktober 1963 VI 246\/62, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz, \u00a7 4, Rechtsspruch 618, in denen der Werbungskostencharakter bei Aufwendungen f\u00fcr eine B\u00fcrgschaft beim Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH nur wegen der Kapitalbeteiligung verneint wurde). Nach den Feststellungen des FG sollte der Film, an dem die Ehefrau des Kl\u00e4gers entsprechend dem Optionsvertrag mitwirkte, mit Hilfe der ausgestellten Wechsel finanziert werden. Da die Wechsel jedoch zu \u00fcblichen Bedingungen nicht ver\u00e4u\u00dferbar waren, diente die \u00dcbernahme der B\u00fcrgschaft durch die Ehefrau des Kl\u00e4gers unmittelbar der Verwirklichung bzw. Fertigstellung des Filmprojekts. Der Senat geht davon aus, da\u00df ein Filmschauspieler regelm\u00e4\u00dfig von Fall zu Fall f\u00fcr eine Filmrolle engagiert wird. F\u00fcr ihn kann dem ersten Filmengagement entscheidende Bedeutung f\u00fcr den Beginn seiner Karriere als Filmschauspieler zukommen. Denn die erfolgreiche Darstellung einer Rolle bringt es mit sich, da\u00df sich ein Schauspieler mit wesentlich gr\u00f6\u00dferen Erfolgsaussichten als vorher um die Erlangung neuer Vertr\u00e4ge bei denselben oder anderen Filmgesellschaften bem\u00fchen kann. Die geltend gemachten Aufwendungen stehen erkennbar in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Ehefrau des Kl\u00e4gers angestrebten beruflichen Karriere als Filmschauspielerin. Sie hatte nach dem Optionsvertrag mit der GmbH bei der B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme bereits die Aussicht, f\u00fcr weitere Filme herangezogen zu werden. Sie hat in sp\u00e4teren Filmen auch tats\u00e4chlich mitgewirkt. Bei den Besonderheiten dieses Berufs erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen auch der H\u00f6he nach nicht unangemessen. Umst\u00e4nde, die f\u00fcr eine private Veranlassung spr\u00e4chen, wie bei einer Kapitalbeteiligung an der GmbH oder einer T\u00e4tigkeit als Liebhaberei, sind nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Da die Vorentscheidung von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif; der Senat entscheidet daher nach \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO in der Sache selbst und setzt unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer fest.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.2.1980 (VI R 165\/78) BStBl. 1980 II S. 395 Aufwendungen eines Arbeitnehmers aus einer zugunsten seines Arbeitgebers \u00fcbernommenen B\u00fcrgschaft k\u00f6nnen auch dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn sich der Arbeitnehmer nicht in erster Linie zur Sicherung und Erhaltung seiner Arbeitseink\u00fcnfte aus dem bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis, sondern vor allem im Hinblick auf seine &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-2-1980-vi-r-165_78-bstbl-1980-ii-s-395\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 29.2.1980 (VI R 165\/78) BStBl. 1980 II S. 395<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26635","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26635","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26635"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26635\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26635"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26635"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26635"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}