{"id":26636,"date":"1980-02-22T15:55:30","date_gmt":"1980-02-22T13:55:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26636"},"modified":"2013-09-05T09:56:26","modified_gmt":"2013-09-05T07:56:26","slug":"bfh-urteil-vom-22-2-1980-vi-r-132_79-bstbl-1980-ii-s-398","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-2-1980-vi-r-132_79-bstbl-1980-ii-s-398\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.2.1980 (VI R 132\/79) BStBl. 1980 II S. 398"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.2.1980 (VI R 132\/79) BStBl. 1980 II S. 398<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Urteil nicht verk\u00fcndet, so entspricht das FG auch dann der Vorschrift des \u00a7 104 Abs. 2 FGO, wenn es das von den Berufsrichtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgr\u00fcnde und Rechtsmittelbelehrung binnen zwei Wochen nach der m\u00fcndlichen Verhandlung der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergibt. Die \u00dcberschreitung dieser Frist f\u00fcr sich allein ist jedoch kein in der Revision beachtlicher Verfahrensmangel.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 104 Abs. 2, \u00a7 105 Abs. 4 Satz 2, \u00a7 119 i.V.m. \u00a7 120 Abs. 2 Satz 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die Klage hatte das Finanzgericht (FG) auf den 8. November 1978 m\u00fcndliche Verhandlung anberaumt, die mit der Verk\u00fcndung des Beschlusses geschlossen wurde, da\u00df die Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Da das bis zum 21. Dezember 1978 nicht geschehen war, fragte die Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin schriftlich unter diesem Datum beim Vorsitzenden des FG an,<\/p>\n<p>a) an welchem Tag das Urteil der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergeben worden sei (\u00a7 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) und<\/p>\n<p>b) welchen Ausgang die Sache gefunden habe.<\/p>\n<p>Hierauf antwortete der Berichterstatter des FG unter dem 28. Dezember 1978 u. a. wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Zu Ihrer Information teile ich Ihnen nachfolgend den Tenor des am 8. November 1978 beschlossenen Urteils mit:<\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils wird baldm\u00f6glichst erfolgen.&#8220;<\/p>\n<p>Die Entscheidung wurde am 13. Januar 1979 zugestellt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin der Vorinstanz unterlaufene Formfehler sowie die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Einen Formfehler sieht die Kl\u00e4gerin vor allem darin, da\u00df die Urteilsformel des am 8. November 1978 nach m\u00fcndlicher Verhandlung beschlossenen, aber nicht verk\u00fcndeten Urteils vom FG nicht innerhalb von zwei Wochen nach der m\u00fcndlichen Verhandlung der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergeben worden sei.<\/p>\n<p>Ihre &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte habe am 14. Dezember 1978 &#8211; also nach Ablauf der Zweiwochenfrist des \u00a7 104 Abs. 2 FGO &#8211; beim FG telefonisch angefragt und sich sowohl bei der Gesch\u00e4ftsstelle als auch beim Berichterstatter nach dem Ergebnis des Verfahrens erkundigt. Die Gesch\u00e4ftsstelle habe ihr keine konkrete Auskunft erteilt und ihr zu verstehen gegeben, vom Ausgang der Sache nicht unterrichtet zu sein. Der Berichterstatter, auf dessen dienstliche \u00c4u\u00dferung sie sich berufe, habe ihrer Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten mitgeteilt, er habe nach der Verhandlung Urlaub genommen; die Anruferin m\u00f6ge daf\u00fcr Verst\u00e4ndnis aufbringen, da\u00df er das Urteil in der Zwischenzeit noch nicht ausgearbeitet habe. Die erbetene Auskunft sei der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten auf ihre schriftliche Anfrage hin erst durch die Verf\u00fcgung des Berichterstatters vom 28. Dezember 1978 zuteil geworden. Aber auch dabei sei er der weiteren Frage, wann die Urteilsformel hinterlegt worden sei, &#8211; offenbar bewu\u00dft &#8211; ausgewichen.<\/p>\n<p>Daraus k\u00f6nne nur geschlossen werden, da\u00df die Urteilsformel innerhalb der Zweiwochenfrist des \u00a7 104 Abs. 2 FGO noch nicht unterzeichnet und der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergeben gewesen sei. Auf diesem Verfahrensversto\u00df gegen \u00a7 104 Abs. 2 FGO k\u00f6nne das Urteil beruhen. Bei der langen Zeit zwischen der Beschlu\u00dffassung \u00fcber das Urteil und der \u00dcbergabe an die Gesch\u00e4ftsstelle lie\u00dfe sich nicht ausschlie\u00dfen, da\u00df das Urteil nicht auf dem Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat des FG beruhe, insbesondere, da\u00df der Verfasser des Urteils nach dem Urlaub das Beratungsergebnis nur noch in undeutlicher Erinnerung gehabt habe und gen\u00f6tigt gewesen sei, es bei der Absetzung des Urteils zu rekonstruieren.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin erhobenen, formellen R\u00fcgen greifen nicht durch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezweifelt nach ihrem Vortrag nicht, da\u00df das angefochtene Urteil am 8. November 1978 nach der m\u00fcndlichen Verhandlung von den beteiligten Richtern beschlossen worden ist. Sie r\u00fcgt lediglich, da\u00df das nicht verk\u00fcndete Urteil nicht binnen zwei Wochen nach der m\u00fcndlichen Verhandlung &#8211; wie das \u00a7 104 Abs. 2 FGO vorschreibt &#8211; der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergeben worden sei. Dieser Vorschrift h\u00e4tte das FG &#8211; wenn die vollst\u00e4ndige Abfassung des Urteils in dieser Zeitspanne aus bestimmten Gr\u00fcnden, z. B. wegen Erkrankung oder Urlaub des damit betrauten Richters, nicht m\u00f6glich sein sollte &#8211; auch dadurch entsprechen k\u00f6nnen, da\u00df es analog \u00a7 105 Abs. 4 Satz 2 FGO die von den Berufsrichtern unterschriebene Urteilsformel bei der Gesch\u00e4ftsstelle niederlegte (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1974 I R 40\/72, BFHE 114, 85 [87], BStBl II 1975, 232 [233]; Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, M\u00fcnchen 1978, \u00a7 104, Rdnr. 9; so ferner zu den im wesentlichen gleichlautenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 116, 117 der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; auch das Bundesverwaltungsgericht &#8211; BVerwG &#8211; in den Beschl\u00fcssen vom 24. August 1970 I B 129\/67, Neue Juristische Wochenschrift 1970 S. 2132 &#8211; NJW 1970, 2132 -, und vom 24. Juni 1971 I CB 4\/69, NJW 1971, 1854). Aber auch dies sei nach den Darlegungen der Kl\u00e4gerin anscheinend nicht geschehen.<\/p>\n<p>Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die Vermutung der Kl\u00e4gerin insoweit zutrifft. Denn der ger\u00fcgte Verfahrensmangel geh\u00f6rt nicht zu den abschlie\u00dfend in \u00a7 119 FGO aufgef\u00fchrten sog. absoluten Revisionsgr\u00fcnden, f\u00fcr die der Gesetzgeber im Grundsatz die unwiderlegliche Vermutung aufstellt, da\u00df das Urteil auf dem Mangel &#8211; wenn er erwiesen wird &#8211; beruht (Gr\u00e4ber, a. a. O., \u00a7 119, Rdnr. 1). Daher mu\u00df in einem solchen Fall der Beteiligte jeweils dartun und beweisen, da\u00df die Entscheidung, d. h. die Urteilsformel, bei rechtzeitiger Niederlegung anders gelautet h\u00e4tte, als sie ihm mitgeteilt worden ist. Das aber hat die Kl\u00e4gerin nicht einmal behauptet.<\/p>\n<p>Darauf, da\u00df der Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde des Urteils in Einzelheiten m\u00f6glicherweise anders ausgefallen w\u00e4ren, wenn der Berichterstatter das Urteil unverz\u00fcglich abgefa\u00dft h\u00e4tte, kommt es nicht an. Da\u00df die Urteilsformel m\u00f6glicherweise nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des \u00a7 104 Abs. 2 FGO der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergeben worden ist, ist insbesondere deshalb unbeachtlich, weil es sich insoweit nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Nichtbefolgung keine prozessuale Bedeutung hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.2.1980 (VI R 132\/79) BStBl. 1980 II S. 398 Wird ein Urteil nicht verk\u00fcndet, so entspricht das FG auch dann der Vorschrift des \u00a7 104 Abs. 2 FGO, wenn es das von den Berufsrichtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgr\u00fcnde und Rechtsmittelbelehrung binnen zwei Wochen nach der m\u00fcndlichen Verhandlung der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergibt. 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