{"id":26638,"date":"1980-03-05T15:56:28","date_gmt":"1980-03-05T13:56:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26638"},"modified":"2013-09-04T10:28:16","modified_gmt":"2013-09-04T08:28:16","slug":"bfh-urteil-vom-5-3-1980-ii-r-148_76-bstbl-1980-ii-s-402","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-3-1980-ii-r-148_76-bstbl-1980-ii-s-402\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.3.1980 (II R 148\/76) BStBl. 1980 II S. 402"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.3.1980 (II R 148\/76) BStBl. 1980 II S. 402<\/strong><\/p>\n<p>1. Das FG kann seine Entscheidung nur dann darauf abstellen, da\u00df ein Beteiligter der ihm obliegenden objektiven Beweislast (Feststellungslast) nicht gen\u00fcgt habe, wenn es sich auf Grund der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse keine \u00dcberzeugung \u00fcber den Geschehensablauf bilden kann.<\/p>\n<p>2. Das FG gen\u00fcgt dem Gebot der Nachvollziehbarkeit der Beweisw\u00fcrdigung nicht, wenn es nicht die Gr\u00fcnde darstellt, die f\u00fcr seine \u00dcberzeugung \u00fcber die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage leitend gewesen sind. Das gilt zumindest dann, wenn der Zeuge als naher Angeh\u00f6riger und Zweitschuldner m\u00f6glicherweise befangen sein konnte.<\/p>\n<p>3. Spricht der objektive Geschehensablauf f\u00fcr das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung, so obliegt dem Steuerpflichtigen, der sich auf das Vorliegen eines verdeckten Treuhandverh\u00e4ltnisses beruft, insoweit die objektive Beweislast.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 96 Abs. 1; ErbStG 1959 \u00a7 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; ErbStG 1959 \u00a7 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundeten Vertr\u00e4gen vom 23. April 1958 und 28. Juni 1958 \u00fcbertrug der Ehemann der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) auf diese schenkungshalber verschiedene Grundst\u00fccke einschlie\u00dflich Mobiliar. Der Ehemann \u00fcbernahm in allen F\u00e4llen die Kosten der Vertr\u00e4ge. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte durch bestandskr\u00e4ftigen Bescheid vom 28. Februar 1962, gerichtet an den Ehemann der Kl\u00e4gerin, die Schenkungsteuer f\u00fcr diese Erwerbsvorg\u00e4nge auf 2 772 DM fest.<\/p>\n<p>Anl\u00e4\u00dflich einer im Jahre 1963 bei dem Ehemann der Kl\u00e4gerin, der ein Architekturb\u00fcro unterhielt, durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung stellte der Pr\u00fcfer fest, da\u00df am 14. Juli 1958 und am 24. M\u00e4rz 1959 auf dem Privatkonto der Kl\u00e4gerin Provisionsbetr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 80 500 DM gutgeschrieben worden waren, die der Ehemann verbucht und umsatzversteuert hatte. Weitere Geldbetr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 202 218 DM hatte die Kl\u00e4gerin am 13. und 14. April, 27. November und 1. Dezember 1959 von ihrem Ehemann erhalten. Au\u00dferdem waren ihr am 10. April und 15. Dezember 1959 Wertpapiere durch ihren Ehemann \u00fcbertragen worden. Der Kurswert der zun\u00e4chst \u00fcbertragenen Papiere belief sich auf 344 588 DM, der der im Dezember \u00fcbertragenen zum 31. Dezember 1959 auf 282 586 DM. Schlie\u00dflich stellte der Pr\u00fcfer fest, da\u00df die Kl\u00e4gerin am 1. M\u00e4rz 1960 von ihrem Ehemann noch ein weiteres Grundst\u00fcck im Einheitswert von 68 300 DM schenkungshalber \u00fcbertragen erhalten hatte.<\/p>\n<p>Das FA sah nicht nur in der weiteren Grundst\u00fccks\u00fcbertragung, sondern auch in den Geld- und Wertpapier\u00fcbertragungen Schenkungen des Ehemannes an die Kl\u00e4gerin und setzte mit Bescheid vom 12. Juni 1967, gerichtet an die Kl\u00e4gerin, unter Anrechnung der bereits fr\u00fcher festgesetzten Steuer Schenkungsteuer in H\u00f6he von 101 208 DM fest. Mit der nach erfolgloser Durchf\u00fchrung des au\u00dfergerichtlichen Vorverfahrens erhobenen Klage begehrt die Kl\u00e4gerin die Herabsetzung der Schenkungsteuer auf 3 723 DM. Sie macht geltend, in den Jahren 1957\/58 h\u00e4tte eine Wohnungsbaugesellschaft ihrem Ehemann mit Schadensersatzanspr\u00fcchen im Betrage von mehr als einer Million Deutsche Mark ernstlich gedroht. Um ihm drohenden Vollstreckungsma\u00dfnahmen begegnen zu k\u00f6nnen, habe ihr Ehemann ihr Geld und Wertpapiere darlehensweise \u00fcbertragen. Im Notfall sollten daraus der Unterhalt der Familie und die Aufwendungen f\u00fcr die Unterhaltung der Grundst\u00fccke bestritten werden.<\/p>\n<p>Zum 30. Juni 1976 \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin Wertpapiere mit einem Kurswert von insgesamt 1 670 852,87 DM auf ihren Ehemann. Das Schadenersatzverfahren gegen diesen sei erst 1974 zum Abschlu\u00df gekommen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Klageverfahrens hat das FA unter \u00c4nderung des angefochtenen Bescheides die Steuer mit Bescheid vom 6. Juni 1972 auf 100 208 DM herabgesetzt. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin ist der \u00c4nderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens geworden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat es ausgef\u00fchrt, es bestehe kein Anhalt daf\u00fcr, da\u00df der Ehemann der Kl\u00e4gerin, den das FG als Zeugen vernommen hat, seine Ehefrau habe bereichern wollen. Der Zeuge habe glaubhaft best\u00e4tigt, da\u00df er der Kl\u00e4gerin nicht einmal dem \u00e4u\u00dferen Scheine nach die Geldbetr\u00e4ge und die Wertpapiere geschenkt habe. Das FA habe den Nachweis, da\u00df der Kl\u00e4gerin die \u00fcbertragenen Verm\u00f6genswerte geschenkt worden seien, nicht erbracht, obwohl es &#8222;beweispflichtig f\u00fcr das Vorliegen einer Bereicherung und eines Bereicherungswillens&#8220; sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt das FA, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Das FG habe zu Unrecht das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung i.S. des \u00a7 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1959 verneint. Die Fehlerhaftigkeit des Urteils beruhe vornehmlich darauf, da\u00df das FG die von der h\u00f6chstrichterlichen Finanzrechtsprechung in \u00dcbereinstimmung mit \u00a7 164 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) zur &#8222;verdeckten&#8220; Treuhand entwickelten Beweisregeln mi\u00dfachtet und weiter gegen das sich aus \u00a7 96 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebende Gebot ausreichender W\u00fcrdigung der Zeugenaussage versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Als Schenkung, die der Erbschaftsteuer unterliegt (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1959), gilt neben der Schenkung i.S. des b\u00fcrgerlichen Rechtes (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959) auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1959). Schenkungen und freigebige Zuwendungen verlangen neben der Einigung \u00fcber die Unentgeltlichkeit bzw. dem Willen zur Freigebigkeit zwar objektiv eine Bereicherung des Beschenkten; sie setzen dagegen nicht einen auf diese Bereicherung gerichteten Willen voraus. Der Wille zur Freigebigkeit wird aufgrund der dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempf\u00e4nger bekannten Umst\u00e4nde nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des allgemeinen Gesch\u00e4ftsverkehrs bestimmt (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. Juli 1979 II R 26\/78, BFHE 128, 266, 269, BStBl II 1979, 631).<\/p>\n<p>Wenn auch keine Rechtsvermutung besteht, da\u00df Zuwendungen unter nahen Verwandten Schenkungen darstellen (Ausnahmen: \u00a7 685 Abs. 2, \u00a7 1620 BGB), so besteht doch bei Geld- und Sachzuwendungen zwischen Eheleuten &#8211; auch wenn sie im G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung leben &#8211; eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr eine Schenkung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 14. Juli 1971 III ZR 91\/70, Wertpapier-Mitteilungen 1971 S. 1338, 1341 &#8211; WM 1971, 1338, 1341 -). Auch gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, da\u00df eine \u00dcbertragung von Verm\u00f6genswerten, durch die der Zugriff eines Dritten vereitelt werden soll, nicht schenkungsweise, sondern nur scheinbar oder treuh\u00e4nderisch erfolgt sei (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 1962 II ZR 113\/61, WM 1962, 1372).<\/p>\n<p>2. Das Urteil des FG ist in sich widerspr\u00fcchlich. W\u00e4re das Gericht, wie es aufgrund seiner Ausf\u00fchrungen zun\u00e4chst erscheint, davon \u00fcberzeugt gewesen, da\u00df die Kl\u00e4gerin nicht einmal dem \u00e4u\u00dferen Scheine nach Wertpapiere oder Geld von ihrem Ehemann geschenkt erhalten hatte, so h\u00e4tte es des Abstellens auf die Feststellungslast nicht bedurft. Die Frage, wem die objektive Beweislast obliegt (und ob ihr gen\u00fcgt wurde), kann n\u00e4mlich nur dann entscheidungserheblich werden, wenn das Gericht sich aufgrund der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse keine \u00dcberzeugung \u00fcber den Geschehensablauf bilden kann.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang r\u00fcgt das FA zu Recht, da\u00df das FG es verabs\u00e4umt habe, im Urteil darzustellen, weshalb es der Aussage des Ehemannes der Kl\u00e4gerin Glauben schenke. Allein die Feststellung, ein Zeuge habe etwas glaubhaft best\u00e4tigt, kommt dem Gebot der Nachvollziehbarkeit der Beweisw\u00fcrdigung zumindest dann nicht nach, wenn der Zeuge als naher Angeh\u00f6riger und Zweitschuldner der Steuer (\u00a7 15 Abs. 1 ErbStG 1959) m\u00f6glicherweise befangen sein k\u00f6nnte. In diesem Fall ist es die Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung auch die Gr\u00fcnde darzustellen, die f\u00fcr seine \u00dcberzeugung \u00fcber die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage leitend gewesen sind. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es nicht, sich &#8211; wie es das FG getan hat &#8211; darauf zu beschr\u00e4nken, Ausf\u00fchrungen dar\u00fcber zu machen, weshalb der mit den Transaktionen verfolgte Zweck es nicht erforderlich gemacht habe, der Kl\u00e4gerin die Geldbetr\u00e4ge und die Wertpapiere endg\u00fcltig zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beruht das Urteil des FG auf einer Verkennung der objektiven Beweislast. Es trifft zu, da\u00df die Finanzbeh\u00f6rde im Regelfall die Feststellungslast daf\u00fcr trifft, da\u00df der Tatbestand erf\u00fcllt ist, an den das Gesetz die Steuerpflicht kn\u00fcpft. Diese Feststellungslast geht jedoch nicht \u00fcber den objektiven Tatbestand hinaus; sprechen die Tatsachen und Umst\u00e4nde f\u00fcr das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung, so trifft den Steuerpflichtigen, der sich auf einen inneren Vorbehalt, z.B. auf das Vorliegen eines verdeckten Treuhandverh\u00e4ltnisses, beruft, insoweit die objektive Beweislast. Das gilt in besonderem Ma\u00dfe, wenn &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; innerhalb des n\u00e4mlichen Zeitraumes, w\u00e4hrend dessen die Geld- und Wertpapier\u00fcbertragungen erfolgten, unstreitig auch Schenkungen zwischen den gleichen Parteien vollzogen wurden und dar\u00fcber hinaus der Steuerpflichtige in anderen steuerlich bedeutsamen Zusammenh\u00e4ngen sich so verhalten hat, als bestehe das (nunmehr) behauptete Treuhandverh\u00e4ltnis nicht.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird nunmehr der Kl\u00e4gerin Gelegenheit geben m\u00fcssen, der ihr obliegenden Feststellungslast f\u00fcr das Vorliegen eines verdeckten Treuhandverh\u00e4ltnisses nachzukommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.3.1980 (II R 148\/76) BStBl. 1980 II S. 402 1. 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