{"id":26640,"date":"1980-03-12T15:57:44","date_gmt":"1980-03-12T13:57:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26640"},"modified":"2013-09-03T12:02:47","modified_gmt":"2013-09-03T10:02:47","slug":"bfh-urteil-vom-12-3-1980-ii-r-28_77-bstbl-1980-ii-s-405","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-3-1980-ii-r-28_77-bstbl-1980-ii-s-405\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.3.1980 (II R 28\/77) BStBl. 1980 II S. 405"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.3.1980 (II R 28\/77) BStBl. 1980 II S. 405<\/strong><\/p>\n<p>1. Ist der Wert von Kommanditanteilen f\u00fcr Gesellschaftsteuerzwecke zu sch\u00e4tzen, so d\u00fcrfen Verwaltung und Gerichte jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen g\u00fcnstige Ertragsaussichten bestehen, von dem sog. Stuttgarter Verfahren ausgehen, weil dieses Verfahren nach seiner Ausgestaltung regelm\u00e4\u00dfig zu Sch\u00e4tzwerten f\u00fchrt, die hinter den Werten zur\u00fcckbleiben, die sich bei Anwendung anderer Unternehmensbewertungsmethoden ergeben.<\/p>\n<p>2. Bei der Bewertung der Anteile an einer aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Betriebsgesellschaft d\u00fcrfen die Ertragsaussichten nicht unber\u00fccksichtigt bleiben. Auch ein Abschlag wegen der fehlenden eigenen Betriebsgrundlagen kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>KVStG 1959 \u00a7 2 Nr. 1, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4, \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. c; BewG 1965 \u00a7 1 Abs. 1, \u00a7 2 Abs. 1, \u00a7 9.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, ist pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft, die aus einem Einzelunternehmen hervorgegangen ist. Nach dem Tode des fr\u00fcheren Betriebsinhabers war das Unternehmen zun\u00e4chst von den beiden Erben fortgef\u00fchrt worden. Sp\u00e4ter wurde es in ein Besitzunternehmen (OHG) und ein Betriebsunternehmen (KG) aufgespalten. An der KG beteiligten sich ein Erbe als Komplement\u00e4r und ein Erbe als Kommanditist. Die Einlagen von nominell 300.000 DM bzw. 200.000 DM wurden durch \u00dcbernahme des Betriebsverm\u00f6gens erbracht. Die OHG, an der die beiden Erben je zur H\u00e4lfte beteiligt waren, verpachtete Grundst\u00fccke, Betriebseinrichtungen, sowie Erfahrungen, Alleinvertriebsrechte, etwaige gewerbliche Schutzrechte und Firmenrechte an die KG. Eine Pacht war zu zahlen f\u00fcr die \u00dcberlassung der Grundst\u00fccke und der Betriebseinrichtungen.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 2. November 1965 trat die Kl\u00e4gerin in die KG ein (ohne Kapitaleinlage). Der bisherige Komplement\u00e4r trat in die Stellung eines Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von 300.000 DM \u00fcber. Die Kommanditeinlage des bisherigen Kommanditisten blieb unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte mit gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung alter Fassung (AO a. F.) vorl\u00e4ufigem Steuerbescheid vom 13. Dezember 1968 die Gesellschaftsteuer f\u00fcr den ersten Erwerb der Kommanditanteile an der neu gebildeten GmbH &amp; Co. KG auf 2,5 v. H. von 500.000 DM = 12.500 DM fest. Der Steuerbescheid war vorl\u00e4ufig, weil der Wert der Kommanditanteile noch nicht feststand.<\/p>\n<p>Anl\u00e4\u00dflich einer im November 1970 durchgef\u00fchrten Kapitalverkehrsteuerpr\u00fcfung sch\u00e4tzte der Pr\u00fcfer den Wert der Kommanditanteile nach der sogenannten Mittelwertmethode unter Anwendung eines Kapitalisierungszinsfu\u00dfes von 10 v. H. auf 2,9 Mio. DM. Das FA setzte demgem\u00e4\u00df mit Bescheid vom 14. Dezember 1970 die Gesellschaftsteuer endg\u00fcltig auf 72.500 DM fest.<\/p>\n<p>Der Einspruch, mit dem geltend gemacht wurde, da\u00df die Kommanditanteile ohne Ber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten mit ihrem Substanzwert von 500.000 DM zu bewerten seien, hatte zum Teil Erfolg. Das FA blieb zwar bei der Mittelwertmethode, ging nunmehr jedoch von einem Kapitalisierungszinsfu\u00df von 12 v. H. aus und k\u00fcrzte die zu erwartenden Gewinne \u00fcber die tats\u00e4chlich an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin gezahlte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung von 48.000 DM hinaus um weitere 24.000 DM. Den Wert der Kommanditanteile sch\u00e4tzte es nur noch auf 2.240.000 DM und setzte die Gesellschaftsteuer auf 56.000 DM herab.<\/p>\n<p>Mit ihrer auf Herabsetzung der Gesellschaftsteuer auf 12.500 DM gerichteten Klage machte die Kl\u00e4gerin weiter geltend, da\u00df nur der Substanzwert anzusetzen sei, da die Kommanditgesellschaft nur P\u00e4chterin des Betriebes sei und das Pachtverh\u00e4ltnis zum n\u00e4chstzul\u00e4ssigen Termin gek\u00fcndigt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das FA, das zun\u00e4chst Klagabweisung beantragt hatte, beantragte im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens, die Gesellschaftsteuer nach einem gesch\u00e4tzten Wert der Kapitalanteile bzw. der Kommanditanteile von 1.290.000 DM auf 32.250 DM herabzusetzen. Diese Auffassung des FA ging darauf zur\u00fcck, da\u00df es das sog. Stuttgarter Verfahren entsprechend angewendet wissen wollte. Es ging von einem Verm\u00f6genswert von 100 v. H. und einem Ertragshundertsatz von 67,95 v. H. aus. Hieraus ergab sich unter Anwendung des Abschn. 79 der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien (VStR) 1963 folgende Berechnung:<\/p>\n<table width=\"488\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">Verm\u00f6genswert<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">= 100,00 v.H.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">zuz\u00fcglich Ertrags-<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">hundertsatz x 3<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">= 203,85 v.H.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">303,85 v.H.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">davon 85 v.H.<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">= 258,27 v.H.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">abgerundet<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">258,00 v.H.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">bezogen auf 500.000 DM<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">Kommanditkapital<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">= 1.290.000 DM.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Sch\u00e4tzung und setzte deshalb die Gesellschaftsteuer auf 32.250 DM herab. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, der Praktikabilit\u00e4t und der Vorhersehbarkeit der Steuerlast verdiene es Zustimmung, wenn die Verwaltung nunmehr auch f\u00fcr die Unternehmensbewertung im Rahmen der Gesellschaftsteuer nur noch ein modifiziertes Stuttgarter Verfahren als einzige Bewertungsmethode anwende, zumal dieses, wie Moxter ausgef\u00fchrt habe (vgl. Der Betrieb 1976 S. 1585 &#8211; DB 1976, 1585 -), zu einer &#8222;vorsichtigen&#8220;, f\u00fcr die Praxis sogar zu vorsichtigen Unternehmensbewertung f\u00fchre und eine f\u00fcr die Steuerpflichtigen g\u00fcnstigere Regelung bringe als die fr\u00fcher verwendete sog. indirekte Bewertungsmethode (zu dieser vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. Juni 1970 II 95-96\/64, BFHE 99, 413, 421, BStBl II 1970, 690). Die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Gr\u00fcnde gegen die Ber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten seien nicht \u00fcberzeugend. Der Hinweis auf die K\u00fcndbarkeit des Pachtverh\u00e4ltnisses sei angesichts des Umstandes unerheblich, da\u00df bei der vom FA vorgeschlagenen Sch\u00e4tzung nur die \u00dcbergewinne von drei Jahren ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden, w\u00e4hrend das Pachtverh\u00e4ltnis im Zeitpunkt der Entstehung der GmbH &amp; Co. KG noch gut vier Jahre unk\u00fcndbar gewesen sei.<\/p>\n<p>Es sei auch nicht zu beanstanden, da\u00df das FA ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt von 72.000 DM ber\u00fccksichtigen wolle, w\u00e4hrend tats\u00e4chlich nur ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt von j\u00e4hrlich 48.000 DM gezahlt worden sei. F\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin geforderte Ber\u00fccksichtigung eines Gehaltes von j\u00e4hrlich 180.000 DM jedenfalls seien Rechtfertigungsgr\u00fcnde nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Die Verm\u00f6gensteuer und die Einkommensteuer der Kommanditisten k\u00f6nne nicht abgezogen werden. Die Kommanditgesellschaft sei nicht Schuldnerin dieser Personensteuern.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nne auch ein zus\u00e4tzlicher Abschlag von 15 v. H. &#8222;wegen \u00dcberlassung des good will an die Betriebsgesellschaft&#8220; nicht anerkannt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Revision eingelegt und ihren Klagantrag weiterverfolgt. Die OHG habe den Firmenwert sowie die Betriebsgrundst\u00fccke aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages pacht- und leihweise der GmbH &amp; Co. KG zur Verf\u00fcgung gestellt. Deshalb k\u00f6nne Gesellschaftsteuer auf den Firmenwert nicht erhoben werden (vgl. Sudhoff, DB 1976, 1984). Sollte dennoch ein Gesch\u00e4ftswert zum Ansatz kommen, so verbleibe sie bei ihrem Standpunkt, da\u00df zus\u00e4tzlich mindestens ein Abschlag von 15 v. H. wegen \u00dcberlassung des good will an die Betriebsgesellschaft bei der Wertermittlung einzusetzen sei.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Dem FG ist darin zuzustimmen, da\u00df die Gesellschaftsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 1, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1959 (KVStG 1959) entstanden und nach dem Wert der Kommanditanteile zu berechnen ist (\u00a7 8 Nr. 1 Buchst. c KVStG 1959). Der Wert der Kommanditanteile ist abh\u00e4ngig vom Wert des Unternehmens, der im ganzen unter Ber\u00fccksichtigung der Gewinnaussichten zu ermitteln ist (vgl. \u00a7 1 Abs. 1, \u00a7 2 Abs. 1, \u00a7 9 des Bewertungsgesetzes 1965 &#8211; BewG 1965 -; ferner BFHE 99, 413, 418 f., BStBl II 1970, 690; BFH-Urteile vom 2. Februar 1972 II R 10\/67, BFHE 105, 290, BStBl II 1972, 578, und vom 12. April 1972 II 34\/63, BFHE 106, 130, BStBl II 1972, 717).<\/p>\n<p>2. Der Senat vermag der Kl\u00e4gerin nicht darin zu folgen, da\u00df im vorliegenden Falle die Ber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten der KG nicht in Betracht komme. Insbesondere f\u00fchrt die Tatsache, da\u00df die KG nur Betriebsgesellschaft ist und den Betrieb einschlie\u00dflich der Erfahrungen, Vertriebsrechte usw. von der Besitzgesellschaft gepachtet hat, nicht dazu, die Ertragsaussichten unber\u00fccksichtigt zu lassen. Auch bei der Bewertung des Unternehmens einer Pachtgesellschaft im ganzen sind die Ertragsaussichten angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Bei einer Betriebsaufspaltung, wie sie im vorliegenden Fall vorliegt, ist dabei das Risiko einer K\u00fcndigung des Pachtverh\u00e4ltnisses au\u00dfer Betracht zu lassen. Die Betriebsaufspaltung ist das Ergebnis der vor Durchf\u00fchrung der Betriebsaufspaltung angestellten unternehmerischen \u00dcberlegungen. F\u00fcr die Bewertung der durch die Betriebsaufspaltung entstandenen Unternehmensteile ist davon auszugehen, da\u00df die willentlich herbeigef\u00fchrte Aufspaltung und auch die in diesem Zusammenhang vorgenommene Verpachtung aufgrund derselben Beherrschungsverh\u00e4ltnisse bei der Besitzgesellschaft und bei der Betriebsgesellschaft auf unabsehbare Zeit andauert. Die Fortdauer der Betriebsaufspaltung und der Verpachtung geh\u00f6rt in diesem Falle zu den objektiven Verh\u00e4ltnissen der bei der Betriebsaufspaltung entstandenen Unternehmensteile. Wenn gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 2 BewG 1965 der gemeine Wert durch den Preis bestimmt wird, der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Ver\u00e4u\u00dferung zu erzielen w\u00e4re, so ist bei der Bewertung der bei der Betriebsaufspaltung entstandenen Unternehmensteile darauf abzustellen, da\u00df beide Unternehmensteile gleichzeitig verkauft werden. Nur so kann eine von pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen unbeeinflu\u00dfte Bewertung stattfinden.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang meint, da\u00df ein verpachteter Gesch\u00e4ftswert nicht zu bewerten sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Es geht im vorliegenden Falle nur um die angemessene Ber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten der Kommanditgesellschaft bei der Bewertung der Kommanditanteile. Diese Ertragsaussichten werden beeinflu\u00dft durch die an die Besitzgesellschaft zu zahlende Pacht. Wird z. B. f\u00fcr die \u00dcberlassung der Erfahrungen, Alleinvertriebsrechte usw. eine zus\u00e4tzliche Pacht vereinbart, so werden die Ertragsaussichten der Betriebsgesellschaft ung\u00fcnstiger. Deshalb ergibt sich bei Ber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten der Betriebsgesellschaft in diesem Falle ein geringerer Wert des Unternehmens. Wird demgegen\u00fcber f\u00fcr die \u00dcberlassung der Erfahrungen, Alleinvertriebsrechte usw. &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; keine Pacht festgelegt, so haben die Gesellschafter der aus der Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Gesellschaften die Ertragsaussichten der Betriebsgesellschaft entsprechend g\u00fcnstiger gestaltet. Diese durch unternehmerische Entscheidung gestaltete g\u00fcnstige Ertragslage ist bei der Bewertung der Kommanditanteile der Betriebsgesellschaft zu ber\u00fccksichtigen. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann deshalb im vorliegenden Fall nicht von der Ber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten abgesehen werden.<\/p>\n<p>3. Es begegnet keinen Bedenken, da\u00df das FG &#8211; hierin den w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens vorgetragenen Anregungen des FA folgend &#8211; den Wert der Kommanditanteile in entsprechender Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahrens gesch\u00e4tzt und nicht die vom FA noch im Einspruchsverfahren angewandte Mittelwertmethode angewendet hat. Der Senat ist bereits in seinem Urteil vom 7. Dezember 1977 II R 164\/72 (BFHE 124, 356, BStBl II 1978, 323) der Auffassung des III. Senats gefolgt, da\u00df das Stuttgarter Verfahren ein brauchbares Hilfsmittel f\u00fcr die Bewertung nichtnotierter Anteile sei. Er ist der Auffassung, da\u00df dies auch f\u00fcr die Bewertung von Anteilen an einer Personengesellschaft gilt.<\/p>\n<p>Die Eignung dieses Verfahrens, bei dem es sich um eine besondere Variante der \u00dcbergewinnmethode handelt (vgl. Moxter, Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Unternehmensbewertung, S. 98 ff., DB 1976, 1585), f\u00fcr die steuerliche Bewertung von Gesellschaftsanteilen ergibt sich vor allem daraus, da\u00df die Sch\u00e4tzwerte bei diesem Verfahren bei Unternehmen mit guten Gewinnerwartungen mehr oder weniger weit hinter den nach anderen Verfahren ermittelten Sch\u00e4tzwerten zur\u00fcckbleiben (vgl. die Aufstellung bei Helbling, Unternehmungsbewertung und Steuern, 3. Aufl., S. 78). Das Stuttgarter Verfahren ist damit Ausdruck einer vorsichtigen Unternehmensbewertung (vgl. hierzu Moxter, DB 1976, 1585, 1589). Wenn es auch das Ziel einer Sch\u00e4tzung ist, das wahrscheinlich richtige Ergebnis zu ermitteln, so mu\u00df doch bei der mit vielen Unsicherheiten verbundenen Sch\u00e4tzung eines Unternehmenswertes bzw. des Wertes der Anteile an einem Unternehmen ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df in der Unternehmensbewertungspraxis mit betr\u00e4chtlich voneinander abweichenden Sch\u00e4tzwerten gerechnet werden mu\u00df. Es ist deshalb legitim, wenn die Verwaltung im Interesse einer Objektivierung des Sch\u00e4tzungsverfahrens und der gleichm\u00e4\u00dfigen Behandlung aller Steuerpflichtigen ein Verfahren eingef\u00fchrt hat, das bei g\u00fcnstigen Ertragsaussichten durchwegs zu Sch\u00e4tzwerten f\u00fchrt, die hinter den Sch\u00e4tzwerten anderer Methoden zur\u00fcckbleiben. Damit k\u00f6nnen die Finanzgerichte i. S. der BFH-Entscheidung in BFHE 124, 356, BStBl II 1978, 323 im allgemeinen davon ausgehen, da\u00df die aufgrund des Stuttgarter Verfahrens ermittelten Werte nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung bei einer Ver\u00e4u\u00dferung zu erzielen w\u00e4ren (\u00a7 9 Abs. 2 BewG 1965\/1974). Es ist dann Sache des Kl\u00e4gers, im Einzelfall darzulegen, da\u00df die Sch\u00e4tzergebnisse des Stuttgarter Verfahrens \u00fcber den jeweiligen gemeinen Werten liegen. Ob und inwieweit die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens als einer vorsichtigen Bewertungsmethode letztlich die Folge der Beachtung der objektiven Beweislast ist (vgl. hierzu BFHE 99, 413, 421, BStBl II 1970, 690), mag in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>Es begegnet auch keinen Bedenken, da\u00df das FG das Stuttgarter Verfahren in der Ausgestaltung angewendet hat, die es in den Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien 1963 erfahren hat. Was den verwendeten Kapitalisierungszinssatz von 6 v. H. angeht, so ergibt eine rechnerische Analyse (wegen der mathematischen Grundlagen vgl. Moxter, DB 1976, 1585, 1586), da\u00df in den nach den Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien 1963 ermittelten gemeinen Wert der Verm\u00f6genswert mit 84,75 v. H. eingegangen ist, w\u00e4hrend von dem auf der Basis eines Kapitalisierungszinssatzes von 6 v. H. ermittelten Ertragswert nur 15,25 v. H. in dem gemeinen Wert ber\u00fccksichtigt sind. Da\u00df auch bei Zugrundelegung eines Kapitalisierungszinssatzes von nur 6 v. H. das gewonnene Sch\u00e4tzungsergebnis hinter Sch\u00e4tzungsergebnissen nach anderen Methoden mit h\u00f6heren Kapitalisierungszinss\u00e4tzen zur\u00fcckbleibt, zeigt der Vergleich mit dem Wert, zu dem das FA noch in der Einspruchsentscheidung gelangt war. Es hatte hier die Mittelwertmethode angewendet und war unter Ber\u00fccksichtigung eines Kapitalisierungszinssatzes von 12 v. H. zu einem Wert der Kommanditanteile gelangt, der noch weit h\u00f6her lag als der aufgrund des Stuttgarter Verfahrens in der Ausgestaltung durch die Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien 1963 ermittelte Wert. Unter diesen Umst\u00e4nden gibt es keine Anhaltspunkte, da\u00df der vom FG gesch\u00e4tzte Wert der Kommanditanteile h\u00f6her sein k\u00f6nnte als der gemeine Wert dieser Anteile. Im \u00fcbrigen hat auch die Kl\u00e4gerin keine substantiierten Einwendungen gegen die Ergebnisse des Stuttgarter Verfahrens in der Ausgestaltung der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien 1963 erhoben.<\/p>\n<p>4. Der Senat folgt dem FG auch darin, da\u00df die Einkommensteuer und die Verm\u00f6gensteuer der Gesellschafter der Betriebsgesellschaft bei der Ber\u00fccksichtigung der zuk\u00fcnftigen Ertragsaussichten nicht abzuziehen sind. Bei diesen Steuern handelt es sich nicht um Steuern der Gesellschaft, wie etwa bei der K\u00f6rperschaftsteuer und der Verm\u00f6gensteuer einer Kapitalgesellschaft, sondern um Steuern, die von den Gesellschaftern geschuldet werden. Derartige Steuern sind bei der Unternehmensbewertung und der Anteilsbewertung grunds\u00e4tzlich nicht zu ber\u00fccksichtigen (vgl. in diesem Zusammenhang Helbling, a. a. O., S. 346). Dies folgt vor allem auch daraus, da\u00df bei der Festlegung des jeweiligen Kapitalisierungszinssatzes entsprechend der Verzinsung alternativer Anlagen ebenfalls die Steuern auf die Ertr\u00e4ge aus diesen Anlagen unber\u00fccksichtigt bleiben. Ob eine Ber\u00fccksichtigung der Steuern der Anteilseigner ausnahmsweise dann in Betracht kommen kann, wenn in den Steuerbilanzen der Gesellschaften unversteuerte Reserven enthalten sind (vgl. hierzu das Urteil des III. Senats des BFH vom 20. Oktober 1978 III R 31\/76, BFHE 126, 227, BStBl II 1979, 34; ferner Bauer, DB 1980, 320, 370), bedarf hier keiner Pr\u00fcfung, da es keine Anhaltspunkte in dieser Richtung gibt.<\/p>\n<p>5. Ein zus\u00e4tzlicher Abschlag vom gesch\u00e4tzten gemeinen Wert in H\u00f6he von 15 v. H., wie ihn die Kl\u00e4gerin begehrt, ist nicht gerechtfertigt. Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet diesen Abschlag damit, da\u00df sie als Betriebsgesellschaft nicht \u00fcber ausreichende eigene Betriebsgrundlagen verf\u00fcge. Dieser Vortrag l\u00e4\u00dft jedoch nicht erkennen, da\u00df das FG einen Sch\u00e4tzungsfehler begangen habe. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, da\u00df die Betriebsaufspaltung nicht dazu f\u00fchren k\u00f6nne, die Ertragsaussichten der Betriebsgesellschaft unber\u00fccksichtigt zu lassen. Ebensowenig kann sie dazu f\u00fchren, einen besonderen Abschlag wegen der fehlenden eigenen Betriebsgrundlagen zuzulassen. Das Fehlen der Betriebsgrundlagen wird dadurch aufgewogen, da\u00df diese sich im Eigentum der Besitzgesellschaft befinden. Soweit sich aus dem Urteil des III. Senats des BFH vom 15. Oktober 1964 III 359\/61 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 153 &#8211; HFR 1965, 153 -) eine andere Auffassung ergeben sollte, k\u00f6nnte der Senat dieser Auffassung nicht folgen. Eine Anrufung des Gro\u00dfen Senats wegen einer etwaigen Abweichung von diesem Urteil ist nicht erforderlich (vgl. \u00a7 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO). In dem sp\u00e4ter ergangenen Urteil vom 10. Dezember 1971 III R 43\/70 (BFHE 104, 373, BStBl II 1972, 313) hat der III. Senat das Urteil in HFR 1965, 153 zwar im Tatbestand erw\u00e4hnt. Er hat sich aber mit diesem Urteil nicht erkennbar auseinandergesetzt, vor allem hat er es nicht ausdr\u00fccklich gebilligt. Eine Abweichung von diesem sp\u00e4teren Urteil, die zu einer Vorlage an den Gro\u00dfen Senat zwingen w\u00fcrde, liegt deshalb nicht vor.<\/p>\n<p>6. Eine Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG ist im vorliegenden Falle nicht etwa deshalb erforderlich, weil das FG den Gang der Sch\u00e4tzung insoweit nicht dargelegt hat, als es sich um den Ansatz des Verm\u00f6genswertes handelt (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 7. Dezember 1977 II R 164\/72, BFHE 124, 356, BStBl II 1978, 323). Denn aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, da\u00df der Verm\u00f6genswert der Kommanditanteile jedenfalls nicht geringer ist als die vom FG angesetzten 100 v. H. Ausweislich des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil wurden die Einlageverpflichtungen der sp\u00e4teren Kommanditisten durch \u00dcbertragung des Umlaufverm\u00f6gens und der entsprechenden Passivposten der Einzelfirma erf\u00fcllt. Daraus folgt die \u00dcberzeugung des FG, da\u00df diese Einlagen vollwertig waren. Da es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, da\u00df die Einlagen bis zum Eintritt der Kl\u00e4gerin in die Gesellschaft durch Verluste ausgeh\u00f6hlt worden sind, mu\u00df angenommen werden, da\u00df der Verm\u00f6genswert der Kommanditanteile auch f\u00fcr den Zeitpunkt des Eintritts der Kl\u00e4gerin in die Gesellschaft mindestens 100 v. H. des Nennwertes des Kommanditkapitals betragen hat. Auch die Kl\u00e4gerin hat keine Einwendungen erhoben. Es gibt deshalb keine Anhaltspunkte, da\u00df die Sch\u00e4tzung des FG wegen Ansatzes eines zu hohen Verm\u00f6genswertes fehlerhaft sein k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.3.1980 (II R 28\/77) BStBl. 1980 II S. 405 1. Ist der Wert von Kommanditanteilen f\u00fcr Gesellschaftsteuerzwecke zu sch\u00e4tzen, so d\u00fcrfen Verwaltung und Gerichte jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen g\u00fcnstige Ertragsaussichten bestehen, von dem sog. 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