{"id":26642,"date":"1980-02-15T15:56:24","date_gmt":"1980-02-15T13:56:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26642"},"modified":"2013-09-04T10:29:24","modified_gmt":"2013-09-04T08:29:24","slug":"bfh-urteil-vom-15-2-1980-iii-r-105_78-bstbl-1980-ii-s-409","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-2-1980-iii-r-105_78-bstbl-1980-ii-s-409\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.2.1980 (III R 105\/78) BStBl. 1980 II S. 409"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.2.1980 (III R 105\/78) BStBl. 1980 II S. 409<\/strong><\/p>\n<p>Ob eine Sprinkleranlage zum Geb\u00e4ude geh\u00f6rt oder Betriebsvorrichtung ist, richtet sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls.<\/p>\n<p>BerlinFG \u00a7 19; BewG 1965 \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) stellt in Berlin (West) &#8230; artikel und verwandte Erzeugnisse her. Im Wirtschaftsjahr 1975\/1976 lie\u00df sie in ihren Fabrikationsr\u00e4umen eine automatische Feuerl\u00f6schanlage (sog. Sprinkleranlage) f\u00fcr &#8230; DM einbauen. Auf der Grundlage dieses Betrages beantragte die Kl\u00e4gerin eine Investitionszulage von 25 v.H. nach \u00a7 19 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG).<\/p>\n<p>Die Sprinkleranlage ist im gesamten Fabrikationsbereich angebracht, wobei sich Anzahl und Leistungsf\u00e4higkeit der einzelnen Spr\u00fchd\u00fcsen nach der jeweiligen Brandlast, d.h. je nach der Feuergef\u00e4hrlichkeit der an den einzelnen Maschinen verarbeiteten Materialien richten. Die Kl\u00e4gerin sieht in der Sprinkleranlage eine Betriebsvorrichtung und damit ein bewegliches Wirtschaftsgut i. S. des \u00a7 19 BerlinFG. Nach ihrem Vortrag war die Installation der Anlage die Voraussetzung daf\u00fcr, da\u00df die gesamte Fertigung nach Berlin (West) verlegt wurde. Die Anlage habe die Aufgabe, Produktionsausf\u00e4lle zu vermeiden. Das sei um so dringlicher, weil sie nunmehr keine ausw\u00e4rtigen Fabrikationsst\u00e4tten mehr habe, die im Falle einer Produktionsst\u00f6rung in dem Berliner Betrieb einspringen k\u00f6nnten. Ein Produktionsausfall bedeute f\u00fcr sie einen Verlust von Marktanteilen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin auf die Sprinkleranlage nur eine Zulage von 10 v.H. Er sah in der Sprinkleranlage einen Geb\u00e4udebestandteil und keine Betriebsvorrichtung.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab dagegen der Klage statt. Es behandelte die Sprinkleranlage als Betriebsvorrichtung. Es sah daf\u00fcr zwei Gr\u00fcnde als ma\u00dfgebend an, n\u00e4mlich einmal die Tatsache, da\u00df der Einbau der Sprinkleranlage f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die Voraussetzung daf\u00fcr war, da\u00df sie ihre gesamte Produktion nach Berlin (West) verlegte, und zum andern, da\u00df die Spr\u00fchd\u00fcsen in den Fabrikationsr\u00e4umen nicht gleichm\u00e4\u00dfig, sondern je nach der Brandlast in unterschiedlicher Zahl und Leistungskraft verteilt waren. Eine solche Sprinkleranlage, die der Sicherung der Produktion diene und ausschlie\u00dflich nach den besonderen betrieblichen Erfordernissen installiert sei, stehe in besonders unmittelbarer Beziehung zum ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich das FA mit der Revision. Es tr\u00e4gt folgendes vor: Die Auffassung des FG, die Sprinkleranlage sei eine Betriebsvorrichtung, weil sie als Voraussetzung f\u00fcr die Betriebserweiterung in Berlin (West) installiert worden sei, sei schon deshalb unrichtig, weil die Anlage erst l\u00e4ngere Zeit nach dieser Erweiterung angebracht worden sei. Im \u00fcbrigen k\u00f6nne die Antwort auf die Frage, ob eine Anlage eine Betriebsvorrichtung sei, nicht davon abh\u00e4ngig sein, ob die Produktion in einer oder mehreren Betriebsst\u00e4tten erfolge. Die Sprinkleranlage sei auch nicht betriebsbezogen. Ein anderer Gewerbetreibender k\u00f6nne sie nach Ausrichtung der D\u00fcsen auf die eigenen Produktionszwecke ebenfalls nutzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Sprinkleranlage steht der Kl\u00e4gerin die erh\u00f6hte Investitionszulage von 25 v.H. der Herstellungskosten nur zu, wenn die Anlage nicht zum Geb\u00e4ude geh\u00f6rt, sondern ein bewegliches Wirtschaftsgut ist. F\u00fcr Geb\u00e4ude, auch wenn sie in einem verarbeitenden Gewerbe unmittelbar oder mittelbar der Fertigung dienen, kennt das Berlinf\u00f6rderungsgesetz unter den besonderen Voraussetzungen des \u00a7 19 Abs. 2 Satz 4 i.V. m. \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a nur die Grundzulage von 10 v.H. Die Sprinkleranlage w\u00e4re nur dann ein bewegliches Wirtschaftsgut, wenn sie eine Betriebsvorrichtung w\u00e4re. Darunter versteht man nach \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) 1965 Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren, auch wenn sie wesentliche Geb\u00e4udebestandteile sind.<\/p>\n<p>2. Nach der Rechtsprechung des Senats gen\u00fcgt es nicht, da\u00df die Anlage zu einem gewerblichen Betrieb geh\u00f6rt. Es ist auch nicht ausreichend, da\u00df die Anlage f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Gewerbebetriebes n\u00fctzlich oder notwendig oder sogar vorgeschrieben ist. Es ist vielmehr erforderlich, da\u00df die Anlage in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem gegenw\u00e4rtig ausge\u00fcbten Betrieb steht und nicht nur der Benutzung des Geb\u00e4udes dient. Eine solche besondere und unmittelbare Beziehung zu dem in dem Geb\u00e4ude ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb ist nur dann gegeben, wenn die Anlage in bezug auf die Aus\u00fcbung des Gewerbebetriebs eine \u00e4hnliche Funktion wie eine Maschine hat. Das Gewerbe mu\u00df durch die Anlage betrieben werden (vgl. insbesondere die BFH-Urteile vom 14. August 1958 III 382\/57 U, BFHE 67, 325, BStBl III 1958, 400, und vom 5. M\u00e4rz 1971 III R 90\/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455).<\/p>\n<p>3. Nach dem ma\u00dfgebenden Verwaltungserla\u00df der Finanzverwaltung f\u00fcr die Abgrenzung des Grundverm\u00f6gens von den Betriebsvorrichtungen vom 31. M\u00e4rz 1967 (BStBl II 1967, 127) rechnen Sprinkleranlagen nicht zum Geb\u00e4ude, sondern sind Betriebsvorrichtungen (Tz. 16 dieses Erlasses). Allerdings wird in Einzelerlassen der L\u00e4nder diese Regelung eingeschr\u00e4nkt. Nach einem Erla\u00df des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1974 (Betriebs-Berater 1974 S. 1.334 &#8211; BB 1974, 1.334 -) geh\u00f6ren Sprinkleranlagen zum Geb\u00e4ude, soweit sie nicht, wie bei Warenh\u00e4usern, in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen. Nach Langner (BB Beilage 10\/1975, 8) sind Sprinkleranlagen z.B. in B\u00fcro- und Verwaltungsgeb\u00e4uden als Feuerl\u00f6schanlagen Teil des Geb\u00e4udes. Demgegen\u00fcber vertreten R\u00f6ssler\/Troll\/Langner (Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 11. Aufl., Anm. 31 zu \u00a7 68 BewG) und G\u00fcrsching\/Stenger (Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., Anm. 83. 1 zu \u00a7 68 BewG) die Auffassung, da\u00df Sprinkleranlagen als Feuerl\u00f6schanlagen Teil des Geb\u00e4udes seien, ohne da\u00df dabei Ausnahmen f\u00fcr bestimmte Gewerbebetriebe oder B\u00fcrogeb\u00e4ude gemacht w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Senat kann der Auffassung der Kl\u00e4gerin und des FG nicht folgen, da\u00df hier zwischen der Sprinkleranlage und dem Betrieb der Kl\u00e4gerin eine besondere und unmittelbare Beziehung in dem Sinne best\u00fcnde, da\u00df durch die Sprinkleranlage das Gewerbe betrieben werde. Die Kl\u00e4gerin macht geltend, sie habe ihre gesamte Produktion nur unter der &#8222;Voraussetzung&#8220; nach Berlin (West) verlegt, da\u00df die Sprinkleranlage gebaut werde. Der Senat versteht diesen Vortrag dahin, da\u00df sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin aufgrund der Konzentration ihrer gesamten Produktion in einer einzigen Betriebsst\u00e4tte in Berlin (West) mehr als zuvor die Notwendigkeit ergab, daf\u00fcr Vorsorge zu treffen, da\u00df Produktionsausf\u00e4lle, etwa durch Brand, soweit wie m\u00f6glich vermieden werden. Dieser Gesichtspunkt, den die Kl\u00e4gerin als &#8222;Voraussetzung&#8220; bezeichnet, mag f\u00fcr ihre unternehmerische Entscheidung, die gesamte Produktion in einer Betriebsst\u00e4tte zu konzentrieren, eine entscheidende Rolle gespielt haben. Der Einbau der Sprinkleranlage st\u00fcnde dann in direktem Zusammenhang mit der Betriebsverlegung. Das hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob der Betrieb in seiner gegenw\u00e4rtigen Form, also nach seiner Verlegung, durch die Sprinkleranlage betrieben wird.<\/p>\n<p>Das FG hat auch nicht festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4gerin in besonderem Ma\u00dfe feuergef\u00e4hrliche Materialien verarbeitet oder da\u00df \u00e4hnliche Risiken mit dem Produktionsproze\u00df verbunden w\u00e4ren. Es kann dahingestellt bleiben, ob in einem solchen Fall der von der Rechtsprechung geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen einer Sprinkleranlage und dem Gewerbebetrieb bejaht werden k\u00f6nnte. In dieser Richtung hat aber die Kl\u00e4gerin nichts vorgetragen. Die Tatsache allein, da\u00df die Kl\u00e4gerin Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitet, ohne da\u00df gleichzeitig vorgetragen wird, da\u00df von diesen Materialien eine besondere Brandgefahr ausginge, reicht f\u00fcr den erforderlichen Nutzungszusammenhang mit dem Betrieb nicht aus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.2.1980 (III R 105\/78) BStBl. 1980 II S. 409 Ob eine Sprinkleranlage zum Geb\u00e4ude geh\u00f6rt oder Betriebsvorrichtung ist, richtet sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls. BerlinFG \u00a7 19; BewG 1965 \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2. 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