{"id":26643,"date":"1980-03-07T15:56:41","date_gmt":"1980-03-07T13:56:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26643"},"modified":"2013-09-03T12:08:40","modified_gmt":"2013-09-03T10:08:40","slug":"bfh-urteil-vom-7-3-1980-iii-r-45_78-bstbl-1980-ii-s-411","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-3-1980-iii-r-45_78-bstbl-1980-ii-s-411\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.3.1980 (III R 45\/78) BStBl. 1980 II S. 411"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.3.1980 (III R 45\/78) BStBl. 1980 II S. 411<\/strong><\/p>\n<p>1. Antrag auf Baugenehmigung i. S. des \u00a7 4b InvZulG 1975 ist der an die Baugenehmigungsbeh\u00f6rde gerichtete Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung f\u00fcr ein bestimmtes Bauvorhaben (Bauantrag).<\/p>\n<p>2. Eine Bauvoranfrage ist kein Antrag auf Baugenehmigung.<\/p>\n<p>3. Der Abbruch eines Geb\u00e4udes allein stellt grunds\u00e4tzlich noch nicht den Beginn der Bauarbeiten i. S. des \u00a7 4b InvZulG 1975 dar.<\/p>\n<p>InvZulG 1975 \u00a7 4b.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) errichtete in den Jahren 1975 und 1976 eine Lagerhalle. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag des Kl\u00e4gers ab, ihm hierf\u00fcr eine Investitionszulage nach \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes &#8211; InvZulG &#8211; 1975 (BGBl I 1975, 528, BStBl I 1975, 205) zu gew\u00e4hren. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FA aus, der Kl\u00e4ger habe w\u00e4hrend des ma\u00dfgeblichen Beg\u00fcnstigungszeitraums lediglich eine Bauvoranfrage beim zust\u00e4ndigen Bauaufsichtsamt eingereicht. Dies gen\u00fcge nicht; denn \u00a7 4b Abs. 2 InvZulG 1975 erfordere einen formellen Bauantrag.<\/p>\n<p>Mit dem Einspruch machte der Kl\u00e4ger geltend, er habe bereits am 20. Juni 1975 einen Bauantrag gestellt. Auf dem zust\u00e4ndigen Stadtbauamt sei ihm jedoch erkl\u00e4rt worden, da\u00df die Erteilung einer Baugenehmigung f\u00fcr das beabsichtigte Vorhaben fraglich und deshalb eine Bauvoranfrage angebracht sei. Nur deshalb habe er eine solche Voranfrage gestellt. Im \u00fcbrigen habe er bereits vor dem 1. Juli 1975 mit den Bauarbeiten begonnen, indem er einen Auftrag zu Abbrucharbeiten erteilt habe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Seiner Ansicht nach kam es entscheidend allein auf den Zeitpunkt der Einreichung des formellen Bauantrags an. Da dieser erstmals am 20. Oktober 1975 gestellt worden sei, habe der Kl\u00e4ger keinen Zulageanspruch, und zwar unabh\u00e4ngig davon, wann er mit den Bauarbeiten begonnen habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 4b InvZulG 1975. Seiner Ansicht nach gen\u00fcgt es, wenn innerhalb des ma\u00dfgeblichen Beg\u00fcnstigungszeitraums mit den Bauarbeiten begonnen worden ist. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erf\u00fcllt. Er, der Kl\u00e4ger, habe bereits im Juni 1975 Bauzeichnungen herstellen lassen, Kostenvoranschl\u00e4ge eingeholt und ein Boot zur Finanzierung des Bauvorhabens verkauft. Au\u00dferdem habe er noch im Juni 1975 dem Bauunternehmer A. den Auftrag f\u00fcr den Beginn der Arbeiten erteilt. Der Bauunternehmer habe dann am 20. Juni 1975 mit den Arbeiten begonnen, und zwar mit den Abbrucharbeiten. Dar\u00fcber hinaus macht der Kl\u00e4ger erneut geltend, die zust\u00e4ndige Bauaufsichtsbeh\u00f6rde habe ihm eine falsche Auskunft erteilt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 1977 sowie den ablehnenden Bescheid des FA vom 28. Juli 1977 (richtig: 28. Juni 1977) aufzuheben und ihm eine Investitionszulage von 11.304 DM zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.<\/p>\n<p>1. Der Steuerpflichtige hat nur dann einen Investitionszulageanspruch nach \u00a7 4b InvZulG 1975, wenn er mit der Herstellung der Lagerhalle in der Zeit nach dem 30. November 1974 und vor dem 1. Juli 1975 begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Geb\u00e4uden und Geb\u00e4udeteilen nach \u00a7 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975 der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden ist. Ist dieser vor dem 1. Dezember 1974 gestellt worden, gilt der Beginn der Bauarbeiten als Beginn der Herstellung (\u00a7 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975).<\/p>\n<p>2. Das FG hat zun\u00e4chst zu Recht die Auffassung vertreten, da\u00df der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des ma\u00dfgeblichen Beg\u00fcnstigungszeitraums einen Antrag auf Baugenehmigung i. S. des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975 nicht gestellt hat.<\/p>\n<p>a) \u00a7 4b InvZulG 1975 erl\u00e4utert den Begriff &#8222;Antrag auf Baugenehmigung&#8220; nicht. Die Auslegung des Begriffs ergibt, da\u00df darunter der Bauantrag zu verstehen ist, d.h. der an die Baugenehmigungsbeh\u00f6rde gerichtete Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung f\u00fcr ein bestimmtes Bauvorhaben. Diese Auslegung entspricht der spezifischen Bedeutung des Begriffs &#8222;Antrag auf Baugenehmigung&#8220; im Baurecht. Der Senat ist der Ansicht, da\u00df der Gesetzgeber den Begriff i. S. dieses besonderen Sprachgebrauchs auch im Investitionszulagerecht verwendet. Hierf\u00fcr spricht insbesondere, da\u00df die Auslegung des Senats es erm\u00f6glicht, gem\u00e4\u00df der Zielsetzung des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975 den Beginn der Herstellung bei Geb\u00e4uden und Geb\u00e4udeteilen im Regelfall leicht und eindeutig zu bestimmen. Hinzu kommt, da\u00df der Begriff &#8222;Antrag auf Baugenehmigung&#8220; bereits in anderen steuerlichen Vorschriften enthalten ist (vgl. \u00a7 7b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1963 &#8211; EStG 1963 -, \u00a7 27 Abs. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1973 &#8211; UStG 1973 -) und dort nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in gleicher Weise ausgelegt wird (vgl. dazu Urteile vom 28. M\u00e4rz 1966 VI 281\/64, BFHE 85, 425, BStBl III 1966, 454; vom 20. November 1973 VIII R 86\/69, BFHE 110, 559, BStBl II 1974, 69; vom 27. September 1979 V R 60\/76, BFHE 129, 95, BStBl II 1980, 83).<\/p>\n<p>b) Bauantrag in diesem Sinne ist jedoch nicht bereits die sog. Bauvoranfrage. Diese dient lediglich dazu, eine verbindliche Erkl\u00e4rung \u00fcber einzelne Fragen zu erlangen, \u00fcber die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden w\u00e4re und die selbst\u00e4ndig beurteilt werden k\u00f6nnen (vgl. \u00a7 74 Abs. 1 der im Streitfall anzuwendenden nieders\u00e4chsischen Bauordnung &#8211; abgedruckt bei Salfeld, Nieders\u00e4chsische Bauordnung, 3. Aufl., 1977 -). Die Bauvoranfrage f\u00fchrt aber nicht wie ein Bauantrag zu einer Baugenehmigung, auch nicht zu einer Teilbaugenehmigung.<\/p>\n<p>Es ist davon auszugehen, da\u00df der Gesetzgeber die zu den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Baurechts geh\u00f6rende Unterscheidung zwischen Antrag auf Baugenehmigung einerseits und Bauvoranfrage andererseits gekannt und beachtet hat. Verwendet er aber gleichwohl in \u00a7 4b Abs. 2 InvZulG 1975 den baurechtlichen Begriff &#8222;Antrag auf Baugenehmigung&#8220;, so kann darunter nur der formelle Bauantrag verstanden werden.<\/p>\n<p>c) Nach den unangefochtenen Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger am 20. Juni 1975 lediglich eine Bauvoranfrage eingereicht. Er kann sich im \u00fcbrigen dem FA gegen\u00fcber nicht darauf berufen, das zust\u00e4ndige Stadtbauamt habe ihm &#8211; wie er behauptet &#8211; eine falsche Auskunft erteilt.<\/p>\n<p>3. Entgegen der Auffassung des FG gilt der Beginn der Bauarbeiten jedoch auch in den F\u00e4llen als Beginn der Herstellung eines Geb\u00e4udes, in denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 30. Juni 1975 gestellt worden ist (BFH-Urteil vom 8. Februar 1980 III R 100\/78, BFHE 130, 105). Dann ist aber Voraussetzung, da\u00df der Kl\u00e4ger innerhalb des ma\u00dfgeblichen Beg\u00fcnstigungszeitraums mit den Bauarbeiten begonnen hat. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat &#8211; von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend &#8211; dazu keine tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen, die es dem Senat erm\u00f6glichen w\u00fcrden, abschlie\u00dfend zu befinden. Die Vorentscheidung war deshalb aufzuheben, damit das FG diese Feststellungen noch nachholen kann. Dabei wird es folgendes zu beachten haben:<\/p>\n<p>a) Zwar kann die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer als Beginn der Bauarbeiten i. S. des \u00a7 4b InvZulG 1975 anzusehen sein (BFH-Urteil vom 28. September 1979 III R 95\/77, BFHE 129, 104, BStBl II 1980, 56). Es gen\u00fcgt jedoch nicht, da\u00df der Steuerpflichtige innerhalb des Beg\u00fcnstigungszeitraums lediglich den Abbruchsauftrag, nicht aber auch den Bauauftrag erteilt; denn der Abbruch eines Geb\u00e4udes allein stellt grunds\u00e4tzlich noch nicht den Beginn der Bauarbeiten dar.<\/p>\n<p>Es liegt zwar noch im Bereich des m\u00f6glichen Wortsinns des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975, auch Abbrucharbeiten als Beginn der Bauarbeiten zu beurteilen. Entscheidend f\u00fcr die Auslegung des Senats ist jedoch der Bedeutungszusammenhang, in dem diese Vorschrift steht, sowie deren Sinn und Zweck.<\/p>\n<p>\u00a7 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975 stellt den Grundsatz auf, da\u00df als Beginn der Herstellung bei Geb\u00e4uden (Geb\u00e4udeteilen) der Zeitpunkt gilt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden ist. W\u00e4hrend der Beratungen des nunmehrigen \u00a7 4b InvZulG 1975 im Finanzausschu\u00df des Deutschen Bundestages (BT) hatte sich jedoch gezeigt, da\u00df diese Regelung den Bestrebungen des Gesetzgebers, im Interesse einer Konjunkturbelebung einen nachhaltigen Investitionsanreiz zu schaffen, nicht voll entsprechen konnte; denn nach \u00a7 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975 sind diejenigen Bauvorhaben von der Zulage ausgeschlossen, f\u00fcr die vor dem 1. Dezember 1974 der Bauantrag gestellt worden war. Aber gerade im Zeitpunkt eines Konjunkturabschwunges, verbunden mit einem Nachlassen der Investitionsneigung, war damit zu rechnen, da\u00df in nicht unerheblichem Umfang die Durchf\u00fchrung von Bauvorhaben, f\u00fcr die bereits ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden war, zur\u00fcckgestellt worden war. Dem Gesetzgeber war jedoch daran gelegen, da\u00df auch derartige Vorhaben alsbald verwirklicht w\u00fcrden. Deshalb bedurfte es insoweit ebenfalls eines Investitionsanreizes. Dies f\u00fchrte zur Regelung des nunmehrigen \u00a7 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975 (vgl. Deutscher BT, Drucksache 7\/3010, S. 9). Dem der Schaffung dieser Vorschrift zugrunde liegenden F\u00f6rderungsgedanken w\u00fcrde es aber widersprechen, die Zulage in den F\u00e4llen nicht zu gew\u00e4hren, in denen vor dem 1. Dezember 1974 lediglich die alte Bausubstanz abgerissen worden, ohne da\u00df das neue Bauvorhaben vor diesem Stichtag in Angriff genommen worden war. Der Abbruch eines Geb\u00e4udes hatte ebensowenig wie das Stellen des Bauantrags notwendigerweise die alsbaldige Durchf\u00fchrung des geplanten Bauvorhabens zur Folge.<\/p>\n<p>b) Auch das Einholen der Kostenvoranschl\u00e4ge, das Anfertigen von Bauzeichnungen und der Verkauf des Bootes stellen noch nicht den Beginn der Bauarbeiten i. S. des \u00a7 4b Abs. 2 InvZulG 1975 dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.3.1980 (III R 45\/78) BStBl. 1980 II S. 411 1. Antrag auf Baugenehmigung i. 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