{"id":26644,"date":"1980-03-07T15:57:45","date_gmt":"1980-03-07T13:57:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26644"},"modified":"2013-09-03T12:02:35","modified_gmt":"2013-09-03T10:02:35","slug":"bfh-urteil-vom-7-3-1980-iii-r-92_78-bstbl-1980-ii-s-412","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-3-1980-iii-r-92_78-bstbl-1980-ii-s-412\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.3.1980 (III R 92\/78) BStBl. 1980 II S. 412"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.3.1980 (III R 92\/78) BStBl. 1980 II S. 412<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr ein Fernsehger\u00e4t, das ein Fernsehautor und Regisseur au\u00dferhalb seiner Wohnung in beruflich genutzten R\u00e4umen aufgestellt hat und das er nur in unwesentlichem Umfang privat nutzt, ist Investitionszulage zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>BerlinFG \u00a7 19; EStG \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Schriftsteller, Film- und Fernsehautor und Regisseur f\u00fcr Film, Fernsehen und B\u00fchne. Er bewohnt mit seiner Frau und seinem Kind eine Dreizimmerwohnung in Berlin. Au\u00dferdem hat er in der IV. Etage desselben Hauses drei R\u00e4ume gemietet, die er ausschlie\u00dflich beruflich nutzt.<\/p>\n<p>Im Jahre 1976 schaffte der Kl\u00e4ger einen Video-Kassettenrecorder und ein Fernsehger\u00e4t an, die in den R\u00e4umen in der IV. Etage aufgestellt sind. In seiner Privatwohnung hat der Kl\u00e4ger ein weiteres Fernsehger\u00e4t.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte dem Kl\u00e4ger zwar die Investitionszulage f\u00fcr den Video-Kassettenrecorder nach \u00a7 19 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG), lehnte jedoch eine Zulage von 10 v. H. der Anschaffungskosten f\u00fcr das Fernsehger\u00e4t in H\u00f6he von 2.298 DM ab. Auch der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das FA bezog sich dabei auf den Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/79 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) und vertrat die Auffassung, da\u00df der Fernseher nicht zum Anlageverm\u00f6gen der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers geh\u00f6re, weil er unstreitig auch privat mitbenutzt werde und eine Trennung in einen privaten und einen betrieblichen Nutzungsanteil nicht leicht und einwandfrei m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Dagegen hat der Kl\u00e4ger Klage erhoben. Er legte dem Gericht eine Aufstellung seiner Radio-, Fernseh-, Theater- und Kinofilmproduktion vor. Das Finanzgericht (FG) vernahm den Kl\u00e4ger au\u00dferdem als Partei. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte dabei folgendes:<\/p>\n<p>Er habe sich den Fernseher zusammen mit einem Video-Kassettenrecorder und einigen B\u00e4ndern im Jahre 1976 angeschafft, um sich auf sein erstes Filmprojekt als Regisseur vorzubereiten. Er habe damit beabsichtigt, die Kameraf\u00fchrung, die Ausleuchtung, den Schnitt, die Schauspielf\u00fchrung und alles, was f\u00fcr die Regie relevant sei, zu studieren. Er verfolge insbesondere Fernsehfilme und Spielfilme, sehe sich aber auch Sendungen von allgemeinem Informationswert an, vor allem Sendungen aus der Arbeitswelt, aber auch Sendungen wie Report, Bilanz und Panorama. Vorher ausgesuchte Sendungen schneide er mit. Auch soweit er sich Sendungen von allgemeinem Informationswert ansehe, liege nach seiner Auffassung eine berufliche Nutzung vor. Er sei das, was man einen gesellschaftskritischen Autor nenne, und die Kenntnis der politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorg\u00e4nge sei eine Grundvoraussetzung f\u00fcr seine Arbeit. Eine Fu\u00dfball\u00fcbertragung oder eine Show w\u00fcrde er als eine private Nutzung ansehen. Eine solche private Nutzung komme bei dem hier streitigen Ger\u00e4t aber so gut wie nie vor.<\/p>\n<p>Das FG hat der Klage stattgegeben. Es rechnet das Fernsehger\u00e4t zum Anlageverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers. Denn es sei zum unmittelbaren Einsatz in seinem Betrieb bestimmt und stehe in einem objektiven Zusammenhang zu diesem Betrieb. Das FG verweist dann auf das Urteil des erkennenden Senats vom 4. November 1977 III R 145\/74 (BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353), in dem der Senat entschieden hat, da\u00df bei teils betrieblich und teils privat genutzten Wirtschaftsg\u00fctern eine Investitionszulage nur gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne, wenn die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung sei. Diese Voraussetzung sah das FG als gegeben an. Dabei vertrat das FG allerdings die Auffassung, da\u00df auch das Ansehen von nur allgemein informierenden Sendungen wie Panorama, Report und Bilanz beim Kl\u00e4ger wegen der Besonderheit seines Berufs als einem gesellschaftskritischen Autor beruflich veranla\u00dft sei. Denn der Kl\u00e4ger sehe sich diese Sendungen an, um sich das f\u00fcr seine Arbeit erforderliche Wissen zu verschaffen oder dieses zu erweitern. Insoweit stehe nicht der Gedanke der allgemeinen Bildung im Vordergrund, die allerdings ihren Grund in der allgemeinen Lebensf\u00fchrung h\u00e4tte und insoweit nicht beruflich veranla\u00dft w\u00e4re.<\/p>\n<p>Das FG hat die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) zugelassen.<\/p>\n<p>Das FA beanstandet in der Revision, da\u00df das FG das Ansehen von allgemein informierenden Sendungen als eine berufliche Nutzung angesehen habe. Solche Sendungen interessierten viele B\u00fcrger, die gleichwohl ihr Fernsehger\u00e4t aus versteuertem Einkommen bezahlen m\u00fc\u00dften. Der Kl\u00e4ger d\u00fcrfe aber nicht bessergestellt werden, nur weil ihm diese Sendungen auch beruflich von Nutzen seien. Der Gesetzgeber habe diesen Gedanken in \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Ausdruck gebracht. Danach seien Aufwendungen f\u00fcr den Haushalt des Steuerpflichtigen auch dann nicht steuerlich absetzbar, wenn sie gleichzeitig den Beruf oder die sonstige T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen f\u00f6rderten. Gesellschaftskritische Aspekte f\u00e4nden heute in viele Berufe Eingang, nicht nur in die T\u00e4tigkeit von Autoren. Wenn f\u00fcr diese eine Ausnahme zugelassen werde, dann seien die Kriterien f\u00fcr die Abgrenzung der beruflichen von der privaten Nutzung verwischt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG hat das streitige Fernsehger\u00e4t zu Recht dem Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers zugerechnet. Das FA verkennt, da\u00df \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG in diesem Zusammenhang nicht anwendbar ist. Diese Vorschrift enth\u00e4lt ein grunds\u00e4tzliches Aufteilungsverbot f\u00fcr Aufwendungen f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren, dort aber nicht nur privat, sondern auch beruflich genutzt werden. Es handelt sich dabei im allgemeinen um Gegenst\u00e4nde des privaten Lebensbedarfs, wie Fernseh- und Radioger\u00e4te, K\u00fchlschr\u00e4nke, Waschmaschinen und \u00e4hnliches, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind. Nur diese Gegenst\u00e4nde hat der Gro\u00dfe Senat des BFH in seinem Beschlu\u00df in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 angesprochen. Das kommt deutlich in Ziff. 2 und 7 dieser Entscheidung zum Ausdruck. Denn dort wird unterschieden zwischen dem Radio, das die Familie in der Wohnung benutzt, und dem Radio, das in der Fabrikhalle steht und in der Mittagspause f\u00fcr die Arbeitnehmer spielt. Als weitere Beispielsf\u00e4lle werden der F\u00f6n genannt, den der Architekt zum Trocknen der Tusche benutzt, das Tonbandger\u00e4t, das im Fernsehstudio steht, und das Konversationslexikon in der gewerblichen Leihb\u00fccherei. F\u00fcr alle diese Wirtschaftsg\u00fcter kann es aufgrund ihrer Nutzung in betrieblichen R\u00e4umen keinen Zweifel geben, da\u00df sie zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren. F\u00fcr sie trifft das Aufteilungsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG deshalb nicht zu.<\/p>\n<p>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist auch das Fernsehger\u00e4t des Kl\u00e4gers zu beurteilen. Es geh\u00f6rt zu seinem (notwendigen) Betriebsverm\u00f6gen. Denn das Ger\u00e4t steht au\u00dferhalb seiner Privatwohnung in vom Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich beruflich genutzten R\u00e4umen, und das Ger\u00e4t wird dort unstreitig \u00fcberwiegend beruflich genutzt. Auch hat der Kl\u00e4ger f\u00fcr private Zwecke ein zweites Fernsehger\u00e4t in seiner Privatwohnung.<\/p>\n<p>3. Nun hat der Senat allerdings in dem vom FG bereits ber\u00fccksichtigten Urteil in BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353 entschieden, da\u00df f\u00fcr ein privat mitbenutztes Wirtschaftsgut eine Investitionszulage nicht zu gew\u00e4hren sei, es sei denn, da\u00df die private Nutzung nur von ganz untergeordneter Bedeutung sei. Der Bundesminister der Finanzen (BdF) sieht diese Grenze in seinem Schreiben vom 25. September 1978 (BStBl I 1978, 383) bei 10 v. H. als gegeben an. Ob diese Grenze, die der Senat f\u00fcr zutreffend h\u00e4lt, im jeweiligen Einzelfall \u00fcberschritten ist, mu\u00df das FG als Tatsacheninstanz feststellen. Diese Abgrenzung mu\u00df entgegen der Auffassung des FA auch vorgenommen werden, wenn sie nicht aufgrund objektiver Merkmale leicht und zuverl\u00e4ssig getroffen werden kann. \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr zutreffend, wenn das FG dabei auch das Ansehen von Sendungen mit nur allgemeinem Informationswert als beruflich veranla\u00dft angesehen hat. Denn auch hier mu\u00df ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df sich diese Vorg\u00e4nge in den betrieblichen R\u00e4umen des Kl\u00e4gers abspielen und die Sendungen f\u00fcr den Kl\u00e4ger beruflich n\u00fctzlich oder gar notwendig sind. Anders w\u00e4re es, und diese F\u00e4lle meint offensichtlich das FA, wenn der Kl\u00e4ger nur ein Fernsehger\u00e4t h\u00e4tte, dieses in seiner Wohnung st\u00fcnde und der Kl\u00e4ger dort Sendungen von allgemeinem Informationswert ans\u00e4he. So lag auch der durch Beschlu\u00df des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 3\/70 (BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21) entschiedene Fall. Dann w\u00e4re das Fernsehger\u00e4t nach \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein Betriebsverm\u00f6gen, auch wenn diese Sendungen f\u00fcr den Kl\u00e4ger beruflich von Interesse w\u00e4ren. Hier liegt aber gerade die Besonderheit vor, da\u00df der Kl\u00e4ger zwei Fernsehger\u00e4te besitzt, davon eines in seinen betrieblichen R\u00e4umen aufgestellt ist und der Kl\u00e4ger sich die allgemein interessierenden Sendungen aus beruflichen Erw\u00e4gungen ansieht. Ber\u00fccksichtigt man ferner, da\u00df das Fernsehger\u00e4t dem Kl\u00e4ger auch f\u00fcr das Mitschneiden von Sendungen auf seinem Video-Kassettenrecorder und f\u00fcr die Wiedergabe dieser Sendungen dient, so ist die Entscheidung des FG, da\u00df der Kl\u00e4ger das Fernsehger\u00e4t nur geringf\u00fcgig f\u00fcr private Zwecke nutzt, nicht zu beanstanden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.3.1980 (III R 92\/78) BStBl. 1980 II S. 412 F\u00fcr ein Fernsehger\u00e4t, das ein Fernsehautor und Regisseur au\u00dferhalb seiner Wohnung in beruflich genutzten R\u00e4umen aufgestellt hat und das er nur in unwesentlichem Umfang privat nutzt, ist Investitionszulage zu gew\u00e4hren. 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