{"id":26671,"date":"1980-02-28T15:55:35","date_gmt":"1980-02-28T13:55:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26671"},"modified":"2013-09-05T09:54:04","modified_gmt":"2013-09-05T07:54:04","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1980-v-r-118_76-bstbl-1980-ii-s-415","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1980-v-r-118_76-bstbl-1980-ii-s-415\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 118\/76) BStBl. 1980 II S. 415"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 118\/76) BStBl. 1980 II S. 415<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Ausfuhrnachweis gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1967 kann als Bestandteil des buchm\u00e4\u00dfigen Nachweises gem\u00e4\u00df Nr. 4 der Vorschrift noch bis zur letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht \u00fcber eine Klage gegen die erstmalige endg\u00fcltige Steuerfestsetzung oder den Berichtigungsbescheid gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>2. Beansprucht der Unternehmer f\u00fcr eine Ausfuhrlieferung Steuerbefreiung, ohne im Besitz der Nachweisunterlagen zu sein, mu\u00df er das gegen\u00fcber dem Finanzamt offenlegen.<\/p>\n<p>3. Unber\u00fchrt bleibt die Verpflichtung des Unternehmers, die gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1967 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend und zeitgerecht zu erstellen.<\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 4; 2. UStDV \u00a7 1 Abs. 1 und \u00a7 2 Abs. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betreibt ein Ingenieurb\u00fcro. Im Jahre 1971 verkaufte er eine Maschine zum r\u00fcckseitigen Stempeln von Tapetenrollen nach Frankreich, die vom Kunden selbst beim Kl\u00e4ger abgeholt wurde. In der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung f\u00fcr 1971 vom 12. Januar 1973 nahm der Kl\u00e4ger f\u00fcr diese Lieferung die Umsatzsteuerfreiheit gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) in Anspruch. Das Finanzamt f\u00fchrte zun\u00e4chst entsprechend der Erkl\u00e4rung eine vorl\u00e4ufige Umsatzsteuerveranlagung durch. Anl\u00e4\u00dflich einer Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung im Dezember 1973 stellte das Finanzamt fest, da\u00df der Kl\u00e4ger f\u00fcr diese Lieferung keinen Ausfuhrnachweis besa\u00df. Das Finanzamt hat daraufhin mit endg\u00fcltigem Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1971 vom 26. November 1974 die Steuerbefreiung f\u00fcr die Lieferung versagt und die Umsatzsteuer um 2.110,80 DM auf 4.037,95 DM heraufgesetzt.<\/p>\n<p>Mit dem am 21. Dezember 1974 eingelegten Einspruch hat der Kl\u00e4ger den zwischenzeitlich beschafften Ausfuhrnachweis beigebracht. Der Einspruch ist erfolglos geblieben. Das Finanzamt steht auf dem Standpunkt, der erforderliche Ausfuhrnachweis sei im Zeitpunkt der erstmaligen endg\u00fcltigen Veranlagung (26. November 1974) nicht im Besitz des Kl\u00e4gers und auch nicht Bestandteil seiner Buchf\u00fchrung gewesen. Dies sei aber der sp\u00e4teste f\u00fcr die F\u00fchrung des Ausfuhrnachweises m\u00f6gliche Zeitpunkt (Erla\u00df des Bundesministers der Finanzen vom 11. November 1967, Abschn. B Nr. 1 Abs. 3, BStBl I 1967, 384).<\/p>\n<p>Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kl\u00e4ger weiterhin die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 1 UStG 1967 geltend gemacht und zur Begr\u00fcndung vorgetragen, da\u00df nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Mai 1962 V 291\/59 U (BFHE 74, 717, BStBl III 1962, 265) einzelne fehlende Merkmale des Buchnachweises auch noch nach Ergehen der erstmaligen endg\u00fcltigen Veranlagung erg\u00e4nzt werden k\u00f6nnten, wenn der Buchnachweis mindestens in seinen Grundlagen unmittelbar nach Ausf\u00fchrung des Umsatzes gegeben gewesen sei. Im \u00fcbrigen sei der Begriff &#8222;endg\u00fcltige Veranlagung&#8220; dahin zu verstehen, da\u00df der Ausfuhrnachweis auch noch bis zur formellen Bestandskraft der Veranlagung, also auch noch im Einspruchsverfahren, nachgereicht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben, da zwar die Ausfuhrbelege grunds\u00e4tzlich im Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden sein m\u00fc\u00dften, der Buchnachweis jedoch unmittelbar nach Ausf\u00fchrung des Umsatzes lediglich in seinen Grundlagen gegeben sein m\u00fcsse. Einzelne fehlende Merkmale k\u00f6nnten sp\u00e4ter erg\u00e4nzt werden. Dazu geh\u00f6re die Ausfuhrbest\u00e4tigung der Grenzzollstelle.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil wendet sich das Finanzamt (Beklagter) mit der durch Beschlu\u00df des Senats vom 30. September 1976 V B 27\/76 (Umsatzsteuer-Rundschau 1977 S. 15 &#8211; UStR 1977, 15 -) zugelassenen Revision.<\/p>\n<p>Das Finanzamt beantragt, das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Beklagten ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 4 Nr. 1 UStG 1967 sind Ausfuhrlieferungen steuerfrei. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 dieses Gesetzes liegt eine Ausfuhrlieferung vor, wenn der Unternehmer an einen ausl\u00e4ndischen Abnehmer im Sinne der Vorschrift geliefert hat (Nr. 1), der Gegenstand der Lieferung in das Ausland gelangt ist (Nr. 2), dieser als Ausfuhr bezeichnete Vorgang durch Belege nachgewiesen ist (Ausfuhrnachweis &#8211; Nr. 3 -) und die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 buchm\u00e4\u00dfig nachgewiesen sind (Nr. 4). Die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferungen h\u00e4ngt danach von zwei miteinander verzahnten Nachweisen ab, die als materiell-rechtliche Erfordernisse gleichrangig neben die in \u00a7 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UStG 1967 genannten Voraussetzungen treten (vgl. noch f\u00fcr das alte Recht: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 1965 V 73\/63 U, BFHE 83, 356, BStBl III 1965, 628). Wie die Nachweise im einzelnen zu f\u00fchren sind, bestimmt das Gesetz nicht. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 UStG 1967 bleibt die n\u00e4here Ausgestaltung vielmehr dem Verordnungsgeber \u00fcberlassen, der von dieser Erm\u00e4chtigung in der Zweiten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Umsatzsteuergesetzes &#8211; Mehrwertsteuer &#8211; (2. UStDV) vom 11. Oktober 1967 (BGBl I 1967, 980, BStBl I 1967, 364) Gebrauch gemacht hat. Auch die Zweite Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Umsatzsteuergesetzes &#8211; Mehrwertsteuer &#8211; nennt keinen Zeitpunkt, bis zu dem die Nachweise erbracht werden k\u00f6nnen. In \u00a7 1 Abs. 1 sowie \u00a7 2 Abs. 1 der Verordnung ist lediglich bestimmt, da\u00df sich die nachzuweisenden Tatsachen aus den Belegen bzw. den B\u00fcchern eindeutig und leicht nachpr\u00fcfbar ergeben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2. Eine \u00e4hnliche Formulierung war f\u00fcr den buchm\u00e4\u00dfigen Nachweis bereits in \u00a7 14 Abs. 3 der Durchf\u00fchrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB 1951) enthalten. \u00a7 14 Abs. 3 UStDB 1951 wurde damals dahin ausgelegt, da\u00df die erforderlichen Aufzeichnungen laufend vorzunehmen waren und der Buchnachweis mindestens in seinen Grundlagen unmittelbar nach Ausf\u00fchrung des Umsatzes erstellt werden mu\u00dfte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Mai 1962 V 291\/59 U, BFHE 74, 717, BStBl III 1962, 265). Etwas anderes sollte dagegen f\u00fcr den Ausfuhrnachweis nach \u00a7 25 UStDB 1951 gelten. Seine Doppelfunktion als Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferungen und f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Umsatzsteuerverg\u00fctungen f\u00fchrte dazu, den Nachweiszeitpunkt hinauszuschieben. F\u00fcr das Verg\u00fctungsrecht sollte es gen\u00fcgen, wenn der Nachweis im Zeitpunkt der Antragstellung &#8211; d.h.: sp\u00e4testens bis zum Ablauf der Antragsfrist nach \u00a7 21 Abs. 1 UStG 1951 (fr\u00fcher \u00a7 75 Abs. 1 UStDB 1951) &#8211; vorlag, w\u00e4hrend die Steuerbefreiung davon abh\u00e4ngen sollte, ob der Ausfuhrnachweis im Zeitpunkt der erstmaligen endg\u00fcltigen Veranlagung vorhanden war (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 27. M\u00e4rz 1958 V 301\/56, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Umsatzsteuergesetz 1951, \u00a7 4 Nr. 3, Rechtsspruch 4, und vom 29. Januar 1959 V 43\/58 U, BFHE 68, 310, BStBl III 1959, 121), da sp\u00e4testens im Zeitpunkt der Befreiung s\u00e4mtliche Voraussetzungen gegeben sein m\u00fc\u00dften. Diesen Standpunkt hat der Bundesminister der Finanzen f\u00fcr die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferungen nach dem neuen Umsatzsteuerrecht beibehalten (Abschn. B Nr. 1 Abs. 3 des Erlasses vom 11. November 1967, BStBl I 1967, 384).<\/p>\n<p>3. Gegen diese Auslegung lie\u00df sich bereits zum alten Umsatzsteuerrecht einwenden, da\u00df der Ausfuhrnachweis Teil des buchm\u00e4\u00dfigen Nachweises sei und deshalb beide Nachweise zur selben Zeit vorzuliegen h\u00e4tten. War damals noch auf die Besonderheiten des Verg\u00fctungsrechts &#8211; insbesondere die M\u00f6glichkeit, bereits gestellte Antr\u00e4ge innerhalb einer Ausschlu\u00dffrist zu \u00e4ndern und zu erg\u00e4nzen &#8211; R\u00fccksicht zu nehmen, so ist diese Notwendigkeit nunmehr entfallen. Es gibt daher keinen Grund, gegen den Wortlaut des Gesetzes den Ausfuhrnachweis zu verselbst\u00e4ndigen (vgl. Eckhardt\/Wei\u00df, Umsatzsteuergesetz &#8211; Mehrwertsteuer -, Bd. I \u00a7 6 Anm. 57). Wenn der Ausfuhrnachweis Teil des buchm\u00e4\u00dfigen Nachweises ist, folgt daraus vielmehr, da\u00df letzterer erst als gef\u00fchrt gelten kann, sobald auch die erforderlichen Ausfuhrbelege vorliegen und in den buchm\u00e4\u00dfigen Aufzeichnungen auf sie verwiesen wird. Es kann demnach nur einen Zeitpunkt geben, bis zu dem die Nachweise gef\u00fchrt sein m\u00fcssen. Auf der anderen Seite wird dadurch die Schaffung des buchm\u00e4\u00dfigen Nachweises &#8211; vornehmlich in Abholf\u00e4lllen &#8211; zu einem l\u00e4ngerw\u00e4hrenden Vorgang. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, da\u00df nunmehr die f\u00fcr den buchm\u00e4\u00dfigen Nachweis erforderlichen Aufzeichnungen nicht mehr laufend und unmittelbar nach Ausf\u00fchrung der jeweiligen Ums\u00e4tze vorgenommen werden m\u00fc\u00dften. An diesem Erfordernis ist vielmehr auch f\u00fcr das neue Umsatzsteuerrecht festzuhalten (vgl. Eckhardt\/Wei\u00df, a.a.O.); dies ergibt sich aus dem in \u00a7 2 Abs. 1 der 2. UStDV \u00fcbernommenen Grundsatz, da\u00df die buchm\u00e4\u00dfig nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht nachpr\u00fcfbar zu ersehen sein m\u00fcssen. Da vom Unternehmer nichts Unm\u00f6gliches verlangt werden kann, mu\u00df es f\u00fcr den Nachweis der Steuerbefreiung f\u00fcr Ausfuhrlieferungen ausreichen, da\u00df der Unternehmer den buchm\u00e4\u00dfigen Nachweis jeweils soweit wie m\u00f6glich erstellt. Die f\u00fcr den buchm\u00e4\u00dfigen Nachweis erforderlichen Aufzeichnungen sind daher unmittelbar nach Ausf\u00fchrung des Umsatzes zu t\u00e4tigen, wenn nach sp\u00e4terem Hinzutreten der erforderlichen Ausfuhrbelege und nach Vornahme der wechselseitigen Verweisungen ein den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgender buchm\u00e4\u00dfiger Nachweis vorliegen soll. Die Steuerbefreiung kann nur gew\u00e4hrt werden, wenn der buchm\u00e4\u00dfige Nachweis lediglich um den sp\u00e4ter eingegangenen Ausfuhrnachweis vervollst\u00e4ndigt wird; aber der vollst\u00e4ndige Nachweis ist nur dann ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrt, wenn der aus den Aufzeichnungen bestehende Teil in der beschriebenen Weise fortlaufend und zeitgerecht erstellt worden ist.<\/p>\n<p>4. Bis zu welchem Zeitpunkt die erforderlichen Aufuhrbelege vorliegen m\u00fcssen, ist weder im materiellen noch im formellen Steuerrecht geregelt. Aus \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG 1967 folgt i.V. m. \u00a7 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 dieses Gesetzes lediglich, da\u00df bei Lieferungen an ausl\u00e4ndische Abnehmer in das Ausland zun\u00e4chst Umsatzsteuer entsteht, wenn nicht im ma\u00dfgeblichen Voranmeldungszeitraum die erforderlichen Nachweise, unter diesen auch die Ausfuhrbelege, vorhanden sind. Die Abgabenordnung (AO 1977) wiederum enth\u00e4lt nur Bestimmungen dar\u00fcber, unter welchen Voraussetzungen eine bereits durchgef\u00fchrte Steuerfestsetzung ge\u00e4ndert werden kann, wobei insbesondere die \u00a7\u00a7 168, 164 Abs. 1 AO 1977 i.V. m. \u00a7 18 Abs. 1 und 2 UStG 1967 zu nennen sind. Eine zeitliche Begrenzung ergibt sich daraus nur insofern, als nach Ablauf der Festsetzungsfrist der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung entf\u00e4llt (\u00a7 164 Abs. 4 AO 1977). Angesichts dieser Rechtslage ist darauf abzustellen, bis zu welchem Zeitpunkt der Steuerpflichtige allgemein f\u00fcr die Steuerfestsetzung bedeutsame Tatsachen vorbringen kann. Letztm\u00f6glicher Zeitpunkt f\u00fcr die Erg\u00e4nzung des tats\u00e4chlichen Vorbringens ist ggf. die letzte m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber eine gegen die urspr\u00fcngliche Steuerfestsetzung oder gegen einen Berichtigungsbescheid gerichtete Klage vor dem Finanzgericht. Es gibt keine rechtliche Grundlage, davon abweichend die Beibringung des Ausfuhrnachweises als Bestandteil des buchm\u00e4\u00dfigen Nachweises lediglich bis zur erstmaligen endg\u00fcltigen Veranlagung zuzulassen.<\/p>\n<p>Soweit in den noch zum Umsatzsteuergesetz 1951 ergangenen Urteilen des Bundesfinanzhofs auf die erstmalige endg\u00fcltige Veranlagung bzw. auf den Abschlu\u00df der Veranlagung abgestellt und damit ausgeschlossen worden ist da\u00df die Ausfuhrbelege bei erstmaliger Veranlagung noch im Laufe eines Verfahrens im Sinne des \u00a7 229 der Reichsabgabenordnung alter Fassung und bei einer bereits bestandskr\u00e4ftigen Steuerfestsetzung noch im Laufe eines Berichtigungsverfahrens nachgereicht werden k\u00f6nnen (StRK, Umsatzsteuergesetz 1951, \u00a7 4 Nr. 3, Rechtsspruch 4, sowie BFHE 68, 310), kann daran wegen der dargestellten ver\u00e4nderten Rechtslage (Abschnitt 3) f\u00fcr das neue Umsatzsteuerrecht nicht mehr festgehalten werden.<\/p>\n<p>5. Solange der Unternehmer nicht im Besitz der erforderlichen Ausfuhrbelege ist, aber die f\u00fcr den buchm\u00e4\u00dfigen Nachweis erforderlichen Aufzeichnungen zeitgerecht get\u00e4tigt hat (vgl. oben Nr. 3), kann er bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen oder der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung im Vorgriff auf die zu erwartende Steuerfreiheit von der Versteuerung der Ausfuhrlieferungen absehen, wenn er das Finanzamt auf die fehlenden Belege hinweist. Nur wenn das Finanzamt die Nachweism\u00e4ngel kennt, ist sichergestellt, da\u00df es die Veranlagung f\u00fcr sp\u00e4tere \u00c4nderungen offenh\u00e4lt und die Vervollst\u00e4ndigung der Ausfuhrbelege \u00fcberwacht. Ein Unternehmer jedoch, der, ohne zeitgerechte Aufzeichnungen und ohne im Besitz der vollst\u00e4ndigen Nachweisunterlagen zu sein, die Steuerfreiheit ohne Offenlegung dieses Umstandes in Anspruch nimmt, macht sich, wenn auch die subjektiven Voraussetzungen vorliegen, der Steuerhinterziehung (\u00a7 370 Abs. 1 AO 1977) oder der leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung (\u00a7 378 Abs. 1 AO 1977) schuldig. Diese Tatbest\u00e4nde sind auch dann erf\u00fcllt, wenn der Unternehmer sp\u00e4ter die Nachweisunterlagen vervollst\u00e4ndigt. Der Umstand, da\u00df dann sp\u00e4ter die materielle Rechtslage mit dem Inhalt der Steueranmeldungen \u00fcbereinstimmt und damit eine Berichtigung nicht mehr veranla\u00dft ist, vermag an der rechtswidrigen Erlangung eines zeitweiligen Steuervorteils nichts zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat den buchm\u00e4\u00dfigen Nachweis noch w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens gegen den endg\u00fcltigen Umsatzsteuerbescheid 1971 vom 26. November 1974 um die Ausfuhrbelege vervollst\u00e4ndigt. Der Nachweis ist somit rechtzeitig erbracht worden. Das Urteil des Finanzgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die Revision des Finanzamts war daher als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 118\/76) BStBl. 1980 II S. 415 1. 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