{"id":26675,"date":"1980-03-06T15:56:30","date_gmt":"1980-03-06T13:56:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26675"},"modified":"2013-09-04T10:21:11","modified_gmt":"2013-09-04T08:21:11","slug":"bfh-urteil-vom-6-3-1980-iv-r-160_77-bstbl-1980-ii-s-418","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-1980-iv-r-160_77-bstbl-1980-ii-s-418\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.3.1980 (IV R 160\/77) BStBl. 1980 II S. 418"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.3.1980 (IV R 160\/77) BStBl. 1980 II S. 418<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcberschreiten das ihnen in \u00a7 3 ZRFG einger\u00e4umte Ermessen nicht, wenn sie es ablehnen, die ersatzweise Anschaffung eines Kraftfahrzeugs durch Sonderabschreibungen zu beg\u00fcnstigen.<\/p>\n<p>ZRFG \u00a7 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob die Sonderabschreibung nach \u00a7 3 des Zonenrandf\u00f6rderungsgesetzes (ZRFG) vom 5. August 1971 (BGBl I, 1237, BStBl I 1971, 370) auch f\u00fcr einen PKW zu gew\u00e4hren ist, der anstelle eines aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausgeschiedenen PKW angeschafft wurde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) lie\u00df sich im Jahre 1971 als freiberuflich t\u00e4tiger Tierarzt im Zonenrandgebiet nieder. Im Jahre 1973 ersetzte er einen bisher von ihm benutzten PKW durch ein neues Fahrzeug der Marke &#8222;R 16&#8220;. F\u00fcr diese Anschaffung begehrte der Kl\u00e4ger bei der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr das Jahr 1973 eine Sonderabschreibung in H\u00f6he von 5.490 DM (50 v. H. der Anschaffungskosten von 10.980 DM). Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte die beantragte Sonderabschreibung ab mit der Begr\u00fcndung, es handle sich um eine (nach den Richtlinien zum Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz nicht beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige) Ersatzbeschaffung. Auf dieser Grundlage erlie\u00df das FA am 26. Mai 1975 einen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 1973.<\/p>\n<p>Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Auf die Klage gegen die &#8211; am 16. Juli 1976 zugestellte &#8211; Einspruchsentscheidung setzte das Finanzgericht (FG) die Einkommensteuer antragsgem\u00e4\u00df herab.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner &#8211; in Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 298 (EFG 1977, 298) ver\u00f6ffentlichten &#8211; Entscheidung f\u00fchrte das FG aus, die gesetzliche Vorschrift des \u00a7 3 Abs. 1 und 6 ZRFG stelle zwar die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen in das Ermessen der Beh\u00f6rden. Das in den Richtlinien zur einheitlichen Handhabung dieses Ermessens (Schreiben des Bundesministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen &#8211; BMWF &#8211; vom 18. August 1971 F\/IV B 2 &#8211; S 1915 &#8211; 73\/71, BStBl I 1971, 386) enthaltene Verbot, Sonderabschreibungen f\u00fcr Ersatzbeschaffungen zu billigen, stelle jedoch einen Fehlgebrauch des in \u00a7 3 ZRFG einger\u00e4umten Ermessens dar. \u00a7 3 ZRFG nenne selbst Grenzen f\u00fcr die Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbeh\u00f6rden. So w\u00fcrden Steuerverg\u00fcnstigungen ausdr\u00fccklich nur im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile gew\u00e4hrt, die sich aus den besonderen Verh\u00e4ltnissen des Zonenrandgebietes erg\u00e4ben. Da\u00df F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen auch bei der Anschaffung von Ersatzwirtschaftsg\u00fctern versagt werden sollen, finde im Gesetz keine St\u00fctze. Der Gesetzgeber habe vielmehr das Verbot der Beg\u00fcnstigung von Ersatzwirtschaftsg\u00fctern in das Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz bewu\u00dft nicht aufgenommen. Er habe die f\u00fcr das Investitionszulagenrecht geltende gesetzliche Regelung (\u00a7 1 Abs. 3 des Investitionszulagengesetzes &#8211; InvZulG &#8211; 1969), nach der f\u00fcr Ersatzbeschaffungen keine Investitionszulage gew\u00e4hrt werde, nicht in das Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz \u00fcbernommen. &#8211; Aber selbst dann, wenn die Versagung der Verg\u00fcnstigung f\u00fcr Ersatzbeschaffungen ermessensgerecht sein sollte, m\u00fc\u00dfte jedenfalls im Streitfall die Sonderabschreibung auf den im Jahre 1973 erworbenen PKW R 16 gew\u00e4hrt werden. Das ergebe sich aus der \u00dcberlegung, da\u00df im Rahmen des Zonenrandf\u00f6rderungsgesetzes auf den Steuerpflichtigen und seine durch die \u00f6rtliche Lage bedingten wirtschaftlichen Nachteile abgestellt werde und diese Nachteile ein Dauerzustand seien. Das Verbot der F\u00f6rderung von Ersatzbeschaffungen k\u00f6nne deshalb allenfalls so verstanden werden, da\u00df zwar eine mehrmalige F\u00f6rderung des gleichen Gegenstandes oder der gleichen Investition verhindert werden solle, andererseits jedoch jedem im Zonenrandgebiet ans\u00e4ssigen Unternehmer wenigstens einmal die F\u00f6rderung nach dem Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz zuteil werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom Senat durch Beschlu\u00df vom 14. Juli 1977 IV B 27\/77 (BFHE 123, 35, BStBl II 1977, 806) zugelassenen &#8211; Revision r\u00fcgt das FA unrichtige Anwendung des \u00a7 3 ZRFG. Die Ablehnung des Antrags auf Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen f\u00fcr einen im Wege der Ersatzbeschaffung angeschafften PKW stelle weder eine \u00dcberschreitung noch einen Mi\u00dfbrauch des der Finanzverwaltung einger\u00e4umten Ermessens dar. Die in den Richtlinien enthaltene Regelung, f\u00fcr Ersatzbeschaffungen nur unter bestimmten Voraussetzungen Sonderabschreibungen zu bewilligen, lasse sich mit den F\u00f6rderungszielen des Zonenrandf\u00f6rderungsgesetzes vereinbaren. Denn durch die Beg\u00fcnstigung von Ersatzbeschaffungen w\u00fcrden sich die wirtschaftlichen Nachteile, die sich durch die besonderen Verh\u00e4ltnisse im Zonenrandgebiet erg\u00e4ben, nicht beseitigen lassen. Ersatzbeschaffungen fielen in allen Unternehmen mit gewisser Regelm\u00e4\u00dfigkeit an und f\u00f6rderten somit nicht die wirtschaftliche Struktur eines bestimmten Gebietes. &#8211; Der Begriff des &#8222;Ersatzwirtschaftsguts&#8220; im Zonenrandf\u00f6rderungsrecht und im Investitionszulagenrecht seien gleich. Aus den unterschiedlichen Zielsetzungen des Zonenrandf\u00f6rderungsgesetzes und des Investitionszulagengesetzes ergebe sich nichts anderes.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage. Dem FG kann nicht darin beigepflichtet werden, da\u00df es einen Ermessensfehlgebrauch darstellt, wenn dem Kl\u00e4ger die begehrte Sonderabschreibung versagt wird.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 3 Abs. 1 und Abs. 6 ZRFG kann bei Steuerpflichtigen, die im Rahmen einer selbst\u00e4ndigen Arbeit im Zonenrandgebiet Investitionen vornehmen, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verh\u00e4ltnissen dieses Gebiets ergeben, auf Antrag zugelassen werden, da\u00df bei den Steuern vom Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt ber\u00fccksichtigt werden; insbesondere d\u00fcrfen unter bestimmten Voraussetzungen bei Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens Sonderabschreibungen gew\u00e4hrt werden (\u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 ZRFG).<\/p>\n<p>Aus diesen Vorschriften ergibt sich, da\u00df Steuerpflichtige auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 3 ZRFG grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch auf die begehrte Sonderabschreibung haben. Die Vorschrift des \u00a7 3 ZRFG enth\u00e4lt vielmehr einen Ermessensrahmen, innerhalb dessen die Finanzverwaltung die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen auch von Voraussetzungen abh\u00e4ngig machen kann, die im Gesetz selbst nicht genannt werden, sofern sich dies als sachgerechte Ermessensaus\u00fcbung darstellt. Diese Ansicht entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (Urteile vom 28. April 1977 IV R 163\/75, BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553, sowie vom 27. Juli 1977 I R 169\/74, BFHE 123, 327, BStBl II 1978, 10). Der Senat h\u00e4lt auch nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtslage hieran fest. Er teilt insbesondere nicht die Auffassung des FG, nach der die Merkmale f\u00fcr die Ablehnung von F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen, die der Aus\u00fcbung des Ermessens zugrunde gelegt werden, im Gesetz selbst zum Ausdruck gekommen sein m\u00fcssen. F\u00fcr eine ermessensgerechte Handhabung gen\u00fcgt es vielmehr, da\u00df der Ausschlu\u00df von F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen zu dem Zweck der im Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz enthaltenen Regelung nicht in Widerspruch steht und sachgerecht erscheint.<\/p>\n<p>2. Soweit eine Beh\u00f6rde erm\u00e4chtigt ist, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ist im finanzgerichtlichen Verfahren zu pr\u00fcfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (\u00a7 102 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Im Streitfall hat das FG den Inhalt und die Grenzen des den Finanzbeh\u00f6rden einger\u00e4umten Ermessensspielraums verkannt, wenn es das FA f\u00fcr verpflichtet hielt, die beantragte Sonderabschreibung zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>a) Die im Schreiben des BMWF vom 18. August 1971 enthaltenen Verwaltungsvorschriften, mit denen eine einheitliche Handhabung des Ermessens durch die Verwaltung sichergestellt werden soll (BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553), sehen zu dem hier strittigen Fragenbereich folgendes vor:<\/p>\n<p>&#8222;F\u00fcr Ersatzbeschaffungen sind Sonderabschreibungen nur zu bewilligen, wenn das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen \u00dcberlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise f\u00fcr den Betrieb eine andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut. Ein Personenkraftwagen, der als Ersatz f\u00fcr einen ausgeschiedenen oder ausscheidenden Personenkraftwagen angeschafft wird, ist auch dann als nichtbeg\u00fcnstigte Ersatzbeschaffung anzusehen, wenn er eine h\u00f6here Leistung als der ausgeschiedene Personenkraftwagen aufweist&#8220; (Schreiben des BMWF vom 18. August 1971 Abschn. I Nr. 2 Abs. 4).<\/p>\n<p>b) Mit dem in den Verwaltungsvorschriften verwendeten Begriff &#8222;Ersatzbeschaffung&#8220; sind Wirtschaftsg\u00fcter gemeint, durch die aus dem Betrieb ausscheidende Wirtschaftsg\u00fcter ersetzt werden (S\u00f6ffing, F\u00f6rderung des Zonenrandgebiets, in Eberstein, Handbuch der regionalen Wirtschaftsf\u00f6rderung, 2 IV B 3.424). Der grunds\u00e4tzliche Ausschlu\u00df der Ersatzbeschaffungen von den Sonderabschreibungen bedeutet, da\u00df art- und funktionsgleiche Wirtschaftsg\u00fcter in der Regel nur bei ihrer ersten Anschaffung oder Herstellung steuerlich gef\u00f6rdert werden sollen. Dieser Einschr\u00e4nkung der steuerlichen F\u00f6rderung liegen offenbar die gleichen Erw\u00e4gungen zugrunde wie dem gesetzlichen Verbot, Investitionszulagen f\u00fcr Ersatzbeschaffungen zu gew\u00e4hren (\u00a7 1 Abs. 3 Satz 3 InvZulG 1969; \u00a7 1 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1975).<\/p>\n<p>c) Die Auffassung des FG, der grunds\u00e4tzliche Ausschlu\u00df von Ersatzbeschaffungen sei mit dem Gesetz unvereinbar, trifft nicht zu. Das Verbot der F\u00f6rderung von Ersatzbeschaffungen ist zwar nicht &#8211; wie in \u00a7 1 Abs. 3 InvZulG 1969 &#8211; ausdr\u00fccklich im Gesetz erw\u00e4hnt. Das bedeutet jedoch nicht, da\u00df solche Beschaffungen deshalb in jedem Fall beg\u00fcnstigt sein m\u00fc\u00dften. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Zonenrandf\u00f6rderungsgesetzes ergibt (vgl. hierzu Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., Anm. 3 und 4 zu \u00a7 3 ZRFG), ist das Gesetz erlassen worden, um die bis dahin nach dem Zonenrandf\u00f6rderungsprogramm der Bundesregierung vom 2. Juli 1953 (Bundestags-Drucksache I\/4467) ohne hinreichende gesetzliche Regelung im Billigkeitswege gew\u00e4hrten Verg\u00fcnstigungen auf eine sichere gesetzliche Grundlage zu stellen. Das Gesetz sieht vor, da\u00df der Finanzverwaltung in einem gewissen Rahmen auch in Zukunft die Auswahl der F\u00f6rderungstatbest\u00e4nde \u00fcberlassen bleiben soll. Sie soll berechtigt bleiben, unter den an sich denkbaren Verg\u00fcnstigungstatbest\u00e4nden eine Auswahl nach der besonderen F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit zu treffen mit der Folge, da\u00df weniger f\u00f6rderungsw\u00fcrdige Vorg\u00e4nge von der Verg\u00fcnstigung ausgenommen werden.<\/p>\n<p>Die steuerlichen F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen sollen wie fr\u00fcher so auch jetzt nach dem Gesetz (\u00a7 3 ZRFG) im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile zugelassen werden, die sich aus den besonderen Verh\u00e4ltnissen des Zonenrandgebiets ergeben. Die Verg\u00fcnstigungen sollen zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der im Zonenrandgebiet belegenen Betriebst\u00e4tten und damit der gesamten Wirtschaftsstruktur dieses Gebiets beitragen (Schreiben des BMWF vom 18. August 1971). An dieser Zwecksetzung gemessen ist es nicht sachwidrig, die Beg\u00fcnstigung von Ersatzbeschaffungen grunds\u00e4tzlich auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Im allgemeinen sind Erstbeschaffungen eher geeignet, den Gesetzeszweck zu f\u00f6rdern, weil sie in der Regel eine Vergr\u00f6\u00dferung der bis dahin vorhandenen betrieblichen Kapazit\u00e4t mit sich bringen, w\u00e4hrend Ersatzbeschaffungen grunds\u00e4tzlich nur die bereits vorhandenen Kapazit\u00e4ten aufrechterhalten. Die im Schreiben des BMWF vom 18. August 1971 enthaltene Regelung ist um so weniger bedenklich, als der BMWF Sonderabschreibungen jedenfalls f\u00fcr solche Ersatzbeschaffungen zugelassen hat, bei denen &#8222;das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen \u00dcberlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise f\u00fcr den Betrieb eine andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut&#8220;. Auf diese Weise k\u00f6nnen z. B. auch f\u00fcr Anschaffungen, die als Ersatz f\u00fcr einen veralteten Maschinenpark gedacht sind, Sonderabschreibungen gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Der Senat sieht es auch nicht als fehlerhafte Handhabung des Ermessens an, da\u00df die Ersatzbeschaffung von PKW ganz allgemein &#8211; also selbst bei technischer \u00dcberlegenheit und h\u00f6herer Leistung des neuen Fahrzeugs &#8211; nicht beg\u00fcnstigt wird. Denn in aller Regel ist mit der Anschaffung eines leistungsst\u00e4rkeren Kraftwagens keine ins Gewicht fallende Verst\u00e4rkung der betrieblichen Kapazit\u00e4t verbunden. Abgesehen hiervon spielen f\u00fcr den Erwerb eines leistungsst\u00e4rkeren Kraftwagens vielfach auch au\u00dferberufliche Motive eine Rolle, deren steuerliche F\u00f6rderung nicht geboten ist.<\/p>\n<p>d) Schlie\u00dflich l\u00e4\u00dft sich auch insoweit kein Ermessensfehlgebrauch erkennen, als das FA die Anschaffung des PKW R 16 als Ersatzbeschaffung nicht beg\u00fcnstigte, obwohl auch f\u00fcr das zuvor erworbene Fahrzeug keine steuerliche Verg\u00fcnstigung gew\u00e4hrt worden war. Das FA konnte sich ohne Ermessensversto\u00df und ohne Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) auf den Standpunkt stellen, da\u00df die Versagung der Verg\u00fcnstigung f\u00fcr Ersatzbeschaffungen nicht davon abh\u00e4ngig ist, da\u00df eine der vorausgegangenen Anschaffungen bereits beg\u00fcnstigt war. Ersatzbeschaffungen entsprechen dem gesetzlichen F\u00f6rderungsziel weniger als Erstanschaffungen. Demgem\u00e4\u00df soll es auch nicht der Wahl des Steuerpflichtigen \u00fcberlassen bleiben, welcher der nacheinander folgenden Erwerbsvorg\u00e4nge zu beg\u00fcnstigen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.3.1980 (IV R 160\/77) BStBl. 1980 II S. 418 Die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcberschreiten das ihnen in \u00a7 3 ZRFG einger\u00e4umte Ermessen nicht, wenn sie es ablehnen, die ersatzweise Anschaffung eines Kraftfahrzeugs durch Sonderabschreibungen zu beg\u00fcnstigen. ZRFG \u00a7 3. 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