{"id":26676,"date":"1979-12-06T16:00:49","date_gmt":"1979-12-06T14:00:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26676"},"modified":"2013-08-30T10:43:25","modified_gmt":"2013-08-30T08:43:25","slug":"bfh-urteil-vom-6-12-1979-iv-r-32_79-bstbl-1980-ii-s-423","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-12-1979-iv-r-32_79-bstbl-1980-ii-s-423\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.12.1979 (IV R 32\/79) BStBl. 1980 II S. 423"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.12.1979 (IV R 32\/79) BStBl. 1980 II S. 423<\/strong><\/p>\n<p>Zum land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gen, das gem\u00e4\u00df \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 zur Buchf\u00fchrung verpflichtet, wenn es f\u00fcr den einzelnen Betrieb 100.000 DM \u00fcbersteigt, geh\u00f6rt bei einem Land- und Forstwirt, der neben eigenen Grundst\u00fccken auch Pachtgrundst\u00fccke bewirtschaftet oder einen ganzen Betrieb gepachtet hat, nur das eigene land- und forstwirtschaftliche Verm\u00f6gen, das ihm nach dem Bewertungsgesetz zuzurechnen ist, nicht das von ihm bewirtschaftete Verm\u00f6gen des Verp\u00e4chters<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 141 Abs. 1; BewG 1965\/1974 \u00a7\u00a7 2 Abs. 2, 33 f., 95 f.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) zu Recht aufgefordert wurde, ab 1. Juli 1978, dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1978\/79, B\u00fccher zu f\u00fchren und aufgrund j\u00e4hrlicher Bestandsaufnahmen regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der eine Landwirtschaft betreibt, ermittelte seinen Gewinn bis 30. Juni 1978 nach Durchschnitts\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13 a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Aufgrund seiner Angaben in der Anlage &#8222;L&#8220; zur Einkommensteuererkl\u00e4rung 1974 vom 2. April 1976 stellte das FA fest, da\u00df der Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich zu den ihm selbst geh\u00f6renden landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen von 5,26 ha, Einheitswert = 10.800 DM, weitere zugepachtete Fl\u00e4chen von insgesamt 59, 19 ha bewirtschaftete. Davon entfielen 44,94 ha auf den gepachteten Hof der X mit einem f\u00fcr die Verp\u00e4chterin festgestellten Einheitswert von 88.600 DM, sowie weitere 14,25 ha St\u00fcckl\u00e4ndereien ohne eigenen Einheitswert. Der Pachtzins betrug im Wirtschaftsjahr 1977\/78 21.000 DM und im Wirtschaftsjahr 1978\/79 rd. 31.900 DM.<\/p>\n<p>Bisher waren dem Kl\u00e4ger wegen der zugepachteten Grundst\u00fccke keine Anteile am Einheitswert der Pachtgrundst\u00fccke gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1965\/1974 (BewG) zugerechnet worden.<\/p>\n<p>Mit Verf\u00fcgung vom 14. Februar 1978 forderte das FA den Kl\u00e4ger unter Hinweis auf \u00a7 141 der Abgabenordnung (AO 1977) auf, ab 1. Juli 1978 B\u00fccher zu f\u00fchren und aufgrund j\u00e4hrlicher Bestandsaufnahmen regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen, weil das land- und forstwirtschaftliche Verm\u00f6gen 100.000 DM \u00fcbersteige. Der Verf\u00fcgung des FA war der fotokopierte Einheitswertbescheid f\u00fcr die von der X gepachteten Fl\u00e4chen beigef\u00fcgt. Auf der Vorderseite dieser Kopie war sinngem\u00e4\u00df folgende handschriftliche Berechnung enthalten:<\/p>\n<table width=\"441\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\">gep. Hof<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">88.600 DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">44,94 ha<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\">Eigentum<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">10.800 DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">5,26 ha<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">99.400 DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\">gep. St\u00fcckl. rd.<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">29.497 DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">14,25 ha lt. Anl. &#8222;L&#8220;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">128.897 DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">64,45 ha.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Nach erfolgloser Beschwerde an die Oberfinanzdirektion (OFD) erhob der Kl\u00e4ger Klage, mit der er beantragte, die Beschwerdeentscheidung der OFD sowie die Verf\u00fcgung des FA vom 14. Februar 1978 ersatzlos aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertrat den Standpunkt, die Buchf\u00fchrungspflicht werde nach \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 nur dann ausgel\u00f6st, wenn der Einheitswert des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens 100.000 DM \u00fcbersteige.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seiner &#8211; in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 235 (EFG 1979, 235) ver\u00f6ffentlichten &#8211; Entscheidung die Auffassung, f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die Verm\u00f6gensgrenze des \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 \u00fcberschritten sei, k\u00f6nne nur auf das dem jeweiligen Landwirt selbst geh\u00f6rende Verm\u00f6gen, d. h. nur auf den f\u00fcr ihn selbst festgestellten Einheitswert, im Falle der Zupachtung einschlie\u00dflich eines nach \u00a7\u00a7 34 Abs. 4, 49 BewG f\u00fcr den P\u00e4chter festgestellten P\u00e4chteranteils, abgestellt werden. Die demgegen\u00fcber von der Finanzverwaltung (vgl. Erla\u00df des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. M\u00e4rz 1977 S 0311-1-VA 1, Der Betrieb 1977 S. 1772 &#8211; DB 1977, 1772 -) und teilweise in der Literatur (vgl. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte Abschnitt B Anm. 21 n, j; Paulick, Finanz-Rundschau 1978 S. 329 ff. &#8211; FR 1978, 329 ff. -) unter Berufung auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 24. November 1932 IV A 272\/32 (RFHE 32, 125, RStBl 1932, 1130) vertretene Auffassung, zum Verm\u00f6gen i. S. des \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 geh\u00f6rten &#8211; ohne R\u00fccksicht auf das Eigentum &#8211; s\u00e4mtliche Grundst\u00fccke und sonstigen Wirtschaftsg\u00fcter, die dem Landwirt f\u00fcr die Bewirtschaftung des Betriebes zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden, ihm sei folglich &#8211; f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Buchf\u00fchrungspflicht &#8211; auch der f\u00fcr den Verp\u00e4chter festgestellte Einheitswert zuzurechnen, werde weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977 gedeckt.<\/p>\n<p>Das FG hob daher die Beschwerdeentscheidung der OFD vom 15. Juni 1978 und die entsprechende Verf\u00fcgung des FA vom 4. Februar 1978 ersatzlos auf.<\/p>\n<p>Mit der wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision beantragt das FA sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es f\u00fchrt aus, aus der gegen\u00fcber dem \u00a7 161 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Fassung des \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977 k\u00f6nne nicht geschlossen werden, da\u00df bei der Ermittlung des Verm\u00f6gens nunmehr nur noch auf die dem Landwirt selbst geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter abgestellt werden k\u00f6nne. Das Ziel des Gesetzgebers, durch \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977 alle gr\u00f6\u00dferen Betriebe der Buchf\u00fchrungspflicht zu unterwerfen, k\u00f6nne nur erreicht werden, wenn die dort genannten Merkmale &#8211; Umsatz, Gewinn und Verm\u00f6gen &#8211; auf den einzelnen Betrieb in seiner Gesamtheit als Objekt bezogen w\u00fcrden. F\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe eines Betriebes komme es nicht darauf an, wem die Betriebsmittel verm\u00f6gensrechtlich zuzurechnen seien, sondern vielmehr darauf, wer den Nutzen aus diesen Betriebsmitteln ziehe. Da\u00df der Ertrag gepachteter Fl\u00e4chen beim P\u00e4chter regelm\u00e4\u00dfig niedriger sei als beim Eigent\u00fcmer, worauf das FG vor allem seine Entscheidung abstelle, sei eine rein theoretische \u00dcberlegung, die sich nur selten best\u00e4tige.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 AO 1977 sind Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbeh\u00f6rde f\u00fcr den einzelnen Betrieb<\/p>\n<p>1) Ums\u00e4tze einschlie\u00dflich der steuerfreien Ums\u00e4tze von mehr als 360.000 DM im Kalenderjahr oder<\/p>\n<p>2) ein Betriebsverm\u00f6gen von mehr als 100.000 DM oder<\/p>\n<p>3) ein land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen von mehr als 100.000 DM oder<\/p>\n<p>4) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 24.000 DM im Wirtschaftsjahr oder<\/p>\n<p>5) einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 15.000 DM im Kalenderjahr gehabt haben,<\/p>\n<p>auch dann verpflichtet, f\u00fcr diesen Betrieb B\u00fccher zu f\u00fchren und aufgrund j\u00e4hrlicher Bestandsaufnahmen Abschl\u00fcsse zu machen, wenn sich eine Buchf\u00fchrungspflicht nicht aus \u00a7 140 AO 1977 ergibt. Die \u00a7\u00a7 38 bis 41 HGB gelten entsprechend.<\/p>\n<p>Die Auslegung dieser Vorschrift erfordert vor dem Eingehen auf die eigentliche Streitfrage folgende klarstellende Hinweise.<\/p>\n<p>a) Es ist allgemein anerkannt und ergibt sich auch aus der Wortfassung und der Gliederung der Bestimmung, da\u00df der Grenzwert des Betriebsverm\u00f6gens von mehr als 100.000 DM nur f\u00fcr Gewerbetreibende, und der Grenzwert des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens von mehr als 100.000 DM nur f\u00fcr Land- und Forstwirte gilt; des weiteren, da\u00df unter Betriebsverm\u00f6gen des Gewerbetreibenden sein Betriebsverm\u00f6gen i. S. des \u00a7 95 f. BewG und unter land- und forstwirtschaftlichem Verm\u00f6gen das nach \u00a7 33 f. BewG festgestellte Verm\u00f6gen zu verstehen ist (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., Tz. 6 und 7 zu \u00a7 141 AO 1977; ebenso Dumke, \u00a7 141 Anm. 12 in Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung).<\/p>\n<p>Der Grund, der den Gesetzgeber veranla\u00dft hat, die Buchf\u00fchrungspflicht hinsichtlich der Verm\u00f6gensgrenze sowohl beim Gewerbetreibenden als auch beim Land- und Forstwirt nicht an die H\u00f6he des Betriebsverm\u00f6gens i. S. des Einkommensteuerrechts zu kn\u00fcpfen &#8211; was an sich, wie noch auszuf\u00fchren sein wird, dem Sinn und Zweck der Vorschrift mehr entsprechen w\u00fcrde -, sondern an die H\u00f6he des Verm\u00f6gens i. S. des Bewertungsgesetzes, d. h. also an die Einheitswerte, ist darin zu sehen, da\u00df bei nicht buchf\u00fchrungspflichtigen Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten das FA nur Feststellungen \u00fcber die betrieblichen Einheitswerte besitzt; der Wert des Betriebsverm\u00f6gens nach dem Einkommensteuerrecht dient f\u00fcr die Besteuerung bis zum Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht nicht als Grundlage und wird deshalb auch nicht festgehalten.<\/p>\n<p>b) Da zum Betriebsverm\u00f6gen des Gewerbetreibenden i. S. des \u00a7 95 f. BewG alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit geh\u00f6ren, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dienen, aber nur soweit die Wirtschaftsg\u00fcter dem Betriebsinhaber geh\u00f6ren, unterliegt es keinem Zweifel, da\u00df beim Gewerbetreibenden, der einen Gewerbebetrieb gepachtet hat, das gepachtete Verm\u00f6gen des Verp\u00e4chters beim P\u00e4chter nicht als Betriebsverm\u00f6gen i. S. des \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 angesetzt werden kann (vgl. dazu R\u00f6ssler\/Troll\/Langner, Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl. Anm. 30 zu \u00a7 95 BewG). Der Gewerbetreibende also, der z. B. ein Hotel einschlie\u00dflich des vollst\u00e4ndigen Inventars pachtet, hat demnach kein oder nur ein geringes Betriebsverm\u00f6gen i. S. des \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977, obwohl er seinen Gewinn mit einem Verm\u00f6gen von vielleicht mehreren 100.000 DM erwirtschaftet. Er k\u00f6nnte aufgrund dieses ihm nicht geh\u00f6renden Verm\u00f6gens, mit dem er wirtschaftet und seine Gewinne erzielt, nicht buchf\u00fchrungspflichtig werden.<\/p>\n<p>c) Die gegenteilige Auslegung wird nur beim land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gen vertreten, soweit es als Grenzwert f\u00fcr die Buchf\u00fchrungspflicht herangezogen wird. Ob dies rechtens sein kann, ist die Streitfrage des vorliegenden Verfahrens. Ihre Entscheidung erfordert eine genaue Pr\u00fcfung, ob die Sach- und Rechtslage beim Land- und Forstwirt bzw. beim land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gen nach dem Bewertungsgesetz gegen\u00fcber dem Betriebsverm\u00f6gen des Gewerbetreibenden Besonderheiten aufweist, die die gegenteilige Auslegung im Rahmen des \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977 rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Diese Vorschrift \u00fcber die Buchf\u00fchrungspflicht enth\u00e4lt gerade f\u00fcr den Land- und Forstwirt eine wichtige und gleichzeitig einschneidende Bestimmung im Rahmen der Einkommensbesteuerung. Denn Sinn und Zweck der Buchf\u00fchrung liegen grunds\u00e4tzlich in der richtigen Ermittlung des tats\u00e4chlichen Gewinns des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes; nur dieser Gewinn gibt dann die Grundlage f\u00fcr die Einkommensbesteuerung des Land- und Forstwirtes ab. Das ist auch sein alleiniger Zweck. Die Vorschrift k\u00f6nnte daher ebenso im Einkommensteuergesetz enthalten sein. Der Gesetzgeber will mit Hilfe der Buchf\u00fchrungspflicht den durch Bestandsvergleich ermittelten Gewinn, d. h. die wirkliche Ertragskraft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Einkommensbesteuerung zugrunde legen, w\u00e4hrend ohne diese Buchf\u00fchrungspflicht in der Regel ein pauschal gesch\u00e4tzter Gewinn besteuert wird, der der wirklichen Ertragskraft kaum oder gar nicht entspricht.<\/p>\n<p>Obwohl der Gewinn die allein ma\u00dfgebende Grundlage f\u00fcr die Einkommensbesteuerung des Land- und Forstwirtes darstellt, w\u00e4hrend sein Umsatz und sein land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen daf\u00fcr unmittelbar nichts hergeben, erscheint es dennoch gerechtfertigt, da\u00df in \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977 die Buchf\u00fchrungspflicht nicht lediglich an das \u00dcberschreiten einer bestimmten Gewinnh\u00f6he gekn\u00fcpft ist, sondern auch Grenzwerte beim Umsatz und Verm\u00f6gen genannt werden, an deren \u00dcberschreiten ebenfalls der Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht gekn\u00fcpft wird. Denn auch der Umsatz von 360.000 DM und das land- und forstwirtschaftliche Verm\u00f6gen von 100.000 DM stehen in einer Beziehung zum Gewinn bzw. zur Ertragskraft des Betriebes, wenn auch nur mittelbar. Man mu\u00df dabei folgendes ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>Beim Land- und Forstwirt wird der Gewinn vor \u00dcberschreiten eines der Grenzwerte des \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977 meist nach Durchschnitts\u00e4tzen oder nach anderen vereinfachten Methoden ermittelt und bringt die Ertragskraft, die ein bestimmter landwirtschaftlicher Betrieb von der Betriebsgr\u00f6\u00dfe, der Art seiner Bewirtschaftung und der Bonit\u00e4t seiner B\u00f6den her normalerweise aufweisen m\u00fc\u00dfte, kaum oder nicht richtig zum Ausdruck. Der Gesetzgeber hat deshalb neben der Gewinngrenze auch die Grenzwerte beim Umsatz und beim Verm\u00f6gen aufgestellt, weil er bei \u00dcberschreiten dieser Grenzwerte, die objektive Merkmale einer bestimmten Betriebsgr\u00f6\u00dfe darstellen, davon ausgeht, da\u00df auch diese Werte einen Schlu\u00df auf die wirkliche Ertragskraft des Betriebes zulassen. Umsatz- und Verm\u00f6gensgrenze in \u00a7 141 AO 1977 sollen also im Falle ihres \u00dcberschreitens einen mittelbaren R\u00fcckschlu\u00df auf die wirkliche Ertragskraft des Betriebes erm\u00f6glichen, wenn die Gewinne aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden unter dem Grenzwert des \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977 bleiben und kein richtiges Bild von der Ertragskraft zu vermitteln verm\u00f6gen. Nur unter diesem Gesichtspunkt k\u00f6nnen die Umsatz- und Verm\u00f6gensgrenzen des \u00a7 141 AO 1977 Kriterien f\u00fcr die Gewinnermittlung bei der Einkommensbesteuerung sein.<\/p>\n<p>3. Diese Ausf\u00fchrungen sind f\u00fcr die Streitfrage, ob im Rahmen des \u00a7 141 AO 1977 beim Ansatz des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens eines Landwirts, der neben eigenen Grundst\u00fccken auch Pachtgrundst\u00fccke bewirtschaftet oder einen ganzen Betrieb gepachtet hat, auch das nach dem Bewertungsgesetz dem Verp\u00e4chter zuzurechnende Verm\u00f6gen einbezogen werden mu\u00df, von entscheidender Bedeutung. Denn sie zwingen dazu, bei der Bestimmung der f\u00fcr den betreffenden Land- und Forstwirt nach \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 ma\u00dfgeblichen Verm\u00f6gensgrenze zu pr\u00fcfen, ob das dem Verp\u00e4chter geh\u00f6rende Verm\u00f6gen die Ertragskraft des Betriebes des P\u00e4chters ebenso erh\u00f6ht wie das Verm\u00f6gen, das sich im Eigentum des Betriebsinhabers befindet.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung dieser Frage gelangt der Senat zu folgendem Ergebnis:<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst sind zwei F\u00e4lle zu unterscheiden:<\/p>\n<p>a) Bei der Pachtung eines ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sei es mit oder ohne lebendes und totes Inventar, wird der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens dieses Betriebes i. S. der \u00a7\u00a7 33 f. BewG nach dem Ertragswert der wirtschaftlichen Einheit des gesamten Betriebes einschlie\u00dflich der eigenen Betriebsmittel und Geb\u00e4ulichkeiten des P\u00e4chters ermittelt, ohne R\u00fccksicht darauf, da\u00df der Betrieb, vor allem was die Liegenschaften betrifft, nur gepachtet ist, also \u00fcberwiegend in fremdem Eigentum steht. Ertragswert ist dabei das 18fache des nachhaltig erzielbaren Reinertrages, bei dessen Ermittlung unterstellt wird, da\u00df der Betrieb ein eigenbewirtschafteter Betrieb ist. Pachtzinsen werden nicht ber\u00fccksichtigt. Verpachtete Betriebe werden also ebenso wie eigenbewirtschaftete Betriebe bewertet (vgl. G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, Bd. I, Anm. 2 ff. zu \u00a7 36 BewG). Der erzielbare Pachtertrag des P\u00e4chters ist dabei unbeachtlich (vgl. R\u00f6ssler\/Troll\/Langner, a. a. O., Rdnr. 4 zu \u00a7 36 BewG). Im Einheitswert eines verpachteten Betriebes ist demnach der in Form des Pachtzinses dem Verp\u00e4chter zufallende Teil des kapitalisierten Reinertrages mitber\u00fccksichtigt. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung durch Verpachtung eine dauernde ist.<\/p>\n<p>Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der verpachtet ist, dr\u00fcckt also nicht den Ertragswert des Pachtbetriebes, sondern denjenigen des Betriebes im Falle seiner Eigenbewirtschaftung aus. Die obige Frage ist daher dahin zu beantworten, da\u00df der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens des Verp\u00e4chters die Ertragskraft des Betriebes des P\u00e4chters zwar mitbegr\u00fcndet, aber in keiner Weise in H\u00f6he des angesetzten Wertes, weil dessen Berechnung auf der Unterstellung der Eigenbewirtschaftung basiert, die Belastung durch den Pachtzins &#8211; im Streitfall zahlte der Kl\u00e4ger an die Verp\u00e4chter im Wirtschaftsjahr 1977\/78 rd. 21.000 DM &#8211; und die Nachteile der Fremdbewirtschaftung aber nicht ber\u00fccksichtigt. Der Einheitswert eines solchen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann schon deshalb dem P\u00e4chter nicht ohne R\u00fccksicht auf die Eigentumsverh\u00e4ltnisse zugerechnet werden. Er mu\u00df nach \u00a7 49 BewG in Verp\u00e4chter- und P\u00e4chteranteil aufgeteilt werden. Das wurde offenbar im vorliegenden Fall unterlassen.<\/p>\n<p>b) Hat ein Land- und Forstwirt nur einzelne oder eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Grundfl\u00e4chen zu seinem eigenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden hinzugepachtet, so besteht nach dem Bewertungsgesetz die wirtschaftliche Einheit seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nur in seinen eigenen L\u00e4ndereien bzw. seinen eigenen Betriebsmitteln. Die hinzugepachteten Fl\u00e4chen k\u00f6nnen nicht miteinbezogen werden; ihr Einheitswert ist &#8211; wie auch im Streitfall &#8211; gesondert festzustellen oder ist bereits gesondert festgestellt. Hat die Hinzupachtung nur vor\u00fcbergehenden Charakter, so sind die hinzugepachteten Fl\u00e4chen beim Einheitswert des Betriebes des Verp\u00e4chters mitzuerfassen. In jedem Falle gilt aber bei der Ermittlung des Einheitswertes der hinzugepachteten Fl\u00e4chen als Ertragswert wiederum das 18fache des Reinertrags, bei dessen Ermittlung davon ausgegangen wird, da\u00df der Betrieb bzw. die hinzugepachteten Fl\u00e4chen eigenbewirtschaftet werden. Die Tatsache der Verpachtung wird auch hier bei der Ermittlung des Einheitswertes nicht ber\u00fccksichtigt (vgl. G\u00fcrsching\/Stenger, a. a. O., Bd. I Anm. 15 zu \u00a7 34 BewG). Bei der Hinzupachtung einzelner L\u00e4ndereien werden nach dem Bewertungsgesetz von vornherein f\u00fcr das eigene Verm\u00f6gen und die zugepachteten Fl\u00e4chen verschiedene Einheitswerte festgestellt, die nicht zusammengefa\u00dft werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wenn hiernach das Bewertungsgesetz Einheitswerte eines Verm\u00f6gens auch beim land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gen nur dem Eigent\u00fcmer des betreffenden Verm\u00f6gens zurechnet (\u00a7 2 Abs. 2 BewG), weil es nicht nur einen fundamentalen Grundsatz des Einkommensteuerrechts, sondern auch des Bewertungsrechts darstellt, da\u00df Wirtschaftsg\u00fcter nur dem Eigent\u00fcmer zugerechnet werden d\u00fcrfen, dann sind keine durchschlagenden Gr\u00fcnde erkennbar, im Rahmen des \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 beim P\u00e4chter auch fremdes Verm\u00f6gen, d. h. Verm\u00f6gen des Verp\u00e4chters, in das land- und forstwirtschaftliche Verm\u00f6gen einzubeziehen, zumal der Einheitswert dieses fremden Verm\u00f6gens nach seinem viel h\u00f6heren Ertragswert im Falle der Eigenbewirtschaftung berechnet ist, und der Pachtzins nicht als ertragsmindernd ber\u00fccksichtigt ist. Voraussetzung dieser Beurteilung ist allerdings, da\u00df es sich um echte &#8222;marktgerechte&#8220; Pachtvertr\u00e4ge handelt; insbesondere stellen sogenannte &#8222;Pachtvertr\u00e4ge&#8220; zwischen Eltern und den sp\u00e4ter den Hof \u00fcbernehmenden zuk\u00fcnftigen Erben h\u00e4ufig unentgeltliche Betriebs\u00fcberlassungsvertr\u00e4ge dar, f\u00fcr die &#8211; wie noch auszuf\u00fchren sein wird &#8211; andere rechtliche Gesichtspunkte ma\u00dfgebend sind; vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 5. Februar 1976 IV R 31\/74 (BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).<\/p>\n<p>4. Zu diesem Ergebnis f\u00fchrt auch der Wortlaut des \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977, wie schon Enno Becker als damaliger Vorsitzender des IV. Senats des RFH in seiner Besprechung des Urteils vom 24. November 1932 IV A 272\/32 (RFHE 32, 125, RStBl 1932, 1130) zu \u00a7 161 AO bemerkt hat (vgl. Steuer und Wirtschaft 1933, Teil I Spalte 123). Es kann insoweit f\u00fcr den Land- und Forstwirt nichts anderes gelten als f\u00fcr den Gewerbetreibenden, bei dem es unbestritten ist, da\u00df nur sein eigenes Betriebsverm\u00f6gen im Rahmen des \u00a7 141 Abs. 1 AO 1977 angesetzt werden kann. Auch der Land- und Forstwirt kann f\u00fcr die Zwecke der Einkommensbesteuerung nur nach dem eigenen Verm\u00f6gen hinsichtlich der Art seiner Gewinnermittlung eingeordnet und dann auch besteuert werden; denn sein Gewinn ist nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG nur nach seinem eigenen Verm\u00f6gen zu ermitteln. Da\u00df das Bewertungsgesetz bei der Ermittlung des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens zun\u00e4chst von der wirtschaftlichen Einheit des Betriebes ausgeht und &#8211; anders als beim Betriebsverm\u00f6gen des Gewerbetreibenden &#8211; die Eigentumsfrage und damit die Tatsache der Fremdbewirtschaftung erst bei der Zurechnung ber\u00fccksichtigt, kann nicht dazu berechtigen, bei der Verm\u00f6gensgrenze nach \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 beim Land- und Forstwirt auch gepachtetes fremdes Verm\u00f6gen anzusetzen.<\/p>\n<p>Dazu kommt noch folgender wesentlicher Gesichtspunkt, auf den schon in der Literatur hingewiesen wurde (vgl. Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft 1977 S. 373 [374]). Da dem P\u00e4chter eines ganzen Betriebes der Einheitswert dieses Betriebes und dem P\u00e4chter von gepachteten Grundfl\u00e4chen und anderen gepachteten Betriebsmitteln deren Einheitswerte im Einheitswertverfahren nicht zugerechnet werden, werden ihm die betreffenden Einheitswertbescheide auch nicht bekanntgegeben. Er kann sie nicht anfechten. Dem P\u00e4chter wird nur der Wert seines P\u00e4chteranteils bzw. der Einheitswert seines Betriebes, soweit es sich um sein Eigentum handelt, zugerechnet und bekanntgegeben. Es w\u00e4re aber mit rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen nicht zu vereinbaren, einen Steuerpflichtigen wegen der festgestellten Gr\u00f6\u00dfe eines ihm nicht geh\u00f6renden Verm\u00f6gens, dessen Berechnung er im einzelnen nicht kennt und die er, selbst wenn er sie kennen w\u00fcrde, nicht anfechten kann, buchf\u00fchrungspflichtig zu machen. Wenn im Streitfall dem Kl\u00e4ger der Einheitswert des gepachteten Hofes mit der Mitteilung \u00fcber den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht bekanntgegeben wurde, so n\u00fctzt ihm auch das im Grunde nur wenig, weil er die Berechnung dieses Einheitswertes weder nachpr\u00fcfen noch anfechten kann.<\/p>\n<p>Die gegenteilige Auffassung beruft sich im wesentlichen auf das RFH-Urteil vom 24. November 1932 IV A 272\/32 (RFHE 32, 125, RStBl 1932, 1130), gegen dessen Begr\u00fcndung schon Mattern\/Me\u00dfmer in ihrem Kommentar zur Reichsabgabenordnung (vgl. \u00a7 161 Rdnr. 1024) Bedenken geltend gemacht haben. Einer der tragenden Gr\u00fcnde dieses Urteils ist das Argument, bei einem verpachteten landwirtschaftlichen Grundbesitz \u00fcberlasse der Verp\u00e4chter den verpachteten Teil seines landwirtschaftlichen Verm\u00f6gens dem P\u00e4chter, damit dieser die Landwirtschaft als selbst\u00e4ndiger Unternehmer betreibe. Nur der P\u00e4chter beziehe als Landwirt Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb der Landwirtschaft, der Verp\u00e4chter hingegen als Eigent\u00fcmer beziehe nur Eink\u00fcnfte aus der Verpachtung unbeweglichen Verm\u00f6gens. Dieser rechtliche Gesichtspunkt kann aber heute keine ausschlaggebende Geltung mehr haben. Nach \u00c4nderung der Rechtsprechung durch das Urteil vom 18. M\u00e4rz 1964 IV 114\/61 S (BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303) bleibt auch der Verp\u00e4chter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Landwirt, das verpachtete Betriebsverm\u00f6gen bleibt sein landwirtschaftliches Betriebsverm\u00f6gen, und er bezieht in Gestalt des Pachtzinses weiterhin Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, solange er den Betrieb nicht aufgibt. Er beh\u00e4lt also auch sein land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen, das ihn zur Buchf\u00fchrung verpflichtet, wenn es die Grenze des \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 \u00fcberschreitet. Insofern hat sich also die Rechtslage gegen\u00fcber der, von der das RFH-Urteil ausgegangen ist, ge\u00e4ndert. W\u00fcrde man trotzdem an der Auffassung des RFH-Urteils festhalten, so w\u00fcrde ein und dasselbe land- und forstwirtschaftliche Verm\u00f6gen zweimal, einmal beim Verp\u00e4chter und einmal beim P\u00e4chter, die Buchf\u00fchrungspflicht begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Der Senat ist &#8211; im Gegensatz zu Paulick (vgl. FR 1978, 329) &#8211; der Auffassung, da\u00df der Gesetzgeber ein solches Ergebnis nicht gewollt haben kann (vgl. hierzu auch Leibrecht, Der Betriebs-Berater 1977 S. 1391). Wenn Paulick bei seiner gegenteiligen Auffassung unter anderem ausf\u00fchrt, es w\u00e4re kaum verst\u00e4ndlich, wenn der P\u00e4chter eines Landgutes mit einem Einheitswert von mehreren Millionen DM nur deshalb nicht der Buchf\u00fchrungspflicht unterliegen w\u00fcrde, weil er nicht der Eigent\u00fcmer dieses Verm\u00f6gens sei, obwohl er es genauso nutze, wie es sonst der Eigent\u00fcmer nutzen w\u00fcrde, und au\u00dferdem meint, der individuell erzielbare Ertrag werde bei einem bestimmten Betriebsverm\u00f6gen beim Verp\u00e4chter und P\u00e4chter weitgehend gleich sein, so sind das Argumente, die nicht zu \u00fcberzeugen verm\u00f6gen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob in einem solchen Falle nicht der P\u00e4chter schon mit dem nach dem Bewertungsgesetz festzustellenden P\u00e4chteranteil die Verm\u00f6gensgrenze von 100.000 DM \u00fcberschreitet. Aber davon abgesehen w\u00e4re der P\u00e4chter in einem solchen Fall zumindest aufgrund seiner Ums\u00e4tze und wohl auch seines Gewinnes buchf\u00fchrungspflichtig. Paulick verkennt, da\u00df die Verm\u00f6gensgrenze nur dann zum Zuge kommt, wenn Gewinn- und Umsatzgrenze nicht ausreichen. Es wird sich dabei fast immer um Betriebe handeln, bei denen das land- und forstwirtschaftliche Verm\u00f6gen nicht weit \u00fcber 100.000 DM liegt, also um F\u00e4lle an der Grenze bzw. etwas \u00fcber dieser Grenze. In diesen F\u00e4llen spielt es eine erhebliche Rolle, ob ein solcher Betrieb eigenbewirtschaftet oder verpachtet wird; denn der Pachtzins stellt &#8211; wie der Streitfall zeigt &#8211; eine Belastung dar, die den Gewinn eines P\u00e4chters mit dem eines eigenbewirtschafteten Betriebes kaum vergleichbar macht. Entsprechendes gilt hinsichtlich des wirklichen Ertrages einzelner zugepachteter Grundfl\u00e4chen. Die Bewirtschaftung eines gepachteten Hofes unterliegt auch meist bestimmten Beschr\u00e4nkungen, die der Eigent\u00fcmer des Hofes nicht zu beachten braucht.<\/p>\n<p>Das FA weist allerdings mit Recht darauf hin, da\u00df die hier dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte, die den Nichtansatz gepachteten fremden Verm\u00f6gens beim P\u00e4chter im Rahmen des \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 begr\u00fcnden, in der Regel nicht auf den Fall der unentgeltlichen Nutzungs\u00fcberlassung (Betriebs\u00fcberlassung) zwischen nahen Familienangeh\u00f6rigen, vor allem zwischen Eltern und k\u00fcnftigem Hoferben, \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Derartige unentgeltliche Betriebs\u00fcberlassungen, die der \u00dcbereignung des Hofes im Erbwege vorausgehen, sind mit echten Pachtvertr\u00e4gen nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>Das einzige Argument, das gegen die oben dargelegte Auffassung des Senats angef\u00fchrt werden k\u00f6nnte, ist der Gesichtspunkt, da\u00df bei einem gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb, bei dem wegen seiner Gr\u00f6\u00dfe nicht schon das lebende und tote Inventar des P\u00e4chters einen Wert von mehr als 100.000 DM besitzt, im allgemeinen die Verm\u00f6gensgrenze nicht erreicht werden kann. Abgesehen davon, da\u00df dieser Gesichtspunkt in der Regel nur f\u00fcr den Fall der Verpachtung eines ganzen Betriebes gilt, ist dieses Argument nicht so schwerwiegend, da\u00df man deshalb der Auffassung der Finanzverwaltung folgen m\u00fc\u00dfte. Es ist eben eine Besonderheit gepachteter Betriebe, da\u00df f\u00fcr den P\u00e4chter, der in erheblichem Umfang mit fremdem Verm\u00f6gen wirtschaftet, die Buchf\u00fchrungspflicht regelm\u00e4\u00dfig nicht durch das \u00dcberschreiten der Verm\u00f6gensgrenze begr\u00fcndet werden kann. Ebenso gibt es andere Betriebe, z. B. viele Sonderbetriebe mit einer besonders hohen Ertragskraft, bei denen die Umsatzgrenze von 360.000 DM nur selten \u00fcberschritten wird, w\u00e4hrend die Gewinngrenze schon bei wenigen Hektar bewirtschafteten Grund und Bodens erreicht wird; das gilt z. B. besonders f\u00fcr kleine und mittlere Weinbaubetriebe mit guten Lagen.<\/p>\n<p>Der Senat teilt hiernach die Auffassung des FG, da\u00df im Streitfall die Einheitswerte des zugepachteten Hofes und der anderen zugepachteten Grundfl\u00e4chen bei der Berechnung des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens des Kl\u00e4gers i. S. des \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 nicht angesetzt werden d\u00fcrfen. Ein Anteil am Einheitswert der gepachteten Grundst\u00fccke (\u00a7 49 BewG) ist dem Kl\u00e4ger bislang nicht zugerechnet worden; er k\u00f6nnte auch nicht zu einem \u00dcberschreiten der Verm\u00f6gensgrenze von 100.000 DM beim Kl\u00e4ger f\u00fchren.<\/p>\n<p>Das FG hat daher mit Recht den Verwaltungsakt vom 14. Februar 1978, durch den der Kl\u00e4ger vom 1. Juli 1978 ab zur Buchf\u00fchrung aufgefordert worden ist, und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung der OFD ersatzlos aufgehoben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.12.1979 (IV R 32\/79) BStBl. 1980 II S. 423 Zum land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gen, das gem\u00e4\u00df \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 zur Buchf\u00fchrung verpflichtet, wenn es f\u00fcr den einzelnen Betrieb 100.000 DM \u00fcbersteigt, geh\u00f6rt bei einem Land- und Forstwirt, der neben eigenen Grundst\u00fccken auch Pachtgrundst\u00fccke bewirtschaftet oder einen ganzen Betrieb &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-12-1979-iv-r-32_79-bstbl-1980-ii-s-423\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 6.12.1979 (IV R 32\/79) BStBl. 1980 II S. 423<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26676","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26676","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26676"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26676\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26676"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26676"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26676"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}