{"id":26677,"date":"1979-12-06T16:00:50","date_gmt":"1979-12-06T14:00:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26677"},"modified":"2013-08-30T10:43:13","modified_gmt":"2013-08-30T08:43:13","slug":"bfh-beschluss-vom-6-12-1979-iv-b-32_79-bstbl-1980-ii-s-427","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-6-12-1979-iv-b-32_79-bstbl-1980-ii-s-427\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 6.12.1979 (IV B 32\/79) BStBl. 1980 II S. 427"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 6.12.1979 (IV B 32\/79) BStBl. 1980 II S. 427<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Mitteilung nach \u00a7 141 Abs. 2 AO 1977, durch die das FA den Land- und Forstwirt (oder den Gewerbetreibenden) auf die Verpflichtung hinweist, ab Beginn des n\u00e4chsten Wirtschaftsjahres B\u00fccher zu f\u00fchren und aufgrund j\u00e4hrlicher Bestandsaufnahmen Abschl\u00fcsse zu machen, ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, dessen Vollziehung gem\u00e4\u00df \u00a7 69 FGO ausgesetzt werden kann.<\/p>\n<p>2. War die Vollziehung ausgesetzt, so sind die Gewinne des Land- und Forstwirts im Falle seines Unterliegens im Hauptsachestreit r\u00fcckwirkend ab dem f\u00fcr den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht mitgeteilten Zeitpunkt durch Verm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, und zwar &#8211; soweit tats\u00e4chlich keine B\u00fccher gef\u00fchrt wurden &#8211; aufgrund gesch\u00e4tzter Besteuerungsgrundlagen (\u00a7 162 Abs. 2 AO 1977).<\/p>\n<p>FGO \u00a7 69; AO 1977 \u00a7\u00a7 118, 141 Abs. 2, 162 Abs. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdef\u00fchrers (Antragsteller) richtet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Mitteilung vom 30. August 1977, durch den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211; FA -) den Antragsteller auf den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht ab 1. Mai 1978 hingewiesen hat.<\/p>\n<p>Dem bis zur Revision gef\u00fchrten Verfahren in der Hauptsache (IV R 66\/79), \u00fcber das der erkennende Senat heute entschieden hat, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Der Antragsteller betreibt als Landwirt eine Weidewirtschaft, teils auf eigenen, teils auf hinzugepachteten Fl\u00e4chen. F\u00fcr seinen landwirtschaftlichen Betrieb ist durch berichtigten Einheitswertbescheid vom 22. September 1976 der Einheitswert zum 1. Januar 1974 auf 91.800 DM festgestellt worden. Der auf den 1. Januar 1974 festgestellte Einheitswert der von einer Verp\u00e4chterin zugepachteten St\u00fcckl\u00e4ndereien betr\u00e4gt 14.100 DM. Durch Bescheide vom 16. und 17. August 1977 stellte das FA fest, da\u00df von diesem Einheitswert gem\u00e4\u00df \u00a7 49 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf die Verp\u00e4chterin (abgerundet) 10.400 DM und auf den Antragsteller 3.677 DM entfallen. F\u00fcr eine weitere, vom Landkreis gepachtete Fl\u00e4che (2,25 ha) wurde ein Einheitswert nicht festgestellt.<\/p>\n<p>Das FA errechnete daf\u00fcr unter Zugrundelegung eines orts\u00fcblichen Hektarwertes von 891 DM einen Hilfswert von 2.000 DM.<\/p>\n<p>Durch Mitteilung vom 30. August 1977 teilte das FA dem Antragsteller mit, da\u00df das von ihm bewirtschaftete landwirtschaftliche Verm\u00f6gen einschlie\u00dflich des Pachtlandes mehr als 100.000 DM betrage und er deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) verpflichtet sei, ab 1. Mai 1978 B\u00fccher zu f\u00fchren und aufgrund j\u00e4hrlicher Bestandsaufnahmen Abschl\u00fcsse zu machen. Das FA forderte den Antragsteller zugleich auf, eine entsprechende Buchf\u00fchrung einzurichten, bis zum 31. Juli 1978 eine Er\u00f6ffnungsbilanz einzureichen und zu best\u00e4tigen, da\u00df er B\u00fccher f\u00fchren werde. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) durch Beschwerdeentscheidung vom 27. Oktober 1977 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit der Klage machte der Antragsteller die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdeentscheidung der OFD geltend. Er vertrat die Auffassung, die Verm\u00f6gensgrenze des \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 habe er nicht \u00fcberschritten, weil sein eigenes land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen unter 100.000 DM liege und das hinzugepachtete fremde Verm\u00f6gen ihm nicht zugerechnet werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Auf die Revision des Antragstellers hat der erkennende Senat durch Urteil vom heutigen Tage die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der Senat vertritt die Auffassung, da\u00df die Einheitswerte der hinzugepachteten Grundst\u00fccksfl\u00e4chen auch im Rahmen des \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 dem Antragsteller als P\u00e4chter und Nichteigent\u00fcmer nicht zugerechnet werden k\u00f6nnen und deshalb sein land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen unter 100.000 DM liege. Der Senat hat daher auch das Schreiben vom 30. August 1977, mit dem dem Antragsteller der Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht zum 1. Mai 1978 mitgeteilt wurde, und die zugeh\u00f6rige Beschwerdeentscheidung der OFD ersatzlos aufgehoben.<\/p>\n<p>Mit der Klage hatte der Antragsteller auch beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 30. August 1977, der durch die Beschwerdeentscheidung der OFD best\u00e4tigt wurde, auszusetzen, bis \u00fcber die in dieser Sache anh\u00e4ngige Klage rechtskr\u00e4ftig entschieden sei. Er trug vor, nach seiner Meinung best\u00fcnden erhebliche Zweifel, ob der Verp\u00e4chteranteil bei der Ermittlung der Verm\u00f6gensgrenze nach \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 hinzugerechnet werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) lehnte den Aussetzungsantrag mit der Begr\u00fcndung ab, die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung d\u00fcrfe nur eine vorl\u00e4ufige Regelung treffen und keine vollendeten Tatsachen schaffen, die das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens ganz oder teilweise vorwegn\u00e4hmen. Der Antragsteller habe klargemacht, da\u00df er mit seinem Antrag nicht lediglich die Aussetzung von Vollstreckungsma\u00dfnahmen erreichen wolle, die ihm das FA ohnehin bereits zugesagt habe, sondern die vorl\u00e4ufige Befreiung von der Buchf\u00fchrungspflicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Da eine ordnungsm\u00e4\u00dfige Erf\u00fcllung der Buchf\u00fchrungspflicht eine zeitgerechte Verbuchung der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle (vgl. \u00a7 146 AO 1977) voraussetze, sei eine unterlassene Buchf\u00fchrung grunds\u00e4tzlich nicht mehr nachholbar. Eine vorl\u00e4ufige Befreiung des Antragstellers w\u00fcrde daher vollendete Tatsachen schaffen und dem Urteil im Hauptsacheverfahren zumindest f\u00fcr den Zeitraum bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschlu\u00df dieses Verfahrens vorgreifen. Aus diesem Grunde sei die beantragte Anordnung nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Mit der Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschlu\u00df des FG aufzuheben und die Vollziehung des Bescheides vom 30. August 1977 \u00fcber den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht ab 1. Mai 1978 auszusetzen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller macht geltend, an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Mitteilung \u00fcber den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht best\u00fcnden ernstliche Zweifel i. S. der \u00a7\u00a7 361 der Reichsabgabenordnung (AO), 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn die in der Hauptsache zu entscheidende Rechtsfrage sei sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur umstritten.<\/p>\n<p>Es sei zwar richtig, da\u00df nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Aussetzung der Vollziehung dann nicht erfolgen k\u00f6nne, wenn damit die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen w\u00fcrde. Im Schrifttum sei aber bisher einhellig die Auffassung vertreten worden, da\u00df die Aufforderung zur Buchf\u00fchrung in der Vollziehung ausgesetzt werden k\u00f6nne (vgl. K\u00fchn-Kutter-Hofmann, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., \u00a7 141 AO Anm. 4; H\u00fcbschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., \u00a7 141 AO, Anm. 9, letzter Satz; Paulick, Finanz-Rundschau 1978 S. 334 ff. &#8211; FR 1978, 334 ff. -, und Nieders\u00e4chsisches FG, Beschlu\u00df vom 27. Oktober 1978 II 340\/78 A &#8211; nicht ver\u00f6ffentlicht -).<\/p>\n<p>Eine Buchf\u00fchrung k\u00f6nne zwar nicht r\u00fcckwirkend erstellt werden, wenn zun\u00e4chst die Aussetzung der Vollziehung gew\u00e4hrt werde, sp\u00e4ter aber entschieden werde, da\u00df die Mitteilung \u00fcber den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht zu Recht erfolgt sei. Hierbei m\u00fcsse man aber bedenken, da\u00df die Buchf\u00fchrungsaufforderung ein Verwaltungsakt mit einer langj\u00e4hrigen Dauerwirkung sei und dieser durch die Aussetzung der Vollziehung nur vor\u00fcbergehend nicht erf\u00fcllt werde. Werde die Buchf\u00fchrungspflicht in der Vollziehung ausgesetzt, aber sp\u00e4ter festgestellt, da\u00df sie tats\u00e4chlich bestanden habe, dann m\u00fcsse der Gewinn des betreffenden Land- und Forstwirts gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wege der Sch\u00e4tzung ermittelt werden (\u00a7 162 AO 1977). Darin liege nicht unbedingt ein Vorteil f\u00fcr den betreffenden Land- und Forstwirt. Andererseits w\u00fcrde die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung f\u00fcr den Land- und Forstwirt, der mit der Anfechtung der Mitteilung \u00fcber seine Buchf\u00fchrungspflicht Erfolg habe, erhebliche Kosten verursachen, f\u00fcr die er keinen Ersatz erlangen k\u00f6nne. Es w\u00fcrde daher rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen widersprechen, den Steuerpflichtigen hinsichtlich der Mitteilung \u00fcber den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht von dem Recht der Gew\u00e4hrung des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 Abs. 2 AO 1977 ist die Verpflichtung zur Buchf\u00fchrung vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erf\u00fcllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbeh\u00f6rde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Da\u00df diese Mitteilung ein vollziehbarer Bescheid ist, ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als rechtsgestaltender Verwaltungsakt (\u00a7 118 AO 1977), der Pflichten begr\u00fcndet, deren Erf\u00fcllung durch Zwangsma\u00dfnahmen erzwungen (\u00a7\u00a7 328 ff. AO 1977) und deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit i. S. des \u00a7 379 Abs. 1 AO 1977 geahndet werden kann und zur Sch\u00e4tzung des Gewinns berechtigt (\u00a7 162 Abs. 2 Satz 2 AO 1977).<\/p>\n<p>2. Der Senat teilt die schon in der Begr\u00fcndung zum Entwurf einer Abgabenordnung zu \u00a7 86 AO 1974 (vgl. Bundestags-Drucksache VI\/1982) und in der vom Antragsteller angef\u00fchrten Literatur vertretene Auffassung, da\u00df die obige Mitteilung ein Verwaltungsakt ist, dessen Vollziehung in der vom Antragsteller begehrten Weise ausgesetzt werden kann. Die Vollziehungsaussetzung nach \u00a7 69 FGO stellt zwar eine Ma\u00dfnahme des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes dar, die, ohne die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes in Frage zu stellen, lediglich seine Wirkung vorl\u00e4ufig oder einstweilig, aber nicht endg\u00fcltig aufheben, d. h. eben mit der Ma\u00dfgabe aussetzen soll, da\u00df im Falle des Unterliegens des Steuerpflichtigen die aufschiebende Wirkung r\u00fcckwirkend wieder wegf\u00e4llt. Es ist auch richtig, da\u00df die Aussetzung der Vollziehung der Buchf\u00fchrungspflicht bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Hauptsachestreits \u00fcber diese Verpflichtung, wie sie der Antragsteller erstrebt, im praktischen Ergebnis meist eine Befreiung von der F\u00fchrung von B\u00fcchern bis zum Ende des Hauptsachestreits zur Folge hat, die in dieser zeitlichen Begrenzung in gewisser Beziehung &#8211; n\u00e4mlich was die tats\u00e4chliche F\u00fchrung von B\u00fcchern, die j\u00e4hrlichen Bestandsaufnahmen und Abschl\u00fcsse betrifft &#8211; keinen vorl\u00e4ufigen, sondern endg\u00fcltigen Charakter hat. Denn im Falle des Unterliegens des Antragstellers kann in den meisten F\u00e4llen (insbesondere wenn sich der Hauptsachestreit l\u00e4nger als ein Jahr hinzieht) die Buchf\u00fchrung nicht mehr nachgeholt und damit die &#8222;vorl\u00e4ufige&#8220; Befreiung von der Buchf\u00fchrung nicht r\u00fcckwirkend aufgehoben werden.<\/p>\n<p>Trotzdem ist der Senat der Auffassung, da\u00df die Aussetzung der Vollziehung auch in derartigen F\u00e4llen vertretbar und erforderlich ist, und zwar aus folgenden Gr\u00fcnden:<\/p>\n<p>Die Aussetzung der Vollziehung schafft vollendete Tatsachen im Vergleich zum Dauercharakter einer Buchf\u00fchrung nur f\u00fcr eine relativ kurze Zeitspanne und beschr\u00e4nkt sich auf die Befreiung von der tats\u00e4chlichen F\u00fchrung von B\u00fcchern und der Erstellung von Bestandsaufnahmen und Abschl\u00fcssen usw.; sie verhindert, da\u00df dem Antragsteller im Falle seines Obsiegens f\u00fcr eine begrenzte Zeitspanne ohne Grund und sozusagen zwecklos unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Kosten f\u00fcr die Einrichtung einer Buchf\u00fchrung aufgeb\u00fcrdet werden, da er selbst dazu in der Regel ohne fremde Hilfe nicht in der Lage sein wird.<\/p>\n<p>Keine endg\u00fcltigen Tatsachen schafft hingegen eine solche Aussetzung der Vollziehung in ihrer steuerlichen Wirkung, soweit es um die vorl\u00e4ufige Befreiung von der Gewinnermittlung nach dem Verm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG geht, die ja den einzigen Sinn und Zweck der Buchf\u00fchrung darstellt. Denn im Falle des endg\u00fcltigen Unterliegens des Antragstellers im Hauptsachestreit wird seine aufgrund der Aussetzung der Vollziehung vorl\u00e4ufige Befreiung von der Buchf\u00fchrungspflicht jedenfalls insoweit r\u00fcckwirkend aufgehoben, als durch diese Entscheidung seine Verpflichtung zur Buchf\u00fchrung ab dem vom FA festgestellten Zeitpunkt rechtskr\u00e4ftig festgestellt wird. Das hat zur Folge, da\u00df das FA &#8211; wenn der Antragsteller tats\u00e4chlich keine B\u00fccher gef\u00fchrt hat &#8211; ab diesem Zeitpunkt den Gewinn nach den Grunds\u00e4tzen des Verm\u00f6gensvergleichs gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 EStG zwar nicht aufgrund der Buchf\u00fchrung aber gem\u00e4\u00df \u00a7 162 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 anhand von gesch\u00e4tzten Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln hat. Eine Gewinnermittlung nach \u00a7 13a EStG kommt dann &#8211; wie der Antragsteller selbst in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung zutreffend ausgef\u00fchrt hat &#8211; ab dem Zeitpunkt des Beginns der Buchf\u00fchrungspflicht, auf den das FA in seiner Mitteilung hingewiesen hat, nicht mehr in Betracht. Von dieser Berechtigung des FA her gesehen, alle Gewinne der inzwischen abgelaufenen Wirtschaftsjahre gem\u00e4\u00df \u00a7 162 AO 1977 nach den Grunds\u00e4tzen des Verm\u00f6gensvergleichs gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 EStG zu sch\u00e4tzen, hat die Aussetzung der Vollziehung der streitgegenst\u00e4ndlichen Mitteilung des FA steuerlich &#8211; auch zeitlich begrenzt &#8211; keine endg\u00fcltige Wirkung, sondern stellt, was die Gewinnermittlung als solche betrifft nur eine vorl\u00e4ufige aufschiebende Ma\u00dfnahme dar, die r\u00fcckwirkend wieder aufgehoben werden kann.<\/p>\n<p>3. Die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage im Hauptsachestreit ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom gleichen Tage IV R 66\/79, mit dem er unter Aufhebung des Urteils des FG die Mitteilung des FA vom 30. August 1977 und die dazugeh\u00f6rige Beschwerdeentscheidung der OFD ersatzlos aufgehoben hat. Der Senat hat die Buchf\u00fchrungspflicht des Antragstellers ab 1. Mai 1978 verneint, weil er &#8211; nach den Grunds\u00e4tzen des Urteils vom 6. Dezember 1979 IV R 32\/79, BFH 129, 368 &#8211; entgegen der Auffassung des FA und des FG kein land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen von \u00fcber 100.000 DM gehabt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 6.12.1979 (IV B 32\/79) BStBl. 1980 II S. 427 1. Die Mitteilung nach \u00a7 141 Abs. 2 AO 1977, durch die das FA den Land- und Forstwirt (oder den Gewerbetreibenden) auf die Verpflichtung hinweist, ab Beginn des n\u00e4chsten Wirtschaftsjahres B\u00fccher zu f\u00fchren und aufgrund j\u00e4hrlicher Bestandsaufnahmen Abschl\u00fcsse zu machen, ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-6-12-1979-iv-b-32_79-bstbl-1980-ii-s-427\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 6.12.1979 (IV B 32\/79) BStBl. 1980 II S. 427<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26677","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26677","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26677"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26677\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26677"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26677"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26677"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}