{"id":26681,"date":"1979-11-14T16:00:28","date_gmt":"1979-11-14T14:00:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26681"},"modified":"2013-09-03T10:55:21","modified_gmt":"2013-09-03T08:55:21","slug":"bfh-urteil-vom-14-11-1979-i-r-123_76-bstbl-1980-ii-s-432","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-11-1979-i-r-123_76-bstbl-1980-ii-s-432\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.11.1979 (I R 123\/76)     BStBl. 1980 II S. 432"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.11.1979 (I R 123\/76) BStBl. 1980 II S. 432<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verpachten der zum Nie\u00dfbrauch an einem Unternehmen Berechtigte und der Eigent\u00fcmer das Unternehmen gemeinschaftlich an einen Dritten und vereinbaren sie, die Ertr\u00e4ge aus der Verpachtung zu teilen, so k\u00f6nnen die Pachtertr\u00e4ge gemeinschaftliche Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb sein. Das gilt auch dann, wenn der Teilverzicht auf die Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchs (zugunsten des Eigent\u00fcmers) erst Jahre nach der schuldrechtlichen Vereinbarung dinglich wirksam wird.<\/strong><\/p>\n<p>BGB \u00a7\u00a7 875, 1059 Satz 2; EStG \u00a7 15 Nr. 2.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die Witwe des im Jahre 1958 verstorbenen R, der ein &#8230; als Einzelunternehmen betrieben hatte. Der Beigeladene ist der Sohn des Erblassers und dessen Alleinerbe. R hatte der Kl\u00e4gerin im Testament als Verm\u00e4chtnis den lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauch an seinem gesamten Nachla\u00df einger\u00e4umt. Hinsichtlich des zum Nachla\u00df geh\u00f6renden Betriebsgrundst\u00fccks wurde das Nie\u00dfbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen.<\/span><\/p>\n<p><span>Nach dem Tod des R betrieb die Kl\u00e4gerin in Aus\u00fcbung ihres Nie\u00dfbrauchsrechts bis zum 30. September 1968 das &#8230; weiter. Die testamentarische Bestimmung, da\u00df der im Jahre 1935 geborene Beigeladene den Betrieb nach Vollendung seines 28. Lebensjahres selbst \u00fcbernehmen sollte, wurde im Hinblick auf den damals schlechten Gesundheitszustand des Beigeladenen nicht vollzogen. Am 1. Juli 1968 vereinbarten die Kl\u00e4gerin und der Beigeladene durch privatschriftlichen Vertrag, da\u00df jeder von ihnen an der &#8222;Nutznie\u00dfung an dem Betriebsgrundst\u00fcck, Betriebsgeb\u00e4ude sowie an der Betriebseinrichtung &#8230;, f\u00fcr die Folge an den Pachteinnahmen, abz\u00fcglich Kosten und Zinsen, je zur H\u00e4lfte&#8220; beteiligt sein sollten. Ab 1. Oktober 1968 vermieteten sie die bis dahin von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das &#8230; genutzten Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume &#8211; ohne wesentliche Ver\u00e4nderungen und ohne die Absicht, den &#8230; betrieb wiederaufzunehmen, aufgegeben zu haben &#8211; an einen anderen Gewerbetreibenden. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung im Einvernehmen mit der Kl\u00e4gerin und dem Beigeladenen weiterhin als (zun\u00e4chst gemeinschaftliche) gewerbliche Eink\u00fcnfte.<\/span><\/p>\n<p><span>Bei einer Betriebspr\u00fcfung Ende 1972, die in anderen Punkten zu neuen Tatsachen f\u00fchrte, vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, da\u00df die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung allein der Kl\u00e4gerin zugerechnet werden m\u00fc\u00dften.<\/span><\/p>\n<p><span>Am 29. Dezember 1972 gaben die Kl\u00e4gerin und der Beigeladene vor einem Notar unter Bezugnahme auf die privatschriftliche Vereinbarung vom 1. Juli 1968 Grundbucherkl\u00e4rungen ab, nach denen sie die L\u00f6schung des f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eingetragenen Nie\u00dfbrauchsrechts zu 1\/2 bewilligten und beantragten. An demselben Tag wurde im Grundbuch unter &#8222;Lebensl\u00e4ngliches unentgeltliches Nie\u00dfbrauchsrecht&#8220; f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eingetragen: &#8222;Das Recht steht der Berechtigten nur noch zu 1\/2 zu. Auf dem anderen 1\/2-Anteil gel\u00f6scht am 29. Dezember 1972.&#8220;<\/span><\/p>\n<p><span>In den sich an diese Betriebspr\u00fcfung anschlie\u00dfenden Bescheiden f\u00fcr die Streitjahre 1968 bis 1972 waren die Kl\u00e4gerin und der Beigeladene als Mitunternehmer aufgef\u00fchrt. Das FA teilte die der H\u00f6he nach unstreitigen Gewinne in der Weise auf, da\u00df es die gesamten Einnahmen aus der Vermietung abz\u00fcglich der anteiligen Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin, andere (hier nicht streitige) Besteuerungsgrundlagen dem Beigeladenen zurechnete.<\/span><\/p>\n<p><span>Die nach erfolglosen Einspr\u00fcchen erhobene Klage hatte Erfolg. In seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 502 (EFG 1976, 502) ver\u00f6ffentlichten Urteil rechnete das Finanzgericht (FG) &#8211; insoweit vom FA abweichend &#8211; die Ertr\u00e4ge aus der (als gewerblich angesehenen) Vermietung und den Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung je zur H\u00e4lfte der Kl\u00e4gerin und dem Beigeladenen zu. Allerdings reiche es hierf\u00fcr nicht aus, da\u00df dem Beigeladenen Betr\u00e4ge tats\u00e4chlich zugeflossen seien; indessen habe er insoweit die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Betriebsergebnisse besessen. Der Vertrag vom 1. Juli 1968 habe eine solche Verteilung ausdr\u00fccklich vorgesehen. Hierin liege keine (teilweise) \u00dcbertragung der \u00dcberlassung des Nie\u00dfbrauchs (\u00a7 1059 Satz 2 BGB), sondern ein Verzicht der Kl\u00e4gerin auf die H\u00e4lfte ihres Nie\u00dfbrauchs. Die f\u00fcr den Verzicht b\u00fcrgerlich-rechtlich notwendige L\u00f6schung des Rechts im Grundbuch (\u00a7 875 Abs. 1 Satz 1 BGB) sei erst am 29. Dezember 1972 vorgenommen worden. Diese Verz\u00f6gerung sei in analoger Anwendung des \u00a7 5 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) f\u00fcr die Besteuerung ohne Bedeutung, da die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgesch\u00e4fts h\u00e4tten eintreten und bestehen lassen. Der insbesondere vom Bundesfinanzhof (BFH) in st\u00e4ndiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht, \u00a7 5 Abs. 3 StAnpG sei auf Rechtsbeziehungen zwischen nahen Familienangeh\u00f6rigen nicht anzuwenden, folge das FG nicht (wird im einzelnen ausgef\u00fchrt).<\/span><\/p>\n<p><span>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA unrichtige Anwendung materiellen Rechts (Verletzung von \u00a7 5 Abs. 3 StAnpG, \u00a7\u00a7 133, 157, 140 BGB) sowie der allgemeinen Denk- und Erfahrungss\u00e4tze bei der Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und (sinngem\u00e4\u00df) die Klage abzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Sie h\u00e4lt das angefochtene Urteil f\u00fcr zutreffend.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat aufgrund des von ihm ermittelten Sachverhaltes, dessen Feststellung f\u00fcr das Revisionsgericht bindend ist (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), im Ergebnis zutreffend angenommen, da\u00df die Kl\u00e4gerin und der Beigeladene in den Streitjahren als Mitunternehmer gemeinschaftlich Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt haben (\u00a7 15 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) und da\u00df diese Eink\u00fcnfte einheitlich und gesondert festzustellen waren (\u00a7 215 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -).<\/p>\n<p>1. Mit dem Tode des R ging dessen gesamtes Verm\u00f6gen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beigeladenen als Alleinerben \u00fcber (\u00a7 1922 BGB). Hierzu geh\u00f6rten auch die Aktiven und Passiven des von R gef\u00fchrten Einzelunternehmens. Durch die Erf\u00fcllung des testamentarischen Verm\u00e4chtnisses zugunsten der Kl\u00e4gerin erlangte diese aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruchs (\u00a7 2174 BGB) den Nie\u00dfbrauch am Verm\u00f6gen des Erblassers (\u00a7\u00a7 1085, 1089 BGB). Nach den Feststellungen des FG hatte die Kl\u00e4gerin fortan das &#8230; als Alleinunternehmen weitergef\u00fchrt (vgl. die Grunds\u00e4tze im BFH-Urteil vom 28. Februar 1961 I 25\/61 U, BFHE 72, 689, BStBl III 1961, 252; Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 15 EStG, Anm. 27 h [1]). Die Kl\u00e4gerin hatte mithin k\u00fcnftig Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb nach \u00a7 15 Nr. 1 EStG.<\/p>\n<p>2. Die im Ergebnis zutreffende Ansicht des FG, die Kl\u00e4gerin und der Beigeladene seien aufgrund der Vereinbarungen vom 1. Juni 1968 und aufgrund der sp\u00e4teren Vermietung Mitunternehmer gewesen, so da\u00df ihnen die Ertr\u00e4ge aus der Vermietung und der Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung je zur H\u00e4lfte zuzurechnen seien, bedarf nicht der (analogen) Anwendung des \u00a7 5 Abs. 3 StAnpG; vielmehr ergibt sie sich bereits aus den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts.<\/p>\n<p>a) Der Senat unterstellt mit dem FG, da\u00df der Wille der Vertragsparteien, wie er in der Vereinbarung vom 1. Juli 1968 zum Ausdruck kam, darauf gerichtet war, da\u00df die Kl\u00e4gerin auf ihren Nie\u00dfbrauch zugunsten des Beigeladenen (zum Teil) verzichten wollte. Das FG hat auch zu Recht angenommen, da\u00df der Verzicht erst im Dezember 1972 durch Erf\u00fcllung der dinglichen Voraussetzungen des \u00a7 875 BGB wirksam wurde. Jedoch hat das FG nicht gepr\u00fcft, ob die (zun\u00e4chst unwirksame) Vereinbarung nach \u00a7 140 BGB in eine andere, wirksame umgedeutet werden mu\u00dfte. Diese Umdeutung ist geboten und f\u00fchrt zu dem Ergebnis, da\u00df die Vereinbarung vom 1. Juli 1968 als (teilweise) \u00dcbertragung der Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchsrechts an den Beigeladenen gem\u00e4\u00df \u00a7 1059 Satz 2 BGB (hier in der Form des teilweisen Verzichts auf die Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchs zugunsten des Eigent\u00fcmers) zu behandeln ist. \u00c4hnlich hat das Reichsgericht z. B. die (b\u00fcrgerlich-rechtlich unwirksame) Abtretung des Nie\u00dfbrauchsrechts in eine \u00dcbertragung der Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchsrechts und die (b\u00fcrgerlich-rechtlich gleichfalls nicht m\u00f6gliche) \u00dcbertragung einer beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit in eine \u00dcbertragung des Rechts zu ihrer Aus\u00fcbung umgedeutet (Urteile des Reichsgerichts vom 9. Juli 1910 545\/09 V, Juristische Wochenschrift 1910 S. 801, und vom 16. Januar 1939 V 75\/38, RGZ 159, 193 [203]). Diese Rechtsgrunds\u00e4tze m\u00fcssen auch im Streitfall entsprechend gelten. Denn es mu\u00df angenommen werden, da\u00df im Falle eines Streits zwischen den Vertragsparteien der Beigeladene bis zum dinglichen Verzicht aus der Vereinbarung vom 1. Juli 1968 wenigstens die Rechte f\u00fcr sich h\u00e4tte herleiten und durchsetzen k\u00f6nnen, die sich aus der wirksamen \u00dcbertragung der Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchs schuldrechtlich ergeben.<\/p>\n<p>b) Durch die Vereinbarung vom 1. Juli 1968 in Verbindung mit dem sp\u00e4ter abgeschlossenen Mietvertrag erlangte der Beigeladene die Stellung eines Gesellschafters einer &#8222;anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist&#8220; (\u00a7 15 Nr. 2 EStG).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat im Streitfall nicht allgemein zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine dingliche Rechtsposition erforderlich oder eine nur schuldrechtliche ausreichend ist, um Eink\u00fcnfte aus einer bestimmten Einkunftsart (\u00a7 2 EStG) zu bejahen. Das Einkommensteuerrecht kennt F\u00e4lle, in denen Eink\u00fcnfte schon aufgrund einer schuldrechtlichen Rechtsstellung erzielt werden k\u00f6nnen (vgl. die Eink\u00fcnfte des zur Untervermietung Berechtigten). In anderen F\u00e4llen kann die tats\u00e4chliche und rechtliche Stellung eines Steuerpflichtigen bewirken, da\u00df der Steuerpflichtige als Mitunternehmer Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt (\u00a7 15 Nr. 2 EStG), unabh\u00e4ngig davon, ob die rechtliche Stellung zivilrechtlich dinglicher oder obligatorischer Natur ist (vgl. die Ausf\u00fchrungen im BFH-Urteil vom 11. April 1973 IV R 67\/69, BFHE 109, 133, BStBl II 1973, 528).<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung der Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchs (\u00a7 1059 Satz 2 BGB) wird in vielen F\u00e4llen dazu f\u00fchren, da\u00df der zur Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchs Berechtigte keine eigenen Eink\u00fcnfte erzielt, sondern da\u00df die Eink\u00fcnfte dem Nie\u00dfbraucher als eigene (origin\u00e4re) zuzurechnen sind und in der Weitergabe an den zur Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchs Berechtigten eine (einkommensteuerrechtlich unbeachtliche) Einkommensverwendung zu erblicken ist (BFH-Urteil vom 1. Februar 1972 VIII R 118\/71, BFHE 104, 172, BStBl II 1972, 347). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Wird die Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchs \u00fcbertragen, so k\u00f6nnen dadurch mannigfaltige Rechtspositionen des zur Aus\u00fcbung Berechtigten begr\u00fcndet werden (vgl. Staudinger\/Ring, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 11. Aufl., \u00a7 1059 Anm. 2 ff.). Je nach Art und Inhalt der \u00fcbertragenen Rechtsstellung kann der Berechtigte auch eigene Eink\u00fcnfte erzielen. Es kommt darauf an, ob der zur Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchs Berechtigte eine Rechtsstellung erlangt, die es ihm gestattet, die Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, die nach dem Einkommensteuerrecht eine bestimmte Einkunftsart charakterisieren und ob er seine Rechtsstellung auch tats\u00e4chlich zur Erzielung von Eink\u00fcnften ausnutzt.<\/p>\n<p>c) Im Streitfall ist von Bedeutung, da\u00df sich die den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb zugrunde liegenden Aktivit\u00e4ten infolge Anwendung der Grunds\u00e4tze des BFH-Beschlusses vom 13. November 1963 GrS 1\/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) darauf beschr\u00e4nkten, den Betrieb zu verpachten (die wesentlichen Betriebsgrundlagen zu vermieten) und sp\u00e4ter entweder den lebenden Betrieb wiederaufzunehmen oder die Betriebsaufgabe zu erkl\u00e4ren. Die Unternehmerinitiative erforderte nicht mehr als die Geltendmachung der Rechte aus dem Mietvertrag, das Unternehmerrisiko beschr\u00e4nkte sich darauf, die Lasten und Gefahren aus der Vermietung zu tragen. Unter diesen Gesichtspunkten ist die dem Beigeladenen durch die Vereinbarung vom 1. Juli 1968 und den sp\u00e4teren Mietvertrag einger\u00e4umte und wahrgenommene Rechtsstellung zu w\u00fcrdigen. Sie erf\u00fcllt unter den gegebenen Umst\u00e4nden die Merkmale, an die das Gesetz die Erzielung von Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb kn\u00fcpft. Durch den Vertrag vom 1. Juli 1968 hatte der Beigeladene das Recht zur Selbstvermietung neben seiner Mutter erlangt (vgl. Staudinger\/Ring, a. a. O., \u00a7 1059 Anm. 4). Er hat in Aus\u00fcbung dieses Rechts den Mietvertrag selbst mitabgeschlossen und die Pflichten daraus mit\u00fcbernommen. Nach den Feststellungen des FG sind ihm auch die Ertr\u00e4ge aus der Vermietung zur H\u00e4lfte zugeflossen. Es kommt noch hinzu, da\u00df die Rechtsstellung des Beigeladenen offensichtlich auf Dauer angelegt war, was sich einmal daraus ergibt, da\u00df schon nach dem Testament die \u00dcbernahme des Betriebs durch den Beigeladenen und &#8211; damit verbunden &#8211; die Gr\u00fcndung einer eigenen Existenz vorgesehen war. Als Eigent\u00fcmer des Betriebsgrundst\u00fccks hat er durch die Vereinbarung vom 1. Juli 1968 das dem Eigentum entsprechende volle Verf\u00fcgungs- und Verwertungsrecht zum Teil zur\u00fcckerlangt, und dies in einem Alter von 33 Jahren. Bei Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde handelt es sich im Streitfall nicht um den die blo\u00dfe Einkommensverwendung kennzeichnenden Fall, da\u00df die Stellung des Nie\u00dfbrauchers als Bezieher von Eink\u00fcnften faktisch unber\u00fchrt bleibt und er lediglich von ihm erzielte Einkunftsbetr\u00e4ge in der Art einer Vorausabtretung k\u00fcnftiger Anspr\u00fcche an Dritte weiterleitet.<\/p>\n<p><span>d) Da somit der Beigeladene Mitunternehmer des (gewerblich) verpachteten Gewerbebetriebs gewesen ist, hat der Senat auch keine Bedenken dagegen, da\u00df ihm das FG die H\u00e4lfte des Nutzungswerts der eigenen Wohnung bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung als Entnahme zugerechnet hat. Auch in den anderen, zwischen den Beteiligten unstreitigen Fragen der rechtlichen W\u00fcrdigung sieht der Senat keine Veranlassung, das angefochtene Urteil zu beanstanden.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.11.1979 (I R 123\/76) BStBl. 1980 II S. 432 Verpachten der zum Nie\u00dfbrauch an einem Unternehmen Berechtigte und der Eigent\u00fcmer das Unternehmen gemeinschaftlich an einen Dritten und vereinbaren sie, die Ertr\u00e4ge aus der Verpachtung zu teilen, so k\u00f6nnen die Pachtertr\u00e4ge gemeinschaftliche Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb sein. Das gilt auch dann, wenn der Teilverzicht auf &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-11-1979-i-r-123_76-bstbl-1980-ii-s-432\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 14.11.1979 (I R 123\/76)     BStBl. 1980 II S. 432<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26681","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26681","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26681"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26681\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26681"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26681"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26681"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}