{"id":26685,"date":"1980-02-26T15:55:32","date_gmt":"1980-02-26T13:55:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26685"},"modified":"2013-09-05T09:54:40","modified_gmt":"2013-09-05T07:54:40","slug":"bfh-urteil-vom-26-2-1980-viii-r-172_77-bstbl-1980-ii-s-436","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-1980-viii-r-172_77-bstbl-1980-ii-s-436\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.2.1980 (VIII R 172\/77) BStBl. 1980 II S. 436"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.2.1980 (VIII R 172\/77) BStBl. 1980 II S. 436<\/strong><\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt an der Rechtsprechung fest, da\u00df die Anwendung des \u00a7 10d EStG bei Vorliegen mehrerer Betriebe eines Steuerpflichtigen die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung nach \u00a7 4 Abs. 1 oder nach \u00a7 5 EStG bei allen Betrieben voraussetzt.<\/p>\n<p>EStG (bis 1974) \u00a7 10d.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kl\u00e4ger) war Kommanditist der GKG. Auf ihn entfiel 1966 ein Verlustanteil in H\u00f6he von &#8230; DM. Die GKG ermittelte ihr Betriebsergebnis aufgrund ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung. F\u00fcr 1967 wurde ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von &#8230; DM ermittelt. Der Kl\u00e4ger war au\u00dferdem Kommanditist der AKKG, die im Jahre 1968 aufgel\u00f6st wurde. Ihre Verluste in den Jahren 1966 bis 1968 wurden nach den (rechtskr\u00e4ftig gewordenen) Feststellungen des Betriebsfinanzamts nicht aufgrund ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ermittelt. Der Kl\u00e4ger betrieb schlie\u00dflich noch ein Einzelunternehmen unter der Firma G, dessen Betriebsergebnis er in den Jahren 1966 bis 1968 nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte zun\u00e4chst durch vorl\u00e4ufige Bescheide nach \u00a7 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) den Abzug des Verlustes der GKG nach \u00a7 10d EStG f\u00fcr 1967 bis 1970. Nachdem das FA Kenntnis erhalten hatte, da\u00df die Verluste der AKKG nicht aufgrund ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ermittelt worden waren, versagte es den Verlustabzug und setzte die Einkommensteuer f\u00fcr 1967 bis 1970 entsprechend fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es ist der Ansicht, da\u00df dem Verlustabzug nach \u00a7 10d EStG nicht das Fehlen einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Buchf\u00fchrung der AKKG entgegenstehe. Der zu dieser Frage eine andere Ansicht vertretenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (zuletzt im Urteil vom 28. November 1972 VIII R 40\/68, BFHE 108, 308, BStBl II 1973, 385) k\u00f6nne nicht gefolgt werden. Das FG schlie\u00dfe sich vielmehr der Rechtsprechung des FG Berlin (Urteil vom 3. Juni 1975 V 208\/72, Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 567 &#8211; EFG 1975, 567 -) und des Hessischen FG (Urteil vom 25. M\u00e4rz 1976 VIII 198\/75, EFG 1976, 552) an. Folge man der Auffassung des BFH, so unterstelle man dem Gesetzgeber eine Zielsetzung, f\u00fcr die sich im Gesetz kein \u00fcberzeugender Anhalt finde. So m\u00fc\u00dften Steuerpflichtige mit mehreren Betrieben ihre Gewinne stets durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermitteln, wenn sie den Verlustabzug nach \u00a7 10d EStG geltend machen wollten. Hierin liege eine Benachteiligung, die sich mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) kaum vereinbaren lasse. Auch aus dem Wegfall des Erfordernisses der ordnungsm\u00e4\u00dfigen Buchf\u00fchrung bei der Neufassung des \u00a7 10d EStG ab 1975 k\u00f6nne geschlossen werden, da\u00df eine so weitgehende Beschr\u00e4nkung des Verlustabzugs, wie sie der BFH aus dem Gesetz herauslese, nicht gewollt sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht das FA geltend, da\u00df entgegen der Ansicht des FG \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht nur den Begriff des Einkommens definiere. Das Gesetz bestimme vielmehr auch, da\u00df ein Ausgleich mit Verlusten nur mit positiven Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten, nicht aber innerhalb derselben Einkunftsart, m\u00f6glich sei. Daraus folge, da\u00df eine Einkunftsart nur einheitlich zu einem positiven Ergebnis oder zu einem Verlust, nicht aber zu mehreren positiven und\/oder negativen Ergebnissen f\u00fchren k\u00f6nne. Entsprechend sei im \u00a7 10d EStG von dem Verlust aus Gewerbebetrieb i. S. der Einkunftsart des \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 2 EStG die Rede. Auch die Bezugnahme des \u00a7 10d EStG auf die \u00a7\u00a7 4 Abs. 1 und 5 EStG st\u00fctze das vom FG gefundene Ergebnis nicht. Die vom FG vertretene Auslegung nach dem Sinn und Zweck des \u00a7 10d EStG scheitere schlie\u00dflich daran, da\u00df sie im Gesetzeswortlaut keine St\u00fctze finde. Das FG habe auch nicht erl\u00e4utert, weshalb \u00a7 2a EStG 1971 f\u00fcr die von ihm gefundene Auslegung spreche. Die Frage eines Versto\u00dfes gegen Art. 3 GG habe der BFH im Urteil in BFHE 108, 308, BStBl II 1973, 385 verneint.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Einkommensteuer 1967 auf &#8230; DM festzusetzen und im \u00fcbrigen die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beziehen sich auf ihre Schrifts\u00e4tze im Klageverfahren und auf die Gr\u00fcnde des angefochtenen Urteils. Sie verweisen des weiteren auf die Ausf\u00fchrungen von Tipke in Steuer und Wirtschaft 1977 S. 343 (StuW 1977, 343).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt nach erneuter Pr\u00fcfung an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, da\u00df bei Vorliegen mehrerer Gewerbebetriebe eines Steuerpflichtigen die Buchf\u00fchrung s\u00e4mtlicher Betriebe ordnungsm\u00e4\u00dfig sein mu\u00df, wenn der Verlustabzug nach \u00a7 10d EStG begehrt wird. Der Wortlaut des \u00a7 10d EStG l\u00e4\u00dft entgegen der Ansicht des FG eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Auslegung nicht zu.<\/p>\n<p>\u00a7 10d EStG spricht nicht von dem Verlust aus einem Gewerbebetrieb, sondern vom Verlust aus Gewerbebetrieb. Nach den Begriffsbestimmungen des \u00a7 2 EStG ist unter Verlust aus Gewerbebetrieb der aus dem Vergleich der positiven und negativen Eink\u00fcnfte aller Gewerbebetriebe eines Steuerpflichtigen sich ergebende negative \u00dcberschu\u00df zu verstehen. Der zum Abzug vorgesehene Verlust (\u00a7 10d EStG) ist damit ein Saldo, der nicht aufgrund ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ermittelt ist, wenn auch nur einer der ihn bestimmenden Gewinne oder Verluste aus den einzelnen Gewerbebetrieben des Steuerpflichtigen nicht aufgrund ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ermittelt worden ist. Bei dieser Auslegung kann es keine Rolle spielen, ob der Verlust aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft herr\u00fchrt oder ob der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt.<\/p>\n<p>Eine Auslegung des \u00a7 10d EStG nach seinem Sinn und Zweck f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Geht man mit Tipke (StuW 1977, 343, 349) davon aus, da\u00df durch die ordnungsm\u00e4\u00dfige Buchf\u00fchrung lediglich der &#8222;geltend gemachte Verlust&#8220; nachgewiesen werden soll, wird dieses Ziel nicht erreicht, wenn der Steuerpflichtige mehrere Betriebe und einer dieser Betriebe keine ordnungsm\u00e4\u00dfige Buchf\u00fchrung hat. Denn der &#8222;geltend gemachte Verlust&#8220; (\u00a7 10d EStG) ist nicht der Verlust aus einem dieser Betriebe, sondern der negative Saldo aus den Gewinnen und Verlusten aller Betriebe. Dieser ist in seiner H\u00f6he auch durch den Gewinn oder Verlust aus dem Betrieb ohne ordnungsm\u00e4\u00dfige Buchf\u00fchrung bestimmt und damit nicht aufgrund ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ermittelt. Es greift auch der Einwand nicht durch, \u00a7 10d EStG spreche von &#8222;Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG oder nach \u00a7 5 EStG aufgrund ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ermitteln&#8220;, bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft ermittele aber nicht der Steuerpflichtige, sondern die Personengesellschaft den Gewinn. \u00a7 10d EStG stellt nicht auf die Ermittlung des Gewinns durch den Steuerpflichtigen, sondern auf die Zurechnung des ermittelten Gewinns an den Steuerpflichtigen ab. Eine andere Meinung w\u00fcrde zum Ausschlu\u00df der Geltendmachung von Verlustanteilen nach \u00a7 10d EStG f\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Senat verkennt nicht, da\u00df die Erhebung der Steuer im Einzelfall unbillig sein kann, wenn der Verlustabzug nach \u00a7 10d EStG versagt wird, obwohl die Buchf\u00fchrung des Betriebs, aus dem der Verlust herr\u00fchrt, ordnungsm\u00e4\u00dfig ist und der Steuerpflichtige auf die nicht ordnungsm\u00e4\u00dfige Buchf\u00fchrung der Personengesellschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, keinen Einflu\u00df hat. Dar\u00fcber hat jedoch der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.2.1980 (VIII R 172\/77) BStBl. 1980 II S. 436 Der Senat h\u00e4lt an der Rechtsprechung fest, da\u00df die Anwendung des \u00a7 10d EStG bei Vorliegen mehrerer Betriebe eines Steuerpflichtigen die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung nach \u00a7 4 Abs. 1 oder nach \u00a7 5 EStG bei allen Betrieben voraussetzt. EStG (bis 1974) \u00a7 10d. 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