{"id":26686,"date":"1980-03-13T15:59:33","date_gmt":"1980-03-13T13:59:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26686"},"modified":"2013-09-03T10:55:47","modified_gmt":"2013-09-03T08:55:47","slug":"bfh-urteil-vom-13-3-1980-iv-r-59_76-bstbl-1980-ii-s-437","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-3-1980-iv-r-59_76-bstbl-1980-ii-s-437\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.3.1980 (IV R 59\/76) BStBl. 1980 II S. 437"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.3.1980 (IV R 59\/76) BStBl. 1980 II S. 437<\/strong><\/p>\n<p>Zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer aus Vater und Mutter bestehenden Familien-KG nach schenkweiser \u00dcbertragung des Kommanditanteils der Mutter auf die Kinder.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2, \u00a7 12 Nr. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 25. April 1955 gr\u00fcndeten der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) zusammen mit seiner sp\u00e4teren Ehefrau, dem damaligen Fr\u00e4ulein K, eine KG, die Beigeladene zu 1., zum Zwecke des Betriebs eines Gro\u00dfhandels f\u00fcr &#8230; bedarf. Der Kl\u00e4ger wurde Komplement\u00e4r und verpflichtete sich zu einer Einlage von 20.000 DM, Fr\u00e4ulein K wurde Kommanditistin und verpflichtete sich zu einer Einlage von 5.000 DM. \u00dcber die Gewinn- und Verlustverteilung bestimmte der Gesellschaftsvertrag, da\u00df von dem nach Abzug einer T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung f\u00fcr den Komplement\u00e4r in H\u00f6he von monatlich 600 DM verbleibenden Gewinn auf den Komplement\u00e4r 75 v.H. und auf die Kommanditistin 25 v.H. entfallen und ein Verlust entsprechend verteilt wird (\u00a7\u00a7 4, 7 des Gesellschaftsvertrags) und da\u00df die nicht entnommenen Gewinnanteile der Kommanditistin als Darlehen in der Gesellschaft verbleiben und mit 6 v.H. verzinst werden (\u00a7 8). Ferner sah der Gesellschaftsvertrag vor, da\u00df neue Gesellschafter nur mit Genehmigung beider Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen werden k\u00f6nnen (\u00a7 5), da\u00df der Komplement\u00e4r berechtigt ist, die Kommanditistin durch K\u00fcndigung aus der Gesellschaft auszuschlie\u00dfen (\u00a7 9) und da\u00df das Auseinandersetzungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters im wesentlichen dem Buchwert seines Kapitalanteils entspricht (\u00a7 10). Im August 1955 heiratete der Kl\u00e4ger Fr\u00e4ulein K.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 30. Dezember 1965 vereinbarten der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau &#8222;in Ab\u00e4nderung und Erg\u00e4nzung des bestehenden Kommanditgesellschaftsvertrags vom 25. April 1955&#8220;, &#8222;da\u00df sich der Gewinnanteil der Kommanditistin von 25 v.H. um 10 v.H. auf 15 v.H. erm\u00e4\u00dfigt, und zwar ab 1. 1. 1966&#8220;.<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. August 1966 \u00fcbertrug die Ehefrau des Kl\u00e4gers mit dessen Zustimmung im Wege der Schenkung mit Wirkung vom 1. Januar 1966 ihren Kommanditanteil auf die beiden Kinder des Ehepaares, n\u00e4mlich auf F (geb. 1957), den Beigeladenen zu 2., und K (geb. 1962), die Beigeladene zu 3., zu je 1\/2. Die Ehefrau des Kl\u00e4gers ist seither aufgrund eines Arbeitsvertrags f\u00fcr die KG t\u00e4tig. Sie ist au\u00dferdem Eigent\u00fcmerin des Geb\u00e4udes, in dem die KG aufgrund eines Mietvertrags t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) rechnete bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen f\u00fcr 1966 bis 1968 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df die festgestellten Gewinne dem Kl\u00e4ger zu 85 v.H. und den beiden Kindern zu je 7,5 v.H. zu.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df rechnet die KG auch in den Gewinnfeststellungserkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre 1969 und 1970 die erkl\u00e4rten Gewinne (1969 58.478 DM und 1970 67.908 DM) zu 85 v.H. dem Kl\u00e4ger und zu je 7,5 v.H. den Kindern zu (Gewinnanteile der Kinder f\u00fcr 1969 je 4.386 DM und f\u00fcr 1970 je 5.018 DM). Demgegen\u00fcber vertrat das FA nunmehr in den Gewinnfeststellungsbescheiden f\u00fcr 1969 und 1970 vom 3. Januar und 31. Oktober 1972 die Auffassung, da\u00df die Gewinnanteile der Kinder nur in H\u00f6he einer Kapitalverzinsung von 20 v.H. der Kommanditeinlage von je 2.500 DM, d.h. in H\u00f6he von je 500 DM anzuerkennen und die Restgewinne dem Kl\u00e4ger zuzurechnen seien.<\/p>\n<p>Auf die hiergegen eingelegten Einspr\u00fcche \u00e4nderte das FA die Gewinnfeststellungen 1969 und 1970 dahin, da\u00df es von dem festgestellten Gewinn 1969 dem Kl\u00e4ger 57.454 DM und den beiden Kindern je 512 DM und von dem festgestellten Gewinn 1970 dem Kl\u00e4ger 66.694 DM und den beiden Kindern je 607 DM zurechnete. Dabei ging das FA davon aus, da\u00df den Kindern nur ein angemessener Gewinnanteil zugerechnet werden k\u00f6nne und die H\u00f6he des angemessenen Gewinnanteils nach den Grunds\u00e4tzen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Mai 1972 GrS 4\/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) zu ermitteln sei. Danach betrage der angemessene Gewinnsatz 1 v.H. des Gesamtgewinns. Denn der tats\u00e4chliche Wert der Kommanditanteile sei im Hinblick auf die Befugnis des Komplement\u00e4rs, den Kindern zu k\u00fcndigen und diese mit dem Buchwert ihrer Kapitalanteile abzufinden, gleich dem Nennwert von je 2.500 DM; der h\u00f6chstm\u00f6gliche Gewinnanteil betrage somit je 15 v.H. von 2.500 DM = 375 DM. Dieser Betrag entspreche bei einem im Zeitpunkt der Aufnahme der Kinder zu erwartenden durchschnittlichen Restgewinn von 37.800 DM einem Gewinnsatz von 1 v.H.<\/p>\n<p>Mit der Klage machte der Kl\u00e4ger in erster Linie geltend, die Grunds\u00e4tze des BFH-Beschlusses in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 seien auf den Streitfall nicht anwendbar, weil der Kl\u00e4ger die Kinder nicht schenkweise in die KG aufgenommen habe, sondern die Kinder einen bestehenden und durch Kapitaleinlage erworbenen Kommanditanteil erlangt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; es \u00e4nderte die steuerliche Gewinnverteilung in den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheiden dahingehend, &#8222;da\u00df f\u00fcr 1969 auf den Kl\u00e4ger 49.706 DM und auf die beiden Kommanditisten je 4.386 DM und f\u00fcr 1970 auf den Kl\u00e4ger 57.872 DM und auf die beiden Kommanditisten je 5.018 DM entfallen&#8220;. Die Grunds\u00e4tze des BFH-Beschlusses in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 seien auf den Streitfall nicht anwendbar.<\/p>\n<p>Mit der Revision, die das FG wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache zulie\u00df, beantragt das FA, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FA r\u00fcgt die Verletzung des \u00a7 15 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des \u00a7 1 Abs. 2 und 3 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und die Beigeladenen beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat in seinem Beschlu\u00df in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 eingehend zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit der vereinbarte Gewinnanteil eines durch Schenkung eines Kommanditanteils in das v\u00e4terliche Unternehmen aufgenommenen Kindes einkommensteuerrechtlich anzuerkennen, d.h. der Besteuerung der Beteiligten zugrunde zu legen ist. Danach sind nur die der schenkweise einger\u00e4umten Einkunftsquelle angemessenen Gewinnanteile eigene gewerbliche Eink\u00fcnfte des bedachten Kindes, die dar\u00fcber hinausgehenden Gewinnanteile hingegen private Zuwendungen zwischen Familienangeh\u00f6rigen und damit eine Einkommensverwendung des Zuwendenden. Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Januar 1976 IV R 89\/75 (BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374) erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt: Wenn nur derjenige Gesellschafter einer KG, der einkommensteuerrechtlich die Rechtsstellung eines Mitunternehmers erlangt, dem Grunde nach origin\u00e4re gewerbliche Eink\u00fcnfte beziehen kann, so k\u00f6nnen die im Gesellschaftsvertrag dem einzelnen Gesellschafter zugebilligten Gewinnanteile auch der H\u00f6he nach origin\u00e4re gewerbliche Eink\u00fcnfte des fraglichen Gesellschafters nur insoweit sein, als sie dem Gewicht seiner Mitunternehmerstellung im Verh\u00e4ltnis zur Mitunternehmerschaft der anderen Gesellschafter entsprechen und danach Ertr\u00e4gnisse dieser Mitunternehmerstellung sind.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung der Frage, welche Gewinnanteile der schenkweise einger\u00e4umten Einkunftsquelle zuzuordnen sind, ist nach dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) davon auszugehen, da\u00df im allgemeinen nur diejenigen Gewinnanteile angemessen sind, die auf einer Gewinnverteilungsabrede beruhen, bei der sich nach den Verh\u00e4ltnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf l\u00e4ngere Sicht eine durchschnittliche Rendite von nicht mehr als 15 v.H. des tats\u00e4chlichen Werts der Beteiligung ergibt.<\/p>\n<p>Der Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) bezieht sich unmittelbar nur auf Kommanditanteile, die der Vater seinen im Unternehmen nicht mitarbeitenden Kindern schenkweise einr\u00e4umte. Der Gro\u00dfe Senat f\u00fchrt ausdr\u00fccklich aus, zu anderen Gestaltungen sei mangels Vergleichbarkeit nicht Stellung zu nehmen. Dies gelte auch f\u00fcr den Fall, da\u00df ein Gesellschafteranteil im Erbwege \u00fcbergehe (BFHE 106, 504\/511, BStBl II 1973, 8). Demgem\u00e4\u00df hat der erkennende Senat mit Urteil vom 4. Juni 1973 IV R 26\/68 (BFHE 110, 238, BStBl II 1973, 866) entschieden, da\u00df die Rechtsgrunds\u00e4tze des Beschlusses des Gro\u00dfen Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) nicht ohne weiteres \u00fcbertragbar sind auf Gesellschaftsverh\u00e4ltnisse zwischen Familienangeh\u00f6rigen, die in der Weise zustande gekommen sind, da\u00df der in die Gesellschaft aufgenommene Familienangeh\u00f6rige dem Unternehmen aus eigenen Mitteln neues Kapital zuf\u00fchrt. Gleichwohl ist auch in derartigen F\u00e4llen zu pr\u00fcfen, ob die Gewinnbeteiligung angemessen ist, d.h. der unter Fremden \u00fcblichen Gestaltung entspricht.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall haben die beiden Kinder ihre Kommanditanteile nicht schenkweise vom Vater einger\u00e4umt erhalten; vielmehr hat die Mutter ihre bereits seit l\u00e4ngerer Zeit bestehende und durch eine Kapitaleinlage erworbene Kommanditbeteiligung auf die beiden Kinder schenkweise \u00fcbertragen. Gleichwohl sind im Streitfall die Grunds\u00e4tze des Beschlusses des Gro\u00dfen Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Der Streitfall weist Besonderheiten auf, die diese sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung rechtfertigen. Diese Besonderheiten sind darin zu sehen, da\u00df die Ehefrau des Kl\u00e4gers ihren Kommanditanteil gesellschaftsrechtlich nur mit Zustimmung des Kl\u00e4gers schenkweise auf die beiden Kinder \u00fcbertragen konnte und da\u00df der Kl\u00e4ger gesellschaftsvertraglich das Recht hatte, das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis jederzeit zu k\u00fcndigen, das Unternehmen allein fortzuf\u00fchren und die Kommanditisten mit dem Buchwert der Kommanditanteile, also mit einem Betrag von insgesamt 5.000 DM abzufinden.<\/p>\n<p>Der Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) ist insbesondere von der Erw\u00e4gung getragen, da\u00df die schenkweise Aufnahme von nicht mitarbeitenden Kindern als Kommanditisten &#8222;nicht unmittelbar mit Gestaltungen unter Fremden verglichen werden&#8220; kann, &#8222;weil unter Fremden solche Gestaltungen nicht vorkommen d\u00fcrften&#8220; (BFHE 106, 504\/510, BStBl II 1973, 7). Diese Erw\u00e4gung umfa\u00dft auch den Streitfall. Es erscheint dem Senat ausgeschlossen, da\u00df der Kl\u00e4ger bei der \u00dcbertragung des Kommanditanteils auf einen Fremden diesem einen Gewinnsatz zugestanden h\u00e4tte, der zu mehr als einer Durchschnittsrendite von 15 v.H. des tats\u00e4chlichen Werts der Kommanditbeteiligung &#8211; dieser gleichzusetzen mit dem Nennwert von 5.000 DM (siehe unten zu 4) &#8211; gef\u00fchrt h\u00e4tte, obwohl der Kl\u00e4ger nicht nur die \u00dcbertragung der Kommanditbeteiligung verhindern konnte, sondern vor allem die rechtliche M\u00f6glichkeit hatte, das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zu k\u00fcndigen, das Unternehmen allein fortzuf\u00fchren und die Kommanditbeteiligung mit einem Kaptialbetrag von 5.000 DM abzufinden.<\/p>\n<p>3. Wenn das FG meint, was Ertrag einer einmal geschaffenen Einkunftsquelle, hier der Kommanditbeteiligung, sei, k\u00f6nne nicht davon abh\u00e4ngen, wer jeweils Nachfolger im Besitze dieser &#8211; ansonsten unver\u00e4nderten &#8211; Einkunftsquelle sei, so verkennt das FG damit sowohl die dargestellten Besonderheiten des Streitfalls (\u00dcbernahmerechte des Kl\u00e4gers mit Buchwertabfindung; Zustimmung zur \u00dcbertragung) als auch die Tatsache, da\u00df das Verhalten des FA in der Vergangenheit, insbesondere die Nichtbeanstandung der Gewinnzurechnung im Verh\u00e4ltnis zwischen Ehemann und Ehefrau weder einen zwingenden Schlu\u00df auf die bisherige Angemessenheit der Gewinnverteilungsabrede noch auf die k\u00fcnftige, den ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnissen (z.B. hinsichtlich der Mitarbeit oder der \u00dcberlassung von Wirtschaftsg\u00fctern durch den Kommanditisten) entsprechende Angemessenheit der Gewinnverteilungsabrede zul\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>4. Da die Vorentscheidung von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die der Einspruchsentscheidung zugrunde liegende Ermittlung des angemessenen Gewinnanteils der beiden Kinder ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Grunds\u00e4tzen des Urteils des erkennenden Senats vom 29. M\u00e4rz 1973 IV R 158\/68 (BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489). Zutreffend ist das FA auch davon ausgegangen, da\u00df der tats\u00e4chliche Wert der Kommanditanteile der beiden Kinder gleich dem Buchwert der Kapitalanteile zu setzen ist, weil der Kl\u00e4ger das Recht hat, das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zu k\u00fcndigen, das Unternehmen allein fortzuf\u00fchren und die Kinder mit dem Buchwert der Kapitalanteile abzufinden. Der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 29. Januar 1976 IV R 89\/75 (BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374) und vom 27. September 1973 IV R 33\/71 (BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51).<\/p>\n<p>Zu der angesichts der Beschr\u00e4nkung der Kommanditistenrechte im Raum stehenden Frage, ob die Kinder \u00fcberhaupt die Rechtsstellung von Mitunternehmern erlangten, hat der Senat nicht Stellung genommen, da auch die Beteiligten diese Frage nicht aufgegriffen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.3.1980 (IV R 59\/76) BStBl. 1980 II S. 437 Zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer aus Vater und Mutter bestehenden Familien-KG nach schenkweiser \u00dcbertragung des Kommanditanteils der Mutter auf die Kinder. EStG \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2, \u00a7 12 Nr. 1. Sachverhalt &nbsp; Mit Vertrag vom 25. April 1955 gr\u00fcndeten der Kl\u00e4ger &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-3-1980-iv-r-59_76-bstbl-1980-ii-s-437\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 13.3.1980 (IV R 59\/76) BStBl. 1980 II S. 437<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26686","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26686","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26686"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26686\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26686"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26686"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26686"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}