{"id":26696,"date":"1980-03-20T15:59:26","date_gmt":"1980-03-20T13:59:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26696"},"modified":"2013-09-03T11:07:21","modified_gmt":"2013-09-03T09:07:21","slug":"bfh-urteil-vom-20-3-1980-iv-r-53_77-bstbl-1980-ii-s-450","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-3-1980-iv-r-53_77-bstbl-1980-ii-s-450\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 53\/77) BStBl. 1980 II S. 450"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 53\/77) BStBl. 1980 II S. 450<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Revisionsf\u00fchrer ist durch das Urteil des FG nicht beschwert, wenn er den zu sch\u00e4tzenden Umfang von Betriebsausgaben in das Ermessen des Gerichts gestellt und auch keinen Sch\u00e4tzungsrahmen angegeben hat, von dem das FG ersichtlich abgewichen ist.<\/p>\n<p>2. Ob der Steuerpflichtige eine seinem Arbeitnehmer-Ehegatten erteilte Pensionszusage dem Grunde nach auch einem familienfremden Arbeitnehmer gew\u00e4hrt h\u00e4tte, ist in erster Linie nach den betrieblichen Verh\u00e4ltnissen des Steuerpflichtigen und seinem Verhalten gegen\u00fcber anderen Arbeitnehmern zu beurteilen. Hierf\u00fcr ist auch der Inhalt der Vereinbarung heranzuziehen. Ein Vergleich mit Ruhegeldregelungen in anderen Betrieben kommt nur hilfsweise in Betracht.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 118; EStG \u00a7 6a, \u00a7 12 Nr. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute. Der klagende Ehemann ist Steuerberater und unterh\u00e4lt eine Einzelpraxis. Seine Ehefrau ist f\u00fcr ihn als Sekret\u00e4rin t\u00e4tig. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug in den Streitjahren 1969 bis 1971.800 DM. Im Dezember 1969 trafen die Eheleute eine als Pensionsvertrag bezeichnete Vereinbarung. Danach sollte die seit 20 Jahren f\u00fcr den Kl\u00e4ger t\u00e4tige Ehefrau nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres oder bei Eintritt der Arbeitsunf\u00e4higkeit lebensl\u00e4nglich eine monatliche Pension von 1.000 DM erhalten; die Vereinbarung enthielt eine Wertsicherungsklausel. Bei Vertragsabschlu\u00df waren der Kl\u00e4ger 53 Jahre, seine Ehefrau 51 Jahre alt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich (\u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Im Hinblick auf die Pensionszusage bildete er eine R\u00fcckstellung, der er in den Jahren 1969 bis 1971 Betr\u00e4ge von 11.763 DM, 12.372 DM und 13.075 DM gewinnmindernd zuf\u00fchrte. Nach einer Betriebspr\u00fcfung erkannte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) die R\u00fcckstellung nicht an, weil f\u00fcr die Pensionszusage keine betrieblichen Gr\u00fcnde vorgelegen h\u00e4tten. Der Kl\u00e4ger habe anderen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern eine solche Zusage nicht gegeben. Die private Veranlassung zeige sich auch in der H\u00f6he der Pensionszusage, die das Gehalt \u00fcbersteige.<\/p>\n<p>Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ber\u00fccksichtigte die Pensionszusage in H\u00f6he von monatlich 150 DM und lie\u00df entsprechende Zuf\u00fchrungen zur R\u00fcckstellung zum Abzug zu; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 159 (EFG 1977, 159) ver\u00f6ffentlicht. Die erm\u00e4\u00dfigten R\u00fcckstellungsbetr\u00e4ge wurden in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG durch einen Angeh\u00f6rigen der Finanzbeh\u00f6rde errechnet. Danach hatten die Kl\u00e4ger in ihrem Klageantrag die H\u00f6he der anzuerkennenden R\u00fcckstellungen in das Ermessen des Gerichts gestellt.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG haben sowohl die Kl\u00e4ger als auch das FA die von der Vorinstanz zugelassene Revision eingelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger machen geltend, das FG habe bei Bemessung der anzuerkennenden Pensionszusage zu Unrecht die von der Ehefrau erwartete Sozialversicherungsrente ber\u00fccksichtigt. Im Pensionsvertrag sei eine Anrechnung nicht vorgesehen; die Pension habe nicht lediglich eine Versorgungsl\u00fccke zwischen den Bez\u00fcgen aus der Sozialversicherung und dem Arbeitseinkommen schlie\u00dfen sollen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, die R\u00fcckstellungen nach einer Pensionszusage von monatlich 800 DM zu bemessen.<\/p>\n<p>Das FA tritt dem entgegen und beantragt seinerseits, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1. Die Revision der Kl\u00e4ger ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Auch eine vom FG zugelassene Revision erf\u00fcllt nur dann die Revisionsvoraussetzungen, wenn der Revisionsf\u00fchrer durch das angefochtene Urteil beschwert ist (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. August 1968 III 101\/65, BFHE 93, 295, BStBl II 1968, 806). Eine Beschwer ist vorhanden, wenn das angefochtene Urteil hinter dem Klagebegehren zur\u00fcckbleibt. Das trifft im Streitfall nicht zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben ihren Klageantrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG ge\u00e4ndert und die H\u00f6he der Pensionsr\u00fcckstellung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Der Senat l\u00e4\u00dft offen, ob damit der Umfang des begehrten Rechtsschutzes hinreichend bestimmt war (vgl. dazu Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1\/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99). Auch wenn dies zutrifft, sind die Kl\u00e4ger durch das Urteil der Vorinstanz doch nur beschwert, wenn der durch das Gericht anerkannte R\u00fcckstellungsbetrag wesentlich von der Gr\u00f6\u00dfenordnung abweicht, die sich als Vorstellung der Kl\u00e4ger aus ihrem Klagevorbringen ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 1. Februar 1966 VI ZR 193\/64, BGHZ 45, 91). Nur dann h\u00e4tten die Kl\u00e4ger ihr Klageziel nicht erreicht. Dagegen gen\u00fcgt es nicht, da\u00df der Urteilsspruch hinter den nicht offenbar gewordenen Erwartungen der Kl\u00e4ger zur\u00fcckgeblieben ist (vgl. Grunsky in Stein\/Jonas, Kommentar zur Zivilproze\u00dfordnung, 20. Aufl., Einleitung zu \u00a7 511 Anm. 50, und Thomas\/Putzo, Kommentar zur Zivilproze\u00dfordnung, 10. Aufl., Vorbemerkung 2 d vor \u00a7 511, jeweils mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Im Streitfall hatte ein Angeh\u00f6riger der Finanzbeh\u00f6rde im Verhandlungstermin die Neuberechnung der Pensionsr\u00fcckstellungen an Hand der ihm vom Gericht angegebenen monatlichen Pensionsbetr\u00e4ge durchgef\u00fchrt. Die Kl\u00e4ger konnten bei dieser Sachlage erkennen, welche R\u00fcckstellungsbetr\u00e4ge das Gericht in seinem Urteil ber\u00fccksichtigen w\u00fcrde. Wenn sie in dieser Verfahrenslage die Sch\u00e4tzung in das Ermessen des Gerichts stellten, gaben sie damit zu erkennen, da\u00df sie sich auch mit der Zubilligung der errechneten Betr\u00e4ge begn\u00fcgen w\u00fcrden. Ein abweichender Sch\u00e4tzungsrahmen, mit dem die Vorinstanz sich h\u00e4tte auseinandersetzen m\u00fcssen, lie\u00df sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Auch die Vorinstanz ist ersichtlich davon ausgegangen, da\u00df das Begehren der Kl\u00e4ger nicht weitergehe und hat deshalb von einer Teilabweisung der Klage abgesehen.<\/p>\n<p>2. Die Revision des FA f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Der Kl\u00e4ger durfte f\u00fcr die Pensionszusage an seine Ehefrau keine R\u00fcckstellungen bilden.<\/p>\n<p>a) Gibt ein Unternehmer seinem bei ihm als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigten Ehegatten eine Pensionszusage, so kann er f\u00fcr seine Verpflichtung nur dann eine gewinnmindernde R\u00fcckstellung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 a EStG bilden, wenn die Pensionsverpflichtung ernsthaft gewollt und ausschlie\u00dflich betrieblich veranla\u00dft ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1970 I R 160\/70, BFHE 101, 83, BStBl II 1971, 178; vom 15. Juli 1976 I R 124\/73, BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112). Im Streitfall hat das FG die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung bejaht, weil der Kl\u00e4ger zur Sicherung der Anspr\u00fcche seiner Ehefrau ein Wertpapierdepot angesammelt und Interessenten nachgewiesen habe, die seine Praxis mitsamt der Pensionsverpflichtung \u00fcbernehmen wollten. Diese Ausf\u00fchrungen m\u00f6gen zutreffen, rechtfertigen allein die R\u00fcckstellung jedoch nicht, da auch eine ernsthaft gewollte Verpflichtung auf au\u00dferbetrieblichen Erw\u00e4gungen beruhen kann. Zuwendungen an Ehegatten sind nach \u00a7 12 Nr. 2 EStG auch dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn ihnen eine besondere Vereinbarung zugrunde liegt. Dieses Abzugsverbot gilt nur dann nicht, wenn die Leistungen des Unternehmer-Ehegatten durch seine betrieblichen Verh\u00e4ltnisse veranla\u00dft sind und f\u00fcr ihn Betriebsausgaben darstellen (\u00a7 4 Abs. 4 EStG). Das trifft f\u00fcr die vereinbarten Pensionsleistungen nicht zu.<\/p>\n<p>Pensionszusagen an Arbeitnehmer-Ehegatten sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nur dann betrieblich veranla\u00dft, wenn der Unternehmer eine solche Zusage auch einem familienfremden Arbeitnehmer erteilt h\u00e4tte (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 22. Juli 1970 1 BvR 285\/66 u. a. , BVerfGE 29, 104, 118, BStBl II 1970, 652; BFH-Urteile in BFHE 101, 83, BStBl II 1971, 178 und in BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112; vgl. auch die BFH-Urteile vom 29. Januar 1976 IV R 42\/73, BFHE 118, 176, BStBl II 1976, 372, und vom 16. November 1978 III R 121\/75, BFHE 126, 320, BStBl II 1979, 97, zur Anerkennung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an Ehegatten von Gesellschaftern). Ob dies der Fall ist, kann h\u00e4ufig zweifelhaft sein, weil der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich frei entscheiden kann, ob er eine betriebliche Ruhegeldregelung einf\u00fchren will, welche Arbeitnehmer beg\u00fcnstigt sein und welche Leistungen sie erhalten sollen (vgl. dazu Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 4. Aufl., S. 381 f.). Welche Beweggr\u00fcnde der Unternehmer f\u00fcr die Pensionszusage an seinen Ehegatten hatte und ob er sie dem Grunde und der H\u00f6he nach auch einem familienfremden Arbeitnehmer erteilt haben w\u00fcrde, kann deshalb nur bei einer Gesamtw\u00fcrdigung der betrieblichen Verh\u00e4ltnisse des Unternehmers und der danach f\u00fcr ihn ma\u00dfgeblichen Bestimmungsgr\u00fcnde beurteilt werden. Hierf\u00fcr ist insbesondere bedeutsam, wie der Arbeitgeber die Pensionsregelung gegen\u00fcber anderen Arbeitnehmern gestaltet hat und ob sich aus dem Inhalt der Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer-Ehegatten Hinweise f\u00fcr seine Beweggr\u00fcnde ergeben. Erst wenn sich danach keine eindeutige Entscheidung treffen l\u00e4\u00dft, kann auch erheblich sein, wie die betriebliche Altersversorgung in vergleichbaren Unternehmen geregelt wird. Hierbei kann ggf. auf die Ergebnisse von statistischen Erhebungen \u00fcber Verbreitung und Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung zur\u00fcckgegriffen werden (vgl. dazu die Erste und Zweite Verordnung zur Durchf\u00fchrung einer Erhebung \u00fcber Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung vom 11. M\u00e4rz 1974, BGBl I 681, und vom 6. April 1977, Bundesanzeiger &#8211; BAnz &#8211; Nr. 69 vom 13. April 1977 S. 1, sowie die Ergebnisse der Erhebungen bei Ahrend\/Dorow, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1976, Beilage 17, DB 1978 Beilage 19; Beri\u00e9\/Wiese, Arbeits- und Sozialstatistische Mitteilungen 1975 S. 228 ff. und Tabellen S. 270 ff.; Beri\u00e9, Arbeits- und Sozialstatistik 1978 S. 135 ff., Tabellen S. 179 ff., und Hauptergebnisse 1978 S. 129 ff., Wirtschaft und Statistik 1978 S. 609 ff.).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall konnte sich das FG bereits nach den betrieblichen Verh\u00e4ltnissen und dem eigenen Verhalten des Kl\u00e4gers ein Urteil \u00fcber die betriebliche Veranlassung der Versorgungszusage bilden. Das FG hat angenommen, da\u00df sich daraus keine Bedenken gegen die Anerkennung der Pensionszusage erg\u00e4ben. Diese Folgerung l\u00e4\u00dft sich mit den von ihm getroffenen Feststellungen nicht vereinbaren.<\/p>\n<p>Nach den BFH-Urteilen BFHE 101, 83, BStBl II 1971, 178 und BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 122, gen\u00fcgt bereits ein hohes Ma\u00df an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Nachweis, da\u00df der Unternehmer-Ehegatte die Pensionszusage auch einem familienfremden Arbeitnehmer erteilt h\u00e4tte. Das FG will eine Pensionszusage an einen Arbeitnehmer-Ehegatten demgegen\u00fcber bereits dann anerkennen, wenn sie im Einzelfall nicht ungew\u00f6hnlich ist. Das FG h\u00e4lt diese Beweiserleichterung f\u00fcr erforderlich, wenn es auf einen Vergleich mit der Zusagepraxis in fremden Betrieben ankomme und sich dabei nicht feststellen lasse, da\u00df Pensionszusagen durchweg \u00fcblich seien. Im Streitfall bedarf es eines solchen Vergleichs jedoch nicht, weil sich bereits nach den vom FG getroffenen Feststellungen \u00fcber den Betrieb und das Verhalten des Kl\u00e4gers ausschlie\u00dfen l\u00e4\u00dft, da\u00df er einem familienfremden Arbeitnehmer in der Position seiner Ehefrau eine Pensionszusage erteilt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>c) Der Kl\u00e4ger hat anderen Arbeitnehmern keine Pensionszusage gegeben. Das FG hat das f\u00fcr unerheblich gehalten, weil die Pensionszusage eine Belohnung f\u00fcr langj\u00e4hrige Besch\u00e4ftigung sei, diese Voraussetzung aber bei dem \u00fcbrigen Personal des Kl\u00e4gers nicht vorgelegen habe. Diese W\u00fcrdigung entspricht nicht den \u00dcberlegungen, von denen sich ein Arbeitgeber bei Einf\u00fchrung einer betrieblichen Altersgeldregelung im allgemeinen leiten l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrung von Pensionszahlungen bedeutet einmal ein zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr die vom Arbeitnehmer geleisteten Dienste, stellt andererseits aber auch eine Sozialleistung des Arbeitgebers mit Versorgungscharakter dar (Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts &#8211; BAG &#8211; vom 10. M\u00e4rz 1972 3 AZR 278\/71, BAGE 24, 177, 183; vom 12. Juni 1975 3 ABR 13\/74, DB 1975, 1559, 1560). Der Arbeitgeber ist an der Einf\u00fchrung einer betrieblichen Ruhegeldregelung insbesondere deswegen interessiert, weil sie die Bindung der Arbeitnehmer an den Betrieb f\u00f6rdert und einer unerw\u00fcnschten Fluktuation entgegenwirkt.<\/p>\n<p>H\u00e4tte der Kl\u00e4ger sich von diesen Gesichtspunkten leiten lassen, so h\u00e4tte er die Pensionszusage nicht auf eine, wenn auch langj\u00e4hrig bei ihm besch\u00e4ftigte Sekret\u00e4rin beschr\u00e4nkt, sondern eine solche Zusage auch seinen anderen Arbeitnehmern zumindest in Aussicht gestellt. Diese h\u00e4tten die offensichtliche Bevorzugung einer Mitarbeiterin ohne eine solche Aussicht erfahrungsgem\u00e4\u00df auch nicht ohne weiteres hingenommen.<\/p>\n<p>Die erw\u00e4hnten statistischen Erhebungen ergeben, da\u00df bei der Gew\u00e4hrung einer betrieblichen Altersversorgung die leitenden Angestellten im besonderen Ma\u00dfe ber\u00fccksichtigt werden. Diese Erscheinung erkl\u00e4rt sich aus dem Bem\u00fchen der Arbeitgeber, gerade diese Personengruppe an den Betrieb zu binden und andererseits ihre Altersversorgung zu verbessern, die durch die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Vergleich zu ihren Arbeitseinkommen oft nicht hinreichend gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG besch\u00e4ftigte der Kl\u00e4ger in seiner Praxis seit 1963 einen Bilanzbuchhalter. H\u00e4tte sich der Kl\u00e4ger bei der Einf\u00fchrung der Altersversorgung von betrieblichen \u00dcberlegungen leiten lassen, h\u00e4tte es nahegelegen, auch diesem Arbeitnehmer eine Pensionszusage zu gew\u00e4hren, der zwar nicht zu den leitenden Angestellten geh\u00f6rte, im Betrieb aber eine hervorgehobene Position einnahm. Das FG hat die \u00dcbergehung dieses Angestellten f\u00fcr gerechtfertigt gehalten, weil er an einer chronischen Krankheit gelitten, die vorzeitige Bewilligung einer Sozialversicherungsrente angestrebt habe und 1975 tats\u00e4chlich aus dem Betrieb ausgeschieden sei. Das FG hat bei dieser W\u00fcrdigung den F\u00fcrsorgecharakter von betrieblichen Ruhegeldleistungen nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt. Ein Unternehmer, der sich von Betriebserfordernissen leiten l\u00e4\u00dft, h\u00e4tte auch in diesem Fall eine Zusage erteilt, wobei er durch Bestimmungen \u00fcber die H\u00f6he der Leistungen und eine zur\u00fcckzulegende Wartezeit auf die eigenen Belange h\u00e4tte R\u00fccksicht nehmen k\u00f6nnen. Eine betriebliche Ruhegeldregelung, die bewu\u00dft solche Arbeitnehmer ausnimmt, die auf die zus\u00e4tzlichen Leistungen in absehbarer Zeit angewiesen sein k\u00f6nnen, widerspricht den \u00fcblicherweise durch solche Regelungen verfolgten betrieblichen Zwecken.<\/p>\n<p>d) Bei der gebotenen W\u00fcrdigung der Gr\u00fcnde einer dem Arbeitnehmer-Ehegatten erteilten Pensionszusage ist auch der Inhalt der getroffenen Vereinbarung heranzuziehen. Zu Unrecht meint das FG, dies sei nur zur Bestimmung der angemessenen H\u00f6he der Zusage erforderlich. Eine betriebliche Ruhegeldzusage hat nach dem Vorgesagten auch Entgeltcharakter. Ist nach den \u00fcbrigen Umst\u00e4nden ungewi\u00df, ob f\u00fcr die Pensionszusage an den Arbeitnehmer-Ehegatten eine betriebliche Veranlassung bestand, so mu\u00df das Gericht auch den Inhalt der getroffenen Vereinbarung ber\u00fccksichtigen. Hieraus kann sich n\u00e4mlich ergeben, ob der Arbeitgeber wie gegen\u00fcber familienfremden Arbeitnehmern auch im Verh\u00e4ltnis zum Arbeitnehmer-Ehegatten auf die von diesem bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistung R\u00fccksicht genommen hat. Steht die Pensionszusage au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dieser Leistung, so mu\u00df angenommen werden, da\u00df ihr keine betrieblichen Erw\u00e4gungen zugrunde gelegen haben. Von diesen Gesichtspunkten hat sich auch das BAG in der Frage leiten lassen, ob eine Pensionszusage Arbeitsentgelt darstelle oder schenkweise erteilt sei (Urteil vom 19. Juni 1959 1 AZR 417\/57, BAG 8, 38).<\/p>\n<p>Eine betriebliche Veranlassung f\u00fcr die Ruhegeldzusage kann im Streitfall nach dem Inhalt der Pensionsvereinbarung nicht angenommen werden. Ihr Inhalt ergibt vielmehr, da\u00df der Kl\u00e4ger bei Gestaltung der Pensionszusage auf die Bedeutung der Dienstleistungen seiner Ehefrau keine R\u00fccksicht genommen hat und da\u00df es mangels solcher \u00dcberlegungen auch an einem betrieblichen Anla\u00df der Pensionszusage dem Grunde nach fehlt. Die W\u00fcrdigung der Vereinbarung steht auch dem Revisionsgericht frei, da weitere Feststellungen des FG hierf\u00fcr nicht in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 1977 I R 27\/75, BFHE 124, 56, BStBl II 1978, 149, 151; BGH-Urteil vom 30. April 1976 V ZR 129\/74, DB 1976, 1479). Das vereinbarte Ruhegeld war erheblich h\u00f6her als die Bruttolohnbez\u00fcge der Ehefrau und sah auch keine Anrechnung der erwarteten Sozialversicherungsrente vor. Eine solche Zusage w\u00e4re einem familienfremden Arbeitnehmer nicht erteilt worden. Die H\u00f6he der Zusage l\u00e4\u00dft sich entgegen der Auffassung des FG auch nicht aus einer Unsicherheit \u00fcber den steuerlich zul\u00e4ssigen Umfang von Pensionszusagen erkl\u00e4ren. Allerdings sind in der Vergangenheit in anderen Betrieben auch familienfremden Arbeitnehmern Pensionsleistungen versprochen worden, die ihre gegenw\u00e4rtigen Lohnbez\u00fcge \u00fcberstiegen. Damit sollte die k\u00fcnftige Lohnentwicklung vorweggenommen werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. November 1975 IV R 170\/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142). In diesen F\u00e4llen waren jedoch feste Bez\u00fcge vereinbart. Demgegen\u00fcber enth\u00e4lt die im Streitfall getroffene Pensionsvereinbarung eine Wertsicherungsklausel, durch die die k\u00fcnftigen Pensionsleistungen der Preisentwicklung angepa\u00dft werden sollten.<\/p>\n<p>e) Die Feststellungen des FG ergeben auch sonst keine Gr\u00fcnde, die f\u00fcr eine betriebliche Veranlassung der Rentenzusage sprechen k\u00f6nnten. Solche Gr\u00fcnde w\u00e4ren z. B. gegeben, wenn der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Ehefrau keine Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung entrichtet und dies durch eine Pensionszusage ausgeglichen h\u00e4tte (BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112; vgl. auch Urteil vom 20. April 1972 IV R 146\/68, BFHE 105, 281, BStBl II 1972, 538). Tats\u00e4chlich hat der Kl\u00e4ger aber Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge entrichtet.<\/p>\n<p>Ob das Bruttogehalt der Ehefrau des Kl\u00e4gers von monatlich 800 DM in den Streitjahren eine angemessene Entlohnung ihrer Arbeitsleistung darstellte, kann dahinstehen. Auch wenn das nicht der Fall war, best\u00e4nde allein deswegen kein betrieblicher Anla\u00df f\u00fcr die Pensionszusage. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21. Februar 1974 I R 160\/71, BFHE 111, 506, BStBl II 1974, 363) k\u00f6nnen ma\u00dfgeblich beteiligte Gesellschafter von Kapitalgesellschaften allerdings an Stelle eines laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalts eine wertentsprechende Ruhegeldzusage erhalten; eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung wird darin nicht gesehen, sofern die Zuwendungen insgesamt angemessen sind. Diese Rechtsprechung beruht jedoch, wie in der Entscheidung ausgef\u00fchrt, auf der besonderen Stellung des Gesellschafters gegen\u00fcber seiner Gesellschaft; auf die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmer-Ehegatten lassen sich die Erw\u00e4gungen nicht \u00fcbertragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 53\/77) BStBl. 1980 II S. 450 1. Der Revisionsf\u00fchrer ist durch das Urteil des FG nicht beschwert, wenn er den zu sch\u00e4tzenden Umfang von Betriebsausgaben in das Ermessen des Gerichts gestellt und auch keinen Sch\u00e4tzungsrahmen angegeben hat, von dem das FG ersichtlich abgewichen ist. 2. Ob der Steuerpflichtige eine seinem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-3-1980-iv-r-53_77-bstbl-1980-ii-s-450\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 53\/77) BStBl. 1980 II S. 450<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26696","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26696","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26696"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26696\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26696"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26696"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26696"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}