{"id":26697,"date":"1980-03-04T15:56:27","date_gmt":"1980-03-04T13:56:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26697"},"modified":"2013-09-04T10:28:28","modified_gmt":"2013-09-04T08:28:28","slug":"bfh-urteil-vom-4-3-1980-viii-r-48_76-bstbl-1980-ii-s-453","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-3-1980-viii-r-48_76-bstbl-1980-ii-s-453\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.3.1980 (VIII R 48\/76) BStBl. 1980 II S. 453"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.3.1980 (VIII R 48\/76) BStBl. 1980 II S. 453<\/strong><\/p>\n<p>Die Aussch\u00fcttungen auf Anteilscheine an einem Grundst\u00fcckssonderverm\u00f6gen geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i. S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch, soweit sie Ertragsausgleichszahlungen enthalten.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 20 Abs. 1; KAGG \u00a7\u00a7 21 Abs. 2, 45, 46, 47.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Inhaber von &#8230; Anteilen des Inl\u00e4ndischen &#8230; -Fonds, eines inl\u00e4ndischen Grundst\u00fcckssonderverm\u00f6gens i. S. der \u00a7\u00a7 6, 26 f. des Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) i. d. F. vom 14. Januar 1970 (BGBl I, 127; BStBl I 1970, 187). Im Laufe des Gesch\u00e4ftsjahres gab die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft neue Anteile an &#8230; -Fonds aus. Der Ausgabepreis f\u00fcr einen Anteilschein entsprach dem Wert des Anteils am Sonderverm\u00f6gen zuz\u00fcglich des nach den Vertragsbedingungen zu zahlenden Aufschlags (\u00a7\u00a7 26, 21 Abs. 2 KAGG). Bei der Ermittlung des Wertes des Sonderverm\u00f6gens wurden auch die seit der letzten Aussch\u00fcttung angewachsenen Ertr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt. Der den Ertr\u00e4gen entsprechende Teil des Ausgabepreises (Ertragsausgleich) wurde dem Neuanleger gegen\u00fcber nicht gesondert in Rechnung gestellt. Die Fondsverwaltung hielt aber diese Betr\u00e4ge buchm\u00e4\u00dfig fest und sch\u00fcttete sie gleichm\u00e4\u00dfig an alte und neue Anteilsinhaber mit &#8230; DM je Anteil aus.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat bei der Veranlagung f\u00fcr das Streitjahr 1972 die Ansicht, da\u00df auch dieser Teil der Aussch\u00fcttung gem\u00e4\u00df \u00a7 45 KAGG zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6re. Er st\u00fctzte sich dabei auf den im Einvernehmen mit dem Bundesminister f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen (BMWF) und den obersten Finanzbeh\u00f6rden der anderen L\u00e4nder ergangenen Erla\u00df des Finanzministers des Landes Niedersachsen vom 27. Juni 1972 S 1980 a &#8211; 5 &#8211; 321 (Der Betrieb 1972 S. 1364 &#8211; DB 1972, 1364 -).<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 293 (EFG 1976, 293) ver\u00f6ffentlichten Entscheidung die Auffassung, nach dem Wortlaut des Gesetzes seien grunds\u00e4tzlich alle Aussch\u00fcttungen steuerpflichtig, soweit sie nicht steuerbefreit seien. Deshalb geh\u00f6rten auch Ertragsausgleiche regelm\u00e4\u00dfig zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Mit der wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts. Er vertritt die Ansicht, die steuerliche Behandlung des Ertragsausgleichs sei gesetzlich nicht geregelt. Es k\u00f6nne deshalb nicht davon ausgegangen werden, da\u00df dieser Teil der Aussch\u00fcttung steuerpflichtig sei. Dies gelte um so mehr, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften wichtige sozial- und wirtschaftspolitische Zwecke verfolgt habe, die nur erreicht werden k\u00f6nnten, wenn die steuerlichen Vorschriften diese Anlageform nicht behinderten. Aus diesem Grund habe sich der Gesetzgeber zum Grundsatz der Transparenz entschlossen. In konsequenter Durchf\u00fchrung dieses Grundsatzes m\u00fc\u00dften die Aussch\u00fcttungen von Ausgleichsbetr\u00e4gen von der Einkommensteuer freigestellt werden. Wenn n\u00e4mlich das Gesetz \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften infolge des Transparenzprinzips sogar die in einem Sonderverm\u00f6gen erzielten, zur Aussch\u00fcttung gekommenen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne als einkommensteuerfreie Aussch\u00fcttungsteile erkl\u00e4re, und zwar bei Wertpapieren gleichg\u00fcltig, ob die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne innerhalb oder au\u00dferhalb der Spekulationsfrist erzielt worden seien, so m\u00fc\u00dften erst recht andere Aussch\u00fcttungsteile, die weder aus Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen noch aus sonstigen Eink\u00fcnften, sondern aus dem Verm\u00f6gen herr\u00fchrten, steuerfrei sein. W\u00fcrde man diesem Gedanken nicht folgen, dann m\u00fc\u00dften die Anteilsinhaber Betr\u00e4ge versteuern, die ein Direktbesitzer nicht zu versteuern h\u00e4tte. Bei Thesaurierung des Ertragsausgleichs sei die Ansicht der Finanzverwaltung schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (\u00a7 45 Abs. 1 KAGG) nicht haltbar. Aus Gr\u00fcnden der gem\u00e4\u00df Art. 3 des Grundgesetzes (GG) gebotenen Gleichbehandlung von Aussch\u00fcttungs- und Thesaurierungsfonds sei das Gesetz so auszulegen, da\u00df auch bei Aussch\u00fcttungsfonds die Aussch\u00fcttung von Verm\u00f6genssubstanz steuerfrei sei. Die umgekehrte Methode, die f\u00fcr ausgesch\u00fcttete Ertragsausgleiche angenommene Steuerpflicht auch auf thesaurierte Ertragsausgleiche anzuwenden, sei abzulehnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer auf &#8230; DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 45 KAGG geh\u00f6ren die Aussch\u00fcttungen auf Anteilscheine an einem Grundst\u00fcckssonderverm\u00f6gen zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i. S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in diesem Sinne sind die Aussch\u00fcttungen auch, soweit sie Ertragsausgleichszahlungen enthalten. Dem Wortlaut des Gesetzes kann nicht entnommen werden, da\u00df der Begriff der Aussch\u00fcttung auf die vom Fonds erwirtschafteten Ertr\u00e4ge beschr\u00e4nkt sein soll. Der Aufbau des Gesetzes weist vielmehr darauf hin, da\u00df grunds\u00e4tzlich alle Aussch\u00fcttungen gem\u00e4\u00df \u00a7 45 KAGG steuerpflichtig sind, soweit nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7 46 KAGG vorliegen. Diese Auslegung wird gest\u00fctzt durch die Vorschrift des \u00a7 47 KAGG. Sie schreibt vor, da\u00df die Kapitalanlagegesellschaft dem Anteilscheininhaber bei jeder Aussch\u00fcttung die f\u00fcr die Besteuerung erforderlichen Angaben bekanntzumachen hat. Dem Anleger sind deshalb neben der Aussch\u00fcttung die in der Aussch\u00fcttung enthaltenen Betr\u00e4ge an nichtsteuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen mitzuteilen. Nicht erw\u00e4hnt sind dagegen die sog. Ertragsausgleichszahlungen. Daraus mu\u00df geschlossen werden, da\u00df der Gesetzgeber diesem Teil der Aussch\u00fcttung keine besondere steuerliche Bedeutung beigemessen hat, sondern ihn wie eine Dividende grunds\u00e4tzlich als voll steuerpflichtig ansieht (ebenso Steder in Investment, Handbuch f\u00fcr das gesamte Investmentwesen, KAGG-Kommentar 425 nach \u00a7 15 Rdnr. 1 bis 11; Scholtz, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1972 S. 334 &#8211; DStZ A 1972, 334 -, sowie in Investment, a. a. O. 425, \u00a7 45 Rdnr. 34 f.; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., \u00a7 20 Rdnr. 18).<\/p>\n<p>Beim Neuanleger d\u00fcrfen die im Kaufpreis nicht offen ausgewiesenen zus\u00e4tzlichen Entgeltsanteile, die in Erwartung der n\u00e4chsten Aussch\u00fcttung bezahlt werden, steuerlich nicht wie St\u00fcckzinsen behandelt werden, weil der Fondsanteil mehr einer Aktie als einem festverzinslichen Wertpapier \u00e4hnelt (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 3. August 1976 VIII R 101\/71, BFHE 119, 574, BStBl II 1977, 65). Es fehlt insbesondere sowohl an einer ausdr\u00fccklichen Vereinbarung, da\u00df ein Teil des Kaufpreises f\u00fcr die angesammelten Ertr\u00e4ge gezahlt wird, als auch an einer tats\u00e4chlichen Verrechnung, wie sie bei St\u00fcckzinsen vorgenommen wird. Das rechtfertigt es, die Aussch\u00fcttung \u00e4hnlich wie eine Dividende auch dann voll zu versteuern, wenn der Anteil erst kurz vor der Aussch\u00fcttung erworben worden ist und die zu erwartende Aussch\u00fcttung im Ausgabepreis ihren Niederschlag gefunden hat.<\/p>\n<p>Eine den St\u00fcckzinsen entsprechende Behandlung des Ertragsausgleichs kann auch nicht aus dem sog. Transparenzprinzip hergeleitet werden. Es trifft zwar zu, da\u00df nach den Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften die Ertr\u00e4ge aus dem Sonderverm\u00f6gen weitgehend so zu versteuern sind, als ob sie der Anteilsinhaber unmittelbar ohne Zwischenschaltung des Sonderverm\u00f6gens bezogen h\u00e4tte. Der Umfang der Transparenz ist jedoch durch den Gesetzgeber im einzelnen geregelt worden. Das gilt, wie die \u00a7\u00a7 45 bis 47 KAGG verdeutlichen, insbesondere auch f\u00fcr die Steuerpflicht, die Steuerbefreiung und den Zuflu\u00df der Ertr\u00e4ge beim Anteilsinhaber. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, die Steuervorschriften des Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften enthielten eine L\u00fccke i. S. einer planwidrigen Unvollst\u00e4ndigkeit des Rechts, die es erlauben w\u00fcrde, das Gesetz i. S. einer v\u00f6lligen Durchsetzung des Transparenzprinzips zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann sich auch nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen, weil bei Zugrundelegung dieser Auffassung nur ausgesch\u00fcttete, nicht aber auch thesaurierte Ertragsausgleiche steuerpflichtig seien. Der Senat braucht zu dieser Frage nicht abschlie\u00dfend Stellung zu nehmen (vgl. dazu n\u00e4her Scholtz, DStZ A 1972, 334, 337 f.). Denn auch wenn man aus dem Wortlaut des \u00a7 45 Abs. 1, zweite Alternative, KAGG schlie\u00dft, da\u00df beim Anleger thesaurierte Betr\u00e4ge nur insoweit steuerpflichtig sind, als es sich um erwirtschaftete Ertr\u00e4ge handelt, und Ertragsausgleiche diesen Einnahmen nicht gleichstehen, liegt hierin nicht ohne weiteres eine dem Gleichheitssatz widersprechende Schlechterstellung der aussch\u00fcttenden Fonds. Denn auch diese w\u00e4ren dann nicht gehindert, die steuerliche Mehrbelastung durch den Verzicht auf die Aussch\u00fcttung des Ertragsausgleichs zu vermeiden. Davon abgesehen k\u00f6nnte selbst eine sachlich nicht gerechtfertigte Beg\u00fcnstigung der thesaurierenden Fonds nicht dazu f\u00fchren, dem Kl\u00e4ger die gleiche steuerliche Behandlung zuteil werden zu lassen. Denn dies w\u00e4re ein unzul\u00e4ssiger Eingriff der Gerichte in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BFH-Urteil vom 25. Mai 1977 I R 249\/74, BFHE 122, 316, BStBl II 1977, 670).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann auch nichts daraus herleiten, da\u00df der Ertragsausgleich &#8211; wie er meint &#8211; &#8222;wie die bei Grundst\u00fccks-Sonderverm\u00f6gen ebenso wichtige sogenannte Eigengeldverzinsung erst nachher als Entwicklung der Investmentidee gestaltet worden sei&#8220;. F\u00fcr die rechtliche Beurteilung derartiger Gestaltungen ist ausschlie\u00dflich das Gesetz \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften ma\u00dfgeblich. Eine Entwicklung au\u00dferhalb des Gesetzes auf privatrechtlicher Grundlage ist jedenfalls im Steuerrecht unbeachtlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.3.1980 (VIII R 48\/76) BStBl. 1980 II S. 453 Die Aussch\u00fcttungen auf Anteilscheine an einem Grundst\u00fcckssonderverm\u00f6gen geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i. S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch, soweit sie Ertragsausgleichszahlungen enthalten. 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