{"id":26698,"date":"1980-03-20T15:59:25","date_gmt":"1980-03-20T13:59:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26698"},"modified":"2013-09-03T11:07:32","modified_gmt":"2013-09-03T09:07:32","slug":"bfh-urteil-vom-20-3-1980-iv-r-11_76-bstbl-1980-ii-s-455","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-3-1980-iv-r-11_76-bstbl-1980-ii-s-455\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 11\/76) BStBl. 1980 II S. 455"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 11\/76) BStBl. 1980 II S. 455<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein Schauspieler kann die Anwendung bestehender Pauschalierungsregelungen bez\u00fcglich seiner Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben auch dann verlangen, wenn er zun\u00e4chst den Abzug einzelner Aufwendungen begehrt hat, die insgesamt niedriger waren als die Summe der sich ergebenden Pauschalen.<\/p>\n<p>2. Auch bei Steuerpflichtigen, die erst im Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung einen doppelten Haushalt einrichten, kann die Unterhaltung dieses doppelten Haushalts beruflich veranla\u00dft sein. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung setzt regelm\u00e4\u00dfig eine gemeinsame Familienwohnung voraus (Anschlu\u00df an die Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs).<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2, Satz 3 Nr. 5, \u00a7 12 Nr. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Schauspieler. Sie lernten sich im Jahre 1965 in A kennen. Die Kl\u00e4gerin, der in B ein Einfamilienhaus geh\u00f6rt und die dort ihren Wohnsitz hat, war seinerzeit am Theater in A t\u00e4tig. Der Kl\u00e4ger besuchte die Schauspielschule in A und wohnte in einem Studentenwohnheim. Am 9. Juni 1966 heirateten die Kl\u00e4ger in B. Ende Juni 1966 nahm der Kl\u00e4ger ein Engagement in C an und mietete daher dort ein m\u00f6bliertes Zimmer. Seine Bem\u00fchungen, in B eine Anstellung zu finden, hatten erst 1969 Erfolg, so da\u00df er auch erst in diesem Jahr nach B \u00fcbersiedelte.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1968 setzte die Kl\u00e4gerin neben Aufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung noch weitere beruflich veranla\u00dfte Aufwendungen, die sie im einzelnen auff\u00fchrte, als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben ab. Der Kl\u00e4ger machte neben pauschal angesetzten Betriebsausgaben und Werbungskosten Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung aufgrund seiner doppelten Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten geltend.<\/p>\n<p>In dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1968 vom 4. Oktober 1971 erkannte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) von den im einzelnen geltend gemachten Aufwendungen der Kl\u00e4gerin im Sch\u00e4tzungswege nur einen Teil als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten an und lie\u00df die geltend gemachten Kosten f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung des Kl\u00e4gers nicht zum Abzug zu. In ihrem Einspruchsschreiben verlangten die Kl\u00e4ger die Pauschalierung der zun\u00e4chst im einzelnen geltend gemachten Werbungskosten und Betriebsausgaben nach Ma\u00dfgabe des Abschn. 24a der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1968 und der auf Abschn. 24 Abs. 5 LStR 1968 beruhenden Verwaltungsanweisungen. Hinsichtlich der Aufwendungen des Kl\u00e4gers wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung trugen sie vor, das FA habe nicht ber\u00fccksichtigt, da\u00df der Kl\u00e4ger in C nur ein m\u00f6bliertes Zimmer gemietet habe, weil er am dortigen Theater besch\u00e4ftigt gewesen sei. Deshalb habe er nicht in das Haus seiner Frau in B ziehen k\u00f6nnen, das von Anfang an die Familienwohnung sein sollte.<\/p>\n<p>Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA war der Auffassung, die Anwendung der Pauschs\u00e4tze w\u00fcrde zu einer unzutreffenden Besteuerung f\u00fchren. Es bestehe auch kein Anspruch auf Abzug der Aufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung; denn die Kl\u00e4ger h\u00e4tten im Jahre 1968 noch keine gemeinsame Familienwohnung gehabt. Daf\u00fcr reiche die polizeiliche Anmeldung des Kl\u00e4gers am Wohnort der Kl\u00e4gerin nicht aus. Der Kl\u00e4ger habe daher im Streitjahr keinen doppelten Haushalt gef\u00fchrt, sondern lediglich nicht die M\u00f6glichkeit gehabt, in das Haus seiner Ehefrau in B zu ziehen und so Einsparungen zu erreichen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage \u00fcberwiegend statt. Es f\u00fchrte u.a. aus: Bis zur H\u00f6he der urspr\u00fcnglich von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Aufwendungen seien Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aufgrund der Pauschalierungsregelungen zum Abzug zuzulassen. Die vollen Pauschs\u00e4tze k\u00f6nnten nicht angewandt werden, da dies zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung f\u00fchren w\u00fcrde. Begr\u00fcndet sei auch das Begehren des Kl\u00e4gers, Verpflegungsmehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten abzuziehen; denn es best\u00fcnden keine Zweifel, da\u00df die Kl\u00e4ger nach ihrer Eheschlie\u00dfung das in B vorhandene Einfamilienhaus zur gemeinsamen Familienwohnung bestimmt h\u00e4tten. Die Anerkennung von Mehraufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei auch geboten, wenn Ehegatten nach ihrer Eheschlie\u00dfung aus beruflichen Gr\u00fcnden an einer getrennten Haushaltsf\u00fchrung festhielten, sofern die Ehepartner eine gemeinsame Familienwohnung h\u00e4tten und diese trotz einer berufsbedingten Trennung auch beibehielten.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung vom FG zugelassenen Revision f\u00fchrt das FA aus:<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr Blumen, Geschenke, Bewirtungen, Theaterbesuche, Kleidung, Literatur, Kraftfahrzeug- und Reisekosten seien Lebenshaltungskosten bzw. mit diesen untrennbar verbunden. Es sei widerspruchsvoll und versto\u00dfe gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze, einerseits eine unzutreffende Besteuerung (bei voller) Anwendung der Pauschs\u00e4tze anzunehmen, andererseits aber die geltend gemachten, die Lebensf\u00fchrung ber\u00fchrenden nicht aufteilbaren Aufwendungen durch teilweise Anwendung der Pauschs\u00e4tze ungek\u00fcrzt zum Abzug zuzulassen. Zu Unrecht habe das FG auch Kosten doppelter Haushaltsf\u00fchrung des Kl\u00e4gers zum Abzug zugelassen; denn nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. September 1964 VI 59\/64 U (BFHE 81, 86, BStBl III 1965, 29) sei ein doppelter Hausstand nur gegeben, wenn bereits ein gemeinsamer Haushalt in einer Familienwohnung bestanden habe und es aus beruflichen Gr\u00fcnden erforderlich geworden sei, eine zweite Wohnung zu beschaffen. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten nach ihrer Verheiratung keinen gemeinsamen Haushalt gef\u00fchrt, weil jeder weiterhin wie bisher seinem Beruf nachgegangen sei. Abgesehen von Fahrtkosten seien keine h\u00f6heren Aufwendungen als vor der Eheschlie\u00dfung entstanden. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG bezwecke nicht, den Kl\u00e4gern einen Ausgleich daf\u00fcr zu gew\u00e4hren, da\u00df ihnen aufgrund der getrennten Haushaltsf\u00fchrung m\u00f6gliche Einsparungen entgangen seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das FG beruflich veranla\u00dfte Aufwendungen der Kl\u00e4gerin ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung unter Heranziehung der Pauschs\u00e4tze f\u00fcr B\u00fchnen- und Fernsehschauspieler insoweit zum Abzug zugelassen, als die Kl\u00e4gerin derartige Aufwendungen geltend gemacht hat. Auch die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung hat das FG zutreffend zum Abzug zugelassen.<\/p>\n<p>Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (\u00a7 9 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 EStG). Nicht abziehbar sind jedoch Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung, zu denen Aufwendungen geh\u00f6ren, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur F\u00f6rderung des Berufs oder der T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (\u00a7 12 Nr. 1 EStG). Da insbesondere bei k\u00fcnstlerischen Berufen die Bestimmung des Umfangs der beruflichen Zwecken dienenden Aufwendungen h\u00e4ufig auf Schwierigkeiten st\u00f6\u00dft, haben die Finanzverwaltungsbeh\u00f6rden u.a. f\u00fcr diese Berufsgruppen Werbungskostenpauschs\u00e4tze durch Verwaltungsanordnung bestimmt. So sind in Abschn. 24a Abs. 1 Nr. 2a LStR 1968 und der auf Abschn. 24 Abs. 6 LStR 1966 (Abschn. 24 Abs. 5 LStR 1968) beruhenden Rundverf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin vom 18. Oktober 1965 St 33a &#8211; S 2226 &#8211; 15\/65 (Steuer- und Zollblatt f\u00fcr Berlin 1965 S. 1686 &#8211; StuZBl. Bln 1965, 1686 -) f\u00fcr B\u00fchnen- und Fernsehschauspieler Werbungskostenpauschs\u00e4tze mit bestimmten H\u00f6chstbetr\u00e4gen festgelegt, deren Summe im Jahr 9.600 DM erreichen kann.<\/p>\n<p>Derartige Pauschalierungen sind Sch\u00e4tzungen (\u00a7 217 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -, \u00a7 162 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -), die auf den Erfahrungen der Finanzverwaltungsbeh\u00f6rden beruhen. Sie dienen der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Obwohl sie als solche f\u00fcr die Gerichte nicht bindend sind, sind sie aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung auch von den Steuergerichten zu beachten, sofern die auf Einzelfallbeobachtungen beruhenden Durchschnittswerte der Pauschs\u00e4tze nicht im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung f\u00fchren (st\u00e4ndige Rechtsprechung; Urteile des BFH vom 29. Januar 1971 VI R 6\/68, BFHE 102, 35, 37\/38, BStBl II 1971, 459; vom 26. Januar 1963 VI R 148\/69, BFHE 109, 115, 116, BStBl II 1973, 601; vom 30. Oktober 1975 IV R 142\/72, BFHE 117, 456, 458\/459, BStBl II 1976, 192; vom 2. September 1977 VI R 114\/76, BFHE 123, 444, 451, BStBl II 1978, 26). Die Werbungskostenpauschs\u00e4tze sind Regel- oder Durchschnittss\u00e4tze (BFHE 123, 444, 451, BStBl II 1978, 26). Der Steuerpflichtige kann im einzelnen h\u00f6here Werbungskosten nachweisen oder glaubhaft machen. Nach Abschn. 24a Abs. 2 LStR 1968 kann von den Werbungskostenpauschs\u00e4tzen, die H\u00f6chsts\u00e4tze sind, auch nach unten abgewichen werden. Das bedeutet, da\u00df die Anwendung einer Pauschalregelung nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, da\u00df der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Werbungskostenbetrag unter dem insgesamt sich ergebenden h\u00f6chsten Pauschbetrag liegt; denn das Ziel der Pauschalen, das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen und eine gleichm\u00e4\u00dfige Besteuerung zu erleichtern und dabei regelm\u00e4\u00dfig Feststellungen im Einzelfall entbehrlich zu machen (vgl. BFHE 102, 35, 37\/38, BStBl II 1971, 459; BFHE 109, 115, 117, BStBl II 1973, 601), kann auch in solchem Falle noch erreicht werden. Soweit die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendbarkeit der Pauschs\u00e4tze erf\u00fcllt sind, hat der Steuerpflichtige unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 des Grundgesetzes &#8211; GG -) auch einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch auf ihre Anwendung (BFHE 123, 444, 451, BStBl II 1978, 26).<\/p>\n<p>Das FG hat im Streitfall zutreffend entschieden, da\u00df die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten, beruflich veranla\u00dften Aufwendungen, die im Rahmen der Pauschalen liegen, bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin abgezogen werden k\u00f6nnen. Es liegen keine Umst\u00e4nde vor, die die Anwendung der genannten Pauschalregelungen ausschlie\u00dfen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 224\/66, BFHE 91, 364, BStBl II 1968, 362); denn die Kl\u00e4gerin ist Schauspielerin und \u00fcbt ihren Beruf nicht erkennbar unter Umst\u00e4nden aus, die den Erfahrungen widersprechen, aufgrund derer die Pauschs\u00e4tze ermittelt wurden. Da\u00df bez\u00fcglich einzelner von der Kl\u00e4gerin geltend gemachter Aufwendungen zweifelhaft ist, ob sie Werbungskosten oder Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung sind, schlie\u00dft die Anwendung der Pauschs\u00e4tze nicht aus, da es, wie dargelegt, gerade der Zweck der Pauschregelungen ist, die Besteuerung unter Heranziehung von Erfahrungswerten, die bei vergleichbaren Einzelf\u00e4llen gewonnen wurden, durchzuf\u00fchren, ohne Einzelfeststellungen treffen zu m\u00fcssen. Ob die Kl\u00e4gerin \u00fcber die von ihr urspr\u00fcnglich geltend gemachten einzelnen beruflich bedingten Aufwendungen hinaus den Abzug der vollen Pauschbetr\u00e4ge verlangen k\u00f6nnte, hat der Senat nicht zu entscheiden, da die Kl\u00e4ger nicht Revision eingelegt haben.<\/p>\n<p>Als Werbungskosten bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit k\u00f6nnen auch die notwendigen Mehraufwendungen abgezogen werden, die einem Arbeitnehmer aus Anla\u00df einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Ein doppelter Haushalt liegt nach dieser Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt, besch\u00e4ftigt ist und am Besch\u00e4ftigungsort wohnt. Nach der Rechtsprechung des BFH kann auch die Gr\u00fcndung und Beibehaltung eines doppelten Haushalts anl\u00e4\u00dflich der Heirat beruflich bedingt sein, wenn beide Ehegatten an verschiedenen Orten ihrem Beruf nachgehen, dort wohnen und eine der beiden Wohnungen zur gemeinsamen Familienwohnung gemacht wird (BFH-Urteile vom 13. Juli 1976 VI R 172\/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654; vom 6. September 1977 VI R 165\/76, BFHE 123, 454, BStBl II 1978, 32; vom 9. M\u00e4rz 1979 VI R 11\/78, BFHE 128, 189, BStBl II 1979, 648). Das Unterhalten eines eigenen Hausstandes in der Familienwohnung setzt voraus, da\u00df deren Einrichtung den Lebensbed\u00fcrfnissen des Steuerpflichtigen entspricht und da\u00df in ihr hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Steuerpflichtige sowohl durch seine pers\u00f6nliche Mitwirkung als auch finanziell ma\u00dfgebend beteiligt (BFH-Urteile vom 9. November 1971 VI R 285\/70, BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148; vom 2. September 1977 VI R 114\/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26; vom 17. November 1978 VI R 93\/77, BFHE 126, 440, BStBl II 1979, 146).<\/p>\n<p>Das FG ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die Kl\u00e4ger vom Zeitpunkt ihrer Eheschlie\u00dfung an einen doppelten Haushalt f\u00fchren konnten. In tats\u00e4chlicher Hinsicht hat das FG ausgef\u00fchrt, das der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rende Einfamilienhaus in B habe sich als Familienwohnung geradezu angeboten. Es ist ferner ersichtlich davon ausgegangen, da\u00df die Kl\u00e4ger das Haus auch zur Familienwohnung bestimmt und als solche benutzt haben. Damit in Einklang steht der in der Einspruchsentscheidung des FA enthaltene Hinweis, da\u00df der Kl\u00e4ger sich in B polizeilich angemeldet hatte. Gegen die in dem angefochtenen Urteil mehrfach zum Ausdruck gebrachte \u00dcberzeugung \u00fcber die tats\u00e4chliche Bestimmung des Einfamilienhauses zur Familienwohnung hat das FA keine Revisionsr\u00fcgen erhoben. Der Senat ist daher gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung davon ausgegangen, da\u00df die Verwendung des Einfamilienhauses als Familienwohnung der Kl\u00e4ger vorlag.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 11\/76) BStBl. 1980 II S. 455 1. Ein Schauspieler kann die Anwendung bestehender Pauschalierungsregelungen bez\u00fcglich seiner Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben auch dann verlangen, wenn er zun\u00e4chst den Abzug einzelner Aufwendungen begehrt hat, die insgesamt niedriger waren als die Summe der sich ergebenden Pauschalen. 2. 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