{"id":26699,"date":"1980-02-21T15:55:39","date_gmt":"1980-02-21T13:55:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26699"},"modified":"2013-09-05T09:46:31","modified_gmt":"2013-09-05T07:46:31","slug":"bfh-urteil-vom-21-2-1980-v-r-71-73_79-bstbl-1980-ii-s-457","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-2-1980-v-r-71-73_79-bstbl-1980-ii-s-457\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.2.1980 (V R 71-73\/79) BStBl. 1980 II S. 457"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.2.1980 (V R 71-73\/79) BStBl. 1980 II S. 457<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Anordnung einer Ausschlu\u00dffrist f\u00fcr das Einreichen der Proze\u00dfvollmacht (Art. 3 \u00a7 1 VGFG-EntlG), deren Dauer im Hinblick auf glaubw\u00fcrdig geltend gemachte vor\u00fcbergehende Hinderungsgr\u00fcnde f\u00fcr die Beibringung der Vollmacht zu kurz bemessen ist, verletzt den Anspruch des proze\u00dfbeteiligten Vollmachtgebers auf rechtliches Geh\u00f6r.<\/p>\n<p>2. Die Ausschlu\u00dffrist gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 1 VGFG-EntlG kann auf Antrag verl\u00e4ngert werden (\u00a7 54 Abs. 2 FGO; \u00a7 224 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>GG Art. 103 Abs. 1; VGFG-EntlG Art. 3 \u00a7 1; FGO \u00a7 54 Abs. 2; ZPO \u00a7 224 Abs. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision richtet sich gegen die Urteile des Finanzgerichts vom 17. Januar 1979 zu V 320\/77 U (Umsatzsteuer 1968 bis 1974), zu V 316\/77 E (Einkommensteuer 1968 bis 1974) und zu V 318\/77 H (Lohnsteuerhaftung 1972 bis 1975); \u00fcber sie war einheitlich zu entscheiden.<\/p>\n<p>Der Steuerbevollm\u00e4chtigte X hat am 7. Juni 1977 im Namen des Kl\u00e4gers gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 1968 bis 1974 vom 16. Dezember 1976 sowie den Lohnsteuer-Haftungsbescheid f\u00fcr 1972 bis 1975 vom 7. Januar 1977 nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klagen erhoben, ohne dabei seine Vollmacht nachzuweisen. Gleichzeitig mit den Anfechtungsklagen hatte X beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt. Am 20. Juli 1978 fand in der Aussetzungssache ein Er\u00f6rterungstermin vor dem nach \u00a7 79 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmten Richter (Berichterstatter) statt, in dem dieser X auf das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht hinwies. Auf diesen Hinweis hat X erkl\u00e4rt, der Kl\u00e4ger halte sich im Ausland auf und sei zur Zeit nicht erreichbar. Unmittelbar anschlie\u00dfend hat der Berichterstatter dem Steuerbevollm\u00e4chtigten X mit einer am 1. August 1978 zugestellten Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFG-EntlG) vom 31. M\u00e4rz 1978 (BGBl I 1978, 446) in jedem der drei Klageverfahren eine Frist von zwei Wochen f\u00fcr das Einreichen der Vollmacht gesetzt.<\/p>\n<p>Vor Ablauf dieser Frist, am 14. August 1978, hat X schriftlich mitgeteilt, er k\u00f6nne den Kl\u00e4ger wegen dessen Auslandsaufenthaltes derzeit nicht erreichen, werde die Vollmacht aber nach R\u00fcckkehr des Kl\u00e4gers unverz\u00fcglich vorlegen. Am 18. September 1978 ist dem Finanzgericht eine zwei Tage vorher ausgestellte Proze\u00dfvollmacht \u00fcbergeben worden. In der am 17. Januar 1979 durchgef\u00fchrten m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Anfechtungsklagen hat der Kl\u00e4ger hinsichtlich der vers\u00e4umten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Klagen durch drei gesonderte Urteile als unzul\u00e4ssig abgewiesen und dem Kl\u00e4ger die Kosten der Verfahren auferlegt: Zwar enthalte das Schreiben des Steuerbevollm\u00e4chtigten X vom 14. August 1978 einen Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Frist f\u00fcr das Einreichen der Vollmacht, jedoch schlie\u00dfe Art. 3 \u00a7 1 VGFG-EntlG eine Verl\u00e4ngerung der gesetzten Frist aus. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da der Auslandsaufenthalt des Kl\u00e4gers nicht glaubhaft gemacht worden sei. Im \u00fcbrigen habe der Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers, obwohl ihn das Gericht dazu aufgefordert habe, in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht darlegen k\u00f6nnen, da\u00df der Kl\u00e4ger die Vollmacht innerhalb von zwei Wochen nach seiner R\u00fcckkehr vorgelegt und so die f\u00fcr die Statthaftigkeit der Wiedereinsetzung ma\u00dfgebende Frist (\u00a7 56 Abs. 2 Satz 3 FGO) gewahrt habe.<\/p>\n<p>Mit der gegen diese Urteile eingelegten Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, das Finanzgericht habe Art. 3 \u00a7 1 VGFG-EntlG fehlerhaft angewendet. Die Einhaltung der richterlichen Frist sei nicht m\u00f6glich gewesen, worauf K rechtzeitig hingewiesen habe. Deshalb sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geboten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Finanzgericht (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 62 Abs. 1 Satz 1 FGO k\u00f6nnen sich die Beteiligten vor dem Finanzgericht durch Bevollm\u00e4chtigte vertreten lassen. Dazu ordnet Absatz 3, soweit hier einschl\u00e4gig, an: &#8222;Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann nachgereicht werden &#8230;&#8220;. Daraus folgt, da\u00df die Vollmachtsurkunde dem Gericht vorzulegen ist (so ausdr\u00fccklich \u00a7 80 Abs. 1 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -). Das Gericht kann zwar einen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten einstweilen zur Proze\u00dff\u00fchrung zulassen; es darf aber das Endurteil erst erlassen, wenn die Genehmigung (Vollmacht) beigebracht ist (\u00a7 155 FGO, \u00a7 89 Abs. 1 ZPO).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 1 Satz 1 VGFG-EntlG kann der Vorsitzende oder der von ihm gem\u00e4\u00df \u00a7 79 FGO bestimmte Richter f\u00fcr das Einreichen der Vollmacht eine Frist mit (die Vollmachtsvorlage) ausschlie\u00dfender Wirkung setzen. Wird die Vollmacht nicht innerhalb der Frist beigebracht, sind die Proze\u00dfhandlungen des Bevollm\u00e4chtigten als unwirksam anzusehen; die von diesem eingereichte Klage mu\u00df durch Proze\u00dfurteil abgewiesen werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers\u00e4umung der richterlichen Frist ist jedoch in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7 56 FGO m\u00f6glich (Art. 3 \u00a7 1 Satz 2 VGFG-EntlG).<\/p>\n<p>2. Demzufolge war es zwar richtig, da\u00df der Berichterstatter des Finanzgerichts den ohne Nachweis seiner Vollmacht auftretenden Steuerbevollm\u00e4chtigten auf den Mangel der Vollmacht hingewiesen und zur Vorlage seiner Vollmacht aufgefordert hat. Das Finanzgericht hat aber den sp\u00e4teren Nachweis der Vollmacht zu Unrecht durch zu knapp bemessene Fristsetzung gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 1 VGFG-EntlG ausgeschlossen.<\/p>\n<p>a) Die gesetzte Frist ist nur dann in Lauf gesetzt worden, wenn die dem Steuerbevollm\u00e4chtigten X \u00fcbersandte Ausfertigung der Verf\u00fcgung des Berichterstatters vom 27. Juli 1978 die Unterschrift des die Ausfertigung beglaubigenden Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle tr\u00e4gt. Nimmt man dies an, wurde zwar die Frist in Lauf gesetzt; das Gericht hat aber mit der Setzung einer Frist von nur 14 Tagen und dem Versagen einer Verl\u00e4ngerung dieser Frist den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes &#8211; GG -). Dabei kann offenbleiben, inwieweit eine Fristsetzung als nicht mit der Beschwerde anfechtbare proze\u00dfleitende Verf\u00fcgung (\u00a7 128 Abs. 2 FGO) gem\u00e4\u00df \u00a7 155 FGO, \u00a7 548 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt. Denn jedenfalls k\u00f6nnen durch proze\u00dfleitende Verf\u00fcgungen verursachte Verfahrensfehler, die wie im Fall des Art. 103 GG dem Gericht selbst zuzurechnen sind (vgl. \u00a7 119 Nr. 3 FGO), auf R\u00fcge hin \u00fcberpr\u00fcft werden (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., Band II, \u00a7 128 FGO Anm. 3; Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, 1977, \u00a7 128 Anm. 9). Das Vorbringen des Kl\u00e4gers, die Fristsetzung nach Art. 3 \u00a7 1 VGFG-EntlG sei rechtswidrig, da die Frist &#8211; wie dem Berichterstatter bekannt gewesen sei &#8211; nicht habe eingehalten werden k\u00f6nnen, enth\u00e4lt die R\u00fcge, der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r sei verletzt.<\/p>\n<p>b) Die R\u00fcge des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Der nach \u00a7 79 FGO bestimmte Richter des Finanzgerichts hat von dem ihm durch Art. 3 \u00a7 1 VGFG-EntlG einger\u00e4umten Ermessen zur Festsetzung einer Ausschlu\u00dffrist f\u00fcr die Vollmachtsvorlage einen pflichtwidrigen Gebrauch gemacht. Das Finanzgericht hat diese Fristsetzung ungepr\u00fcft (vgl. \u00a7 337 ZPO) seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Bereits der die Ausschlu\u00dffrist setzende Richter des Finanzgerichts h\u00e4tte jedoch das Vorbringen des damaligen Bevollm\u00e4chtigten im Er\u00f6rterungstermin vom 20. Juli 1978, der Kl\u00e4ger befinde sich im Ausland und sei derzeit nicht erreichbar, ber\u00fccksichtigen und dabei bedenken m\u00fcssen, da\u00df die Zweiwochenfrist unter den vorgetragenen Umst\u00e4nden zur Beibringung der Vollmacht nicht ausreichen und zum Verlust der Klage f\u00fchren k\u00f6nnte. Unabh\u00e4ngig davon ist nicht zu ersehen, welche Dringlichkeit die kurze Ausschlu\u00dffrist von 14 Tagen h\u00e4tte erfordern k\u00f6nnen. F\u00fcr das Mi\u00dftrauen gegen die tats\u00e4chlichen Angaben des Bevollm\u00e4chtigten X, welches das Finanzgericht im Zusammenhang mit der Behandlung des Wiederaufnahmegesuchs zum Ausdruck bringt, war nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils und der vom Finanzgericht verwerteten Akten kein Anhaltspunkt gegeben; nach der aus den Verwaltungsakten ersichtlichen langj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit des Bevollm\u00e4chtigten X f\u00fcr den Kl\u00e4ger war es vielmehr glaubhaft, da\u00df X an der Vollmachtsvorlage nur durch die Abwesenheit des Kl\u00e4gers gehindert war.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht ersichtlich, wie X innerhalb der ihm gesetzten Frist den Auslandsaufenthalt des Kl\u00e4gers zus\u00e4tzlich h\u00e4tte belegen sollen. Wenn das Finanzgericht gleichwohl die Angaben des Steuerbevollm\u00e4chtigten X bezweifelte, w\u00e4re es mit R\u00fccksicht auf den drohenden Klageverlust verpflichtet gewesen, dem Zweifel nachzugehen. Das w\u00e4re aus seiner Sicht schon deshalb geboten gewesen, weil es der Auffassung war, eine nach Art. 3 \u00a7 1 VGFG-EntlG gesetzte Frist k\u00f6nne nicht verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>3. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 1 VGFG-EntlG gesetzte Frist kann vielmehr als richterliche (vom Richter gesetzte) Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 2 FGO, \u00a7 224 Abs. 2 ZPO verl\u00e4ngert werden (so auch Haarmann in Deutsche Steuer-Zeitung A 1978, S. 203, [206], DStZ A 1978, 203, [206]; Lohse, Deutsches Steuerrecht 1978 S. 429, DStR 1978, 429; Sp\u00e4th in DStR 1978, 433, Fu\u00dfnote 9; Meyer-Ladewig, Neue Juristische Wochenschrift 1978 S. 857, [860], NJW 1978, 857 [860]; Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28. November 1978 VI 97\/78, Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 192 &#8211; EFG 1979, 192 -; anderer Ansicht: R\u00f6\u00dfler, DStZ A 1978, 333, sowie Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 26. September 1978 II 93\/78 E, EFG 1979, 96). Der Verl\u00e4ngerung steht &#8211; entgegen der Ansicht des Finanzgerichts &#8211; nicht entgegen, da\u00df Art. 3 \u00a7 1 VGFG-EntlG f\u00fcr den Fall der Fristvers\u00e4umung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zul\u00e4\u00dft. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (\u00a7 56 FGO) findet vielmehr auch gegen die Vers\u00e4umung der gesetzlichen Revisionsbegr\u00fcndungsfrist statt, obwohl diese Frist verl\u00e4ngert werden kann (\u00a7 120 Abs. 1 Satz 2 FGO). \u00a7 233 ZPO l\u00e4\u00dft die Wiedereinsetzung ausdr\u00fccklich auch bei Vers\u00e4umung gesetzlicher Fristen, die verl\u00e4ngert werden k\u00f6nnen (\u00a7 519 Abs. 2 Satz 3, \u00a7 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO), zu. Der Richter, der die Ausschlu\u00dffrist gesetzt hatte, hat demnach zu Unrecht dem Antrag des Steuerbevollm\u00e4chtigten X auf Verl\u00e4ngerung der ihm zur Vorlage der Vollmacht gesetzten Frist nicht entsprochen. Die angefochtenen Urteile beruhen auf diesem Versto\u00df.<\/p>\n<p>4. Die klageabweisenden Proze\u00dfurteile k\u00f6nnen keinen Bestand haben, da die fehlerhafte Fristsetzung und Verweigerung der zul\u00e4ssigen und gebotenen Fristverl\u00e4ngerung zur Versagung des rechtlichen Geh\u00f6rs gef\u00fchrt haben (Art. 103 Abs. 1 GG). Weil eine mit dem Grundsatz rechtlichen Geh\u00f6rs vereinbarte und insofern zul\u00e4ssige Fristsetzung nicht vorliegt, bedarf der Kl\u00e4ger keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Da die Vollmacht f\u00fcr den fr\u00fcheren Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten am 18. September 1978 nachgereicht wurde, kann das Finanzgericht die Handlungsf\u00e4higkeit des damaligen Bevollm\u00e4chtigten und die Zul\u00e4ssigkeit der von ihm f\u00fcr den Kl\u00e4ger eingereichten Klagen nicht mehr unter dem Gesichtspunkt des zeitweiligen Mangels der Vollmacht in Zweifel ziehen. Die Sachen waren daher unter Aufhebung der angefochtenen Urteile zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.2.1980 (V R 71-73\/79) BStBl. 1980 II S. 457 1. 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