{"id":26700,"date":"1980-02-12T15:55:43","date_gmt":"1980-02-12T13:55:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26700"},"modified":"2013-09-05T09:47:48","modified_gmt":"2013-09-05T07:47:48","slug":"bfh-urteil-vom-12-2-1980-vii-r-80_79-bstbl-1980-ii-s-459","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-2-1980-vii-r-80_79-bstbl-1980-ii-s-459\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.2.1980 (VII R 80\/79) BStBl. 1980 II S. 459"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.2.1980 (VII R 80\/79) BStBl. 1980 II S. 459<\/strong><\/p>\n<p>Der erkennende Senat h\u00e4lt an seiner im Urteil vom 28. November 1978 VII R 48\/78 (BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185) vertretenen Auffassung fest, da\u00df dem Vorsitzenden des Pr\u00fcfungsausschusses durch \u00a7 22 Satz 3 DVStBerG in zul\u00e4ssiger Weise gestattet ist, das Pr\u00fcfungsergebnis m\u00fcndlich zu er\u00f6ffnen, auch wenn der Bewerber die Pr\u00fcfung nicht bestanden hat, und da\u00df dann die Erteilung einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich ist, um die Frist f\u00fcr die Anfechtung der Pr\u00fcfungsentscheidung in Gang zu setzen.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1; StBerG a.F. \u00a7 118; StBerG n.F. \u00a7 158; DVStBerG \u00a7 22 Satz 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) nahm an der Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung f\u00fcr 1978 vor dem Pr\u00fcfungsausschu\u00df der Beklagten und Revisionskl\u00e4gerin (Oberfinanzdirektion &#8211; OFD -) teil. Im Anschlu\u00df an den m\u00fcndlichen Teil der Pr\u00fcfung am 5. Mai 1978 er\u00f6ffnete ihr der Vorsitzende des Pr\u00fcfungsausschusses m\u00fcndlich, sie habe die Pr\u00fcfung nicht bestanden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Kl\u00e4gerin nicht erteilt. Die Kl\u00e4gerin erhob am 19. September 1978 Klage und wandte sich gegen die Bewertung der schriftlichen Pr\u00fcfungsarbeiten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf entschied durch Zwischenurteil vom 8. August 1979 II 247\/78 StB (Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 98 &#8211; EFG 1980, 98 -), die Klage sei zul\u00e4ssig. Hierzu f\u00fchrte es aus:<\/p>\n<p>1. Obwohl die Entscheidung des Pr\u00fcfungsausschusses m\u00fcndlich ergangen sei, habe die nach \u00a7 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) f\u00fcr die Erhebung der Klage geltende Monatsfrist wegen unterbliebener schriftlicher Rechtsbehelfsbelehrung nicht begonnen. Die f\u00fcr diesen Fall geltende Jahresfrist sei gewahrt. Entgegen dem Wortlaut des \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO sei n\u00e4mlich bei einer Klage wegen nichtbestandener Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung das Eingreifen der Jahresfrist nicht von der Schriftlichkeit der negativen Pr\u00fcfungsentscheidung abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Das vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 28. November 1978 VII R 48\/78 (BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185) im Wege des Umkehrschlusses gefundene Ergebnis, \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO k\u00f6nne nicht auf einen m\u00fcndlich ergangenen Verwaltungsakt angewendet werden, weil die Regelung des \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO \u00fcber den Beginn der Frist bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung ausdr\u00fccklich auf den schriftlich ergangenen Verwaltungsakt bezogen sei und demzufolge die m\u00fcndlich ergangenen Verwaltungsakte in den weiten Geltungsbereich des \u00a7 47 Abs. 1 FGO geh\u00f6rten, entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Norm.<\/p>\n<p>\u00a7 55 FGO sei nur unter Heranziehung des Grundgedankens des \u00a7 58 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verst\u00e4ndlich. Diese Vorschrift gew\u00e4hre schon dann eine Verl\u00e4ngerung der Klagefrist auf ein Jahr, wenn der Verwaltungsakt ohne schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung ergangen sei. Dagegen enthalte \u00a7 55 FGO, indem er die Schriftlichkeit des Verwaltungsakts voraussetze, f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Klagefrist eine zus\u00e4tzliche Voraussetzung. Damit sei f\u00fcr m\u00fcndliche Verwaltungsakte im Vergleich zu \u00a7 58 VwGO eine durch das Steuerrecht bedingte Ausnahme geschaffen, die f\u00fcr au\u00dferhalb des Bereichs der Steuerfestsetzung und -erhebung ergehende m\u00fcndliche Verwaltungsakte sachlich nicht gerechtfertigt sei. Das gelte besonders f\u00fcr negative Pr\u00fcfungsentscheidungen im Steuerberatungsrecht. Hier sei \u00a7 55 FGO &#8222;zu weit geraten&#8220; und daher auf seinen eigentlichen Sinngehalt zur\u00fcckzuf\u00fchren, da\u00df seine Regelung \u00fcber den Beginn der Frist bei fehlender schriftlicher Rechtsbehelfsbelehrung nur auf im Rahmen der Steuerfestsetzung und -erhebung ergangene schriftliche Verwaltungsakte bezogen sei. F\u00fcr nicht in diesem Rahmen ergangene m\u00fcndliche Verwaltungsakte gelte in Anlehnung an \u00a7 58 VwGO der allgemeine Grundsatz, da\u00df bei unterbliebener schriftlicher Rechtsbehelfsbelehrung die Frist f\u00fcr die Erhebung der Klage ein Jahr betrage.<\/p>\n<p>Es komme hinzu, da\u00df eine wortgetreue Anwendung des \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO, wie sie vom BFH und von den FG Hamburg und Bremen bef\u00fcrwortet werde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185; FG Hamburg, Urteil vom 22. November 1973 III 31\/73, EFG 1974, 268; FG Bremen, Urteil vom 13. November 1974 II 53\/74, EFG 1975, 134), eine ungleiche Behandlung der Pr\u00fcflinge nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) gegen\u00fcber allen anderen Pr\u00fcflingen im beruflichen Bereich, die der staatlichen Pr\u00fcfungshoheit unterworfen seien, zur Folge h\u00e4tte. Diese k\u00f6nnten n\u00e4mlich die ihnen gegen\u00fcber erlassenen negativen Pr\u00fcfungsentscheidungen &#8211; sollten sie m\u00fcndlich ergangen sein &#8211; vor den Verwaltungsgerichten mit einer Frist von einem Jahr gem\u00e4\u00df \u00a7 58 VwGO anfechten. Dieser Ungleichbehandlung sei ebenfalls durch eine teleologische Reduktion zu begegnen gewesen.<\/p>\n<p>Die R\u00fcckf\u00fchrung des \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO auf seinen Sinngehalt trage letztlich auch nach der Entstehungsgeschichte der Finanzgerichtsordnung dem Ziel Rechnung, das der Gesetzgeber mit dieser Norm verfolgt habe. Denn bei der Anwendung der Vorschriften der Finanzgerichtsordnung m\u00fcsse beachtet werden, da\u00df die Verwaltungsgerichtsordnung &#8222;Modellgesetz&#8220; f\u00fcr die Finanzgerichtsordnung gewesen sei. Abweichungen der Finanzgerichtsordnung von der Verwaltungsgerichtsordnung habe der Gesetzgeber nur dort in Kauf genommen, wo sie &#8222;durch die Besonderheiten der den Gegenstand des Finanzgerichtsverfahrens bildenden Steuerrechtsmaterie&#8220; erforderlich gewesen seien (Hinweis auf den Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages &#8211; BT &#8211; vom 14. Juni 1965, BT-Drucksache IV\/3523 Abschn. II). Eine wortgetreue Anwendung des \u00a7 55 i. V. m. \u00a7 47 Abs. 1 FGO auf Pr\u00fcfungsentscheidungen nach dem Steuerberatungsgesetz w\u00e4re aber eine Abweichung von den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung, die durch die Sache nicht gerechtfertigt sei. Sie w\u00e4re auch nicht vom gesetzgeberischen Willen gedeckt. Denn der Gesetzgeber habe den Beginn der Frist grunds\u00e4tzlich von einer schriftlich erteilten Rechtsbehelfsbelehrung abh\u00e4ngig gemacht wissen wollen (Hinweis auf den Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses vom 14. Juni 1965, a. a. O., Begr\u00fcndung zu \u00a7 54 des Entwurfs).<\/p>\n<p>2. Selbst wenn man die teleologische Reduktion des \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht f\u00fcr zul\u00e4ssig halte, habe die Monatsfrist f\u00fcr die Erhebung der Klage nicht mit der Er\u00f6ffnung der Pr\u00fcfungsentscheidung begonnen. Denn die OFD h\u00e4tte die negative Pr\u00fcfungsentscheidung schriftlich erlassen m\u00fcssen. \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. \u00a7 55 Abs. 2 FGO gelte aber mindestens im gleichen Ma\u00dfe f\u00fcr Verwaltungsakte, die unter Versto\u00df gegen das Gebot der Schriftlichkeit m\u00fcndlich ergangen seien. Denn die Verwaltungsbeh\u00f6rde k\u00f6nne sich nicht infolge des Versto\u00dfes gegen das Gebot der Schriftlichkeit eine bessere verfahrensrechtliche Position verschaffen, als sie haben w\u00fcrde, wenn sie den Verwaltungsakt schriftlich erlassen h\u00e4tte; dann h\u00e4tte n\u00e4mlich eine Anfechtungsfrist von einem Jahr bestanden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte ein schriftlicher Bescheid \u00fcber die nichtbestandene Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung erteilt werden m\u00fcssen. Die OFD k\u00f6nne sich f\u00fcr ihre Auffassung, eine m\u00fcndliche Bekanntgabe der Entscheidung sei ausreichend gewesen, nicht auf \u00a7 22 Satz 3 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Steuerberatungsgesetzes (DVStBerG) vom 1. August 1962 (BGBl I 1962, 537) st\u00fctzen. Das FG teile zwar die Auffassung des BFH in BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185, da\u00df diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach dem Vorsitzenden des Pr\u00fcfungsausschusses gestatte, dem Pr\u00fcfling das Ergebnis der Pr\u00fcfung m\u00fcndlich zu er\u00f6ffnen. Soweit jedoch in dem &#8222;Er\u00f6ffnen&#8220; zugleich die formelle Bekanntgabe des (das Nichtbestehen der Pr\u00fcfung feststellenden) Verwaltungsakts liege, sei diese Vorschrift nichtig. Sie trage der in \u00a7 118 StBerG a. F. und in \u00a7 158 StBerG n. F. vom 25. Juni 1975 enthaltenen Erm\u00e4chtigung nicht Rechnung. Es k\u00f6nne dabei dahinstehen, ob der Verordnungsgeber bei Schaffung der Verordnung im Jahre 1962 davon habe ausgehen d\u00fcrfen, da\u00df negative Pr\u00fcfungsentscheidungen auch m\u00fcndlich getroffen werden k\u00f6nnten. Denn jedenfalls h\u00e4tte der Verordnungsgeber, nachdem sich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz entwickelt gehabt habe, da\u00df zumindest bei negativem Pr\u00fcfungsausgang ein schriftlicher Bescheid erteilt werden m\u00fcsse, die Verordnung den ge\u00e4nderten Verh\u00e4ltnissen anpassen m\u00fcssen. Eine Verordnung werde n\u00e4mlich infolge der \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse verfassungswidrig, wenn sich feststellen lasse, da\u00df sich ein grundlegender Wandel der Verh\u00e4ltnisse vollzogen habe, auf die sich die Regelung beziehe, und da\u00df als Folge dieses Wandels die urspr\u00fcngliche Regelung offensichtlich sachwidrig geworden sei, wobei der Wandel jedoch nicht nur von vor\u00fcbergehender Dauer sein d\u00fcrfe (Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 16. Mai 1961 2 BvF 1\/60, BVerfGE 12, 341; vom 12. Februar 1969 1 BvR 687\/62, BVerfGE 25, 216, 226). Ein derartiger grundlegender Wandel im Bereich der negativen Pr\u00fcfungsentscheidungen habe sich seit etwa 1970 vollzogen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des BFH in BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185, bestehe n\u00e4mlich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, da\u00df im Bereich staatlicher Pr\u00fcfungshoheit bei negativem Pr\u00fcfungsausgang ein schriftlicher Bescheid zu erteilen sei. So forderten s\u00e4mtliche Juristenausbildungsgesetze der Bundesl\u00e4nder bei negativem Pr\u00fcfungsausgang schriftliche Bescheiderteilung (z. B. das Juristenausbildungsgesetz von Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1972, Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1972 S. 200). Die Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl I 1970, 1458) sehe in \u00a7 15 Abs. 10 ebenfalls schriftliche Erteilung eines Bescheides vor. Nach den \u00a7\u00a7 15 und 24 der Allgemeinen Bestimmungen f\u00fcr Diplompr\u00fcfungsordnungen (vgl. Beschlu\u00df der Kultusministerkonferenz vom 12. M\u00e4rz 1970 i. d. F. vom 21. M\u00e4rz 1975, Sammlung Nr. 1910.1) habe bei nichtbestandener Pr\u00fcfung ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu ergehen.<\/p>\n<p>Aus den vorgenannten Pr\u00fcfungsordnungen sei zu folgern, da\u00df im Bereich staatlicher Pr\u00fcfungshoheit negative Pr\u00fcfungsentscheidungen durch schriftlichen Bescheid bekanntgegeben werden m\u00fc\u00dften. Die erw\u00e4hnten Regelungen im staatlichen Pr\u00fcfungsbereich seien schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Schriftlichkeit einer f\u00fcr einen Berufsbewerber so bedeutsamen Verwaltungsma\u00dfnahme, wie sie eine negative Pr\u00fcfungsentscheidung darstelle, ein Gebot des in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) niedergelegten Rechtsstaatsprinzips sei. Es seien keine Gr\u00fcnde ersichtlich, hiervon gerade bei einem Bewerber f\u00fcr die Steuerberater- oder Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung abzuweichen.<\/p>\n<p>Aus dem Erfordernis der Schriftlichkeit folge, da\u00df die Frist f\u00fcr die Erhebung der Klage nicht am 5. Mai 1978 begonnen habe, sondern die Klage gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 2 FGO innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsentscheidung habe erhoben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Zwischenurteil legte die OFD Revision ein. Sie beantragt, die Entscheidung des FG aufzuheben, die Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, da\u00df das FG zu Unrecht von der Entscheidung des BFH (BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185), die sie f\u00fcr richtig halte, abgewichen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung an die Vorinstanz.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin am 19. September 1978 erhobene Klage ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 FGO binnen eines Monats nach Bekanntgabe des durch sie angefochtenen Verwaltungsakts erhoben worden. Angefochtener Verwaltungsakt ist gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 1, \u00a7 55 FGO die Entscheidung des Pr\u00fcfungsausschusses der OFD, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung f\u00fcr 1978 nicht bestanden habe. Diese Entscheidung ist der Kl\u00e4gerin am 5. Mai 1978 bekanntgegeben worden durch die m\u00fcndliche Er\u00f6ffnung des Vorsitzenden des Pr\u00fcfungsausschusses, sie habe die Pr\u00fcfung nicht bestanden.<\/p>\n<p>1. Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185, entschieden, da\u00df die Frist zur Erhebung der Klage nur dann nicht zu laufen beginnt, wenn entsprechend dem Wortlaut des \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO der Verwaltungsakt schriftlich ergangen und dem Betroffenen eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung nicht erteilt worden ist. Die vom FG dagegen vorgebrachten Einw\u00e4nde geben dem Senat keinen Anla\u00df, seine Auffassung zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung einer Rechtsnorm &#8211; hier des \u00a7 55 FGO &#8211; ist gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des BVerfG der in der Gesetzesvorschrift zum Ausdruck gekommene &#8222;objektivierte Wille des Gesetzgebers&#8220; festzustellen, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift gestellt ist. Gegen\u00fcber einer vom Wortlaut der Rechtsnorm abweichenden Auslegung ist besondere Zur\u00fcckhaltung geboten; sie kann nur in Betracht kommen, wenn die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. BFH-Urteile vom 1. Februar 1973 I R 87\/71, BFHE 108, 366, BStBl II 1973, 410, und vom 17. Oktober 1978 VII R 30\/78, BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27). Seinem Wortlaut nach geht \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO von dem Fall aus, da\u00df &#8222;der Verwaltungsakt schriftlich ergangen&#8220; ist, und bestimmt, da\u00df die Frist f\u00fcr die Erhebung der Klage nur beginnt, wenn der Berechtigte \u00fcber die Klage und das Gericht oder die Beh\u00f6rde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. In diesem Wortlaut kommt der objektivierte Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, nur bei einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt den Beginn der Klagefrist von der Erteilung einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung abh\u00e4ngig zu machen. Der \u00fcbrige Inhalt des \u00a7 55 FGO gibt keinen Anla\u00df, hieran zu zweifeln; dasselbe gilt auch f\u00fcr die mit \u00a7 55 FGO zusammenh\u00e4ngenden allgemeinen Verfahrensvorschriften der Finanzgerichtsordnung. Die wortgetreue Auslegung des \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO f\u00fchrt nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis. Sie tr\u00e4gt der Tatsache Rechnung, da\u00df der Finanzrechtsweg in vielen F\u00e4llen durch Anfechtungsklage gegen m\u00fcndlich ergangene Verwaltungsakte beschritten wird, die ihrer Natur nach nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbunden sind. Dementsprechend sehen die Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) wie die der Reichsabgabenordnung (AO) a. F. die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung nur bei einem schriftlichen Steuerbescheid vor (vgl. \u00a7 157 AO 1977, \u00a7\u00a7 211, 212 AO a. F.).<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df die Pr\u00fcfungsvorschriften des Steuerberatungsrechts au\u00dferhalb des Gebiets der Steuerfestsetzung und -erhebung liegen, kann es nicht rechtfertigen, die vom Gesetzgeber auch f\u00fcr sie getroffene Regelung des \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO als zu weitgehend anzusehen und sie gegen ihren Wortlaut auszulegen.<\/p>\n<p>Die Vorschriften des \u00a7 55 FGO, insbesondere des \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO, sind &#8211; entgegen der Meinung des FG &#8211; auch ohne Heranziehung des \u00a7 58 VwGO verst\u00e4ndlich. Auch zu ihrer Auslegung bedarf es nicht eines Vergleiches mit dieser Vorschrift, da die Finanzgerichtsordnung eine eigenst\u00e4ndige Verfahrensordnung enth\u00e4lt, wenngleich sie nach dem Vorbild der Verwaltungsgerichtsordnung gestaltet worden ist. Ma\u00dfgebend ist in dieser Hinsicht, da\u00df der Gesetzgeber die Finanzgerichtsordnung in mehrfacher Hinsicht anders gestaltet hat als die Verwaltungsgerichtsordnung. Die gegen\u00fcber \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO abweichenden Vorschriften des \u00a7 58 VwGO k\u00f6nnen daher keinen Anla\u00df bieten zu der vom FG geforderten teleologischen Reduktion des \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO.<\/p>\n<p>Zu deren Rechtfertigung beruft sich das FG auch zu Unrecht auf die Entstehungsgeschichte der Finanzgerichtsordnung. Diese spricht eher gegen die Ansicht des FG. \u00a7 55 FGO ist aus \u00a7 54 des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes einer Finanzgerichtsordnung (BT-Drucksache IV\/1446) hervorgegangen. Der Rechtsausschu\u00df des Deutschen Bundestages hatte zun\u00e4chst eine Fassung des \u00a7 54 Abs. 1 des Entwurfes vorgeschlagen, die dem \u00a7 55 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 FGO entspricht, jedoch noch folgenden Satz 3 enthielt:<\/p>\n<p>&#8222;Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Verwaltungsakte der in \u00a7 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art, f\u00fcr die eine schriftliche Erteilung nicht vorgeschrieben ist&#8220; (vgl. den Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses vom 14. Juni 1965, BT-Drucksache zu IV\/3523). Damit hat er sich gegen eine Aufspaltung der m\u00fcndlich ergehenden Verwaltungsakte hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung entschieden.<\/p>\n<p>2. Der Senat brauchte sich nicht mit der Frage zu befassen, ob die Klagefrist ausnahmsweise nicht in Gang gesetzt ist, wenn der Verwaltungsakt zwar nicht schriftlich ergangen ist, er aber nach dem Gesetz schriftlich h\u00e4tte ergehen m\u00fcssen. Denn die Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses durfte &#8211; ebenfalls entgegen der Ansicht des FG &#8211; m\u00fcndlich erfolgen.<\/p>\n<p>Das Steuerberatungsgesetz i. d. F. vom 4. November 1975 &#8211; n. F. &#8211; (BGBl I 1975, 2735) macht zwar in \u00a7 156 die Pr\u00fcfung als Steuerbevollm\u00e4chtigter (bzw. die Befreiung von ihr) zur Voraussetzung f\u00fcr die Bestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter, \u00fcberl\u00e4\u00dft aber durch \u00a7 158 Nr. 1b den Erla\u00df von Rechtsvorschriften \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung dem Verordnungsgeber. Auf Grund des mit dieser Erm\u00e4chtigungsvorschrift \u00fcbereinstimmenden \u00a7 118 Nr. 1b StBerG vom 16. August 1961 &#8211; a. F. &#8211; (BGBl I 1961, 1301) hat die Bundesregierung durch die Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Steuerberatungsgesetzes vom 1. August 1962 (BGBl I 1962, 537) das Verfahren f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Steuerbevollm\u00e4chtigten geregelt. \u00a7 22 DVStBerG i. d. F. der \u00c4nderungsverordnung vom 5. Dezember 1973 (BGBl I 1973, 1816) bestimmt, da\u00df der Pr\u00fcfungsausschu\u00df im unmittelbaren Anschlu\u00df an die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung ber\u00e4t und der Vorsitzende hierauf den Bewerbern er\u00f6ffnet, ob sie die Pr\u00fcfung nach der Entscheidung des Pr\u00fcfungsausschusses bestanden haben. Das kann nur bedeuten, da\u00df nach dem Ende der Beratung des Pr\u00fcfungsausschusses der Inhalt des von diesem f\u00fcr den einzelnen Bewerber \u00fcber das Ergebnis seiner Pr\u00fcfung erlassenen Verwaltungsakts vom Vorsitzenden formlos, also auch m\u00fcndlich, dem betreffenden Bewerber zur Kenntnis gegeben werden kann (vgl. BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185). Wenn also der Vorsitzende dem einzelnen Bewerber m\u00fcndlich &#8222;er\u00f6ffnet&#8220;, ob er die Pr\u00fcfung nach der Entscheidung des Pr\u00fcfungsausschusses bestanden hat, gibt er dem Bewerber den vom Pr\u00fcfungsausschu\u00df erlassenen Verwaltungsakt i. S. des \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 FGO bekannt.<\/p>\n<p>Diese Regelung des \u00a7 22 Satz 3 DVStBerG wird entgegen der Meinung des FG der in \u00a7 118 StBerG a. F. bzw. \u00a7 158 StBerG n. F. enthaltenen Erm\u00e4chtigung auch f\u00fcr den Fall gerecht, da\u00df der Bewerber nach der Entscheidung des Pr\u00fcfungsausschusses die Pr\u00fcfung nicht bestanden hat. Die Erm\u00e4chtigung des \u00a7 118 Nr. 1b StBerG a. F., auf Grund deren \u00a7 22 DVStBerG im Jahre 1962 erlassen und im Jahre 1973 durch die Einf\u00fcgung eines Satzes ge\u00e4ndert worden ist, erstreckt sich auf die Bekanntgabe des Verwaltungsakts \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung. Sie l\u00e4\u00dft dem Verordnungsgeber Freiheit bei der Regelung der Frage, ob der Verwaltungsakt \u00fcber das Pr\u00fcfungsergebnis stets formlos bekanntgegeben werden kann oder ob er im Falle eines negativen Pr\u00fcfungsergebnisses schriftlich ergehen mu\u00df. Die Freiheit des Verordnungsgebers wird in dieser Hinsicht entgegen der Auffassung des FG nicht durch das in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gekommene Rechtsstaatsprinzip eingeschr\u00e4nkt. Dieses Prinzip enth\u00e4lt nicht f\u00fcr jeden Sachverhalt in allen Einzelheiten eindeutig bestimmte Gebote und Verbote, sondern ist ein Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf, wobei allerdings fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im ganzen gewahrt bleiben m\u00fcssen (vgl. BVerfGE vom 26. Februar 1969 2 BvL 15, 23\/68, BVerfGE 25, 269, 290; vom 26. Mai 1970 1 BvR 668, 710\/68 und 337\/69, BVerfGE 28, 264, 277; vom 8. Mai 1973 2 BvL 5, 6, 7, 13\/72, BVerfGE 35, 41, 47). Es ist weder aus den Ausf\u00fchrungen des FG noch sonstwie erkennbar, in welcher besonderen Auspr\u00e4gung das Rechtsstaatsprinzip die hier zu entscheidende Frage ber\u00fchrt, ob eine negative Pr\u00fcfungsentscheidung durch schriftlichen Bescheid bekanntzugeben ist.<\/p>\n<p>Mit der Regelung des \u00a7 22 DVStBerG, die es dem Vorsitzenden gestattet, auch ein negatives Pr\u00fcfungsergebnis m\u00fcndlich bekanntzugeben, hat der Verordnungsgeber von der ihm erteilten Erm\u00e4chtigung, Bestimmungen \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung zu erlassen, in einer dem Zweck der Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Denn die Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses dient dazu, dem Bewerber mitzuteilen, ob er die Pr\u00fcfung bestanden hat oder nicht. Dazu bedarf es keiner F\u00f6rmlichkeiten. Durch die M\u00fcndlichkeit der Bekanntgabe wird der Bewerber auch im Falle eines negativen Ergebnisses nicht in der Wahrung seiner Rechte behindert. Denn es bleibt ihm die M\u00f6glichkeit, eine von ihm als rechtswidrig angesehene negative Entscheidung \u00fcber das Ergebnis seiner Pr\u00fcfung anzugreifen und sich ggf. zu erkundigen, wie das zu geschehen hat.<\/p>\n<p>Als der Gesetzgeber im Jahre 1961 die Erm\u00e4chtigung des \u00a7 118 Nr. 1b StBerG a. F. erteilte und der Verordnungsgeber im Jahre 1962 durch die darauf gest\u00fctzten Vorschriften des \u00a7 22 DVStBerG dem Vorsitzenden des Pr\u00fcfungsausschusses die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umte, auch ein negatives Pr\u00fcfungsergebnis dem Bewerber m\u00fcndlich bekanntzugeben, bestanden bereits auf dem Gebiet des Wirtschaftspr\u00fcferrechts entsprechende Vorschriften (vgl. \u00a7 14 der Wirtschaftspr\u00fcferordnung vom 24. Juli 1961, BGBl I 1961, 1049, und \u00a7 17 der Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr Wirtschaftspr\u00fcfer vom 31. Juli 1962, BGBl I 1962, 529). Es war demnach sachgerecht, die Frage, wie das Pr\u00fcfungsergebnis bekanntzugeben ist, wie in diesem verwandten Rechtsgebiet zu regeln.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob das in den Jahren 1961 und 1962 durch die Erm\u00e4chtigungsvorschrift des \u00a7 118 Nr. 1b StBerG a. F. und die darauf gest\u00fctzten Bestimmungen des \u00a7 22 DVStBerG verfassungsgem\u00e4\u00df gesetzte Recht durch einen inzwischen entstandenen allgemeinen Rechtsgrundsatz eingeschr\u00e4nkt oder au\u00dfer Kraft gesetzt werden konnte, weil auf dem hier zu beurteilenden Gebiet des Bundesrechts in der Frage, ob zumindest bei negativem Pr\u00fcfungsausgang ein schriftlicher Bescheid erteilt werden mu\u00df, der vom FG behauptete dauerhafte grundlegende Wandel nicht feststellbar ist. Die Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte vom 28. Oktober 1970 allein reicht nicht f\u00fcr die Annahme eines solchen Wandels. Einheitliche Regelungen der L\u00e4nder in ihren Juristenausbildungsgesetzen ber\u00fchren nicht das Gebiet des Bundesrechts und die daf\u00fcr ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse. Verwaltungsregelungen, wie sie die vom FG angef\u00fchrten Allgemeinen Bestimmungen \u00fcber Diplompr\u00fcfungen darstellen, sind keine f\u00fcr den Gesetz- und Verordnungsgeber verbindliche Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Beurteilung der durch die Rechtsetzung zu regelnden Verh\u00e4ltnisse.<\/p>\n<p>3. Da somit das FG-Urteil auf einer Verletzung des \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 und des \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 FGO beruht, war es aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FG hat gem\u00e4\u00df seiner dem Zwischenurteil zugrunde liegenden Auffassung, die Klagefrist sei nicht angelaufen, dem von der Kl\u00e4gerin durch Schriftsatz vom 15. Juni 1979 bei ihm gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers\u00e4umung der Klagefrist keine Bedeutung beigemessen. Es kann dahinstehen, ob der erkennende Senat im jetzigen Stadium des Verfahrens nach \u00a7 56 Abs. 4 FGO befugt w\u00e4re, die vom FG unterlassene Entscheidung \u00fcber den Wiedereinsetzungsantrag zu treffen. Der Senat h\u00e4lt es jedenfalls f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig, diese Entscheidung vom FG nachholen zu lassen und daher die Sache gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.2.1980 (VII R 80\/79) BStBl. 1980 II S. 459 Der erkennende Senat h\u00e4lt an seiner im Urteil vom 28. 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