{"id":26702,"date":"1980-03-12T15:57:43","date_gmt":"1980-03-12T13:57:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26701"},"modified":"2013-09-03T12:03:00","modified_gmt":"2013-09-03T10:03:00","slug":"bfh-urteil-vom-12-3-1980-ii-r-143_76-bstbl-1980-ii-s-463","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-3-1980-ii-r-143_76-bstbl-1980-ii-s-463\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.3.1980 (II R 143\/76) BStBl. 1980 II S. 463"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.3.1980 (II R 143\/76) BStBl. 1980 II S. 463<\/strong><\/p>\n<p>1. Die K\u00fcrzung der zuk\u00fcnftigen Ertr\u00e4ge im Rahmen der Bewertung von Kommanditanteilen in entsprechender Anwendung des Stuttgarter Verfahrens um 30 v. H. (vgl. Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1966) ist als Ausdruck vorsichtiger Bewertung auch von den Gerichten anzuerkennen.<\/p>\n<p>2. Die zuk\u00fcnftigen Ertr\u00e4ge sind jedoch nicht um die von den Gesellschaftern zu zahlende Einkommensteuer zu k\u00fcrzen, auch nicht um die Einkommensteuer, die auf den rechnerischen Abzug von 30 v. H. anteilig entf\u00e4llt. Etwas anderes kann im Einzelfall f\u00fcr die latente Einkommensteuerbelastung stiller Reserven gelten.<\/p>\n<p>KVStG 1959 \u00a7 2 Nr. 1, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4, \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. c; BewG 1965 \u00a7 1 Abs. 1, \u00a7 2 Abs. 1, \u00a7 9.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, trat mit Vertrag vom 24. Januar 1967 in eine KG als Komplement\u00e4rin ein. An der KG waren A. als Komplement\u00e4r und B. als Kommanditistin beteiligt. Nach dem Wortlaut des Vertrages trat A. als Komplement\u00e4r aus der KG aus und gleichzeitig als Kommanditist in die KG ein. B. erh\u00f6hte ihre Kommanditeinlage.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) nahm an, da\u00df mit dem Eintritt der Kl\u00e4gerin in die KG als Komplement\u00e4rin der Tatbestand des \u00a7 2 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1959 verwirklicht worden sei. Als Steuerma\u00dfstab f\u00fcr die Festsetzung der Gesellschaftsteuer ber\u00fccksichtigte er den Wert der beiden Kommanditanteile (\u00a7 8 Nr. 1 Buchst. c KVStG 1959). Diesen Wert ermittelte er in Anlehnung an das sog. Stuttgarter Verfahren.<\/p>\n<p>Er hat demgem\u00e4\u00df eine Gesellschaftsteuer in H\u00f6he von zusammen &#8230; DM festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zur Begr\u00fcndung ihres Einspruches im wesentlichen vorgetragen, da\u00df es nicht m\u00f6glich sei, langfristig einen aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Ertrag von &#8230; DM je Jahr zu erwirtschaften, wie er der Ermittlung des Ertragshundertsatzes zugrunde gelegt worden sei. Au\u00dferdem sei das Betriebsergebnis in erheblichem Umfang von dem pers\u00f6nlichen Einsatz des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers abh\u00e4ngig. Der langfristig erzielbare aussch\u00fcttungsf\u00e4hige Ertrag eines Jahres betrage nur &#8230; DM. Der Einspruch ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin das bisherige Vorbringen wiederholt.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen habe das FA den Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juni 1972 II B 44\/71 (BFHE 112, 74) nicht ber\u00fccksichtigt, wonach das FA das Vorliegen eines Gesch\u00e4ftswertes mit nachpr\u00fcfbaren Tatsachen zu beweisen habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt, die Gesellschaftsteuer auf &#8230; DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FG hat die Gesellschaftsteuer auf &#8230; DM herabgesetzt. F\u00fcr die Berechnung des Wertes der Kommanditanteile ist es ebenfalls von dem Stuttgarter Verfahren ausgegangen. Aus der Berechnung des FA hat es den Ansatz des Verm\u00f6genswertes \u00fcbernommen, da er Berechnungsfehler nicht erkennen lasse. Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes ist das FG von den Betriebsergebnissen 1967 bis 1971 ausgegangen, die es vor allem um die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctungen und die Zinsen auf Privatkonten gek\u00fcrzt hat. Von den gek\u00fcrzten Gewinnen hat das FG sodann, wie auch das FA bei seiner Sch\u00e4tzung, einen Abschlag in H\u00f6he von 30. v. H. vorgenommen und ist so zu einem durchschnittlichen Jahresertrag von &#8230; DM gekommen. Diesen Betrag hat es noch um den Einkommensteueranteil auf den drei\u00dfigprozentigen Abschlag gek\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Das FG hat demgem\u00e4\u00df den gemeinen Wert wie folgt errechnet:<\/p>\n<table width=\"443\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"60%\">Ertragshundertsatz x 3<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"40%\">= &#8230; v.H.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"60%\">Verm\u00f6genswert<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"40%\">&#8230; v.H.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"60%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"40%\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"60%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"40%\">&#8230; v.H.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"60%\">80 v.H.<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"40%\">= &#8230; v.H.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Im vorliegenden Fall ist die Gesellschaftsteuer gem. \u00a7 2 Nr. 1 KVStG 1959 dadurch entstanden, da\u00df die Kl\u00e4gerin als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin in die KG eingetreten ist. Mit dem Eintritt der Kl\u00e4gerin und dem \u00dcbertritt des bisherigen Komplement\u00e4rs in die Stellung eines Kommanditisten haben dieser und die bisherige Kommanditistin, die Kommanditistin der KG blieb und sich zur Leistung einer erh\u00f6hten Hafteinlage verpflichtete, erstmalig Gesellschaftsrechte im Sinne des \u00a7 2 Nr. 1 in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 erworben (vgl. u. a. die Urteile des Senats vom 11. November 1969 II 196\/65, BFHE 98, 369, BStBl II 1970, 335, und vom 27. Januar 1972 II R 148\/70, BFHE 105, 68, BStBl II 1972, 431).<\/p>\n<p>Die Gesellschaftsteuer ist mangels Vorliegens einer Gegenleistung vom Wert der Gesellschaftsrechte zu berechnen (vgl. \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. c KVStG 1959).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Gegenleistung insoweit nicht vor, als durch den Eintritt einer Kapitalgesellschaft in eine KG hinsichtlich eines bereits bestehenden Kommanditanteils die Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 erstmalig erf\u00fcllt werden oder ein Komplement\u00e4r mit seinem Gesellschaftsanteil in die Stellung eines Kommanditisten \u00fcbertritt (vgl. die Urteile vom 8. Dezember 1971 II R 12\/71, BFHE 104, 482, BStBl II 1972, 384, und vom 27. Januar 1972 II R 148\/70, BFHE 105, 68, BStBl II 1972, 431). Etwas anderes gilt nur insoweit, als die Kommanditisten im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Kapitalgesellschaft in die Kommanditgesellschaft weitere Einlagen zu leisten haben (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 1. August 1979 II R 133\/73, BFHE 128, 341, BStBl II 1979, 744). Da nach den Feststellungen des FG weitere Einzahlungen bisher nicht geleistet worden sind, kommt als Besteuerungsma\u00dfstab nur der Wert der Kommanditanteile in Betracht.<\/p>\n<p>2. Dem FG ist darin zuzustimmen, da\u00df im vorliegenden Fall gegen die Sch\u00e4tzung des Wertes der Kommanditanteile unter Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahrens keine rechtlichen Bedenken bestehen.<\/p>\n<p>Das Stuttgarter Verfahren ist ein Verfahren, das f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Wertes von nicht notierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entwickelt worden ist. Es ist eine Variante der sog. \u00dcbergewinnmethode (vgl. Moxter, Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Unternehmensbewertung S. 98 ff.) und ber\u00fccksichtigt in der Ausgestaltung durch die Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien 1966 (VStR) 1966, wie sie im vorliegenden Fall angewendet worden ist, unter Zugrundelegung eines Kapitalisierungszinssatzes von 7 v. H. neben dem Substanzwert die undiskontierten Ertr\u00e4ge von drei Jahren. Hieraus ergibt sich in Anwendung des von Moxter (Der Betrieb 1976 S. 1585, 1586 &#8211; DB 1976, 1585, 1586 -) mitgeteilten Rechenganges, da\u00df der Verm\u00f6genswert mit 82,64 v. H. in den gemeinen Wert eingeht, der Ertragswert aber nur mit 17,36 v. H. Das au\u00dferordentlich starke \u00dcbergewicht des Verm\u00f6genswertes f\u00fchrt dazu, da\u00df die Ergebnisse des Stuttgarter Verfahrens z. T. erheblich hinter den Sch\u00e4tzungsergebnissen anderer Bewertungsmethoden zur\u00fcckbleiben (vgl. die von Helbling, Unternehmungsbewertung und Steuern, 3. Aufl., S. 78, mitgeteilten Zahlen). Auch das FA ist in einer Berechnung, die es dem FG mit Schriftsatz vom 20. Mai 1975 vorgelegt hat, zu vergleichbaren Ergebnissen gelangt. Das Stuttgarter Verfahren in der Ausgestaltung der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien 1966 mu\u00df deshalb als ein Sch\u00e4tzungsverfahren angesehen werden, das bei guten Ertragsaussichten regelm\u00e4\u00dfig zu einem Wert f\u00fchrt, der z. T. erheblich hinter den Werten zur\u00fcckbleibt, die sich bei der Anwendung anderer Sch\u00e4tzungsmethoden ergeben. Das Stuttgarter Verfahren ist somit Ausdruck einer vorsichtigen Bewertung, die angesichts der Schwierigkeiten und Unsicherheiten der Unternehmensbewertung im Einklang mit den Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tzen des \u00a7 217 der Reichsabgabenordnung (AO) a. F. = \u00a7 162 der Abgabenordnung (AO 1977) steht. Es mu\u00df im Interesse der Gleichbehandlung der verschiedenen Sch\u00e4tzungsf\u00e4lle unter diesen Umst\u00e4nden als zul\u00e4ssig angesehen werden, wenn sich auch die FG des Stuttgarter Verfahrens bedienen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Ergebnisse Ausdruck einer vorsichtigen Sch\u00e4tzung sind. Dies ist nach Sachlage jedenfalls dann der Fall, wenn die Ertragserwartungen h\u00f6her sind als der jeweils angesetzte Kapitalisierungszinssatz. Etwas anderes gilt dann, wenn die Ertragsaussichten negativ sind (vgl. hierzu den Fall des Urteils vom 7. Dezember 1977 II R 164\/72, BFHE 124, 356, BStBl II 1978, 323). Es bestehen auch keine Bedenken, das Stuttgarter Verfahren, ggf. mit Modifikationen, auf die Bewertung von Kommanditanteilen im Rahmen des \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. c KVStG 1959 zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>3. Ist dem FG danach grunds\u00e4tzlich darin zu folgen, da\u00df es das Stuttgarter Verfahren zu Recht der Sch\u00e4tzung des gemeinen Wertes der Kommanditanteile zugrunde gelegt hat, so ist jedoch diese Sch\u00e4tzung nicht frei von Rechtsfehlern. Dies gilt vor allem hinsichtlich der vom FA angegriffenen Erh\u00f6hung des Abschlages auf die nachhaltigen Ertr\u00e4ge von 30 v. H. um 15 Prozentpunkte auf 45 v. H. Der Abzug von 30 v. H., den die Verwaltung auch bei der Sch\u00e4tzung des Wertes von Kommanditanteilen zugesteht, geht auf Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1966 zur\u00fcck. Bei der Sch\u00e4tzung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft soll dadurch zum Ausdruck gebracht werden, da\u00df nicht der volle Gewinn zur Aussch\u00fcttung zur Verf\u00fcgung steht. Ob diese \u00dcberlegung f\u00fcr Anteile an Kapitalgesellschaften ohne Einschr\u00e4nkungen richtig ist, mag hier dahinstehen. Immerhin k\u00f6nnte eingewandt werden, da\u00df auch die nicht ausgesch\u00fctteten Gewinne den Wert der Anteile positiv beeinflussen werden; denn sie steigern die Ertragskraft des Unternehmens. Sie sind somit f\u00fcr den Anteileigner nicht wertlos (vgl. Moxter, DB 1976, 1585, 1588). Gleichwohl k\u00f6nnen die Gerichte den von der Verwaltung zugestandenen 30 %igen Abzug als Ausdruck einer vorsichtigen Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Risikober\u00fccksichtigung \u00fcbernehmen. Das kann auch f\u00fcr die Anteile an Personenhandelsgesellschaften anerkannt werden, f\u00fcr die es auf die Frage der Aussch\u00fcttungsf\u00e4higkeit nicht in gleicher Weise wie bei einer Kapitalgesellschaft ankommen kann, da die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft selbst in ihrer gesamth\u00e4nderischen Verbundenheit Eigent\u00fcmer des Verm\u00f6gens der Gesellschaft sind.<\/p>\n<p>Kann danach der von seiten der Verwaltung zugestandene rein rechnerische Abschlag von 30 v. H. als Ausdruck vorsichtiger Bewertung auch von den Gerichten \u00fcbernommen werden, so sind die Gerichte jedoch nicht ohne konkrete Feststellungen \u00fcber den niedrigeren Wert der zu bewertenden Anteile berechtigt, diesen Abschlag um weitere 15 Prozentpunkte zu erh\u00f6hen, wie dies das FG getan hat. Insbesondere ist es unzul\u00e4ssig, die Erh\u00f6hung des Abschlages allein damit zu begr\u00fcnden, da\u00df damit die auf den Abschlag von 30 v. H. entfallende anteilige Einkommensteuer ber\u00fccksichtigt werden solle.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt, da\u00df die Einkommensteuer der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft bei der Ber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten unber\u00fccksichtigt bleiben mu\u00df. Die Einkommensteuer vermindert nicht, wie etwa die K\u00f6rperschaftsteuer (alter Art), die Ertragsaussichten der Gesellschafter. Sie belastet die Ertr\u00e4ge der Gesellschafter, wie die Einkommensteuer auch die Ertr\u00e4ge alternativer Kapitalanlagen belastet. Da auch die Verzinsung anderer Kapitalanlagen vor Abzug der Einkommensteuer ermittelt wird (vgl. Abschn. 79 Abs. 1 VStR 1966), d\u00fcrfen auch die Ertr\u00e4ge aus einem Gesellschaftsanteil nicht um die Einkommensteuer gek\u00fcrzt werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch Helbling, a. a. O., S. 346).<\/p>\n<p>Auch der Gesichtspunkt, da\u00df m\u00f6glicherweise nach den gesellschaftsvertraglichen Abmachungen nicht der gesamte ausgewiesene Gewinn entnommen werden darf, vermag hieran nichts zu \u00e4ndern. Es kann davon ausgegangen werden, da\u00df das Entnahmerecht der einzelnen Gesellschafter so gestaltet ist oder nach Treu und Glauben so gehandhabt werden mu\u00df, da\u00df die Zahlung der Personensteuern der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft sichergestellt ist. Deshalb besteht kein rechtlicher Anla\u00df, den von der Verwaltung zugestandenen rechnerischen Abzug in H\u00f6he von 30 v. H. aus dem Gesichtspunkt der Einkommensteuerzahlung zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Eine Erh\u00f6hung des Abzugs von den Ertr\u00e4gen k\u00e4me ggf. nur dann in Betracht, wenn diese Erh\u00f6hung erforderlich sein sollte, um zu dem richtigen Ansatz des gemeinen Wertes des Kommanditanteils zu gelangen. In dieser Richtung ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil des FG nichts.<\/p>\n<p>Eine andere Frage ist es jedoch, ob nicht ggf. bei Vorhandensein unversteuerter Reserven eine Ber\u00fccksichtigung der latenten Einkommensteuerbelastung erforderlich werden kann (vgl. hierzu das Urteil des III. Senats vom 20. Oktober 1978 III R 31\/76, BFHE 126, 227, BStBl II 1979, 34; Bauer, DB 1980, 320, 370). Da\u00df derartige unversteuerte Reserven im vorliegenden Fall vorhanden waren, ist nach dem vom FG in Bezug genommenen Betriebspr\u00fcfungsbericht anzunehmen. Das FG hat hierzu jedoch keine konkreten Feststellungen getroffen.<\/p>\n<p>4. Da die Revision des FA, die sich gegen die Erh\u00f6hung des Abzuges von den Ertr\u00e4gen um weitere 15 v. H. richtet, begr\u00fcndet ist, unterliegt das Urteil des FG der Aufhebung. Die Sache wird an das FG zur erneuten Sch\u00e4tzung des gemeinen Wertes der Kommanditanteile zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG hat hierbei Gelegenheit, auch die Frage der etwaigen angemessenen Ber\u00fccksichtigung latenter Einkommensteuerbelastungen zu pr\u00fcfen. Weiter wird es der Frage nachzugehen haben, ob die Ermittlung des Verm\u00f6genswertes durch das FA, den das FG unver\u00e4ndert \u00fcbernommen hat, frei von Rechtsfehlern war. Nach dem Betriebspr\u00fcfungsbericht jedenfalls ist es wahrscheinlich, da\u00df dem FA ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Es hat die f\u00fcr die KG bestellten beiden Erbbaurechte mit den Bodenwerten und den bis zum 1. Januar 1967 entstandenen Herstellungskosten als Verm\u00f6gen angesetzt und die Erbbauzinsverpflichtungen als Verbindlichkeit abgezogen. Angesichts der Erkenntnis, da\u00df Leistung und Gegenleistung sich regelm\u00e4\u00dfig ausgleichen, ist es kaum verst\u00e4ndlich, da\u00df die Kapitalwerte der Erbbauzinsen um ein Vielfaches h\u00f6her sein sollen als die Werte der Erbbaurechte. Wenn nicht au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorhanden sind, mu\u00df vielmehr angenommen werden, da\u00df ein Erbbaurecht dem Kapitalwert der zu entrichtenden Erbbauzinsen gleichwertig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.3.1980 (II R 143\/76) BStBl. 1980 II S. 463 1. Die K\u00fcrzung der zuk\u00fcnftigen Ertr\u00e4ge im Rahmen der Bewertung von Kommanditanteilen in entsprechender Anwendung des Stuttgarter Verfahrens um 30 v. H. (vgl. Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1966) ist als Ausdruck vorsichtiger Bewertung auch von den Gerichten anzuerkennen. 2. 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