{"id":26704,"date":"1980-03-12T15:57:58","date_gmt":"1980-03-12T13:57:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26704"},"modified":"2013-09-03T11:40:44","modified_gmt":"2013-09-03T09:40:44","slug":"bfh-urteil-vom-12-3-1980-i-r-99_78-bstbl-1980-ii-s-470","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-3-1980-i-r-99_78-bstbl-1980-ii-s-470\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.3.1980 (I R 99\/78) BStBl. 1980 II S. 470"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.3.1980 (I R 99\/78) BStBl. 1980 II S. 470<\/strong><\/p>\n<p>Ein Grundbesitz verwaltendes Unternehmen kann die erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nicht in Anspruch nehmen, wenn es au\u00dferdem &#8211; mit Gewinnerzielungsabsicht &#8211; Wohnh\u00e4user in einem Umfang errichtet und ver\u00e4u\u00dfert, welcher nach den Verh\u00e4ltnissen in mehreren aufeinander folgenden Jahren dem eines nach seiner wirtschaftlichen und gesch\u00e4ftlichen Struktur eigenst\u00e4ndigen Bauunternehmens entspricht.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, befa\u00dfte sich w\u00e4hrend der Streitjahre (1967 bis 1970) mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Au\u00dferdem errichtete und ver\u00e4u\u00dferte sie Kaufeigenheime und Eigentumswohnungen. Am 1. Januar 1967 verf\u00fcgte sie \u00fcber 176 fertiggestellte und vermietete Wohnungseinheiten. Weitere 143 Wohnungseinheiten waren zu diesem Zeitpunkt im Bau, davon waren 73 Wohnungseinheiten zum Verkauf bestimmt. Am 1. Januar 1968 befanden sich 115 Wohnungseinheiten im Bau, davon zum Verkauf bestimmt 78, am 1. Januar 1969 waren 10 Wohnungseinheiten im Bau, s\u00e4mtliche zum Verkauf bestimmt, am 1. Januar 1970 13 Wohnungseinheiten, s\u00e4mtliche zum Verkauf bestimmt, und am 1. Januar 1971 177 Wohnungseinheiten, davon 141 Wohnungseinheiten zum Verkauf vorgesehen. Die Kl\u00e4gerin erzielte aus ihrer Gesamtt\u00e4tigkeit die folgenden Bruttoertr\u00e4ge:<\/p>\n<p>aus der Hausbewirtschaftung<\/p>\n<table width=\"489\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\">\n<p align=\"center\">1967<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"26%\">\n<p align=\"center\">1968<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">\n<p align=\"center\">1969<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\">\n<p align=\"center\">1970<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"26%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"26%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\">\n<p align=\"center\">628.269,71<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"26%\">\n<p align=\"center\">806.103,44<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">\n<p align=\"center\">968.686,23<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\">\n<p align=\"center\">991.482,44<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>aus dem Verkauf von Grundst\u00fccken<\/p>\n<table width=\"492\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">\n<p align=\"center\">1967<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"27%\">\n<p align=\"center\">1968<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">\n<p align=\"center\">1969<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"26%\">\n<p align=\"center\">1970<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"27%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"26%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"27%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"26%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">\n<p align=\"center\">678.000,00<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"27%\">\n<p align=\"center\">4.231.933,00<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">\n<p align=\"center\">0<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"26%\">\n<p align=\"center\">1.945.050,00<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte bei der Festsetzung der Gewerbesteuerme\u00dfbetr\u00e4ge f\u00fcr die Streitjahre die erweiterte K\u00fcrzung der Gewerbeertr\u00e4ge nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Einspr\u00fcche und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, da\u00df der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht abschlie\u00dfend entschieden habe, an welchen Ma\u00dfst\u00e4ben gepr\u00fcft werden m\u00fcsse, ob eine Nebent\u00e4tigkeit noch von untergeordneter Bedeutung sei. Es erweise sich als notwendig, sowohl einen relativen als auch einen absoluten Ma\u00dfstab anzulegen. Da\u00df die Ver\u00e4u\u00dferungst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in den Erhebungszeitr\u00e4umen 1967 und 1968 erhebliches Gewicht gehabt habe, ergebe sich bereits aus der Aufteilung der Reinertr\u00e4ge. Im Jahre 1967 entfielen von dem der Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn aus Gewerbebetrieb von 63.857 DM auf die Ver\u00e4u\u00dferungst\u00e4tigkeit 56.961 DM. Im Erhebungszeitraum 1968 sei ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 221.363 DM erzielt worden, wovon auf die Ver\u00e4u\u00dferungst\u00e4tigkeit 169.536 DM entfielen. Bedeutsam sei auch der Vergleich der Zahlen der im Bau befindlichen Objekte wie auch der Vergleich der Wohn- und Nutzfl\u00e4chen und der Anzahl der Garagen in den beiden T\u00e4tigkeitsbereichen. Die Vergleichszahlen zeigten, da\u00df sowohl die Baut\u00e4tigkeit auf dem Verkaufssektor als auch die Verk\u00e4ufe absolut und relativ gesehen erhebliche Bedeutung gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>In ihrer Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, die Vorentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, die erlassenen Gewerbesteuerbescheide der Streitjahre ersatzlos aufzuheben. Sie r\u00fcgt unrichtige Auslegung und Anwendung des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die vom FG angewandten Vergleichsma\u00dfst\u00e4be seien ungeeignet. Das gelte zun\u00e4chst f\u00fcr den Vergleich der Reinertr\u00e4ge. Diese seien vor allem durch Sonderabschreibungen verzerrt. Auch die Anwendung eines Quadratmeterschl\u00fcssels f\u00fchre zu unrichtigen Ergebnissen, n\u00e4mlich zu einer erheblichen \u00dcberbewertung der im Bau befindlichen Objekte. Schlie\u00dflich komme auch ein Vergleich von Bruttoeinnahmen aus der Vermietung einerseits und dem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft andererseits nicht in Betracht. Das FG vergleiche damit Zinsertr\u00e4ge auf Sachkapital mit Sachkapital selbst. Richtigerweise k\u00f6nne das Gewicht der Baut\u00e4tigkeit nur am Bauvolumen gemessen werden. Danach sei es offensichtlich, da\u00df eine \u00fcber zwei Jahre verteilte Baut\u00e4tigkeit f\u00fcr 13 Wohneinheiten gegen\u00fcber der Verwaltung von 246 fertiggestellten Mietwohnungen von untergeordneter Bedeutung sei (so f\u00fcr 1969 und 1970). Die Wohn- und Nutzfl\u00e4chen seien nach ihrem Fertigstellungsgrad zu gewichten. Danach ergebe sich, da\u00df die Bau- und Ver\u00e4u\u00dferungst\u00e4tigkeit in den Jahren 1967 und 1968 von untergeordneter Bedeutung und in den Jahren 1969 und 1970 vollends bedeutungslos gewesen sei.<\/p>\n<p>Hilfsweise macht die Kl\u00e4gerin geltend, da\u00df die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH zur Auslegung der Vorschrift des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in F\u00e4llen der vorliegenden Art zu einer steuerlichen Schlechterstellung mit anderen Wohnungsunternehmen f\u00fchre, welche mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes &#8211; GG -) nicht vereinbar sei. Da sie, die Kl\u00e4gerin, im Bereich der reinen Grundst\u00fccksverwaltung in besonders gro\u00dfem Umfange mit Fremdkapital (Dauerschulden) arbeite, habe die Versagung der erweiterten K\u00fcrzung des Gewerbeertrags zur Folge, da\u00df die Dauerschuldzinsen eine entsprechende Erh\u00f6hung der Gewerbesteuerbelastung bewirkten. Dieser Umstand ergebe sogar den Hauptteil ihrer Gewerbesteuerlast. Auf diese Weise werde sie gegen\u00fcber solchen Wohnungsunternehmen benachteiligt, welche \u00fcberwiegend mit Eigenkapital arbeiteten. Die Vorschrift des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG m\u00fcsse deshalb verfassungskonform dahin ausgelegt werden, da\u00df in jedem Falle eine Hinzurechnung der auf die Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung entfallenden Dauerschuldzinsen unterbleibe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt die Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann ein Unternehmen, das ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwaltet und nutzt oder daneben Wohnungsbauten betreut oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichtet und ver\u00e4u\u00dfert, unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, da\u00df der Gewerbeertrag (die Summe des Gewerbegewinns und der Hinzurechnungen) um den Teil gek\u00fcrzt wird, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, auf die Betreuung von Wohnungsbauten und die Ver\u00e4u\u00dferung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen entf\u00e4llt. Der BFH hat diese Vorschrift in st\u00e4ndiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, da\u00df eine solche steuerbeg\u00fcnstigte Nebent\u00e4tigkeit nur dann vorliegt, wenn sie im Verh\u00e4ltnis zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes als der Hauptt\u00e4tigkeit nur von untergeordneter Bedeutung ist, also nicht ins Gewicht f\u00e4llt (so seit BFH-Urteil vom 7. April 1967 VI 294\/65, BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559; siehe dazu insbesondere Urteile vom 13. September 1972 I R 185\/70, BFHE 106, 546, BStBl II 1972, 887; vom 1. Februar 1973 I R 87\/71, BFHE 108, 366, BStBl II 1973, 410). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Rechtsprechung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gebilligt (vgl. Beschl\u00fcsse vom 20. M\u00e4rz 1969 1 BvR 568\/67, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 9, Rechtsspruch 25, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1969 S. 348 &#8211; HFR 1969, 348 -; vom 29. August 1974 1 BvR 157\/73, StRK, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 9, Rechtsspruch 49, HFR 1974, 459).<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung des BFH ist dabei &#8211; worauf sich auch das BVerfG gest\u00fctzt hat &#8211; stets der Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG betont worden. Es wurde vor allem darauf hingewiesen, da\u00df es nicht vertretbar w\u00e4re, Unternehmen, die nur Kaufeigenheime usw. bauten und ver\u00e4u\u00dferten, bei der Erhebung der Gewerbesteuer wesentlich schlechter zu stellen als andere Unternehmen, die daneben noch in mehr oder minder gro\u00dfem Umfang Grundbesitz verwalten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559; vom 25. Februar 1970 I R 146\/67, BFHE 98, 265, BStBl II 1970, 387; vgl. auch BVerfG-Beschlu\u00df 1 BvR 568\/67). Die Beg\u00fcnstigungsvorschrift ist in erster Linie f\u00fcr solche Wohnungsunternehmen bestimmt, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1976 I R 77\/74, BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431, mit weiteren Rechtsprechungsangaben).<\/p>\n<p>Da die verfassungskonforme Auslegung der Beg\u00fcnstigungsvorschrift einen Vergleich mit solchen Unternehmen erfordert, die nur Kaufeigenheime usw. errichten und ver\u00e4u\u00dfern, h\u00e4lt es der Senat f\u00fcr geboten, die Anwendung der Vorschrift \u00fcber die erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags jedenfalls dann zu versagen, wenn das Unternehmen neben der Grundst\u00fccksverwaltung und Nutzung eine mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Bau- und Ver\u00e4u\u00dferungst\u00e4tigkeit entfaltet, welche in ihrem Umfange derjenigen eines nach seiner wirtschaftlichen und gesch\u00e4ftlichen Struktur eigenst\u00e4ndigen Bauunternehmens gleichkommt. In einem solchen Falle kann das Ergebnis der Anwendung eines nur relativen Ma\u00dfstabes nicht ausschlaggebend sein. Wenn die Nebent\u00e4tigkeit derart ins Gewicht f\u00e4llt, da\u00df sie &#8211; auf einen Zeitraum von mehreren Jahren bezogen &#8211; den Umfang eines eigenst\u00e4ndigen Unternehmens erreicht, ist sie in keinem Falle mehr von untergeordneter Bedeutung im Sinne der angef\u00fchrten Rechtsprechung. Dabei ist es grunds\u00e4tzlich gleichg\u00fcltig, welchen Umfang die eigentliche Grundst\u00fccksverwaltung hat.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall war nach diesen Grunds\u00e4tzen die Bau- und Ver\u00e4u\u00dferungst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren nicht mehr von untergeordneter Bedeutung. Das ergibt sich bereits aus der Zahl der Objekte, die den Gegenstand dieser Nebent\u00e4tigkeit bildeten, sowie aus der H\u00f6he der dabei erzielten Ums\u00e4tze und Reinertr\u00e4ge (Gewinne aus Gewerbebetrieb).<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen w\u00e4ren auch bei Anlegung eines nur relativen Ma\u00dfstabes im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431) die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung der Beg\u00fcnstigungsvorschrift nicht gegeben, wie das Verh\u00e4ltnis der Reinertr\u00e4ge und der Kosten der Grundbesitzverwaltung einerseits und der Bau- und Ver\u00e4u\u00dferungst\u00e4tigkeit andererseits zeigt.<\/p>\n<p>3. Zu Unrecht beruft sich die Kl\u00e4gerin auf den Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung. Die von ihr angestrebte Rechtsfortbildung hielte sich nicht mehr im Rahmen der Auslegung &#8211; daher auch nicht mehr im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung -, weil sie auf eine \u00c4nderung des Gesetzessinns hinausliefe. Die Kl\u00e4gerin erstrebt mit ihr die teilweise Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, obwohl, wie zu 1. und 2. dargelegt, ihre Voraussetzungen nicht gegeben sind. Zu einer solchen Korrektur des Gesetzes w\u00e4re nur der Gesetzgeber in der Lage.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nnte daher nur in Betracht kommen zu pr\u00fcfen, ob die Vorschrift im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin dargestellten besonderen Auswirkungen mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Das ist zu verneinen. Das BVerfG ist in seinen Entscheidungen 1 BvR 568\/67 und 1 BvR 157\/73 (stillschweigend) von der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vorschrift ausgegangen. Auch von einem teilweisen Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz, n\u00e4mlich hinsichtlich der Behandlung der Dauerschuldzinsen, kann nicht die Rede sein. Denn Gleichheit mu\u00df hier vor allem zwischen solchen Unternehmen bestehen, welche keinen Anspruch auf die Verg\u00fcnstigung haben und die der Gewerbesteuerpflicht nach den allgemeinen Vorschriften unterliegen. Nach dem System dieser Vorschriften aber soll die Gewerbesteuerbelastung grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig davon sein, ob ein Unternehmen mit Eigen- oder mit Fremdkapital arbeitet (sog. Objektsteuergedanke). Das sich aus diesem Grundgedanken ergebende gewerbesteuerrechtliche Abzugsverbot (sog. Hinzurechnung) f\u00fcr Dauerschuldzinsen hat das BVerfG f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt (Beschlu\u00df des BVerfG vom 13. Mai 1969 1 BvR 25\/65, BVerfGE 26, 1 [9 ff., 11]). Das Begehren der Kl\u00e4gerin l\u00e4uft deshalb gerade umgekehrt auf eine Durchbrechung der vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit hinaus (vgl. Beschlu\u00df des BVerfG vom 7. November 1972 1 BvR 338\/68, BVerfGE 34, 103 [115]).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.3.1980 (I R 99\/78) BStBl. 1980 II S. 470 Ein Grundbesitz verwaltendes Unternehmen kann die erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nicht in Anspruch nehmen, wenn es au\u00dferdem &#8211; mit Gewinnerzielungsabsicht &#8211; Wohnh\u00e4user in einem Umfang errichtet und ver\u00e4u\u00dfert, welcher nach den Verh\u00e4ltnissen in mehreren aufeinander folgenden Jahren dem eines nach seiner wirtschaftlichen und gesch\u00e4ftlichen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-3-1980-i-r-99_78-bstbl-1980-ii-s-470\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12.3.1980 (I R 99\/78) BStBl. 1980 II S. 470<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26704","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26704","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26704"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26704\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26704"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26704"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26704"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}