{"id":26705,"date":"1980-03-12T15:57:59","date_gmt":"1980-03-12T13:57:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26705"},"modified":"2013-09-03T11:40:33","modified_gmt":"2013-09-03T09:40:33","slug":"bfh-urteil-vom-12-3-1980-ii-r-52_77-bstbl-1980-ii-s-472","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-3-1980-ii-r-52_77-bstbl-1980-ii-s-472\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.3.1980 (II R 52\/77) BStBl. 1980 II S. 472"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.3.1980 (II R 52\/77) BStBl. 1980 II S. 472<\/strong><\/p>\n<p>Wenn ein Bautr\u00e4ger ein Grundst\u00fcck mit einem im Bau befindlichen Geb\u00e4ude verkauft und sich zugleich dem K\u00e4ufer gegen\u00fcber verpflichtet, das Bauvorhaben nach den vorhandenen Pl\u00e4nen fertigzustellen (Verkauf mit Fertigstellungsverpflichtung), erwirbt der K\u00e4ufer das Grundst\u00fcck nicht zur Fertigstellung des Bauwerks und gibt der Verk\u00e4ufer seinen eigenen Bebauungszweck nicht auf.<\/p>\n<p>GrEStG Hessen \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a, Abs. 10 Unterabs. 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) schlo\u00df am 31. Mai 1969 einen notariell beurkundeten Vertrag \u00fcber den Kauf eines Grundst\u00fccks, auf dem ein Geb\u00e4ude im Rohbau im wesentlichen fertiggestellt war. Zugleich wurde die Auflassung erkl\u00e4rt. Die Verk\u00e4uferin verpflichtete sich, das im Bau befindliche Geb\u00e4ude nach Ma\u00dfgabe der der Kl\u00e4gerin bekannten Baupl\u00e4ne schl\u00fcsselfertig zu erstellen. Die Kosten der Fertigstellung waren in dem Kaufpreis enthalten. Der Verk\u00e4uferin war bereits am 28. April 1969 der Rohbauabnahmeschein erteilt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte, den Erwerb gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der in Hessen geltenden Fassung von der Grunderwerbsteuer freizustellen, weil sie das Grundst\u00fcck zur Schaffung von Wohnraum erworben habe.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) hat den Antrag abgelehnt und Grunderwerbsteuer festgesetzt. Das Finanzgericht (FG) hat den angefochtenen Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Der Kaufvertrag vom 31. Mai 1969 unterliegt der Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Der Erwerb ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.<\/p>\n<p>Der Kaufvertrag w\u00e4re nur dann steuerfrei gewesen, wenn die Kl\u00e4gerin das Grundst\u00fcck i. S. des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a GrEStG zur Schaffung von Wohnraum erworben h\u00e4tte. Das war nicht der Fall. Die Fertigstellung des schon rohbaufertigen Geb\u00e4udes war nach dem Kaufvertrag Vertragspflicht der Verk\u00e4uferin, die von ihrer Verpflichtung zur \u00dcbereignung des Grundst\u00fcckes nicht zu trennen war. Es lag ein einheitlicher Vertrag i. S. des \u00a7 139 BGB vor (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 25. Juli 1979 II R 105\/77, BFHE 128, 544, BStBl II 1980, 11). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages war die Fertigstellung des Geb\u00e4udes Verpflichtung der Verk\u00e4uferin in ihrer Eigenschaft als Verk\u00e4uferin. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, da\u00df der Auftrag zur Fertigstellung unabh\u00e4ngig von dem Kaufvertrag an die Verk\u00e4uferin erteilt worden ist. Deshalb trat f\u00fcr die Verk\u00e4uferin durch den Kaufvertrag in ihrem Verh\u00e4ltnis zu dem Bauvorhaben keine \u00c4nderung dahin ein, da\u00df sie die Verwirklichung ihres steuerbeg\u00fcnstigten Zweckes (die Schaffung von steuerbeg\u00fcnstigtem Wohnraum) aufgegeben und die Kl\u00e4gerin die Verwirklichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zweckes als einen eigenen Zweck \u00fcbernommen h\u00e4tte. Auch die Aussage des vom FG vernommenen Zeugen l\u00e4\u00dft eine andere Schlu\u00dffolgerung nicht zu.<\/p>\n<p>Die Grunderwerbsteuerfreiheit gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a GrEStG setzt voraus, da\u00df ein Grundst\u00fcck zur Schaffung von steuerbeg\u00fcnstigtem Wohnraum erworben wird. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, da\u00df der Erwerber diesen Zweck selbst verwirklichen mu\u00df, will er die Steuerfreiheit erlangen (vgl. u. a. die Urteile des erkennenden Senats vom 2. September 1959 II 66\/57, BFHE 69, 518, BStBl III 1959, 453, und vom 28. April 1970 II 109\/65, BFHE 99, 250, BStBl II 1970, 600; weitere Nachweise bei Boruttau\/Klein\/Egly\/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., Anhang 1028 a). Die Steuerbefreiung wird u. a. dann nicht ausgeschlossen, wenn jemand ein Grundst\u00fcck mit einem im Bau befindlichen Geb\u00e4ude kauft und das Bauvorhaben selbst fertigstellt oder durch einen von ihm beauftragten Dritten fertigstellen l\u00e4\u00dft (\u00a7 4 Abs. 10 Unterabs. 3 GrEStG). Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Fertigstellung der Bebauung nicht weiterhin dem Verk\u00e4ufer zuzurechnen ist. Der K\u00e4ufer eines Grundst\u00fccks mit einem im Bau befindlichen Geb\u00e4ude kann deshalb Steuerfreiheit nur erlangen, wenn zugleich angenommen werden mu\u00df, da\u00df der Verk\u00e4ufer, der mit der Bebauung begonnen hat, die von ihm begonnene Zweckverwirklichung (Schaffung steuerbeg\u00fcnstigter Wohnungen) aufgegeben hat. Dies folgt aus dem Grundsatz, da\u00df Steuerfreiheit wegen eines Grundst\u00fcckserwerbs zur Schaffung von steuerbeg\u00fcnstigtem Wohnraum nur einmal gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>Entscheidend ist danach, ob sich die Verk\u00e4uferin, die mit der Zweckverwirklichung begonnen hatte, durch den Verkauf so weit von dem Bauvorhaben gel\u00f6st hat, da\u00df angenommen werden konnte, sie habe den steuerbeg\u00fcnstigten Zweck aufgegeben. Dies ist nicht der Fall. Die Verk\u00e4uferin hatte das Bauvorhaben begonnen und sollte es nach den von ihr aufgestellten Pl\u00e4nen fertigstellen. Der Umstand allein, da\u00df die Fertigstellung nach Abschlu\u00df des Kaufvertrages f\u00fcr sie zur Vertragspflicht gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin geworden war, l\u00e4\u00dft nicht den Schlu\u00df zu, da\u00df sie nunmehr den steuerbeg\u00fcnstigten Zweck aufgegeben habe. Ihre Stellung zum Bauvorhaben hat keine grunds\u00e4tzliche Ver\u00e4nderung erfahren. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Frage der M\u00e4ngelhaftung nach Werkvertragsrecht in F\u00e4llen der vorliegenden Art ist davon auszugehen, da\u00df hier ein einheitlicher Vertrag mit Fertigstellungsverpflichtungen vorliegt (vgl. zuletzt das Urteil vom 5. April 1979 VII ZR 308\/77, Neue Juristische Wochenschrift 1979 S. 1406 &#8211; NJW 1979, 1406 &#8211; mit weiteren Nachweisen; kritisch zu dem entschiedenen Einzelfall Peters, NJW 1979, 1820).<\/p>\n<p>Auf die Aussage des vom FG vernommenen Zeugen kommt es nicht an. Wenn dieser ausgesagt hat, das Grundst\u00fcck sollte in dem Zustand, in dem es sich bei Abschlu\u00df des Vertrages befand, zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden, so ist hierin keine Tatsachen\u00e4u\u00dferung zu sehen, sondern nur eine rechtliche W\u00fcrdigung des abgeschlossenen Vertrages, die in den mit Rechtsfolgewillen getroffenen Abmachungen selbst keine Grundlage findet. Diese \u00c4u\u00dferung ist nicht anders zu w\u00fcrdigen, als h\u00e4tte der Zeuge ausgesagt, die Beteiligten seien sich dar\u00fcber einig gewesen, da\u00df die Kl\u00e4gerin Bauherrin werden sollte. Solche \u00c4u\u00dferungen ohne Tatsachenhintergrund beweisen nicht, da\u00df mit dem Abschlu\u00df des Kaufvertrages in dem Verh\u00e4ltnis der Verk\u00e4uferin zur Bebauung eine grundlegende \u00c4nderung eingetreten ist. Der erkennende Senat vermag sich deshalb nicht der aus der Zeugenaussage vom FG gezogenen Schlu\u00dffolgerung anzuschlie\u00dfen. Es handelt sich insoweit nicht um eine nur dem Tatsachenrichter zug\u00e4ngliche W\u00fcrdigung dahin, da\u00df eine Tatsache wahr oder unwahr sei. Das FG hat sich vielmehr der vom Zeugen ge\u00e4u\u00dferten Rechtsauffassung angeschlossen. Diese Rechtsauffassung aber ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages nicht richtig.<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung f\u00fcr den vorliegenden Fall ist, da\u00df die Rechtsprechung des BGH dahin geht, beim Kauf eines Grundst\u00fcckes mit noch nicht fertiggestelltem Geb\u00e4ude richte sich die M\u00e4ngelhaftung f\u00fcr das Geb\u00e4ude nach Werkvertragsrecht (vgl. das schon erw\u00e4hnte Urteil des BGH, NJW 1979, 1406 mit weiteren Nachweisen). Soweit in der fr\u00fcheren Rechtsprechung des Senats andere Aussagen gemacht worden sind (vgl. die Urteile vom 20. Juni 1967 II 73\/63, BFHE 90, 82, 86, BStBl III 1967, 794, ferner BFHE 99, 250, 255, BStBl II 1970, 600 und BFHE 99, 558, 560, BStBl II 1970, 749), h\u00e4lt der Senat hieran nicht mehr fest. Entscheidend ist allein, da\u00df die vom Verk\u00e4ufer im untrennbaren Zusammenhang mit dem Kaufvertrag eingegangene Fertigstellungsverpflichtung ausschlie\u00dft, dieser habe den steuerbeg\u00fcnstigten Zweck (Schaffung von steuerbeg\u00fcnstigtem Wohnraum) aufgegeben. Daraus folgt, da\u00df der K\u00e4ufer diesen Zweck nicht als eigenen Zweck \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung. Der Senat kann in der Sache selbst erkennen. Die vom FG festgestellten Tatsachen, vor allem der eindeutige Wortlaut des Kaufvertrages ergeben, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerfreiheit des Erwerbs gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a GrEStG nicht vorgelegen haben. Nach dem eindeutigen Vertragswortlaut kann auch die H\u00f6he der Gegenleistung nicht zweifelhaft sein. Sie richtet sich nach dem Gegenstand des Kaufvertrages. Dieser war im vorliegenden Fall das Grundst\u00fcck mit dem noch fertigzustellenden Geb\u00e4ude. Der Grundsatz, da\u00df ein Grundst\u00fcck im allgemeinen in dem Zustand zum Gegenstand des Kaufvertrages gemacht wird, in dem es sich im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung befindet (vgl. das Urteil BFHE 99, 558, 559, BStBl II 1970, 749) gilt allgemein nur dann, wenn der Verk\u00e4ufer neben der kaufvertraglichen Verpflichtung zur \u00dcbergabe und \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks keine weiteren Verpflichtungen \u00fcbernimmt. Bei einem Kaufvertrag mit Fertigstellungsverpflichtung ist dieser Grundsatz demgegen\u00fcber regelm\u00e4\u00dfig nicht anwendbar. Aus dem Abschlu\u00df des Kaufvertrages unter Eingehung einer Fertigstellungsverpflichtung folgt vielmehr regelm\u00e4\u00dfig, da\u00df das Grundst\u00fcck in diesem Falle mit dem Geb\u00e4ude zum Gegenstand des Kaufvertrages gemacht werden sollte. Hieran kann auch eine rein verbale \u00c4u\u00dferung, da\u00df dies nicht der Fall sei, nichts \u00e4ndern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.3.1980 (II R 52\/77) BStBl. 1980 II S. 472 Wenn ein Bautr\u00e4ger ein Grundst\u00fcck mit einem im Bau befindlichen Geb\u00e4ude verkauft und sich zugleich dem K\u00e4ufer gegen\u00fcber verpflichtet, das Bauvorhaben nach den vorhandenen Pl\u00e4nen fertigzustellen (Verkauf mit Fertigstellungsverpflichtung), erwirbt der K\u00e4ufer das Grundst\u00fcck nicht zur Fertigstellung des Bauwerks und gibt der Verk\u00e4ufer seinen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-3-1980-ii-r-52_77-bstbl-1980-ii-s-472\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12.3.1980 (II R 52\/77) BStBl. 1980 II S. 472<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26705","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26705","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26705"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26705\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26705"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26705"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26705"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}