{"id":27106,"date":"1980-03-14T13:29:48","date_gmt":"1980-03-14T11:29:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27106"},"modified":"2013-08-30T10:33:40","modified_gmt":"2013-08-30T08:33:40","slug":"bfh-urteil-vom-14-3-1980-iii-r-78_78-bstbl-1980-ii-s-476","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-3-1980-iii-r-78_78-bstbl-1980-ii-s-476\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.3.1980 (III R 78\/78) BStBl. 1980 II S. 476"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.3.1980 (III R 78\/78) BStBl. 1980 II S. 476<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr einen PKW (Mercedes-Benz Typ 280 S) kann eine Investitionszulage nicht gew\u00e4hrt werden, wenn bis zum 30. Juni 1975 ein anderer PKW (Mercedes-Benz Typ 250) bestellt war.<\/p>\n<p>InvZulG \u00a7 4b.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), die ein Bauunternehmen betreibt, begehrt f\u00fcr einen PKW eine Konjunkturzulage nach \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG).<\/p>\n<p>Als PKW wurde von der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst am 9. Juni 1975 ein Mercedes-Benz Typ 250 mit verschiedenen Sonderausstattungen zum Gesamtpreis von 21.290 DM bestellt. Als unverbindliche Lieferzeit war die erste Jahresh\u00e4lfte 1976 vorgesehen. Lackierung und Polsterung sollten noch festgelegt werden. Au\u00dferdem hei\u00dft es in dem Bestellschein:<\/p>\n<p>&#8222;\u00c4nderung des Auftrages auf ein anderes Fahrzeug des PKW-Programms bei Anerkennung der f\u00fcr dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der \u00c4nderung in Frage kommenden Lieferzeit und des am Tage der Lieferung g\u00fcltigen Listenpreises bleibt vorbehalten&#8220;.<\/p>\n<p>Der Auftrag wurde von der Firma Daimler-Benz AG am 19. Juni 1975 best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Geliefert wurde jedoch im November 1975 ein Mercedes-Benz Typ 280 S mit verschiedenen Sonderausstattungen zum Gesamtpreis von 28.466 DM. Dazu liegt eine weitere Auftragsbest\u00e4tigung der Lieferfirma vom 3. Oktober 1975 vor, in der best\u00e4tigt wird, da\u00df die Kl\u00e4gerin aufgrund des \u00c4nderungsvorbehalts in dem Kaufvertrag nunmehr die Lieferung eines Mercedes-Benz Typ 280 S in Auftrag gegeben habe.<\/p>\n<p>Den Antrag der Kl\u00e4gerin, ihr f\u00fcr den PKW eine Investitionszulage von 2.134,95 DM zu zahlen, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ab. Das FA vertrat die Auffassung, da\u00df ein anderes Wirtschaftsgut als bestellt geliefert worden sei.<\/p>\n<p>Auch die Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) l\u00e4\u00dft die Kl\u00e4gerin vortragen:<\/p>\n<p>Ob eine Vertrags\u00e4nderung eine neue Bestellung sei, beurteile sich nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Kl\u00e4gerin habe vor dem 30. Juni 1975 eine unwiderrufliche Investitionsentscheidung getroffen und diese sp\u00e4ter lediglich modifiziert. Das schlie\u00dflich gelieferte Fahrzeug erf\u00fclle in ihrem Betrieb die gleiche Funktion wie das urspr\u00fcnglich bestellte. Der gelieferte Wagen habe zwar einen um 192 ccm gr\u00f6\u00dferen Hubraum, einen um 31 PS st\u00e4rkeren Motor und sei um 7.176 DM (34. v. H.) teurer als der zuerst bestellte Wagen. Diese preislichen und technischen Unterschiede h\u00e4tten aber auf die Funktion des Wagens keinen Einflu\u00df.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und unter \u00c4nderung des Investitionszulagebescheids vom 1. M\u00e4rz 1976 eine weitere Investitionszulage von 2.134,95 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 4b InvZulG erhalten Steuerpflichtige i. S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) f\u00fcr beg\u00fcnstigte Investitionen, die sie in einem Betrieb (einer Betriebst\u00e4tte) im Inland vornehmen, auf Antrag eine Investitionszulage. Eine beg\u00fcnstigte Investition in diesem Sinne ist u. a. die Anschaffung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens, soweit es sich dabei nicht um geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG handelt. Voraussetzung ist jedoch, da\u00df die Wirtschaftsg\u00fcter nach dem 30. November 1974 und vor dem 1. Juli 1975 bestellt und vor dem 1. Juli 1976 geliefert worden sind. Die Investitionszulage betr\u00e4gt 7,5 v. H. der Anschaffungskosten.<\/p>\n<p>Zielsetzung der Einf\u00fchrung dieser sog. Konjunkturzulage war es, eine Belebung der abgeschw\u00e4chten Wirtschaftst\u00e4tigkeit und der r\u00fcckl\u00e4ufigen Besch\u00e4ftigung durch F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen f\u00fcr private Investoren zu erreichen (vgl. Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf der SPD\/FDP, Bundestags-Drucksache 7\/2979 S. 1). Durch die kurze Frist, w\u00e4hrend der die Bestellung erfolgt sein mu\u00dfte, sollte im Interesse der angestrebten Konjunkturbelebung erreicht werden, da\u00df die entsprechenden Auftr\u00e4ge alsbald vergeben werden (Bericht des Finanzausschusses, Bundestags-Drucksache 7\/3010 S. 5).<\/p>\n<p>2. Aus \u00a7 4b Abs. 2 InvZulG ergibt sich, da\u00df das bestellte und das gelieferte Wirtschaftsgut identisch sein m\u00fcssen, d. h. das bestellte Wirtschaftsgut mu\u00df sp\u00e4ter auch geliefert werden. Das bedeutet, da\u00df nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen des Liefergegenstandes grunds\u00e4tzlich sch\u00e4dlich sind. Aus der kurzen f\u00fcr die Bestellung ma\u00dfgeblichen Frist vom 1. Dezember 1974 bis 30. Juni 1975 mu\u00df man schlie\u00dfen, da\u00df sich der Steuerpflichtige in diesen sieben Monaten endg\u00fcltig mit seiner Bestellung festlegen mu\u00dfte. Allerdings mi\u00dft der Senat einem \u00c4nderungsvorbehalt, wie er hier zugunsten der Kl\u00e4gerin in den Kaufvertrag aufgenommen worden ist, als solchem keine Bedeutung bei, solange sp\u00e4ter das Wirtschaftsgut geliefert wurde, das urspr\u00fcnglich bestellt worden ist. Andererseits l\u00e4\u00dft der Begriff des &#8222;Wirtschaftsguts&#8220; einen Spielraum f\u00fcr eine wirtschaftliche Beurteilung zu. Der Senat sieht es deshalb als unsch\u00e4dlich an, da\u00df sich die Kl\u00e4gerin vorbehalten hat, Lackierung und Polsterung erst nach dem 30. Juni 1975 zu bestimmen. Ebenso verh\u00e4lt es sich mit anderen unwesentlichen sp\u00e4teren Festlegungen und \u00c4nderungen. Dagegen stimmt der Senat nicht der Auffassung der Kl\u00e4gerin zu, da\u00df nach dem Sinn und Zweck des \u00a7 4b InvZulG eine gro\u00dfz\u00fcgige Auslegung der \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit von Bestellungen angebracht sei. Denn es ist zu beachten, da\u00df jede gro\u00dfz\u00fcgige Gesetzesauslegung bei Ablauf der Frist sich zu deren Beginn als f\u00fcr die Steuerpflichtigen nachteilig erweist. Mit anderen Worten, lie\u00dfe man im vorliegenden Fall die \u00c4nderung der Bestellung eines Mercedes 250 in eine solche eines Mercedes 280 S als zulageunsch\u00e4dlich zu, so w\u00e4re die gleiche \u00c4nderung einer Bestellung am Anfang der Frist (1. Dezember 1974) zulagesch\u00e4dlich. Das macht es notwendig, nur unwesentliche Vertrags\u00e4nderungen als f\u00fcr die Investitionszulage unsch\u00e4dlich anzuerkennen. Im vorliegenden Fall ist der Senat der Auffassung, da\u00df ein anderes als das bestellte Wirtschaftsgut geliefert worden ist. F\u00fcr diese Annahme sprechen der \u00dcbergang zu einer anderen Wagenklasse, der wesentlich h\u00f6here Preis und die um mehrere Monate verk\u00fcrzte Lieferzeit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.3.1980 (III R 78\/78) BStBl. 1980 II S. 476 F\u00fcr einen PKW (Mercedes-Benz Typ 280 S) kann eine Investitionszulage nicht gew\u00e4hrt werden, wenn bis zum 30. Juni 1975 ein anderer PKW (Mercedes-Benz Typ 250) bestellt war. InvZulG \u00a7 4b. 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