{"id":27111,"date":"1979-12-04T13:29:39","date_gmt":"1979-12-04T11:29:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27111"},"modified":"2013-08-30T10:42:47","modified_gmt":"2013-08-30T08:42:47","slug":"bfh-urteil-vom-4-12-1979-vii-r-29_77-bstbl-1980-ii-s-488","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-12-1979-vii-r-29_77-bstbl-1980-ii-s-488\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VII R 29\/77) BStBl. 1980 II S. 488"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VII R 29\/77) BStBl. 1980 II S. 488<\/strong><\/p>\n<p>Eine allgemeine Gehaltsabtretung ist im Regelfall dahin auszulegen, da\u00df sie auch die Vorausabtretung etwa zu erwartender Lohnsteuererstattungsanspr\u00fcche gegen das Finanzamt umfa\u00dft, unabh\u00e4ngig davon, ob das im Abtretungsvertrag ausdr\u00fccklich gesagt ist oder nicht.<\/p>\n<p>BGB \u00a7\u00a7 133, 157, 387.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) wurde als Komplement\u00e4r der X-KG vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) mit rechtskr\u00e4ftigem Haftungsbescheid vom 21. Januar 1974 f\u00fcr Umsatzsteuerschulden der KG aus 1968 und 1970 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 128, 161 Abs. 2 HGB, \u00a7 421 BGB i. V. m. \u00a7 113 der Reichsabgabenordnung (AO) und \u00a7 7 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) in H\u00f6he von 228.904,05 DM in Anspruch genommen. In H\u00f6he von insgesamt 15.940 DM rechnete das FA mit Verf\u00fcgungen vom 3. und 15. Oktober 1975 die dem Kl\u00e4ger zustehenden Erstattungsanspr\u00fcche f\u00fcr Einkommensteuer, Erg\u00e4nzungsabgabe, Arbeitnehmer-Sparzulage und Kirchensteuer aus 1973 und 1974 auf. Mit der Beschwerde machte der Kl\u00e4ger geltend, da\u00df die Aufrechnung ins Leere gehe, weil er durch notariellen Vertrag vom 19. Juni 1971 den &#8222;pf\u00e4ndungsfreien Betrag&#8220; seines derzeitigen und k\u00fcnftigen Einkommens aus der T\u00e4tigkeit als Lehrer, einschlie\u00dflich aller k\u00fcnftigen Gehaltserh\u00f6hungen, unwiderruflich an seine Ehefrau abgetreten habe und die Steuererstattungsanspr\u00fcche seiner Ehefrau zust\u00e4nden. Die Oberfinanzdirektion (OFD) hob die Aufrechnungsverf\u00fcgung lediglich insoweit auf, als gegen den Anspruch auf Erstattung von Kirchensteuer aufgerechnet worden war.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es hielt den Finanzrechtsweg f\u00fcr gegeben, weil die von den Aufrechnungen betroffenen Steuererstattungsanspr\u00fcche im \u00f6ffentlichen Recht wurzelten. Es f\u00fchrte weiter aus: F\u00fcr eine wirksame Aufrechnung fehle es an der nach \u00a7 387 BGB erforderlichen Aufrechnungslage. Die Erstattungsanspr\u00fcche seien wirksam an die Ehefrau abgetreten worden, so da\u00df sie im Zeitpunkt der Aufrechnung nicht mehr zum Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geh\u00f6rt h\u00e4tten. Die Abtretung sei wirksam, weil sie der Finanzbeh\u00f6rde angezeigt worden sei (\u00a7 159 AO). Zwar seien die zu erwartenden Erstattungsanspr\u00fcche im Vertrag nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt worden. Nach der daher gebotenen erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung (\u00a7 157 BGB) unter Ber\u00fccksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung und des in den Vertragsbestimmungen zum Ausdruck kommenden Willens der Parteien h\u00e4tten aber auch die Steuererstattungs-Anspr\u00fcche abgetreten werden sollen. Hintergrund der Vereinbarung sei der Zusammenbruch der KG mit der Folge gewesen, da\u00df dem Kl\u00e4ger aus seiner Beteiligung keine Einnahmen mehr zugeflossen seien, ihm als pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter aber Inanspruchnahmen gedroht h\u00e4tten. Sinn und Zweck des Vertrags sei ersichtlich gewesen, alle Verm\u00f6genswerte des Kl\u00e4gers &#8211; die offenbar lediglich in seinen Gehaltsanspr\u00fcchen bestanden h\u00e4tten &#8211; zur Sicherung seiner Familie dem Zugriff der Gl\u00e4ubiger zu entziehen. Wenn ein Steuerpflichtiger bei dieser Sachlage den &#8222;pf\u00e4ndungsfreien Betrag&#8220; seines derzeitigen Einkommens aus der T\u00e4tigkeit als Lehrer unwiderruflich abtrete, so k\u00f6nne das vor dem erw\u00e4hnten wirtschaftlichen Hintergrund nur dahin verstanden werden, da\u00df s\u00e4mtliche dem Gl\u00e4ubigerzugriff ausgesetzten, im Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndeten Anspr\u00fcche auf die Ehefrau h\u00e4tten \u00fcbertragen werden sollen. Das werde deutlich auch daran, da\u00df k\u00fcnftige Gehaltserh\u00f6hungen noch besonders angesprochen worden seien. Die Erstattungsanspr\u00fcche h\u00e4tten auch ihren Ursprung im Arbeitsverh\u00e4ltnis gehabt, das dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Bruttogehalt gew\u00e4hre. Wenngleich hinsichtlich der Steuerabzugsbetr\u00e4ge ein Auszahlungsanspruch nicht begr\u00fcndet werde, d\u00fcrfe nicht \u00fcbersehen werden, da\u00df auch die einbehaltenen Gehaltsteile Entgelt f\u00fcr die Arbeitsleistung darstellten. Es k\u00f6nne indes keinen Unterschied machen, ob die an sich geschuldete Steuer vorweg durch Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte gek\u00fcrzt werde und zugleich zur Auszahlung gelange oder (nach Einbehaltung) erst aufgrund sp\u00e4terer Veranlagung wieder zur\u00fcckgezahlt werde. Der innere Zusammenhang mit der nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit werde ferner deutlich durch folgende \u00dcberlegung: W\u00e4re der Kl\u00e4ger, wie seine Ehefrau, freiberuflich t\u00e4tig gewesen, so m\u00fcsse davon ausgegangen werden, da\u00df er in den Jahren 1973 und 1974 Vorauszahlungen nicht geleistet h\u00e4tte. Denn ausweislich der Einkommensteuerbescheide 1973 und 1974 seien von seiner Ehefrau Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (offenbar unter Ber\u00fccksichtigung der Verluste aus der KG-Beteiligung) nicht erbracht worden. Die Steuer\u00fcberzahlung sei daher nur darin begr\u00fcndet, da\u00df der Kl\u00e4ger als unselbst\u00e4ndig T\u00e4tiger dem Lohnsteuerabzug unterlegen habe, bei dem die Ber\u00fccksichtigung eines Verlustvortrags nicht m\u00f6glich gewesen sei. Da\u00df der Wille der Vertragschlie\u00dfenden auch die zu erwartenden Steuererstattungen umfa\u00dft habe, ergebe sich aus dem Umstand, da\u00df ausweislich der Einkommensteuerakten bereits f\u00fcr 1968 eine Veranlagung nicht durchgef\u00fchrt worden sei, weil sich infolge der Ber\u00fccksichtigung des Verlustes aus der KG-Beteiligung f\u00fcr 1967 in H\u00f6he von \u00fcber 2,6 Mio. DM ein zu versteuerndes Einkommen nicht ergeben habe. Der mindestens seit September 1970 im \u00f6ffentlichen Dienst t\u00e4tige Kl\u00e4ger und seine Ehefrau h\u00e4tten daher bei Abschlu\u00df des Vertrags vom 19. Juni 1971 damit rechnen m\u00fcssen, da\u00df die einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge sp\u00e4ter im Rahmen einer Veranlagung infolge des Ansatzes von Verlustvortr\u00e4gen wieder erstattet werden w\u00fcrden. Wenn ein Steuerpflichtiger in dieser Erkenntnis seine (pf\u00e4ndbaren) Gehaltsanspr\u00fcche abtrete, k\u00f6nne das bei vern\u00fcnftiger W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nur dahin verstanden werden, da\u00df die von den Vertragsparteien erkannte M\u00f6glichkeit k\u00fcnftiger Steuererstattungen von der Abtretung habe erfa\u00dft sein sollen. In der Vorlage des Vertrags an das FA am 30. Januar 1975 sei eine wirksame Anzeige i. S. des \u00a7 159 AO zu sehen. Das in dieser Vorschrift vorgesehene Erfordernis der Anzeige erweitere den in \u00a7 398 BGB geregelten Tatbestand der Forderungs\u00fcbertragung f\u00fcr die \u00f6ffentlich-rechtlichen Steuererstattungsanspr\u00fcche. Schriftform oder gar \u00f6ffentliche Beglaubigung sei bis zum 30. Juni 1975 nicht erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht das FA geltend, die Einkommensteuer-Erstattungsanspr\u00fcche aus 1973 und 1974 h\u00e4tten ihre Grundlage nicht in dem bestehenden Dienstverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers als Lehrer, sondern seien selbst\u00e4ndige \u00f6ffentlich-rechtliche Anspr\u00fcche aus dem zwischen ihm und dem FA bestehenden Steuerschuldverh\u00e4ltnis und stellten die Kehrseite des Anspruchs des FA auf Entrichtung der Steuern dar. Sie k\u00f6nnten nicht als Gegenleistung f\u00fcr geleistete Dienste angesehen werden, da der Anspruch auf Arbeitslohn im Dienstverh\u00e4ltnis zum Arbeitgeber, der Anspruch auf Erstattung dagegen ausschlie\u00dflich im Steuerrecht seine Grundlage habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sei daher allein Erstattungsberechtigter der durch Anrechnung einbehaltenen Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld von null DM f\u00fcr die Kalenderjahre 1973 und 1974 und der sich dadurch ergebenden \u00dcberzahlung geblieben, so da\u00df das FA wirksam mit den bestehenden Umsatzsteuerr\u00fcckst\u00e4nden gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger habe aufrechnen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG den Finanzrechtsweg f\u00fcr gegeben angesehen, weil es sich um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit \u00fcber Abgabenangelegenheiten handelt (\u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Aufrechnung mit Steuerforderungen gelten nach allgemeiner Auffassung die Vorschriften des BGB sinngem\u00e4\u00df (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. November 1968 VII R 6\/66, BFHE 94, 477, BStBl II 1969, 178). Das FG hat zu Recht die nach \u00a7 387 BGB erforderliche Gegenseitigkeit der sich gegen\u00fcberstehenden Forderungen deshalb verneint, weil der Kl\u00e4ger seine Steuererstattungsanspr\u00fcche aufgrund des notariellen Vertrags vom 19. Juni 1971 an seine Ehefrau wirksam abgetreten hat und diese dadurch im Zeitpunkt der Aufrechnung bereits nicht mehr zu seinem Verm\u00f6gen geh\u00f6rten. Die nach \u00a7 159 Satz 1 AO a. F. erforderliche Anzeige war mit der Vorlage des Abtretungsvertrags am 30. Januar 1975 an das FA, also vor dem Wirksamwerden des \u00a7 159 Abs. 2 AO mit seinen strengeren Anforderungen am 1. Juli 1975 (Drittes Gesetz zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975, BGBl I 1509), bewirkt.<\/p>\n<p>Die Auslegung des Abtretungsvertrags durch das FG kann und mu\u00df der Senat daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob das FG die Grunds\u00e4tze der \u00a7\u00a7 133, 157 BGB beachtet und nicht gegen die Denkgesetze, allgemeine Auslegungsregeln und Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat (BFH-Urteil vom 16. November 1967 V 118\/65, BFHE 91, 336, BStBl II 1968, 348; Soergel\/Knopp, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl. 1978 \u00a7 157 Rdz. 126). Aufgabe der Tatsacheninstanz ist die Erforschung der f\u00fcr die Auslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde und der inneren Willensbildung der Vertragschlie\u00dfenden (s. Urteil des Bundesarbeitsgerichts &#8211; BAG &#8211; vom 27. August 1970 2 AZR 519\/69, Neue Juristische Wochenschrift 1971 S. 639 &#8211; NJW 1971, 639 -). Was Inhalt und Umfang des Vertrags ist, kann nur nach dem erkennbaren Willen der Vertragspartner beurteilt werden, wobei es darauf ankommt, was diese unter den gebrauchten Worten bei nat\u00fcrlicher Betrachtungsweise verstanden hatten, nicht aber darauf, wie diese als Rechtsbegriffe zu w\u00fcrdigen sind. Deshalb gehen die Ausf\u00fchrungen des FA \u00fcber die vom Begriff des Arbeitseinkommens gel\u00f6ste selbst\u00e4ndige \u00f6ffentlich-rechtliche Natur der Lohnsteuer-Erstattungsanspr\u00fcche insoweit fehl. Auch wenn sie rechtlich zutreffen sollten, schlie\u00dft dies nicht aus, da\u00df die Vertragsparteien etwas anderes gewollt haben.<\/p>\n<p>Das FG hat aus den Begleitumst\u00e4nden beim Zustandekommen des Abtretungsvertrags mit Recht geschlossen, da\u00df die Eheleute B bei nat\u00fcrlicher Betrachtung unter den Worten &#8222;Einkommen aus der T\u00e4tigkeit als Lehrer&#8220; alle mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers zusammenh\u00e4ngenden Anspr\u00fcche und damit auch etwaige Lohnsteuererstattungsanspr\u00fcche verstanden haben. Dies hat es aus folgenden vom FA nicht mit zul\u00e4ssigen Revisionsr\u00fcgen angegriffenen und daher f\u00fcr den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen entnommen: Hintergrund der Vereinbarung war der Zusammenbruch der KG infolge eines Verlustes in H\u00f6he von \u00fcber 2,6 Mio. DM f\u00fcr 1967. Dies hatte zur Folge, da\u00df der Kl\u00e4ger aus seiner KG-Beteiligung f\u00fcr absehbare Zeit keine Einnahmen mehr zu erwarten hatte und er mit seiner Inanspruchnahme als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter rechnen mu\u00dfte. Zur Sicherung seiner Ehefrau und seiner Kinder wollte er sein pf\u00e4ndbares Verm\u00f6gen, das sich offensichtlich nur aus seiner T\u00e4tigkeit als Lehrer ergab, nicht dem Zugriff der KG-Gl\u00e4ubiger er\u00f6ffnen. Darin ist ersichtlich Sinn und Zweck des Abtretungsvertrags zu sehen. Demgegen\u00fcber sind keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, da\u00df der Kl\u00e4ger die zu erwartenden Lohnsteuererstattungsanspr\u00fcche davon ausnehmen wollte. Das w\u00fcrde bedeuten, da\u00df der Kl\u00e4ger diese Anspr\u00fcche einerseits f\u00fcr die Pf\u00e4ndung der KG-Gl\u00e4ubiger freigeben und andererseits seiner Ehefrau im Rahmen der vereinbarten Schuldentilgung mit den Arbeitseink\u00fcnften entziehen wollte. Dies kann aber dem Abtretungsvertrag nicht entnommen werden. Wie das FG auch zutreffend ausf\u00fchrt, kann es aus der Sicht der Vertragspartner hinsichtlich des Umfangs des abgetretenen Arbeitseinkommens wirtschaftlich keinen Unterschied machen, ob die an sich geschuldete Lohnsteuer vorweg durch Eintragung eines Freibetrags aufgrund des Verlustes an der KG-Beteiligung gek\u00fcrzt und der Freibetrag mit dem Gehalt ausgezahlt wird, damit also unmittelbar unter den Abtretungsvertrag f\u00e4llt, oder ob die Lohnsteuer zun\u00e4chst einbehalten und erst aufgrund der sp\u00e4teren Veranlagung wieder zur\u00fcckgezahlt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VII R 29\/77) BStBl. 1980 II S. 488 Eine allgemeine Gehaltsabtretung ist im Regelfall dahin auszulegen, da\u00df sie auch die Vorausabtretung etwa zu erwartender Lohnsteuererstattungsanspr\u00fcche gegen das Finanzamt umfa\u00dft, unabh\u00e4ngig davon, ob das im Abtretungsvertrag ausdr\u00fccklich gesagt ist oder nicht. BGB \u00a7\u00a7 133, 157, 387. Sachverhalt &nbsp; Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-12-1979-vii-r-29_77-bstbl-1980-ii-s-488\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VII R 29\/77) BStBl. 1980 II S. 488<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27111","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27111","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27111"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27111\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27111"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27111"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27111"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}