{"id":27116,"date":"1980-02-13T13:29:51","date_gmt":"1980-02-13T11:29:51","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27116"},"modified":"2013-08-29T11:56:09","modified_gmt":"2013-08-29T09:56:09","slug":"bfh-urteil-vom-13-2-1980-i-r-14_77-bstbl-1980-ii-s-498","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-2-1980-i-r-14_77-bstbl-1980-ii-s-498\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.2.1980 (I R 14\/77) BStBl. 1980 II S. 498"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.2.1980 (I R 14\/77) BStBl. 1980 II S. 498<\/strong><\/p>\n<p>Die einzelnen Tankstellen eines Kraftstoff-Gro\u00dfhandelsunternehmens bilden nicht deshalb Teilbetriebe, weil sie von P\u00e4chtern bewirtschaftet werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Ehemann (Kl\u00e4ger) betreibt ein Gro\u00dfhandelsunternehmen mit Kraftstoffen, Heiz\u00f6l und Schmierstoffen, zu welchem im Jahre 1966 noch 14 Tankstellen geh\u00f6rten. Im Jahre 1967 (Streitjahr) ver\u00e4u\u00dferte er sechs verpachtete Tankstellen. Er beantragte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 1967, die Steuer auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von insgesamt 351.879 DM nach dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 i.V. m. \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bemessen.<\/p>\n<p>In dem nach \u00a7 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rten Einkommensteuerbescheid 1967 f\u00fchrte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Veranlagung zun\u00e4chst antragsgem\u00e4\u00df durch. Aufgrund einer Betriebspr\u00fcfung erkannte das FA die Tankstellenver\u00e4u\u00dferungen nicht mehr als Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferungen an. Es erlie\u00df dementsprechend einen endg\u00fcltigen Einkommensteuerbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 225 AO.<\/p>\n<p>Die Sprungklage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) bezog sich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Teilbetriebsbegriff (Hinweis auf Urteile vom 26. Juni 1975 VIII R 39\/74, BFHE 116, 391, BStBl II 1975, 832; vom 5. April 1968 IV R 75\/67, BFHE 92, 219, BStBl II 1968, 523). Insbesondere nach den Grunds\u00e4tzen der letztgenannten Entscheidung habe die einzelne Tankstelle im Streitfall keinen Teilbetrieb gebildet. Die Tankstellen seien nicht als eigenst\u00e4ndige Gewerbebetriebe in Erscheinung getreten. Der Verkauf sei im Auftrag des Kl\u00e4gers durchgef\u00fchrt worden. Nicht entscheidend sei, da\u00df die Tankstellenp\u00e4chter neben den Kraftstoffen Autozubeh\u00f6r usw. in eigenem Namen verkauften und hierf\u00fcr eine Einzelhandelsgenehmigung ben\u00f6tigten. Diese Verk\u00e4ufe und sonstigen Nebenleistungen g\u00e4ben den Tankstellen im Hinblick auf ihren Umfang und ihre sekund\u00e4re Bedeutung nicht das Gepr\u00e4ge. Das FA habe im \u00fcbrigen entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger mit der endg\u00fcltigen Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr 1967 nicht gegen Treu und Glauben versto\u00dfen.<\/p>\n<p>In ihrer Revision beantragen die Kl\u00e4ger die Aufhebung der Vorentscheidung und die Anerkennung der Tankstellenver\u00e4u\u00dferungen als steuerbeg\u00fcnstigte Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung. Sie r\u00fcgen Verletzung sachlichen Rechts. Die Vorentscheidung habe den Teilbetriebsbegriff verkannt (Hinweis insbesondere auf das BFH-Urteil vom 4. Juli 1973 I R 154\/71, BFHE 110, 245, BStBl II 1973, 838). Denn jede Tankstelle sei deutlich vom Hauptunternehmen, dem Gro\u00dfhandel in Mineral\u00f6l- und Mineral\u00f6lprodukten, abgrenzbar und bilde f\u00fcr sich einen organisatorisch geschlossenen Teil des Gesamtunternehmens. Die ver\u00e4u\u00dferten Tankstellen seien \u00f6rtlich voneinander getrennt gewesen und h\u00e4tten ihren eigenen Kundenkreis gehabt. Sie seien v\u00f6llig selbst\u00e4ndig von P\u00e4chtern geleitet worden. Diese h\u00e4tten auch den \u00fcblichen Tankstellenservice geleistet. Die hierbei entfaltete Verkaufst\u00e4tigkeit der Tankstellenp\u00e4chter habe im Durchschnitt etwa 30 v.H. des Einkommens dieser P\u00e4chter ausgemacht. Die Sache sei \u00e4hnlich gelagert wie im Falle der von einer Brauerei betriebenen Gastwirtschaft, in dem der BFH die Teilbetriebseigenschaft anerkannt habe (Urteil vom 3. August 1966 IV 380\/62, BFHE 86, 628, BStBl III 1967, 47). &#8211; In der \u00c4nderung der urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerveranlagung liege ein Versto\u00df gegen Treu und Glauben, da die Sach- und Rechtslage vor der vorl\u00e4ufigen Veranlagung eingehend mit dem FA er\u00f6rtert worden sei. Im Hinblick hierauf h\u00e4tte das FA einen besonderen Hinweis anbringen m\u00fcssen, wenn es in der Frage der Tankstellenver\u00e4u\u00dferung anderer Meinung gewesen w\u00e4re. Im Vertrauen auf die urspr\u00fcngliche Sachbehandlung des FA seien wesentliche gesch\u00e4ftliche Dispositionen getroffen worden. Insbesondere seien erhebliche Investitionen vorgenommen worden. Es stelle einen Versto\u00df gegen Treu und Glauben dar, wenn die Finanzverwaltung eine einmal bezogene Rechtsposition bei einer sp\u00e4teren Betriebspr\u00fcfung \u00e4ndere (BFH-Urteile vom 1. April 1966 VI 122\/64, BFHE 85, 437, BStBl III 1966, 519; vom 13. Januar 1970 I R 122\/67, BFHE 98, 41, BStBl II 1970, 352). Zwar seien die Verk\u00e4ufe zu diesem Zeitpunkt schon durchgef\u00fchrt gewesen; die Kl\u00e4ger h\u00e4tten sich jedoch bei einem Hinweis des FA in ihren finanziellen Dispositionen auf etwaige Steuernachforderungen einrichten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt die Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG ist zutreffend von den Grunds\u00e4tzen ausgegangen, welche die Rechtsprechung zur Auslegung des Teilbetriebsbegriffs entwickelt hat (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 5. Oktober 1976 VIII R 62\/72, BFHE 120, 257, BStBl II 1977, 42; vom 2. August 1978 I R 78\/76, BFHE 126, 24, BStBl II 1979, 15; vom 12. September 1979 I R 146\/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51).<\/p>\n<p>a) Danach ist ein Teilbetrieb i. S. des \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestatteter, organisch in sich geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der f\u00fcr sich lebensf\u00e4hig ist. Es mu\u00df hiernach eine Untereinheit des Gesamtbetriebes, ein selbst\u00e4ndiger Zweigbetrieb im Rahmen des Gesamtunternehmens vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 27. M\u00e4rz 1969 IV R 113\/68, BFHE 95, 387, BStBl II 1969, 464; BFHE 110, 245, BStBl II 1973, 838). Ob ein Betriebsteil die f\u00fcr die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbst\u00e4ndigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse zu entscheiden.<\/p>\n<p>b) Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 92, 219, BStBl II 1968, 523 entschieden, da\u00df bei einem Unternehmen, das den Kraftstoffgro\u00dfhandel mit einem eigenen Netz von Tankstellen betreibt, die einzelne Tankstelle in der Regel keinen organisch selbst\u00e4ndigen Teilbetrieb, sondern nur eine unselbst\u00e4ndige Verkaufsstelle bildet. Der IV. Senat hat die Teilbetriebseigenschaft verneint, obwohl die ver\u00e4u\u00dferte Tankstelle von einem selbst\u00e4ndigen Agenten geleitet worden war. Andererseits hat im Falle des Urteils in BFHE 126, 24, BStBl II 1979, 15 der erkennende Senat die Vorentscheidung aufgehoben, weil sie zur Ablehnung der Teilbetriebseigenschaft bei einer Verkaufsfiliale aus dem Grunde gelangt war, da\u00df die Waren durch einen selbst\u00e4ndigen Handelsvertreter angeboten wurden. Der Senat f\u00fchrte dort aus, da\u00df es f\u00fcr die Beurteilung der Teilbetriebseigenschaft unerheblich sei, ob der Betriebsteil von Angestellten oder von einem selbst\u00e4ndigen Handelsvertreter geleitet werde.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze sind auch dann ma\u00dfgebend, wenn die Tankstelle von einem P\u00e4chter betrieben wird. Entscheidend ist, ob die einzelne Tankstelle &#8211; gleichviel, ob verpachtet oder nicht &#8211; die erforderliche betriebliche Selbst\u00e4ndigkeit gegen\u00fcber dem Stammunternehmen besitzt. Es kommt also darauf an, welche betriebliche Funktion sie im Rahmen des Absatznetzes der Mineral\u00f6lgro\u00dfhandelsfirma erf\u00fcllt. Diese Frage mu\u00df unabh\u00e4ngig davon gepr\u00fcft werden, da\u00df aus der Sicht des P\u00e4chters einer solchen Tankstelle in jedem Falle ein Betrieb (und nicht nur ein Teilbetrieb) gegeben ist. Ob die Tankstelle im Rahmen des Vertriebsnetzes der Verp\u00e4chterfirma einen Teilbetrieb bildet, mu\u00df aus den Gegebenheiten der Betriebsorganisation des Verp\u00e4chterunternehmens beurteilt werden. F\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles kann es deshalb keinen Unterschied machen, ob die ver\u00e4u\u00dferten Tankstellen von Angestellten oder durch selbst\u00e4ndige Handelsvertreter oder von P\u00e4chtern betrieben wurden.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG haben die Tankstellen im Streitfall den Verkauf im Auftrage des Kl\u00e4gers durchgef\u00fchrt. Die Sache liegt deshalb ebenso wie im Falle des Urteils in BFHE 92, 219, BStBl II 1968, 523. Danach hatte die einzelne Tankstelle im Rahmen des Absatzsystems nur die Funktion eines austauschbaren Betriebsmittels. Die Tankstellen bildeten auch im Streitfall keine organisch selbst\u00e4ndigen Teilbetriebe, sondern unselbst\u00e4ndige Verkaufsstellen. Unbegr\u00fcndet ist der Hinweis der Kl\u00e4ger darauf, da\u00df die ver\u00e4u\u00dferten Tankstellen ihre eigenen Kundenkreise gehabt h\u00e4tten. Dieses Vorbringen h\u00e4tte einer genaueren Substantiierung bedurft, da bei Tankstellen erfahrungsgem\u00e4\u00df gerade nicht mit einem festen \u00f6rtlichen Kundenkreis gerechnet wird, ein erheblicher Teil des Gesch\u00e4fts vielmehr in der Regel aus Leistungen f\u00fcr den durchlaufenden Verkehr besteht.<\/p>\n<p>Zu Unrecht berufen sich die Kl\u00e4ger auf die Teilbetriebseigenschaft von Brauereigastst\u00e4tten, von welcher der BFH in dem Urteil in BFHE 86, 628, BStBl III 1967, 47 ausgegangen ist. Der BFH bezog sich dort auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 14. Februar 1940 VI 9\/40 (RStBl 1940, 474). Der RFH hatte in dieser Entscheidung f\u00fcr den Regelfall die Teilbetriebseigenschaft solcher Gastwirtschaften bejaht, weil dies der allgemeinen Volksanschauung und der Verkehrsauffassung entspreche. Vor allem aber wies der RFH darauf hin, da\u00df eine Gastwirtschaft nicht nur als Bierabsatzstelle f\u00fcr die gewerblichen Eink\u00fcnfte des Brauereibesitzers von Bedeutung sei, sondern da\u00df der Betrieb der Gastwirtschaft als solcher eine gewerbliche Einkommensquelle f\u00fcr den Brauereibesitzer bilde. Hier zeigt sich deutlich der Unterschied zur Tankstelle als Teil des Absatznetzes einer Mineral\u00f6lfirma. Die Tankstelle ist aus deren Sicht nur &#8222;Absatzstelle&#8220;, besonders dann, wenn sie verpachtet ist und die zus\u00e4tzlichen Leistungen Sache des P\u00e4chters sind.<\/p>\n<p>c) Es ist schlie\u00dflich nichts daf\u00fcr dargetan, da\u00df die ver\u00e4u\u00dferten sechs Tankstellen insgesamt die Merkmale eines Teilbetriebs erf\u00fcllt h\u00e4tten. Nach den Feststellungen des FG, die mit Revisionsr\u00fcgen nicht angegriffen sind, ist davon auszugehen, da\u00df die ver\u00e4u\u00dferten Tankstellen nicht in besonderer Weise organisatorisch verbunden waren.<\/p>\n<p>2. Zu Unrecht machen die Kl\u00e4ger geltend, da\u00df die \u00c4nderung der urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerveranlagung gegen Treu und Glauben versto\u00dfe. Die Kl\u00e4ger behaupten selbst nicht, da\u00df das FA vor Durchf\u00fchrung der Verk\u00e4ufe eine bindende Zusage wegen der Behandlung dieser Vorg\u00e4nge als Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferungen i. S. des \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gegeben habe. Da die urspr\u00fcngliche Veranlagung in vollem Umfang f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rt worden war, konnten die Kl\u00e4ger nicht davon ausgehen, da\u00df das FA bei der endg\u00fcltigen Veranlagung seinen Rechtsstandpunkt in der seit jeher umstrittenen Frage der Beurteilung von Tankstellenver\u00e4u\u00dferungen aufrechterhalten werde. Das blo\u00dfe Vertrauen darauf aber, da\u00df aus solchen Vorg\u00e4ngen k\u00fcnftighin nicht mehr mit Steuerbelastungen zu rechnen sei, weil die Frage mit dem FA einmal er\u00f6rtert worden sei, wird nicht gesch\u00fctzt. Es ist gerade die Regel, da\u00df die finanziellen Dispositionen eines Unternehmers durch die Ergebnisse einer Betriebspr\u00fcfung nachtr\u00e4glich mehr oder weniger erheblich beeinflu\u00dft werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.2.1980 (I R 14\/77) BStBl. 1980 II S. 498 Die einzelnen Tankstellen eines Kraftstoff-Gro\u00dfhandelsunternehmens bilden nicht deshalb Teilbetriebe, weil sie von P\u00e4chtern bewirtschaftet werden. EStG \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1. Sachverhalt &nbsp; Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. 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