{"id":27117,"date":"1980-03-13T13:29:49","date_gmt":"1980-03-13T11:29:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27117"},"modified":"2013-08-30T10:33:26","modified_gmt":"2013-08-30T08:33:26","slug":"bfh-beschluss-vom-13-3-1980-iv-b-58_78-bstbl-1980-ii-s-499","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-13-3-1980-iv-b-58_78-bstbl-1980-ii-s-499\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 13.3.1980 (IV B 58\/78) BStBl. 1980 II S. 499"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 13.3.1980 (IV B 58\/78) BStBl. 1980 II S. 499<\/strong><\/p>\n<p>1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, da\u00df die von neu in eine KG eintretenden Gesellschaftern zu zahlenden Eintrittsgelder (Agio-Betr\u00e4ge) bei diesen Gesellschaftern nicht als Sonderbetriebsausgaben sofort abzugsf\u00e4hig, sondern vielmehr in Sonderbilanzen der einzelnen Gesellschafter zu aktivieren sind.<\/p>\n<p>2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, da\u00df die Vermittlungsprovision, die eine KG an einen ihrer Gesellschafter f\u00fcr die Vermittlung neuer Kommanditisten zahlt, als Verg\u00fctung i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren ist.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1976, wie die von einer KG an einen ihrer Kommanditisten f\u00fcr die Vermittlung weiterer Kommanditisten gezahlten Provisionen steuerlich zu behandeln sind. Weiter ist streitig, ob die von einigen Kommanditisten gezahlten Agio-Betr\u00e4ge zu aktivieren sind.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin, Beschwerdef\u00fchrerin und Beschwerdegegnerin zu 1. (Antragstellerin zu 1.), ist eine KG. Gegenstand ihres Unternehmens sind der Bau, Betrieb und die Ver\u00e4u\u00dferung eines Schiffes.<\/p>\n<p>Komplement\u00e4r der Antragstellerin zu 1. ist der Reeder B. Gr\u00fcndungskommanditistin war die D-KG. Die Antragstellerin zu 1. beauftragte diese D-KG damit, weitere Kommanditisten anzuwerben. Als Entgelt war eine Provision von 8 v. H. des vermittelten Kapitals vereinbart. Die Antragstellerin zu 1. setzte die bis zum 31. Dezember 1976 angefallenen Provisionen als Betriebsausgaben ab. Ferner hatte der \u00fcberwiegende Teil der Kommanditisten 4 v. H. der Zeichnungssumme als Agio an die Antragstellerin zu 1. zu zahlen.<\/p>\n<p>Nach einer Nachschau setzte der Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211; FA -) unter Beachtung des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 30. M\u00e4rz 1976 IV B 2 &#8211; S 2170 &#8211; 35\/76 (BStBl I 1976, 283) in dem vorl\u00e4ufigen Gewinnfeststellungsbescheid 1976 den Gesamtverlust anderweitig fest. Dabei aktivierte das FA einen Betrag auf das Schiff und gew\u00e4hrte darauf eine 15 %ige Sonderabschreibung. Ferner aktivierte es die Agio-Betr\u00e4ge, die die Antragstellerin zu 1. den Kommanditisten als Sonderbetriebsausgaben zugewiesen hatte, in einer Erg\u00e4nzungsbilanz und gew\u00e4hrte darauf ebenfalls eine 15 %ige Sonderabschreibung.<\/p>\n<p>Gegen diesen Feststellungsbescheid wandten sich die Antragsteller mit ihrer Klage, \u00fcber die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat. Ferner beantragten sie, im Wege der Aussetzung der Vollziehung, hilfsweise durch Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 114 FGO den Gesamtverlust entsprechend der Erkl\u00e4rung festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FG folgte der rechtlichen Argumentation der Antragsteller und setzte die Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheides ohne Feststellung eines in den Folgebescheiden zu ber\u00fccksichtigenden Verlustes &#8211; allerdings &#8211; aus.<\/p>\n<p>Mit der Beschwerde begehren sowohl das FA als auch die Antragsteller die Aufhebung bzw. Ab\u00e4nderung der Vorentscheidung.<\/p>\n<p>Das FA ist der Auffassung, dem Begehren der Antragsteller auf vorl\u00e4ufige Festsetzung eines h\u00f6heren Verlustes k\u00f6nne weder durch Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides noch durch Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung entsprochen werden. Es beantragt, die Vorentscheidung unter Abweisung der von den Antragstellern gestellten Antr\u00e4ge aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Antragsteller beantragen sinngem\u00e4\u00df, die Vollziehung des Feststellungsbescheides 1976 insoweit auszusetzen, als ein Verlust von weniger als &#8230;. DM festgestellt worden ist, und den Verlust entsprechend der eingereichten Erkl\u00e4rung auf die Gesellschafter zu verteilen, hilfsweise, den vom FA angenommenen Verlust von &#8230;. DM so auf die Gesellschafter aufzuteilen, da\u00df die Antragstellerin zu 57. (D-KG) einen Vorabgewinn von &#8230;. DM erh\u00e4lt, w\u00e4hrend auf die \u00fcbrigen Gesellschafter im Verh\u00e4ltnis ihrer Kapitalbeteiligungen ein Verlust von &#8230;. DM verteilt wird.<\/p>\n<p>Sie sind der Meinung, das FG h\u00e4tte nicht nur den angefochtenen Feststellungsbescheid aussetzen, sondern dar\u00fcber hinaus auch noch den Verlust antragsgem\u00e4\u00df anderweitig festsetzen m\u00fcssen. Nur dadurch k\u00f6nne die erforderliche Bindung der Wohnsitz-F\u00c4 herbeigef\u00fchrt werden. In materieller Hinsicht gehe es in erster Linie um die Rechtsfrage, ob die an die D-KG gezahlten Verg\u00fctungen abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben oder aktivierungspflichtigen Aufwand darstellten. Die weitere Rechtsfrage, auf die der Hilfsantrag abziele, ob die Verg\u00fctungen Vorweggewinn der D-KG seien, habe zwar Bedeutung f\u00fcr die H\u00f6he des insgesamt festzustellenden Verlustes der Antragstellerin zu 1. nicht aber f\u00fcr das Begehren festzustellen, da\u00df den anderen Kommanditisten (ausgenommen der D-KG) Verluste in dem beantragten Umfang entstanden seien.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Unter Aufhebung der Vorentscheidung wird die Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheides 1976 im wesentlichen entsprechend dem Hilfsantrag der Antragsteller ausgesetzt.<\/p>\n<p>1. Zu Unrecht macht das FA geltend, gegen einen Feststellungsbescheid, mit dem ein Verlust aus Gewerbebetrieb niedriger als erkl\u00e4rt festgestellt werde, k\u00f6nne vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz nicht gew\u00e4hrt werden. Der VIII. Senat des BFH hat mit Beschlu\u00df vom 10. Juli 1979 VIII B 84\/78 (BFHE 128, 164, BStBl II 1979, 567) entschieden, in einem solchen Fall sei vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides dergestalt zu gew\u00e4hren, da\u00df vorl\u00e4ufig von einem bestimmten, auf die Beteiligten aufzuteilenden Verlust auszugehen sei. Der erkennende Senat hat diesem Beschlu\u00df zugestimmt. Damit ist sein Beschlu\u00df vom 10. August 1978 IV B 41\/77 (BFHE 125, 356, BStBl II 1978, 584) \u00fcberholt.<\/p>\n<p>2. Der Senat h\u00e4lt es entgegen der Auffassung der Antragsteller bei summarischer \u00dcberpr\u00fcfung nicht f\u00fcr ernstlich zweifelhaft, da\u00df die von dem \u00fcberwiegenden Teil der Kommanditisten gezahlten Agio-Betr\u00e4ge nicht als Sonderbetriebsausgaben abgesetzt werden k\u00f6nnen. Diese Betr\u00e4ge sind vielmehr grunds\u00e4tzlich in Sonderbilanzen derjenigen Gesellschafter zu aktivieren, die das Agio aufgewendet haben, und zwar als Anschaffungskosten der Anteile an einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern der Antragstellerin zu 1. oder als Anschaffungskosten eines Anteils an einem Gesch\u00e4ftswert der Antragstellerin zu 1. (vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., \u00a7 6 Anm. 34 c; Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 16 EStG Anm. 125). Da\u00df das FA diese Kosten als Anschaffungskosten des Schiffes aktiviert und eine 15 %ige Sonderabschreibung (\u00a7 82 f der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV -) gew\u00e4hrt hat, begegnet daher bei summarischer \u00dcberpr\u00fcfung keinen Bedenken.<\/p>\n<p>Dennoch waren im Streitfall die Gesamtanteile an laufenden Verlusten um die Agio-Betr\u00e4ge zu erh\u00f6hen, weil die Antragstellerin zu 1. irrt\u00fcmlich diese an sie gezahlten Betr\u00e4ge als Ertrag erfa\u00dft hatte.<\/p>\n<p>3. Im Gegensatz zur Auffassung des FA h\u00e4lt es der Senat bei summarischer \u00dcberpr\u00fcfung der Streitsache auch f\u00fcr ernstlich zweifelhaft, ob die von der Antragstellerin zu 1. an die D-KG gezahlten Provisionen f\u00fcr die Vermittlung neuer Kommanditisten zu aktivieren sind. Er verweist insoweit auf seinen Beschlu\u00df vom 31. Januar 1980 IV B 28\/79 (BFHE 129, 555, BStBl II 1980, 277).<\/p>\n<p>4. F\u00fcr nicht ernstlich zweifelhaft h\u00e4lt der Senat es auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BFH schlie\u00dflich, da\u00df die der D-KG zugeflossenen Vermittlungsprovisionen (504.384 DM .\/. Mehrwertsteuer .\/. mit den Vermittlungskosten zusammenh\u00e4ngende Sonderbetriebsausgaben) als Verg\u00fctungen i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sind. Bei summarischer \u00dcberpr\u00fcfung geht der Senat davon aus, da\u00df die Vermittlerleistungen nicht mit Warenlieferungen im Rahmen des regelm\u00e4\u00dfigen Gesch\u00e4ftsverkehrs i. S. der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10. Mai 1973 IV R 74\/67, BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630, mit weiteren Nachweisen) zu vergleichen sind. Es handelt sich vielmehr um eine Gesellschafterleistung, die speziell auf die Erreichung des Gesellschaftszweckes der Antragstellerin zu 1. ausgerichtet ist. Daher sind die Vermittlungskosten sowohl nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats als auch dann unter \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG einzuordnen, wenn man die neueren Entscheidungen des BFH vom 23. Mai 1979 I R 163\/77, I R 56\/77, I R 85\/77 (BFHE 128, 213, 505 bzw. 514, BStBl II 1979, 757, 763 bzw. 767) auch auf das Verh\u00e4ltnis von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 und \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausdehnt.<\/p>\n<p>Im Streitfall sind daher der D-KG die Vermittlungsprovisionen (.\/. Mehrwertsteuer .\/. mit der Vermittlung zusammenh\u00e4ngende Sonderbetriebsausgaben der D-KG) entsprechend der Zielrichtung des Hilfsantrages der Antragsteller als Vorweggewinn zuzurechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 13.3.1980 (IV B 58\/78) BStBl. 1980 II S. 499 1. 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