{"id":27118,"date":"1980-03-18T13:29:46","date_gmt":"1980-03-18T11:29:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27118"},"modified":"2013-08-30T10:33:55","modified_gmt":"2013-08-30T08:33:55","slug":"bfh-urteil-vom-18-3-1980-viii-r-69_78-bstbl-1980-ii-s-501","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-3-1980-viii-r-69_78-bstbl-1980-ii-s-501\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.3.1980 (VIII R 69\/78) BStBl. 1980 II S. 501"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.3.1980 (VIII R 69\/78) BStBl. 1980 II S. 501<\/strong><\/p>\n<p>Wird im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge ein Betrieb \u00fcbertragen, werden in dem einheitlichen Vertrag b\u00fcrgerlich-rechtlich unterschiedliche Leistungen vereinbart und erf\u00fcllt eine Leistungsverpflichtung die Merkmale einer Leibrente, sind die auf dieser Verpflichtung beruhenden wiederkehrenden Bez\u00fcge eine Leibrente. Vom Berechtigten brauchen sie nur mit dem Ertragsanteil versteuert zu werden; vom Verpflichteten k\u00f6nnen sie nur mit dem Ertragsanteil (als Sonderausgaben) ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 22 Nr. 1 Satz 1, Nr. 1 Buchst. a.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) &#8211; geboren am 1. November 1904 &#8211; \u00fcbertrug seinem Sohn B &#8211; Beigeladener &#8211; mit Wirkung vom 1. Juni 1968 sein Gesch\u00e4ft und mehrere Grundst\u00fccke im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge. In dem \u00dcbergabevertrag vom 11. Juni 1968 war unter III 2 vereinbart:<\/p>\n<p>&#8222;Der \u00dcbernehmer zahlt an seinen Vater eine Unterhaltsrente in Erf\u00fcllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, und zwar auf Lebensdauer des Berechtigten.<\/p>\n<p>Diese Rente betr\u00e4gt bei einem steuerlichen Reingewinn des \u00fcbergebenen Betriebes von \u00fcber 150.000 DM j\u00e4hrlich 2.500 DM monatlich,<\/p>\n<p>und bis zu einem steuerlichen Jahresreingewinn von 150.000 DM oder einem Verlust 2.000 DM monatlich.<\/p>\n<p>Der Rentenanspruch beginnt am 1. 7. 1968.<\/p>\n<p>Die Zahlung ist jeweils im voraus bis zum Dritten jeden Monats f\u00e4llig.<\/p>\n<p>Zur Sicherung dieses Rentenanspruches verpflichtet sich der \u00dcbernehmer, eine Risikoversicherung abzuschlie\u00dfen, und zwar zugunsten seines Vaters, des \u00dcbergebers, und zwar in ausreichender H\u00f6he.<\/p>\n<p>Er verpflichtet sich weiter, die hierf\u00fcr anfallenden Pr\u00e4mien laufend und p\u00fcnktlich zu zahlen und dem Berechtigten auf Verlangen Zahlungsnachweis zu erbringen.<\/p>\n<p>Der Berechtigte ist derzeit 63 Jahre alt.<\/p>\n<p>Die vereinbarte Rente soll abh\u00e4ngig sein von der Entwicklung der Lebenshaltungskosten, wobei ma\u00dfgebend sind die Berechnungen des Bayerischen Statistischen Landesamtes. Bis zu einer \u00c4nderung von 10 % nach oben oder unten der Lebenshaltungskosten gegen\u00fcber dem heutigen Stand oder dem Stand nach einer durchgef\u00fchrten \u00c4nderung, soll eine Erh\u00f6hung oder eine Erm\u00e4\u00dfigung der Rente nicht eintreten.&#8220;<\/p>\n<p>Der Beigeladene war nach dem \u00dcbergabevertrag ferner verpflichtet, Zahlungen zu leisten oder zu ersetzen, die f\u00fcr einen von seinem Vater zur\u00fcckbehaltenen PKW f\u00fcr Steuern und Versicherungsbeitr\u00e4ge anfallen w\u00fcrden, wobei der Jahreswert dieser Verpflichtung von den Beteiligten im \u00dcbergabevertrag mit rd. 700 DM angegeben wurde.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger sind 1972 37.023 DM zugeflossen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sah in der Rente wiederkehrende Bez\u00fcge des Kl\u00e4gers. Eine Leibrente hielt das FA nicht f\u00fcr gegeben, weil die Rentenanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers vom Gewinn eines fremden Unternehmens abhingen und deshalb keine gleichm\u00e4\u00dfigen und gleichbleibenden Leistungen vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist dagegen der Auffassung, die Rente richte sich nicht nach einer schwankenden Grundlage. Sie sei an zwei Eckwerte gekn\u00fcpft, n\u00e4mlich an einen steuerlichen Reingewinn bis 150.000 DM oder Verlust und zum anderen an einen steuerlichen Reingewinn \u00fcber 150.000 DM.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat den verpflichteten Sohn zum Verfahren beigeladen.<\/p>\n<p>Das FG, dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 380 (EFG 1978, 380) ver\u00f6ffentlicht ist, beurteilte Einnahmen in H\u00f6he von 24.000 DM als Leibrente, da der Verpflichtete gleichm\u00e4\u00dfig und gleichbleibend eine monatliche Geldleistung in H\u00f6he von 2.000 DM selbst bei einem Verlust des \u00fcbergebenen Betriebes zu erbringen gehabt habe (Mindestbetrag). Dagegen sei die weiter vorgesehene monatliche Geldleistung von 500 DM (Erh\u00f6hungsbetrag) von den jeweiligen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen des Verpflichteten abh\u00e4ngig, n\u00e4mlich davon, ob der Jahresreingewinn des \u00fcbergebenen Betriebes die Grenze von 150.000 DM \u00fcbersteigen werde oder nicht.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG haben der Beigeladene und das FA Revision eingelegt. Sie sind der Ansicht, die vereinbarte Rente sei ein einheitliches Ganzes. Es sei auch nie die Absicht der Parteien gewesen, zwei verschiedene Rechtsverh\u00e4ltnisse zu gestalten. Es l\u00e4gen nicht zweierlei Anspruchsgrundlagen vor, sondern lediglich ein Anspruch aus Anla\u00df der Betriebs\u00fcbertragung, der an die m\u00f6glichen Ver\u00e4nderungen der Betriebsergebnisse angepa\u00dft sei.<\/p>\n<p>Der Beigeladene beruft sich f\u00fcr seine Auffassung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. M\u00e4rz 1962 VI 105\/61 U (BFHE 75, 96, BStBl III 1962, 304), vom 16. September 1965 IV 67\/61 S (BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706), vom 2. Dezember 1966 VI 365\/65 (BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243), vom 1. August 1975 VI R 48\/73 (BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881) und vom 30. April 1976 VI R 34\/75 (BFHE 119, 54, BStBl II 1976, 539).<\/p>\n<p>Der Beigeladene und das FA beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA und des Beigeladenen sind nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. \u00dcbereinstimmend gehen Kl\u00e4ger, FA und Beigeladene davon aus, da\u00df die wiederkehrenden Bez\u00fcge anl\u00e4\u00dflich einer Verm\u00f6gens\u00fcbertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart worden sind und da\u00df der Unterhaltscharakter in Anbetracht der H\u00f6he des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens nicht offensichtlich den Versorgungscharakter \u00fcberwiegt, also wiederkehrende Bez\u00fcge i. S. von \u00a7 22 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen, wobei nur streitig ist, ob es sich dabei um wiederkehrende Bez\u00fcge in der besonderen Art einer Leibrente (\u00a7 22 Nr. 1 EStG) handelt. Dem entgegenstehende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>2. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df der Begriff der Leibrente nach b\u00fcrgerlichem Recht zu bestimmen und da\u00df darunter ein einheitlich nutzbares Recht (Rentenstammrecht) zu verstehen ist, das dem Berechtigten f\u00fcr die Lebensdauer eines Menschen einger\u00e4umt ist und dessen Ertr\u00e4ge als fortlaufend wiederkehrende gleichm\u00e4\u00dfige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen (\u00a7 759 BGB). Die Schriftform (\u00a7 761 BGB) ist eingehalten.<\/p>\n<p>a) Zu Unrecht r\u00fcgen FA und Beigeladener, da\u00df die Vorinstanz die Abmachungen \u00fcber die Zahlung von monatlich 2.000 DM oder 2.500 DM als die Vereinbarung von zwei rechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Anspr\u00fcchen mit der Folge behandelt hat, da\u00df der Anspruch auf den Betrag von 2.000 DM eine Leibrente sei, neben dem ein weiterer Anspruch auf einen Erh\u00f6hungsbetrag von 500 DM bestehe, der eine ungleichm\u00e4\u00dfig zu erbringende Gewinnbeteiligung sei.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz hat sich f\u00fcr diese Auslegung auf den Vertrag berufen und ausgef\u00fchrt, aus der inhaltlichen Ausgestaltung dieser &#8222;einen Unterhaltsrente&#8220; sei &#8222;eindeutig als wirklicher Wille der Parteien (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) erkennbar, da\u00df unterschiedliche und voneinander unabh\u00e4ngige Geldleistungen festgelegt werden sollten&#8220;.<\/p>\n<p>Insoweit liegt keine den Senat bindende Tatsachenfeststellung, sondern eine voll nachpr\u00fcfbare Rechtsauslegung vor.<\/p>\n<p>Zutreffend ist auch hier der rechtliche Ausgangspunkt, da\u00df bei der Auslegung einer Willenserkl\u00e4rung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchst\u00e4blichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist (\u00a7 133 BGB), und da\u00df Vertr\u00e4ge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (\u00a7 157 BGB). Zwischen den Vertragsparteien ist eine Einigung dar\u00fcber zustande gekommen, unter welchen Umst\u00e4nden monatlich 2.500 DM zu zahlen sind und unter welchen anderen Umst\u00e4nden sich der Betrag auf monatlich 2.000 DM bel\u00e4uft.<\/p>\n<p>Von den Parteien ist zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, da\u00df ihre Erkl\u00e4rungen nicht mit dem \u00fcbereinstimmten, was sie h\u00e4tten erkl\u00e4ren wollen. Sie haben auch nicht vorgebracht, es liege ein Mi\u00dfverst\u00e4ndnis \u00fcber die Einigung in Nebenpunkten vor, das zur Folge h\u00e4tte, eine Vertragsl\u00fccke sei zu schlie\u00dfen (\u00a7 155 BGB).<\/p>\n<p>Es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, die eine andere Auslegung der Willenserkl\u00e4rung der Vertragsparteien (\u00a7 133 BGB) oder des objektiven Vertragsinhalts (\u00a7 157 BGB) als in dem vom FG vorgenommenen Sinne erforderten oder rechtfertigten. Der R\u00fcckgriff auf einen ungekl\u00e4rt gebliebenen Sinn w\u00e4re unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die von den Parteien abgegebenen Erkl\u00e4rungen stimmen mit dem \u00fcberein, was sie mit diesen Erkl\u00e4rungen wirtschaftlich erreichen wollen. Das wird von keinem der Vertragspartner bestritten. Kann das wirtschaftlich gewollte Ziel auf b\u00fcrgerlich-rechtlich unterschiedlicher Weise erreicht werden, gilt als b\u00fcrgerlich-rechtlich vereinbart, was die Parteien erkl\u00e4rt haben und nicht, was sie h\u00e4tten erkl\u00e4ren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Vater hat den Betrieb \u00fcbertragen. Das geschah zwar nicht im Wege eines Verkaufs, bei dem Leistung und Gegenleistung ausgewogen gegen\u00fcbergestanden h\u00e4tten, sondern im privaten Bereich im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge. Gleichwohl hatte die Leistung des Beigeladenen das Ziel, die Versorgung des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Zukunft zu sichern. Dies kommt in dem von den Vertragschlie\u00dfenden gew\u00e4hlten Ausdruck &#8222;Unterhaltsrente&#8220; zum Ausdruck. Dabei erweist sich die Vereinbarung der Zahlungsverpflichtung von 2.000 DM als die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages, der unter allen Umst\u00e4nden zu leisten ist, unabh\u00e4ngig von der Entwicklung des vom Sohn \u00fcbernommenen Gesch\u00e4fts. Insoweit \u00fcbernahm der Sohn eine wagnisbehaftete Verpflichtung im Sinne eines Leibrentenversprechens, wie das FG zutreffend erkannt hat. Die Verpflichtung war unabh\u00e4ngig von den Bed\u00fcrfnissen des Vaters und der Leistungsf\u00e4higkeit des Sohnes. Der Betrieb wurde sozusagen gegen das selbst\u00e4ndige Rentenstammrecht eingetauscht. Diese Vereinbarung steht nicht unter dem stillschweigenden Vorbehalt gleichbleibender Verh\u00e4ltnisse (\u00a7 323 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO), wie das im Zweifel bei Unterhaltsvertr\u00e4gen der Fall ist. Denn die Rente ist auch zu zahlen, wenn der Sohn aus dem \u00fcbernommenen Betriebe Verluste erleidet.<\/p>\n<p>Die Spannungsklausel des Vertrages ist mit einem Leibrentenversprechen vereinbar. Das entspricht st\u00e4ndiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1967 VI R 80\/66, BFHE 89, 443, BStBl III 1967, 699; vom 7. M\u00e4rz 1974 IV R 232\/71, BFHE 112, 141, BStBl II 1974, 483; vom 25. Februar 1975 VIII R 115\/70, BFHE 115, 563, BStBl II 1975, 730; vom 12. November 1975 I R 135\/73, BFHE 118, 44, BStBl II 1976, 297; Urteile des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 24. November 1951 II ZR 51\/51, Lindenmaier-M\u00f6hring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, BGB \u00a7 133 [A] Nr. 2, und vom 17. Dezember 1973 II ZR 48\/71, Neue Juristische Wochenschrift 1974, S. 273 &#8211; NJW 1974, 273 -; Urteile des Bundesarbeitsgerichts &#8211; BAG &#8211; vom 16. Oktober 1975 3 AZR 417\/75, Betriebs-Berater 1976 S. 137 &#8211; BB 1976, 137 -, und vom 13. Oktober 1976 3 AZR 606\/75, Der Betrieb 1977 S. 503 &#8211; DB 1977, 503 -; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 3. Oktober 1972 I C 36\/68, NJW 1973, 529) und der Meinung im Schrifttum (vgl. hierzu Jauernig, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, M\u00fcnchen 1979, Anm. 5 und 6 zu den \u00a7\u00a7 244, 245; Walberer, Preisindex in Wertsicherungsklauseln, Deutsche Notarzeitschrift 1958, S. 633).<\/p>\n<p>Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht die Vereinbarung der Vertragsparteien dahin ausgelegt, die Vertragsparteien h\u00e4tten eine Leibrente von 2.000 DM monatlich und eine weitere Zahlungsverpflichtung \u00fcber einen Erh\u00f6hungsbetrag von 500 DM vereinbart, der keine Leibrente ist.<\/p>\n<p>b) Liegen zwei und &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; nicht nur eine Zahlungsverpflichtung des \u00dcbernehmers vor, sind auch die rechtlichen Folgerungen unzutreffend, die das FA und der Beigeladene an ihre Auslegung des Vertrages gekn\u00fcpft haben.<\/p>\n<p>Das dem Kl\u00e4ger als Gegenleistung f\u00fcr die Betriebs\u00fcbertragung einger\u00e4umte Rentenstammrecht wirft Ertr\u00e4ge auf Lebensdauer ab, und zwar in der Form fortlaufend wiederkehrender gleichm\u00e4\u00dfiger Leistungen in Geld (vgl. Urteil des Reichsgerichts &#8211; RG &#8211; vom 12. Dezember 1907 IV 221\/07, RGZ 67, 204, 213; BGH-Urteil vom 16. Dezember 1965 II ZR 274\/63, BB 1966, 305).<\/p>\n<p>Die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der wiederkehrenden Bez\u00fcge im vorerw\u00e4hnten Sinne erfordert, da\u00df die Bez\u00fcge nicht nur fortlaufend, sondern da\u00df sie auch fest begrenzt und gleichm\u00e4\u00dfig sein m\u00fcssen. Das Merkmal der festen Begrenzung der Bez\u00fcge ist erf\u00fcllt, denn die Bez\u00fcge sind betraglich festgelegt; es w\u00e4re im \u00fcbrigen selbst dann erf\u00fcllt, wenn &#8211; wie der Revisionskl\u00e4ger unzutreffend meint &#8211; ein Zahlungsanspruch \u00fcber zwei zahlenm\u00e4\u00dfig unterschiedliche Betr\u00e4ge vorl\u00e4ge.<\/p>\n<p>Mit dem Merkmal der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Leistungen w\u00e4re es zwar unvereinbar, wenn die Vertragsparteien die wiederkehrenden Einzelleistungen von wirtschaftlichen Voraussetzungen irgendwelcher Art &#8211; wie z.B. von der H\u00f6he des Gewinns des \u00fcbertragenen Betriebes &#8211; abh\u00e4ngig gemacht h\u00e4tten (vgl. RG-Urteile in RGZ 67, 204, 213; vom 19. M\u00e4rz 1936 IV 277\/35, RGZ 150, 385, 391). Das ist jedoch hinsichtlich der monatlich zu zahlenden 2.000 DM nicht der Fall.<\/p>\n<p>Wird im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge ein Betrieb \u00fcbertragen, werden in dem einheitlichen Vertrag b\u00fcrgerlich-rechtlich unterschiedliche Leistungen vereinbart und erf\u00fcllt eine Leistungsverpflichtung die Merkmale einer Leibrente, sind die auf dieser Verpflichtung beruhenden wiederkehrenden Bez\u00fcge eine Leibrente. Vom Berechtigten brauchen sie nur mit dem Ertragsanteil versteuert zu werden; vom Verpflichteten k\u00f6nnen sie nur mit dem Ertragsanteil (als Sonderausgaben) ber\u00fccksichtigt werden. Dem steht nicht entgegen, da\u00df die weiteren wiederkehrenden Bez\u00fcge in Geld zu erbringen sind, wie im vorliegenden Fall hinsichtlich des Betrages von weiteren 500 DM, wenn der steuerliche Reingewinn des \u00fcbergebenen Betriebs 150.000 DM \u00fcbersteigt, und wenn der Verpflichtete au\u00dferdem verpflichtet ist, Steuern und Versicherungen f\u00fcr einen zur\u00fcckbehaltenen PKW zu zahlen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.3.1980 (VIII R 69\/78) BStBl. 1980 II S. 501 Wird im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge ein Betrieb \u00fcbertragen, werden in dem einheitlichen Vertrag b\u00fcrgerlich-rechtlich unterschiedliche Leistungen vereinbart und erf\u00fcllt eine Leistungsverpflichtung die Merkmale einer Leibrente, sind die auf dieser Verpflichtung beruhenden wiederkehrenden Bez\u00fcge eine Leibrente. 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