{"id":27119,"date":"1980-03-20T13:29:45","date_gmt":"1980-03-20T11:29:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27119"},"modified":"2013-08-30T10:34:07","modified_gmt":"2013-08-30T08:34:07","slug":"bfh-urteil-vom-20-3-1980-iv-r-144_77-bstbl-1980-ii-s-503","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-3-1980-iv-r-144_77-bstbl-1980-ii-s-503\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 144\/77) BStBl. 1980 II S. 503"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 144\/77) BStBl. 1980 II S. 503<\/strong><\/p>\n<p>Eink\u00fcnfte eines Hochschullehrers (Professor) aus Gutachter- und Beratert\u00e4tigkeit sind nicht Eink\u00fcnfte aus wissenschaftlicher T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 EStG, sondern solche eines beratenden Ingenieurs, wenn sich die T\u00e4tigkeit im ganzen gesehen einschlie\u00dflich einer wissenschaftlichen Begutachtung als laufende Beratung bei der Planung und Abwicklung eines gro\u00dfen Vorhabens in allen schwierigen Einzelfragen darstellt.<\/p>\n<p>EStG 1967 \u00a7 34 Abs. 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war in den Streitjahren Hochschullehrer (Professor) an der Technischen Hochschule X und leitete dort das Institut f\u00fcr Bergkunde. Neben seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit erzielte er weitere Eink\u00fcnfte aus Gutachter- und Beratert\u00e4tigkeit f\u00fcr Industriefirmen. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 1967 gab er als Einnahmen aus selbst\u00e4ndiger wissenschaftlicher T\u00e4tigkeit u. a. an:<\/p>\n<table width=\"403\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"71%\">Gutachten A-A Kons.:<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">&#8230; DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"71%\">Gutachtenprojekt B<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">&#8230; DM<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte f\u00fcr diese Betr\u00e4ge nach Abzug der hierauf entfallenden Ausgaben die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Bei einer Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1967 bis 1969 wurde u. a. folgendes festgestellt: Das A-Konsortium, ein Konsortium aus f\u00fcnf Industriefirmen, hatte sich laut Vertrag mit dem Kl\u00e4ger vom 31. August 1966 an einer Ausschreibung zur Erschlie\u00dfung und Verwertung der Braunkohlevorkommen im Gebiet von A beteiligt. Gem\u00e4\u00df den Ausschreibungsbedingungen sollte das Angebot des Konsortiums Vorschl\u00e4ge in Form eines Ideenwettbewerbs \u00fcber den Abbau und die Verwertung der Braunkohle umfassen. Zu diesem Zweck beauftragte das Konsortium den Kl\u00e4ger mit der schriftlichen Ausarbeitung eines Gutachtens. Au\u00dferdem sollte der Kl\u00e4ger seinen Rat bei Verwendung seiner Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die technische und kalkulatorische Ausarbeitung des Angebotes zur Verf\u00fcgung stellen. Die dem Kl\u00e4ger vorliegenden Ausschreibungsbedingungen sahen neben der Projektierung des Bergbaues u. a. auch die Anlage von Hoch- und Tiefbauten sowie Stra\u00dfen- und Br\u00fcckenbauten auf dem Baugel\u00e4nde f\u00fcr das Gesamtprojekt vor.<\/p>\n<p>Nachdem das Firmenkonsortium den Auftrag f\u00fcr das A-Projekt erhalten hatte, schlo\u00df eine der Konsortialfirmen mit dem Kl\u00e4ger, der zugleich namens der von ihm mit zwei Mitarbeitern seines Hochschulinstituts gegr\u00fcndete Arge A handelte, den Vertrag vom 18. April 1968. Hiernach \u00fcbernahmen der Kl\u00e4ger und die Arge A folgende Aufgaben:<\/p>\n<p>a) die Durchf\u00fchrung aller f\u00fcr den Tagebau erforderlichen Planungsarbeiten,<\/p>\n<p>b) die Erbringung der Leistungen des bisher von der Konsortialfirma vorgesehenen Oberingenieurs,<\/p>\n<p>c) die Gestellung eines Planungsingenieurs, der auch die Planungsarbeiten unter Leitung des Kl\u00e4gers w\u00e4hrend einer Zeit von 16 Monaten nach Inbetriebsetzung des Kraftwerkes zu \u00fcbernehmen hatte,<\/p>\n<p>d) ggf. die Hinzuziehung von Geologen, Bodenmechanikern und Hilfskr\u00e4ften.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger oblag es insoweit, die Verhandlungen mit dem Auftraggeber zu f\u00fchren. Au\u00dferdem \u00fcbernahm er Planungsarbeiten und die Aufsicht \u00fcber eine Konsortialfirma, die mit der Festlegung der Bauausf\u00fchrung des Schutzdammes, der Hanggr\u00e4ben und Vorfluter, der Anlage von Stra\u00dfen und der Festlegung der Ausf\u00fchrung des Einschnitts f\u00fcr den Tagebau betraut worden war. Gegenstand des Gutachtens f\u00fcr das Projekt B war die Erstellung eines bergm\u00e4nnischen Rahmenplans zum Abbau eines Kohlefeldes. Hierbei handelte es sich um einen im wesentlichen gleichgelagerten Fall wie im vorerw\u00e4hnten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist.<\/p>\n<p>Das FA folgte der Auffassung des Betriebspr\u00fcfers, da\u00df die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus den vorgenannten T\u00e4tigkeiten einschlie\u00dflich der Eink\u00fcnfte der Arge A in 1969 (Gewinnanteil des Kl\u00e4gers: &#8230; DM) zu versagen sei, weil sie als praktische Berufst\u00e4tigkeit anzusehen seien, und erlie\u00df dementsprechend den berichtigten Einkommensteuerbescheid 1967, den Gewinnfeststellungsbescheid 1969 f\u00fcr die Arge A und den erstmaligen Einkommensteuerbescheid 1969.<\/p>\n<p>Die Sprungklage gegen die Einkommensteuerbescheide 1967 und 1969 hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus: Das FA habe zutreffend die zu den strittigen Eink\u00fcnften f\u00fchrende T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers mit der eines Ingenieurs verglichen, so da\u00df \u00a7 34 Abs. 4 EStG nicht anwendbar sei. Der Kl\u00e4ger habe in der Praxis auftretende Probleme, wenn auch auf wissenschaftlicher Grundlage, zu l\u00f6sen gehabt. Das werde deutlich, wenn man sich den Inhalt des Gutachtens zum Projekt A vergegenw\u00e4rtige. Der nach dem Vertrag vom 31. August 1966 ausgearbeitete Rahmenplan sei, wie im Vertrag vom 17. April 1968 ausgef\u00fchrt, die Grundlage f\u00fcr den den Bergbau betreffenden Teil des Konsortialangebots gewesen. Der Kl\u00e4ger habe auch dem Konsortium nach Auftragserteilung beratend zur Seite stehen sollen. Dementsprechend sei er, bzw. die Arge A, mit den Planungs- und Abwicklungsarbeiten bei der Durchf\u00fchrung des Objektes betraut worden. Der Kl\u00e4ger habe Entwurfsarbeiten ausgef\u00fchrt und die technische Oberleitung \u00fcber die nach seinen Pl\u00e4nen zu errichtenden Anlagen \u00fcbernommen. Darin liege eine typische T\u00e4tigkeit eines beratenden Ingenieurs oder eines Ingenieurb\u00fcros. Die Beaufsichtigung einer Konsortialfirma beim Bau des Schutzdamms, der Hanggr\u00e4ben und Vorfluter und der Anlage der Stra\u00dfen sowie gegebenenfalls die Gestellung von Geologen, Bodenmechanikern und Hilfskr\u00e4ften sei ein wesentlicher Inhalt des Vertrages gewesen. Ma\u00dfgeblich sei die Gesamtleistung des Kl\u00e4gers, die als einheitliche und unaufteilbare Leistung geschuldet worden sei. Eine Tariferm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Einzelleistungen innerhalb des gesamten Auftrags komme nicht in Betracht. &#8211; Wenn in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 1969 IV R 1\/68 (BFHE 97, 306, BStBl II 1970, 117) ausgef\u00fchrt werde, da\u00df ein Hochschullehrer einer Technischen Hochschule, der unter weitgehender Einschaltung des von ihm geleiteten staatlichen Instituts gutachtlich verschiedene Firmen berate, nicht die T\u00e4tigkeit eines Ingenieurs oder eines diesem \u00e4hnlichen Berufstr\u00e4gers, sondern eine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 EStG aus\u00fcbe, so sei davon auszugehen, da\u00df diesem Urteil ein anderer, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Das ergebe sich aus dem Hinweis in jenem Urteil, der Streitfall entspreche sachverhaltsm\u00e4\u00dfig weitgehend dem Fall des Urteils vom 22. Februar 1968 IV R 196\/67 (BFHE 91, 530, BStBl II 1968, 406), bei dem der Steuerpflichtige Firmen, die in Laboratorien f\u00fcr Grundlagenforschung wissenschaftlich qualifizierte Angestellte besch\u00e4ftigten, auf seinem Fachgebiet beraten habe. Das FG gehe davon aus, da\u00df das Urteil in BFHE 97, 306, BStBl II 1970, 117 auch nur f\u00fcr einen solchen Fall Bedeutung haben solle. &#8211; Unstreitig handle es sich bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Gutachten zum Projekt B um einen im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt, so da\u00df auch insoweit die Voraussetzungen des \u00a7 34 Abs. 4 EStG nicht gegeben seien.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers wird auf die Verletzung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG und auf eine ungen\u00fcgende Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer unter Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes f\u00fcr die umstrittenen Eink\u00fcnfte herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat mit Recht die Nebeneink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus der Erstellung der Gutachten zu den Projekten A und B und aus der Beteiligung an der Arge A nicht als solche aus wissenschaftlicher T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 EStG angesehen, weil nach dieser Bestimmung nur solche Nebeneink\u00fcnfte beg\u00fcnstigt sind, die von den Eink\u00fcnften aus Berufst\u00e4tigkeit abgrenzbar sind. Das ist im Streitfall nicht gegeben.<\/p>\n<p>Zutreffend ist das FG von der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH ausgegangen, nach der die laufend anfallende praktische Berufsarbeit nicht der eigentlichen wissenschaftlichen T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 34 Abs. 4 EStG gleichgestellt werden kann, auch wenn sie auf wissenschaftlicher Grundlage und Vorbildung beruht (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 12. Dezember 1974 IV R 198\/71, BFHE 115, 33, BStBl II 1975, 476, und vom 22. September 1976 IV R 20\/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31). Diese Auslegung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit der typischen freien Berufe gebilligt (Beschlu\u00df vom 3. Januar 1973 1 BvR 508\/72, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz, \u00a7 34 Abs. 4 &#8211; ab 1955 -, Rechtsspruch 43).<\/p>\n<p>FA und FG haben auch mit Recht die den strittigen Nebeneink\u00fcnften zugrunde liegende T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers derjenigen eines Ingenieurs i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, also eines sog. Katalogberufes, gleichgestellt.<\/p>\n<p>1. Das Revisionsvorbringen vermag die Entscheidung des FG, da\u00df der Kl\u00e4ger laufend in der Praxis auftretende Probleme, wenn auch auf wissenschaftlicher Grundlage, zu l\u00f6sen gehabt hatte, im Ergebnis nicht zu ersch\u00fcttern. Der Meinung des Kl\u00e4gers, damit werde der Begriff der Wissenschaftlichkeit entgegen der Rechtsprechung des BFH auf die reine Forschert\u00e4tigkeit und auf T\u00e4tigkeiten begrenzt, die sich nur mit rein abstrakten Vorg\u00e4ngen befa\u00dften, kann nicht gefolgt werden. In dem BFH-Urteil vom 13. November 1952 IV 104\/52 U (BFHE 57, 83, BStBl III 1953, 33), auf das sich der Kl\u00e4ger bezieht, wird zwar hervorgehoben, da\u00df nicht nur die reine Forschert\u00e4tigkeit als wissenschaftlich anzusehen ist, da\u00df zwischen reiner und angewandter Wissenschaft nicht unterschieden werden kann und da\u00df auch die Anwendung des aus der Forschert\u00e4tigkeit hervorgehenden Wissens auf abstrakte und konkrete Vorg\u00e4nge wissenschaftliche T\u00e4tigkeit sein kann. Aber wenn auch die wissenschaftliche T\u00e4tigkeit, wie das Urteil weiter ausf\u00fchrt, &#8222;die Anwendung der Lehren und Grunds\u00e4tze einer Wissenschaft auf konkrete Verh\u00e4ltnisse zum Gegenstand hat&#8220; und sonach auch dem Arzt, Anwalt und Richter allgemein ein wissenschaftliches Arbeiten nicht abgesprochen wird, so ist damit noch nichts \u00fcber die steuerliche Behandlung gesagt. Nebeneink\u00fcnfte aus wissenschaftlicher T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 EStG sind nicht gegeben, wenn es sich um die praktische Aus\u00fcbung eines als wissenschaftlich zu kennzeichnenden Berufes handelt (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1956 IV 171\/55 U, BFHE 64, 338, BStBl III 1957, 129, und BFHE 115, 33, BStBl II 1975, 476).<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger ist zuzugeben, da\u00df sich die wissenschaftlichen Gutachten eines Mediziners mit ganz konkreten F\u00e4llen, die der Praxis entstammen, auseinandersetzen und da\u00df diese wissenschaftlichen Arbeiten der &#8222;normalen&#8220; Berufsarbeit eines Arztes nicht zuzuordnen sind. Dem Kl\u00e4ger ist aber entgegenzuhalten, da\u00df auch der &#8222;Wissenschaftlichkeit&#8220; solcher Gutachten Grenzen gesetzt sind. Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, da\u00df ein Professor der Psychiatrie, wenn er den Krankheitszustand eines Menschen aus besonderem Anla\u00df (im Wege der Diagnose) als Sachverst\u00e4ndiger wissenschaftlich begutachtet, insoweit wissenschaftlich t\u00e4tig wird. Erkl\u00e4rt er sich aber bereit, den Patienten \u00fcber l\u00e4ngere Zeit zu behandeln und \u00fcber den Krankheitszustand des Patienten jeweils neue wissenschaftliche Gutachten mit Empfehlung weiterer Behandlungsmethoden abzugeben, so kann das nicht mehr als Vorgang einer &#8211; wissenschaftlichen &#8211; Diagnose, sondern nur als Teil einer &#8211; \u00e4rztlichen &#8211; Therapie betrachtet werden, mit der Folge, da\u00df die diesen Gutachten zugrunde liegende T\u00e4tigkeit als die eines Arztes und nicht als wissenschaftliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 EStG zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>2. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers, das FG habe die besonderen Verh\u00e4ltnisse der Ausgangslage f\u00fcr den Auftrag des Konsortiums (Unzul\u00e4nglichkeit der herk\u00f6mmlichen Methoden, Ideenwettbewerb der Regierung, Gesamtkonzept f\u00fcr die Ausnutzung des Kohlevorkommens, Auftrag statt an beratende Ingenieure an einen international anerkannten Wissenschaftler) unber\u00fccksichtigt gelassen, ist nicht berechtigt.<\/p>\n<p>Es kann bereits zweifelhaft sein, ob nicht schon der Auftrag, ein Gesamtkonzept f\u00fcr die Ausnutzung des Vorkommens zu erstellen, \u00fcber den Rahmen einer wissenschaftlichen T\u00e4tigkeit, wie sie den Nebeneink\u00fcnften i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 EStG zugrunde liegen mu\u00df, hinausgeht. In jedem Fall handelt es sich hier offensichtlich nicht mehr um eine konkrete Frage, ob und wie ein Kohlevorkommen genutzt werden kann, die durch ein abgeschlossenes wissenschaftliches Gutachten beantwortet werden sollte. Der Kl\u00e4ger hatte vielmehr Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die gesamte Durchf\u00fchrung des Abbaues des Kohlevorkommens einschlie\u00dflich der Planung der Hoch- und Tiefbauten, der Zuwegungen und sonstigen Hilfsanlagen auszuarbeiten, er hatte also einen umfassenden Planungs- und Beratungsauftrag erhalten, so, wie auch in dem Vertrag vom 17. April 1968 vereinbart war, da\u00df der Kl\u00e4ger im Falle der Verwendung seiner Vorschl\u00e4ge dem Konsortium beratend zur Seite stehen sollte. Das FG hat mit Recht die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers, der die beiden Vertr\u00e4ge vom 31. August 1966 und vom 17. April 1968 zugrunde lagen, einheitlich als die eines beratenden Ingenieurs und nicht als wissenschaftliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 EStG behandelt.<\/p>\n<p>Dagegen spricht auch nicht das Vorbringen des Kl\u00e4gers, die beratenden Ingenieure der beteiligten Industriefirmen seien zu dem Ergebnis gekommen, da\u00df die Kohlevorkommen nicht ausgebeutet werden k\u00f6nnten, so da\u00df neue M\u00f6glichkeiten durch wissenschaftliche Untersuchungen h\u00e4tten erforscht werden m\u00fcssen. Das Versagen bisher eingeschalteter Ingenieure und die Heranziehung einer international bekannten Kapazit\u00e4t schlie\u00dft nicht aus, da\u00df auch der Kl\u00e4ger in diesem Fall als beratender, wenn auch wissenschaftlich erfahrener, Ingenieur t\u00e4tig geworden ist.<\/p>\n<p>3. Auch das weitere Vorbringen des Kl\u00e4gers, die Konsortialfirmen h\u00e4tten sich bei der Detailarbeit der Mitwirkung des Kl\u00e4gers versichern wollen, da die Forschungsergebnisse den Ausschreibungsbedingungen entsprechend h\u00e4tten vorgelegt werden m\u00fcssen und wegen der Vielzahl von Einzelproblemen &#8211; mit weiteren wissenschaftlichen Untersuchungen und laufenden gutachtlichen Arbeiten &#8211; die wissenschaftliche Begleitung des Projektes durch den Kl\u00e4ger erforderlich geworden sei, vermag das Revisionsbegehren des Kl\u00e4gers nicht zu st\u00fctzen. Gerade die &#8211; vertraglich vorgesehenen &#8211; laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen und laufenden gutachtlichen Arbeiten zeigen, da\u00df hier nicht die Erstellung eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Gutachtens, sondern die Begleitung eines Projektes durch einen wissenschaftlich erfahrenen Ratgeber zur L\u00f6sung der Vielzahl von laufend erscheinenden Einzelproblemen gefordert und geleistet wurde.<\/p>\n<p>4. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt zu Unrecht, da\u00df das FG die Gr\u00fcnde der BFH-Urteile IV R 196\/67 (BFHE 91, 530, BStBl II 1968, 406) und IV R 1\/68 (BFHE 97, 306, BStBl II 1970, 117) dahin eingeengt habe, da\u00df die Steuerverg\u00fcnstigungen nur den Betreuern von solchen Firmen zuzuerkennen seien, &#8222;die in Laboratorien f\u00fcr Grundlagenforschung wissenschaftlich qualifizierte Angestellte besch\u00e4ftigen&#8220;.<\/p>\n<p>Das FG war mit Recht davon ausgegangen, da\u00df der Sachverhalt in beiden F\u00e4llen gleichgelagert war. Im Urteil IV R 196\/67 (BFHE 91, 530, BStBl II 1968, 406) beriet der Steuerpflichtige unter Einschaltung seines Instituts gutachtlich verschiedene Firmen bei ihren Untersuchungen auf dem Gebiet der metallurgisch-physikalischen Grundlagenforschung. In dem Fall des Urteils IV R 1\/68 (BFHE 97, 306, BStBl II 1970, 117) beriet der Steuerpflichtige unter Einschaltung seines Instituts gutachtlich verschiedene Firmen auf dem Gebiet der metallurgisch-chemischen Grundlagenforschung, ein Passus der Urteilsbegr\u00fcndung, der seinerzeit bei der K\u00fcrzung des Urteils f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichungsfassung gestrichen wurde. In beiden F\u00e4llen mu\u00dfte der BFH zu dem Ergebnis kommen, da\u00df die jeweils zu beurteilende T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen nicht der eines Ingenieurs oder eines diesem \u00e4hnlichen Berufstr\u00e4gers gleichsteht. Demgegen\u00fcber kann nicht von Bedeutung sein, da\u00df auch die Konsortialfirmen \u00fcber eigene Forschungsstellen und &#8211; laboratorien verf\u00fcgten. Wie der Kl\u00e4ger selbst vortr\u00e4gt, war f\u00fcr den Streitfall kennzeichnend, da\u00df gerade nicht die Forschungsstellen der Konsortialfirmen betraut worden waren, sondern der Kl\u00e4ger mit der Erforschung und Begutachtung beauftragt wurde.<\/p>\n<p>5. Zu Unrecht wendet sich der Kl\u00e4ger auch gegen die \u00dcberlegung des FG, es werde deutlich, da\u00df der Kl\u00e4ger in der Praxis auftretende Probleme zu l\u00f6sen gehabt habe, &#8222;wenn man sich den Inhalt des Gutachtens zum Projekt A vergegenw\u00e4rtigt&#8220;; denn das FG habe nicht in das Gutachten Einblick genommen und sich lediglich auf die schriftlich niedergelegten Vereinbarungen gest\u00fctzt. Das FG konnte sich mit Recht auf den &#8222;Inhalt des Gutachtens&#8220; nach den schriftlichen Vereinbarungen \u00fcber den Inhalt des vom Kl\u00e4ger zu erstellenden Gutachtens beziehen, ohne in die sp\u00e4ter abgegebenen umfangreichen gutachtlichen \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers Einblick nehmen zu m\u00fcssen. Ergab bereits die Beurteilung der schriftlichen Vereinbarungen \u00fcber den vom Auftraggeber gew\u00fcnschten und erforderlichen Inhalt des Gutachtens, da\u00df der Rahmen der Wissenschaftlichkeit i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 EStG \u00fcberschritten wurde, so konnte auch eine \u00dcberpr\u00fcfung der sp\u00e4teren schriftlichen \u00c4u\u00dferungen nicht mehr zu der Annahme f\u00fchren, die laufende gutachtliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sei nicht die eines beratenden Ingenieurs.<\/p>\n<p>6. Schlie\u00dflich kann auch das weitere Vorbringen des Kl\u00e4gers der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, da\u00df das FG zu Unrecht meine, Gutachtert\u00e4tigkeit d\u00fcrfe sich nicht auf Probleme der Praxis beziehen; das sei unrichtig, weil alle Gutachten ein wissenschaftliches Problem, bezogen auf einen praktischen Tatbestand, zu l\u00f6sen h\u00e4tten und weil es bei wissenschaftlichen Gutachten auf die Art der T\u00e4tigkeit und nicht auf die von der Industrie verfolgten Zwecke ankomme.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger ist einzur\u00e4umen, da\u00df es bei Pr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG im wesentlichen auf die Beurteilung der T\u00e4tigkeit ankommt, die den fraglichen Nebeneink\u00fcnften zugrunde liegt. Der Kl\u00e4ger verkennt aber, da\u00df diese Beurteilung nicht allein auf die Person des Begutachtenden abstellen darf &#8211; mit der Folge, da\u00df die T\u00e4tigkeit eines international anerkannten Hochschullehrers stets wissenschaftliche T\u00e4tigkeit sein m\u00fcssen -, da\u00df vielmehr der Gegenstand der Begutachtung miteinbezogen werden mu\u00df, wenn es darum geht, zu entscheiden, ob eine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit vorliegt oder die laufende T\u00e4tigkeit eines gutachtlich beratenden Ingenieurs. Dabei mu\u00df von entscheidender Bedeutung sein, ob, wie in den F\u00e4llen der beiden BFH-Urteile IV R 196\/67 (BFHE 91, 530, BStBl II 1968, 406) und IV R 1\/68 (BFHE 97, 306, BStBl II 1970, 117), gutachtlich die Firmen bei Untersuchungen auf dem Gebiete der metallurgisch-physikalischen oder metallurgisch-chemischen Grundlagenforschung beraten werden, oder ob, wie im Streitfall, der Kl\u00e4ger Planung und Abwicklung eines gro\u00dfen Vorhabens in allen schwierigen Einzelfragen wissenschaftlich begutachtend begleitet und deshalb seine T\u00e4tigkeit im ganzen gesehen einheitlich als die eines laufend beratenden Ingenieurs auf wissenschaftlicher Grundlage eingestuft werden mu\u00df.<\/p>\n<p>Die Feststellungen des FG tragen die Vorentscheidung, da\u00df die Voraussetzungen einer wissenschaftlichen T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 EStG im Streitfall nicht gegeben sind, weil die streitigen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers von den Eink\u00fcnften aus Berufst\u00e4tigkeit nicht abgrenzbar sind. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus \u00a7 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 144\/77) BStBl. 1980 II S. 503 Eink\u00fcnfte eines Hochschullehrers (Professor) aus Gutachter- und Beratert\u00e4tigkeit sind nicht Eink\u00fcnfte aus wissenschaftlicher T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 EStG, sondern solche eines beratenden Ingenieurs, wenn sich die T\u00e4tigkeit im ganzen gesehen einschlie\u00dflich einer wissenschaftlichen Begutachtung als laufende Beratung bei der Planung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-3-1980-iv-r-144_77-bstbl-1980-ii-s-503\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 144\/77) BStBl. 1980 II S. 503<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27119","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27119","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27119"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27119\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27119"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27119"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27119"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}