{"id":27120,"date":"1980-06-26T13:29:59","date_gmt":"1980-06-26T11:29:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27120"},"modified":"2013-08-29T11:52:56","modified_gmt":"2013-08-29T09:52:56","slug":"bfh-urteil-vom-26-6-1980-iv-r-35_74-bstbl-1980-ii-s-506","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-6-1980-iv-r-35_74-bstbl-1980-ii-s-506\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.6.1980 (IV R 35\/74) BStBl. 1980 II S. 506"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.6.1980 (IV R 35\/74) BStBl. 1980 II S. 506<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine noch offene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Urlaubsentgelt (Arbeitslohn, Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Urlaubsgeld) kann bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag: 30. Juni) nur insoweit als Verbindlichkeit bilanziert werden, als sie Urlaub betrifft, der auf den vor dem Bilanzstichtag liegenden Teil des Urlaubsjahres entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>2. Auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Weihnachtsgeld (Weihnachtsgratifikation) kann bei abweichendem Wirtschaftsjahr nur in einer H\u00f6he bilanziert werden, die bei zeitproportionaler Aufteilung des Weihnachtsgeldes auf die Zeit vor dem Bilanzstichtag entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>EStG 1967 und 1969 \u00a7 5.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist, in welcher H\u00f6he Verbindlichkeiten eines Arbeitgebers zur Zahlung von Urlaubsentgelt sowie von Weihnachtsgeld bei einem Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr zu bilanzieren sind.<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine KG, die in den Streitjahren (1967 und 1970) die Herstellung von &#8230; betrieb. Ihr Wirtschaftsjahr l\u00e4uft vom 1. Juli bis 30. Juni.<\/p>\n<p>F\u00fcr Verbindlichkeiten, die die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem Urlaub ihrer Arbeitnehmer zu erf\u00fcllen hatte (Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitslohn, Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung und Urlaubsgeld) bildete sie in ihren Bilanzen zum 30. Juni 1967 und an den folgenden Bilanzstichtagen R\u00fcckstellungen in H\u00f6he der gesamten noch offenen Verbindlichkeiten des mit dem Kalenderjahr \u00fcbereinstimmenden Urlaubsjahres. Au\u00dferdem bildete sie R\u00fcckstellungen f\u00fcr ihre Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld in H\u00f6he des vollen Weihnachtsgeldes.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte diese R\u00fcckstellungen der H\u00f6he nach nicht an. Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat das FA bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen f\u00fcr die Streitjahre die Auffassung, da\u00df die am 30. Juni noch bestehenden Urlaubsverbindlichkeiten nur insoweit zur Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fchren k\u00f6nnten, als diese Verbindlichkeiten bei zeitanteiliger Verteilung des Jahresurlaubs auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni entfielen. In gleicher Weise k\u00f6nne auch die Verpflichtung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes nur zu einer R\u00fcckstellung in H\u00f6he von 6\/12 des gesamten Betrages f\u00fchren. Auf dieser Grundlage stellte das FA den Gewinn der Kl\u00e4gerin durch \u00c4nderungsbescheide vom 11. April 1972 und vom 5. Dezember 1972 f\u00fcr die Streitjahre fest.<\/p>\n<p>Die Einspr\u00fcche und die Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, bei der Bemessung der R\u00fcckstellungen f\u00fcr Urlaubsverbindlichkeiten sei davon auszugehen, da\u00df Urlaubsverg\u00fctungen zus\u00e4tzliches Arbeitsentgelt f\u00fcr die im gesamten Kalenderjahr geleistete Arbeit seien (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 1. April 1952 I 13\/52 U, BFHE 56, 365, BStBl III 1952, 143, und vom 7. November 1963 IV 396\/60 S, BFHE 78, 311, BStBl III 1964, 123). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr zerfalle das Kalenderjahr in zwei Wirtschaftsperioden, in denen die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung erbr\u00e4chten. Deshalb werde der Aufwand f\u00fcr die Urlaubsverg\u00fctung anteilig in beiden Perioden verursacht. Dementsprechend d\u00fcrften R\u00fcckstellungen f\u00fcr Urlaubsverbindlichkeiten nur insoweit gebildet werden, als der am Bilanzstichtag noch nicht in Anspruch genommene (Jahres-)Urlaub auf die Zeit vor Ablauf des Wirtschaftsjahres entfalle.- Die gleichen Grunds\u00e4tze g\u00e4lten auch f\u00fcr die das Weihnachtsgeld betreffenden R\u00fcckstellungen. Denn das Weihnachtsgeld sei ebenfalls zus\u00e4tzlicher Arbeitslohn f\u00fcr die im gesamten Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistungen (BFH-Urteil vom 24. Juli 1964 VI 289\/63 U BFHE 80, 220, BStBl III 1964, 554).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung des \u00a7 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie tr\u00e4gt u.a. vor: Die Rechtsprechung des BFH, auf die das FG seine Entscheidung gest\u00fctzt habe, sei noch zu der fr\u00fcheren Fassung des \u00a7 5 EStG ergangen. An die Stelle der damals geltenden &#8222;dynamischen&#8220; Bilanzauffassung sei nach der Neufassung des \u00a7 5 EStG durch das Einkommensteuer-\u00c4nderungsgesetz (ESt\u00c4ndG) vom 16. Mai 1969 (BGBl I, 421, BStBl I 1969, 320) eine &#8222;schuldrechtliche&#8220; Betrachtung getreten. Hiernach sei die Verpflichtung zur Gew\u00e4hrung eines bezahlten Urlaubs in die Bilanz als Verbindlichkeit aufzunehmen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gew\u00e4hrung bezahlter Freizeit entstehe bereits zu Beginn des Kalenderjahres. Der Urlaub sei kein zeitraumbezogener Aufwand; denn die Inanspruchnahme des Urlaubs setze keine zeitproportionalen Dienstleistungen der Arbeitnehmer voraus. &#8211; Das gleiche gelte auch f\u00fcr die Verpflichtung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, gem. \u00a7 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH herbeizuf\u00fchren. In der Sache beantragt sie, die Einspruchsentscheidungen sowie das Urteil des FG aufzuheben und die Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre dahin zu \u00e4ndern, da\u00df die von ihr begehrten R\u00fcckstellungen f\u00fcr Urlaubsaufwendungen und Weihnachtsgeld passiviert werden, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Die Anrufung des Gro\u00dfen Senats des BFH h\u00e4lt es nicht f\u00fcr erforderlich.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I. Entscheidung zur Sache<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Zahlung von Urlaubsverg\u00fctungen und Weihnachtsgeld in dem von ihr begehrten Umfang zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, B\u00fccher zu f\u00fchren und Abschl\u00fcsse zu machen, ist f\u00fcr den Schlu\u00df des Wirtschaftsjahres das Betriebsverm\u00f6gen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung auszuweisen ist (\u00a7 5 EStG in den f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassungen). Nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ist bei der Ermittlung des Betriebsverm\u00f6gens eine Verbindlichkeit anzusetzen, wenn am Bilanzstichtag die Verpflichtung zu einer der H\u00f6he nach bestimmten Leistung gegen\u00fcber einem Dritten besteht. Eine Ausnahme von diesem handelsrechtlichen Bilanzierungsgebot f\u00fcr Verbindlichkeiten besteht bei schwebenden Gesch\u00e4ften. Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Vertr\u00e4gen werden nicht bilanziert, solange und soweit sie sich einander ausgleichend gegen\u00fcberstehen, auch wenn sie am Bilanzstichtag bereits rechtlich entstanden sind. Solange das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen nicht durch schuldrechtliche Vorleistungen oder Erf\u00fcllungsr\u00fcckst\u00e4nde gest\u00f6rt ist, sind die Verpflichtungen aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis nicht bilanzierungsf\u00e4hig (BFH-Urteil vom 26. Mai 1976 I R 80\/74, BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 622). Diese Regeln gelten auch f\u00fcr schwebende Arbeitsvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>1. Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsverg\u00fctungen<\/p>\n<p>a) Nach der fr\u00fcher in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung stellte der Urlaub eine Form des Arbeitsentgelts f\u00fcr die in der Vergangenheit geleisteten Dienste dar (Entgeltstheorie; vgl. Urteil des Reichsarbeitsgerichts &#8211; RAG &#8211; vom 24. November 1937 RAG 169\/37, Arbeitsrechts-Sammlung &#8211; ARS &#8211; Bd. 31 S. 273); hiernach war die L\u00e4nge des vom Arbeitnehmer jeweils zu beanspruchenden Urlaubs (und damit die H\u00f6he des Urlaubsentgelts) abh\u00e4ngig von der Dauer der bisher im Kalenderjahr geleisteten Arbeit (zur Entgeltstheorie vgl. Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl., Bd. I S. 520 ff.). Dagegen ist nach heute herrschender Ansicht der Urlaubsanspruch ein aus der allgemeinen F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers abgeleiteter selbst\u00e4ndiger Anspruch, der den Arbeitnehmern &#8211; jedenfalls in der Regel &#8211; ein einheitliches Recht auf Freizeitgew\u00e4hrung und Fortzahlung des Arbeitsentgelts unabh\u00e4ngig von der Dauer der im Kalenderjahr bisher geleisteten Arbeit gew\u00e4hrt (Einheitstheorie; vgl. Boldt\/R\u00f6hsler, Bundesurlaubsgesetz, 2. Aufl., Anm. 5 zu \u00a7 1; Stahlhacke, Kommentar zum Bundesurlaubsgesetz, 3. Aufl., \u00a7 1 Rdnrn. 2, 5-7). Diese Auffassung liegt auch dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vom 8. Januar 1963 (BGBl I, 2) zugrunde.<\/p>\n<p>Nach dem Bundesurlaubsgesetz wird der Urlaubsanspruch erstmals nach Erf\u00fcllung einer Wartezeit von sechs Monaten erworben (\u00a7 4 BUrlG). In den folgenden Urlaubsjahren entsteht er jeweils am ersten Tage des Urlaubsjahres. Er kann von diesem Zeitpunkt an jeweils in vollem Umfang geltend gemacht werden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts &#8211; BAG &#8211; vom 16. Juni 1966 5 AZR 521\/65, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts, Arbeitsrechtliche Praxis &#8211; AP &#8211; Nr. 4 zu \u00a7 5 BUrlG). Von dieser Regelung kann in gewissem Umfang in Tarifvertr\u00e4gen abgewichen werden (vgl. \u00a7 13 BUrlG).<\/p>\n<p>Die Urlaubsregelung im Betrieb der Kl\u00e4gerin richtete sich in den Streitjahren f\u00fcr die Angestellten nach den Normen des Bundesurlaubsgesetzes und f\u00fcr die Arbeiter nach diesem Gesetz i.V. m. den Manteltarifvertr\u00e4gen f\u00fcr Arbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 4. M\u00e4rz 1965 und vom 3. Dezember 1969. Die genannten Tarifvertr\u00e4ge sahen u.a. vor, da\u00df Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist (\u00a7 6 Nr. 1) und da\u00df der Urlaubsanspruch (soweit kein betrieblicher Urlaubsplan besteht, ab 1. April in voller H\u00f6he geltend gemacht werden kann; lediglich f\u00fcr das Eintrittsjahr war eine andere Regelung vorgesehen (\u00a7 7 Nr. 2).<\/p>\n<p>b) Nach der dem Bundesurlaubsgesetz und den hier einschl\u00e4gigen Tarifvertr\u00e4gen zugrunde liegenden Auffassung \u00fcber die Entstehung und das Wesen des Urlaubsanspruchs ergibt sich &#8211; jedenfalls in der Regel &#8211; bereits zu Beginn des Jahres oder wenige Monate danach eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gew\u00e4hrung des Urlaubs und des entsprechenden Urlaubsentgelts in voller H\u00f6he (zu den Ausnahmen vgl. \u00a7 5 BUrlG). F\u00fcr den Ausweis einer derartigen Verpflichtung in der Bilanz sind die handelsrechtlichen Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ma\u00dfgebend (\u00a7 5 EStG). Hiernach ist davon auszugehen, da\u00df die genannte Verpflichtung eng mit den \u00fcbrigen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis verbunden ist und sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht von dem gegenseitigen Verh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung l\u00f6sen l\u00e4\u00dft. Sie kann deshalb nur nach den f\u00fcr schwebende Vertr\u00e4ge geltenden Regeln gesondert bilanziert werden.<\/p>\n<p>Rechte und Pflichten aus schwebenden Gesch\u00e4ften sind grunds\u00e4tzlich nicht bilanzierungsf\u00e4hig. Das gilt insbesondere f\u00fcr Dauerschuldverh\u00e4ltnisse wie Arbeits- und sonstige Dienstverh\u00e4ltnisse, bei denen ein fortdauerndes Leistungsverhalten gegen eine fortlaufende Entlohnung geschuldet wird. Im Zweifel sind solche Vertragsverh\u00e4ltnisse in der Weise ausgeglichen, da\u00df sich die nach dem Vertrag innerhalb eines Zeitabschnitts entstehenden Verpflichtungen und die in dieser Periode erbrachten Leistungen gleichwertig gegen\u00fcberstehen (BFH-Urteile vom 25. September 1956 I 122\/56 U, BFHE 63, 354, BStBl III 1956, 333, und vom 19. Juli 1960 I 160\/59 U, BFHE 71, 264, BStBl III 1960, 347).<\/p>\n<p>Bei der Frage der Ausgeglichenheit von Dauerschuldverh\u00e4ltnissen sind diejenigen Leistungen, die aufgewendet werden m\u00fcssen, um die Gegenleistung der anderen Partei zu erhalten, einander gegen\u00fcberzustellen. In diesen Vergleich sind bei Arbeitsverh\u00e4ltnissen auch die vom Arbeitgeber zu erbringenden Nebenleistungen einzubeziehen (wie etwa Jubil\u00e4umsgeschenke, Sozialleistungen, Verpflichtungen aus dem K\u00fcndigungsschutzgesetz, Urlaub und dgl.; vgl. BFH-Urteile I 122\/56 U, betreffend k\u00fcnftige Sozialleistungen; I 160\/59 U, betreffend k\u00fcnftige Jubil\u00e4umszuwendungen; vom 7. September 1954 I 50\/54 U, BFHE 59, 311, BStBl III 1954, 330, betreffend K\u00fcndigungsschutz). Auch wenn nach arbeitsrechtlichen Vorschriften eine eigenst\u00e4ndige und von dem Stand der jeweils erbrachten Arbeitsleistungen unabh\u00e4ngige Verpflichtung zur Gew\u00e4hrung von Urlaub besteht, so ist dies dennoch kein Grund, sie als selbst\u00e4ndige Schuld zu bilanzieren. Hier wie auch bei sonstigen Nebenverpflichtungen aus schwebenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen k\u00e4me eine Bilanzierung nur dann in Betracht, wenn das bei gegenseitigen Vertr\u00e4gen bestehende Gleichgewicht durch Leistungsr\u00fcckst\u00e4nde oder durch Vorleistungen gest\u00f6rt w\u00e4re. Eine solche St\u00f6rung hat das FG &#8211; rechtlich zutreffend &#8211; nur insoweit angenommen, als noch offene Urlaubsverpflichtungen auf das vor dem Bilanzstichtag liegende Urlaubsjahr (bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf den vor dem Bilanzstichtag liegenden Teil des Urlaubsjahres) entfallen; nur diese Urlaubsverpflichtungen sind als Schuld zu bilanzieren.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde, die eine Bilanzierung von Urlaubsverpflichtungen in einem weiteren Umfang rechtfertigen k\u00f6nnten, sind nicht erkennbar. Denn insoweit besteht ein Gleichgewicht zwischen den bis zum Ende des Wirtschaftsjahres noch zu erbringenden Arbeitsleistungen und den Urlaubsverpflichtungen. Die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine R\u00fcckstellung f\u00fcr drohende Verluste aus schwebenden Gesch\u00e4ften, z.B. die Wahrscheinlichkeit, da\u00df bestimmte Arbeitnehmer nach dem Bilanzstichtag noch vor Ende des Urlaubsjahres ausscheiden werden, sind weder festgestellt noch vorgetragen. Schlie\u00dflich l\u00e4\u00dft sich bei Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, auch kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten f\u00fcr den Teil der Urlaubsverpflichtungen bilden, der anteilm\u00e4\u00dfig auf den nach dem Bilanzstichtag liegenden Teil des Urlaubs-(Kalender-)Jahres entf\u00e4llt. Nach der Rechtslage seit Inkrafttreten des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (AktG 1965) d\u00fcrfen als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite nur &#8222;Einnahmen vor dem Abschlu\u00dfstichtag&#8220; angesetzt werden, &#8222;soweit sie Ertrag f\u00fcr eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen&#8220; (\u00a7 152 Abs. 9 AktG 1965). In gleicher Weise wird auch durch \u00a7 5 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1969 die Zul\u00e4ssigkeit von passiven Rechnungsabgrenzungsposten eingegrenzt.<\/p>\n<p>2. Weihnachtsgeldverbindlichkeiten<\/p>\n<p>a) Die Zahlung eines Weihnachtsgeldes (Weihnachtsgratifikation) ist grunds\u00e4tzlich als zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr die das ganze Jahr \u00fcber geleistete Arbeit des Arbeitnehmers anzusehen (BAG-Urteile vom 4. Oktober 1956 2 AZR 213\/54, AP Nr. 4 zu \u00a7 611 BGB &#8211; Gratifikation -, und vom 18. Januar 1978 5 AZR 685\/77, AP Nr. 93 zu \u00a7 611 BGB &#8211; Gratifikation -; BFH-Urteil vom 16. Juni 1972 III R 94\/71, BFHE 106, 460, BStBl II 1972, 821). Zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes ist der Arbeitgeber u.a. verpflichtet, wenn er in den vergangenen Jahren seinen Arbeitnehmern regelm\u00e4\u00dfig Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne dabei auf die Freiwilligkeit der Leistung hinzuweisen. In einem solchen Fall ist die Verpflichtung zur allj\u00e4hrlichen Gew\u00e4hrung der Gratifikation fester Bestandteil der Arbeitsverh\u00e4ltnisse (BAG-Urteil vom 26. Juni 1975 5 AZR 412\/74, AP Nr. 86 zu \u00a7 611 BGB &#8211; Gratifikation -).<\/p>\n<p>Hiernach war &#8211; wie das FG auf Grund seiner tats\u00e4chlichen Feststellungen zu Recht angenommen hat &#8211; die Kl\u00e4gerin zur Zahlung einer Gratifikation verpflichtet.<\/p>\n<p>b) Nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Bilanzierung schwebender Vertr\u00e4ge kann auch die Verpflichtung zur Gew\u00e4hrung des Weihnachtsgeldes nur insoweit bilanziert werden, als das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung durch Leistungsr\u00fcckst\u00e4nde gest\u00f6rt ist. Geht man davon aus, da\u00df die Verpflichtung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes eine Abgeltung der im Kalenderjahr insgesamt geleisteten Arbeit darstellt, dann haben Arbeitnehmer bis zum 30. Juni eines jeden Jahres durch die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Arbeitsleistungen einen Weihnachtsgeldanteil nur in einer entsprechenden H\u00f6he &#8222;verdient&#8220;. Deshalb k\u00f6nnen Unternehmen, die abweichend vom Kalenderjahr zum 30. Juni eines Jahres bilanzieren, als Weihnachtsgeldverbindlichkeit nur den Betrag ansetzen, der bei zeitproportionaler Aufteilung des Weihnachtsgeldes auf die Zeit vor dem Bilanzstichtag entf\u00e4llt. Eine dar\u00fcber hinausgehende Passivierung ist nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht von einer anderen Entscheidung des BFH ab. Der III. Senat des BFH hat zwar ausgesprochen, da\u00df die Verpflichtung zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes bei Betrieben mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens in vollem Umfang als Schuld abgezogen werden kann, wenn sie im abweichenden Abschlu\u00dfzeitpunkt schon besteht (BFHE 106, 460, BStBl II 1972, 821). Die Frage, ob ein Schuldposten in die &#8211; der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens zugrunde zu legende &#8211; Verm\u00f6gensaufstellung aufzunehmen ist, wird jedoch nach anderen Rechtsnormen beurteilt (vgl. hierzu \u00a7\u00a7 95 ff. des Bewertungsgesetzes) als die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage (vgl. hierzu G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz\/Verm\u00f6gensteuergesetz, 7. Aufl., vor \u00a7 95 Anm. 4 ff.).<\/p>\n<p align=\"center\">II. Anrufung des Gro\u00dfen Senats<\/p>\n<p>Nach \u00a7 11 Abs. 4 FGO kann der erkennende Senat in einer grunds\u00e4tzlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH herbeif\u00fchren, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es fordern. Die Anrufung liegt im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Senats (Gr\u00e4ber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, \u00a7 11 Rdnr. 11); im Streitfall erschien sie nicht geboten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.6.1980 (IV R 35\/74) BStBl. 1980 II S. 506 1. Eine noch offene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Urlaubsentgelt (Arbeitslohn, Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Urlaubsgeld) kann bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag: 30. 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